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Oberlandesgericht Köln·13 W 10/01·03.09.2001

Aufhebung der PKH-Ablehnung und Zurückverweisung wegen fehlender Anhörung; Wirkung von Erlass und Pfandfreigabe

ZivilrechtSchuldrecht (Gesamtschuldrecht)Prozesskostenhilfe / KostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen Feststellungsantrag, dass aus einer notariellen Mitverpflichtung kein Anspruch mehr bestehe. Das Landgericht lehnte PKH ohne Anhörung der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ab. Das OLG hob den Beschluss auf und verwies zurück, weil die Erfolgsaussicht nicht ohne Nachholung der Anhörung beurteilt werden durfte. Es stellte zudem Grundsätze zur Wirkung von Schuldnererlass, Pfandfreigabe und zur Beurteilung von Sittenwidrigkeit klar.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über Prozesskostenhilfe nach Nachholung der Anhörung an die Zivilkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist die Gegenpartei anzuhören, wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf Tatsachen beruht, die die Gegenpartei substantiiert bestreiten kann.

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Ein gegenüber einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt für die übrigen Gesamtschuldner nur, wenn die Vertragsschließenden mit dem Erlass das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten; dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der entlassene Gesamtschuldner im Innenverhältnis allein belastet war.

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Gibt der Gläubiger nicht nur die persönliche Haftung eines Gesamtschuldners frei, sondern zugleich die dingliche Sicherheit (Pfandfreigabe), spricht dies dafür, dass der Gläubiger die abstrakte Mitverpflichtung eines lediglich zur Verstärkung der dinglichen Sicherheit Verpflichteten nicht weiter in Anspruch nehmen will.

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Die Sittenwidrigkeit einer Mitverpflichtung wegen krasser finanzieller Überforderung ist nach den Verhältnissen bei Übernahme der Verpflichtung zu beurteilen; spätere Einkommensverhältnisse oder nur mittelbare Vorteile entkräften die Vermutung unzulässiger Willensbeeinflussung nicht ohne weiteres.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 BGB§ 242 BGB§ 423 BGB§ 114 ZPO§ 91 Abs. 1 ZVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 665/00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an die Zivilkammer zurückverwiesen, die nach Anhörung der Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die von der Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat.

Gründe

2

I.

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Die Antragstellerin erstrebt Prozesskostenhilfe für den Antrag festzustellen, dass der Antragsgegnerin aus der notariellen Schuldhaftmitübernahme der Antragstellerin vom 09.07.1982 (UR.-Nr. des Notars Dr. R. in D.) kein Anspruch mehr zustehe.

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Der damalige Ehemann der Antragstellerin, von dem diese seit dem 28.01.1987 rechtskräftig geschieden ist, hatte bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der Deutschen Kreditbank für Baufinanzierung (DKB), zur Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung, deren Alleineigentümer er wurde, ein Darlehen aufgenommen und der Darlehensgläubigerin zur Sicherung des Kredits mit notarieller Urkunde vom 25.06.1982 eine Grundschuld in Höhe von 212.000,00 DM nebst 20% Jahreszinsen (bei Rückstand 21%) bestellt. In der Urkunde vom 09.07.1982 hat die Antragstellerin, die seinerzeit als Hausfrau ohne eigenes Einkommen und Vermögen ihre minderjährigen Kinder betreute, für den Eingang des Grundschuldkapitals und der Zinsen die persönliche Schuldhaft übernommen, gemeinsam mit dem Besteller als Gesamtschuldner, und sich wegen des übernommenen Grundschuldbetrages in Höhe von 212.000,00 DM zuzüglich Zinsen der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Mit Schreiben vom 19.07.1988 hat die DKB den Kredit gekündigt und den Forderungsbetrag per 30.07.1988 auf 290.111,82 DM beziffert. Im Jahre 1989 hat sie den Ehemann der Antragstellerin gegen eine Teilablösung des Darlehens in Höhe von 150.000,00 DM aus der persönlichen Schuldhaft entlassen und das Objekt pfandfrei gestellt. Im Zuge der Aufarbeitung der von der ehemaligen DKB übernommen Akten hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.05.1998 zum Ausgleich einer auf 140.211,82 DM (290.111,82 DM abzüglich 150.000,00 DM) bezifferten Restforderung (nebst Zinsen seit dem 28.02.1990) aufgefordert. Die Antragstellerin ist ihrer Inanspruchnahme mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) und des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegengetreten. Jedenfalls schließe die von der DKB mit dem früheren Ehemann der Antragstellerin vereinbarte Pfandfreigabe und Entlassung aus der persönlichen Schuldhaft auch ihre Entlassung aus der Mithaft ein.

