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Oberlandesgericht Köln·13 W 108/00·01.03.2001

Beschwerde gegen PKH-Verweigerung: Kontoinhaberhaftung nach §819 BGB

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Es stellt fest, dass der Kontoinhaber durch Überlassung und Untätigkeit Verfügungsmacht über eingehende Gelder erlangt und ihm die Kenntnis der Dritten nach §166 Abs.1 BGB zuzurechnen ist, sodass verschärfte Haftung nach §819 Abs.1 BGB greift. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht geboten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann nach §114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

2

Wer einem Dritten sein Konto zur Mit- oder Alleinbenutzung überlässt und sich nicht um Kontobewegungen kümmert, erlangt Verfügungsmacht über eingehende Guthaben und kann nach §819 Abs.1 BGB für rechtsgrundlos erlangte Beträge haften.

3

Die Kenntnis des Dritten von der Rechtsgrundlosigkeit einer Zuwendung ist dem Kontoinhaber gemäß §166 Abs.1 BGB im Rahmen des §819 Abs.1 BGB zuzurechnen, wenn das Konto dem Dritten für dessen Geldgeschäfte zur Verfügung gestellt wurde.

4

Ein Einwand des Wegfalls der Bereicherung nach §818 Abs.3 BGB steht der Haftung des Kontoinhabers nach §819 Abs.1 BGB nicht entgegen, wenn die Kenntnis des Dritten dem Kontoinhaber zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 819 Abs. 1 BGB§ 818 Abs. 3 BGB§ 166 Abs. 1 BGB§ 818 Abs. 4 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 432/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Beklagten mit Recht die von ihm nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert, weil seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses kann im Wesentlichen Bezug genommen werden (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Die Angriffe der Beschwerde geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

3

Als Kontoinhaber hat der Beklagte die Verfügungsmacht über den Guthabensbetrag erlangt, den seine türkische Bekannte nicht ohne seine Mitwirkung - ggf. durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht - abheben konnte. Das Landgericht hat auch mit Recht eine verschärfte Haftung des Beklagten nach § 819 Abs.1 BGB bejaht, so dass sich der Beklagte nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen kann. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass sich der Beklagte jedenfalls die Kenntnis seiner Bekannten von der Rechtsgrundlosigkeit der Überweisung des streitgegenständlichen Betrages auf sein Konto zurechnen lassen muss, ist bedenkenfrei. Diese Zurechnung beruht auf dem Rechtsgedanken des § 166 Abs.1 BGB, der anerkanntermaßen im Rahmen des § 819 Abs.1 BGB Anwendung findet. Dazu genügt es bereits, dass der Kontoinhaber einem anderen sein Konto für dessen Geldgeschäfte überlässt, sei es zur Mitbenutzung (so im Falle BGH NJW 1982, 1585 der mit Kontovollmacht versehenen Ehefrau) oder auch zur ausschließlichen Abwicklung eigener Geldgeschäfte des Dritten (so im Falle OLG Köln, NJW 1998, 2909). Nichts anderes gilt für den hier zu beurteilenden Fall, in welchem der Beklagte seiner Bekannten, mit der er kurze Zeit zusammen gelebt hat, sein Konto vorübergehend für zu erwartende Geldempfänge und deren Verwendung zur Verfügung gestellt hat, ohne sich um die entsprechenden Kontobewegung(en) zu kümmern. Damit hat er sich insoweit bewusst von seiner Bekannten in ähnlicher Weise repräsentieren lassen wie durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter, mit der Folge, dass er bereicherungsrechtlich nach den §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 279 BGB ohne Rücksicht auf die Verwendung des Betrages und sein finanzielles Unvermögen auf Erstattung des rechtsgrundlos erlangten Guthabenbetrages haftet.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4 ZPO).