Beschwerde gegen Kostenantrag §494a Abs.2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner begehrt eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren. Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorstand und die Kostenentscheidung damit gegenstandslos war. Eine Teilkostenentscheidung kommt bei inhaltlicher Identität von Beweis- und Hauptsacheverfahren nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Kostenantrags nach § 494a Abs.2 ZPO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenantrag nach § 494a Abs.2 ZPO wird gegenstandslos, wenn nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die vom Gericht zu bewirkende Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorsteht und damit das Hauptverfahren feststeht.
Eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO ist ausgeschlossen, wenn selbständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren inhaltlich uneingeschränkt identisch sind, auch wenn der Kläger im Hauptverfahren einen geringeren Betrag verlangt als ursprünglich im Beweisverfahren veranschlagt.
Erfolgt keine Gebührenauslösung, bleibt eine darauf gestützte Kostenentscheidung ohne rechtliche Wirkung und erfordert keine Korrektur.
Für die Entscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO ist auf Verfahrensgestaltungen (z. B. Bewilligung von Prozesskostenhilfe und unmittelbar bevorstehende Klagezustellung) abzustellen; dadurch kann der Raum für eine gesonderte Kostenentscheidung entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 OH 28/96
Leitsatz
1. Ein Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO wird bereits dann gegenstandslos, wenn nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die vom Gericht zu bewirkende Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorsteht. 2. Für eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann kein Raum, wenn - bei uneingeschränkter sachlicher Identität des Gegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacherechtsstreit - der Kläger im Prozeß einen geringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens von ihm veranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert festgesetzt wurde.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgeg-ners zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Zivilkammer hat den Kostenantrag des Antragsgegners nach § 494a Abs.2 ZPO mit Recht zurückgewiesen, weil aufgrund und im Umfange der dem Antragsteller gleichzeitig bewilligten Prozeßkostenhilfe für den zum Aktenzeichen 12 O 236/97 LG Aachen anhängig gemachten Schadensersatzanspruch die Durchführung des Hauptverfahrens feststand. Grundsätzlich ist ein Kostenantrag nach § 494a Abs.2 ZPO zwar erst dann gegenstandslos, wenn die Hauptsacheklage zugestellt und damit im Rechtssinne erhoben ist. Wenn die vom Gericht zu bewirkende Zustellung jedoch - wie hier - nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (in dem mit Antrag vom 24.9.1997 beschränkten Umfang) unmittelbar bevorsteht und damit feststeht, daß es zu einem solchen Hauptverfahren kommt, ist für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO kein Raum mehr. Selbst bei anderer Beurteilung wäre die Beschwerde insoweit jedenfalls mit der erfolgten Klagezustellung unbegründet geworden. Seine Ankündigung, die sofortige Beschwerde nach der Klagezustellung teilweise für erledigt zu erklären, hat der Beschwerdeführer nicht verwirklicht.
Die Meinung der Beschwerde, es sei in jedem Falle eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO zu treffen, geht fehl. Auch wenn die Klage nur wegen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (in Höhe von 12.310,00 DM), auf den sich die Prozeßkostenhilfebewilligung antragsgemäß beschränkt, verfolgt wird, ändert dies nichts an der vollen gegenständlichen Identität mit dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren. Die uneingeschränkte Identität des Gegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren - und damit die Einbeziehung der gesamten im Beweisverfahren angefallenen Kosten in die im Hauptsacheverfahren zu treffende Kostenentscheidung - wird nicht davon berührt, daß der Kläger/Antragsteller im Prozeß einen geringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens veranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert festgesetzt wurde (vgl. OLG Köln, JurBüro 1986, 1565; OLG München, JurBüro 1996, 36). Es ist daher insoweit ohne Belang, daß der Kläger in Anlehnung an das Ergebnis des im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens den nachfolgend eingeklagten Schadensersatzanspruch niedriger bemessen hat als dies seiner anfänglichen Schätzung (und der ihr folgenden Streitwertfestsetzung des Landgerichts) bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens entsprach.
Bei dieser Sachlage kommt es hier erst gar nicht auf die in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers beantwortete Frage an, ob für eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO auch dann - insgesamt - kein Raum ist, wenn der Antragsteller aufgrund einer Fristsetzung gemäß § 494a Abs.1 ZPO nur wegen eines Teiles des Streitgegenstandes des selbständigen Beweisverfahrens Klage erhebt (so z.B. OLG Düsseldorf in OLGR 1997, 324 mit beachtlichen Gründen).
Ohne Belang ist ferner, daß das Landgericht den angefochtenen Beschluß mit einer - wie die Beschwerde beanstandet - gebührenrechtlich nicht veranlaßten Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners versehen hat. Wo kein Gebührentatbestand ausgelöst wird, geht eine Kostenentscheidung ins Leere. Es besteht daher auch insoweit kein Korrekturbedarf.
Für das Beschwerdeverfahren ist allerdings eine Kostenentscheidung veranlaßt, die gemäß § 97 Abs.1 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen muß.
Beschwerdewert: bis 2.400,00 DM.