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Mit Beschluss vom 20.11.2000 hat das Landgericht die von der Antragstellerin auf der Grundlage dieses Vorbringens beantragte Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Feststellungsantrag ohne Anhörung der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt, und hierzu die Auffassung vertreten, der Erlass der weiteren Schuld gegenüber dem geschiedenen Ehemann der Antragstellerin habe gemäß § 423 BGB nur Wirkung diesem gegenüber. Da die Antragstellerin im Zweifel vom Alleineigentum ihres Ehemannes profitiert und inzwischen ein Bruttoeinkommen von mehr als 5.000,00 DM habe, könne auch nicht von einer krassen finanziellen Überforderung der Antragstellerin ausgegangen werden.

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II.

7

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die Zivilkammer zu Unrecht bereits auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Antragstellerin - folgerichtig ohne Anhörung der Antragsgegnerin - die nach § 114 ZPO für die beantragte Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat.

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Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt nach § 423 BGB für die übrigen Schuldner nur dann, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Von einer solchen Gesamtwirkung ist bei interessengerechter Auslegung nach einhelliger Rechtsprechung regelmäßig auszugehen, wenn der Erlass gerade mit demjenigen Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis allein belastet ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398 = OLGR 1992, 169; LG Stuttgart, NJW-RR 1994, 504; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 486; OLG Bremen, NJW-RR 1998, 1745).

  1. Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt nach § 423 BGB für die übrigen Schuldner nur dann, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Von einer solchen Gesamtwirkung ist bei interessengerechter Auslegung nach einhelliger Rechtsprechung regelmäßig auszugehen, wenn der Erlass gerade mit demjenigen Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis allein belastet ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398 = OLGR 1992, 169; LG Stuttgart, NJW-RR 1994, 504; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 486; OLG Bremen, NJW-RR 1998, 1745).
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Die persönliche Mithaftübernahme der Antragstellerin - ihre Wirksamkeit einmal unterstellt - gilt nicht ohne weiteres auch für den Fall, dass die Grundschuld von der Gläubigerin freigegeben wird. Zwar ist die abstrakte Schuldverpflichtung grundsätzlich vom Entstehen und Erlöschen der Grundschuld unabhängig. So bleibt die Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftungsübernahme zulässig, wenn die Grundschuld nicht zur Entstehung gelangt ist (BGH, NJW 1992, 971), ebenso, wenn die Grundschuld gemäß § 91 Abs.1 ZVG erlischt, ohne dass der Sicherungsnehmer als Grundschuldgläubiger volle Befriedigung aus dem Erlös erlangt hat (BGH, NJW 1991, 286). Das erkennbare Ziel der persönlichen Haftung, dem Grundschuldgläubiger eine zusätzliche Sicherung zu verschaffen, würde anderenfalls nicht erreicht. Wenn die Bank indessen aus der Grundschuld Befriedigung erhält, kann sie aus dem Schuldversprechen auch dann nicht mehr vorgehen, wenn ihr weitere Forderungen gegen den Schuldner zustehen. Typischerweise ist eine von der Inhaberschaft an der Grundschuld unabhängige Haftung aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht gewollt (vgl. BGH ZIP 1999, 1591 für den Fall einer Weiterübertragung der Grundschuld). Das gilt im Zweifel auch dann, wenn die Bank die Grundschuld aufgrund einer Teilablösung (hier in Höhe von 150.000,00 DM) freigibt, weil sie sich von einer Zwangsversteigerung nur einen geringeren Erlös verspricht (s. Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.06.1998: "Bei seinerzeitiger Überprüfung des Objektes durch die technische Abteilung der ehemaligen DKB wurde festgestellt, daß bei einer Zwangsversteigerung des Objektes maximal DM 100.000,00 zu erwarten gewesen wären. Somit war der uns angebotene Teilablösungsbetrag durchaus akzeptabel").

  1. Die persönliche Mithaftübernahme der Antragstellerin - ihre Wirksamkeit einmal unterstellt - gilt nicht ohne weiteres auch für den Fall, dass die Grundschuld von der Gläubigerin freigegeben wird. Zwar ist die abstrakte Schuldverpflichtung grundsätzlich vom Entstehen und Erlöschen der Grundschuld unabhängig. So bleibt die Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftungsübernahme zulässig, wenn die Grundschuld nicht zur Entstehung gelangt ist (BGH, NJW 1992, 971), ebenso, wenn die Grundschuld gemäß § 91 Abs.1 ZVG erlischt, ohne dass der Sicherungsnehmer als Grundschuldgläubiger volle Befriedigung aus dem Erlös erlangt hat (BGH, NJW 1991, 286). Das erkennbare Ziel der persönlichen Haftung, dem Grundschuldgläubiger eine zusätzliche Sicherung zu verschaffen, würde anderenfalls nicht erreicht. Wenn die Bank indessen aus der Grundschuld Befriedigung erhält, kann sie aus dem Schuldversprechen auch dann nicht mehr vorgehen, wenn ihr weitere Forderungen gegen den Schuldner zustehen. Typischerweise ist eine von der Inhaberschaft an der Grundschuld unabhängige Haftung aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht gewollt (vgl. BGH ZIP 1999, 1591 für den Fall einer Weiterübertragung der Grundschuld). Das gilt im Zweifel auch dann, wenn die Bank die Grundschuld aufgrund einer Teilablösung (hier in Höhe von 150.000,00 DM) freigibt, weil sie sich von einer Zwangsversteigerung nur einen geringeren Erlös verspricht (s. Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.06.1998: "Bei seinerzeitiger Überprüfung des Objektes durch die technische Abteilung der ehemaligen DKB wurde festgestellt, daß bei einer Zwangsversteigerung des Objektes maximal DM 100.000,00 zu erwarten gewesen wären. Somit war der uns angebotene Teilablösungsbetrag durchaus akzeptabel").
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Jedenfalls aber ist hier auf der Grundlage des von der Antragstellerin unterbreiteten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Pfandfreigabe und Entlassung des früheren Ehemannes der Antragstellerin aus der persönlichen Schuldhaft auch zugunsten der Antragstellerin wirkt. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin überhaupt die Mithaft für das Darlehen übernommen hat (nach ihrem Vorbringen ist ihre Unterschrift unter dem Darlehensvertrag gefälscht), war ihr geschiedener Ehemann als Alleineigentümer des finanzierten Objekts zumindest im Innenverhältnis verpflichtet, die Verbindlichkeit allein zu tragen. Da die vom Gläubiger vorgenommene Entlassung eines Gesamtschuldners aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband die interne Ausgleichsverpflichtung unter den Gesamtschuldnern unberührt lässt, wird der vom Gläubiger aus der Haftung entlassene Schuldner nur dann endgültig frei, wenn der Erlass auch zugunsten des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wirkt. Das ist jedenfalls hinsichtlich der persönlichen Mithaftübernahme eines Dritten für den Eingang des Grundschuldbetrages (nebst Zinsen) zu bejahen, wenn der Gläubiger - wie hier - den alleinigen Grundschuldbesteller nicht nur aus der die dingliche Sicherheit verstärkenden abstrakten Schuldverpflichtung entlässt, sondern auch die dingliche Sicherheit freigibt. In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gläubiger denjenigen, der mit seiner abstrakten Mitverpflichtung lediglich zur Verstärkung der dinglichen Sicherheit beigetragen hat, weiterhin in der Haftung (aus der abstrakten Schuldverpflichtung, nur diese ist hier Streitgegenstand) belassen will.

  1. Jedenfalls aber ist hier auf der Grundlage des von der Antragstellerin unterbreiteten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Pfandfreigabe und Entlassung des früheren Ehemannes der Antragstellerin aus der persönlichen Schuldhaft auch zugunsten der Antragstellerin wirkt. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin überhaupt die Mithaft für das Darlehen übernommen hat (nach ihrem Vorbringen ist ihre Unterschrift unter dem Darlehensvertrag gefälscht), war ihr geschiedener Ehemann als Alleineigentümer des finanzierten Objekts zumindest im Innenverhältnis verpflichtet, die Verbindlichkeit allein zu tragen. Da die vom Gläubiger vorgenommene Entlassung eines Gesamtschuldners aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband die interne Ausgleichsverpflichtung unter den Gesamtschuldnern unberührt lässt, wird der vom Gläubiger aus der Haftung entlassene Schuldner nur dann endgültig frei, wenn der Erlass auch zugunsten des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wirkt. Das ist jedenfalls hinsichtlich der persönlichen Mithaftübernahme eines Dritten für den Eingang des Grundschuldbetrages (nebst Zinsen) zu bejahen, wenn der Gläubiger - wie hier - den alleinigen Grundschuldbesteller nicht nur aus der die dingliche Sicherheit verstärkenden abstrakten Schuldverpflichtung entlässt, sondern auch die dingliche Sicherheit freigibt. In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gläubiger denjenigen, der mit seiner abstrakten Mitverpflichtung lediglich zur Verstärkung der dinglichen Sicherheit beigetragen hat, weiterhin in der Haftung (aus der abstrakten Schuldverpflichtung, nur diese ist hier Streitgegenstand) belassen will.
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Im Übrigen kann eine von der Antragstellerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Mithaftübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung weder mit dem Hinweis auf ein vermeintliches Partizipieren der Antragstellerin am Alleineigentum ihres geschiedenen Ehemannes noch mit dem Hinweis auf das gegenwärtige Einkommen der Antragstellerin abgetan werden. Der Erwerb lediglich mittelbarer Vorteile ist nicht geeignet, die bei einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners begründete Vermutung einer unzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen (BGH NJW 2001, 815). Hierbei sind anderweitige Sicherheiten des Gläubigers grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken. Die Frage der finanziellen Überforderung ist nach den Verhältnissen bei Übernahme der Mitverpflichtung zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des (inzwischen auch für Bürgschaftssachen zuständigen) XI. Zivilsenats des BGH ist darauf abzustellen, ob insbesondere aufgrund der Schul- oder Berufsausbildung oder anderer erwerbsrelevanter Fähigkeiten des Betroffenen eine begründete Aussicht auf eine alsbaldige wesentliche Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit bestand (NJW 1999, 2585, 2587 m.w.Nachw.). Aber auch der IX. Zivilsenat hat eine tatsächliche Vermutung für die Voraussehbarkeit späterer Leistungsfähigkeit nur angenommen, wenn noch kein ungewöhnlich langer, außerhalb jeder Erwartung liegender Zeitraum vergangen war. Angesichts des hier verstrichenen Zeitraums von mehr als 18 Jahren lässt sich allein aus dem gegenwärtigen Einkommen der Antragstellerin keine solche Vermutung herleiten.

  1. Im Übrigen kann eine von der Antragstellerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Mithaftübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung weder mit dem Hinweis auf ein vermeintliches Partizipieren der Antragstellerin am Alleineigentum ihres geschiedenen Ehemannes noch mit dem Hinweis auf das gegenwärtige Einkommen der Antragstellerin abgetan werden. Der Erwerb lediglich mittelbarer Vorteile ist nicht geeignet, die bei einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners begründete Vermutung einer unzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen (BGH NJW 2001, 815). Hierbei sind anderweitige Sicherheiten des Gläubigers grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken. Die Frage der finanziellen Überforderung ist nach den Verhältnissen bei Übernahme der Mitverpflichtung zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des (inzwischen auch für Bürgschaftssachen zuständigen) XI. Zivilsenats des BGH ist darauf abzustellen, ob insbesondere aufgrund der Schul- oder Berufsausbildung oder anderer erwerbsrelevanter Fähigkeiten des Betroffenen eine begründete Aussicht auf eine alsbaldige wesentliche Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit bestand (NJW 1999, 2585, 2587 m.w.Nachw.). Aber auch der IX. Zivilsenat hat eine tatsächliche Vermutung für die Voraussehbarkeit späterer Leistungsfähigkeit nur angenommen, wenn noch kein ungewöhnlich langer, außerhalb jeder Erwartung liegender Zeitraum vergangen war. Angesichts des hier verstrichenen Zeitraums von mehr als 18 Jahren lässt sich allein aus dem gegenwärtigen Einkommen der Antragstellerin keine solche Vermutung herleiten.
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III.

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Die Zivilkammer wird daher die Anhörung der Antragsgegnerin nachzuholen und sodann unter Beachtung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats erneut über die von der Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden haben.