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Oberlandesgericht Köln·13 U 9/92·02.06.1992

Verkehrsunfall: Alleinhaftung des Klägers trotz Mitverursachung „bei Betrieb“ (§ 7 StVG)

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz vom Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer. Das OLG bejahte zwar, dass sich die Fahrweise des Beklagtenfahrzeugs „bei dem Betrieb“ ausgewirkt hatte und ein unabwendbares Ereignis nicht vorlag. In der Abwägung nach § 17 StVG trete jedoch ein allenfalls geringfügiger Verursachungsbeitrag des Beklagten hinter grob verkehrswidrigem, nicht angepasstem Fahren und einer Fehlreaktion des Klägers auf glatter Fahrbahn (ggf. alkoholbedingt) vollständig zurück. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung nach Verkehrsunfall ohne Erfolg zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unfall ist „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn sich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren im Unfallgeschehen zurechenbar ausgewirkt haben, auch wenn die unmittelbare Auslösung durch das Verhalten eines Dritten oder des Geschädigten erfolgt.

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Ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG liegt nur vor, wenn der Unfall auch bei äußerster möglicher Sorgfalt, geistesgegenwärtigem Handeln und Berücksichtigung aller erkennbaren Gefahrenmomente nicht hätte verhindert werden können.

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Bei der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG kann ein nur geringfügiger Verursachungs- oder Schuldbeitrag eines Unfallbeteiligten hinter einem groben Verkehrsverstoß des anderen vollständig zurücktreten, sodass eine Mithaftung unbillig ist.

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Bei glatter Fahrbahn und beengten Verkehrsverhältnissen erfordert die gebotene Geschwindigkeitsanpassung ein besonders vorsichtiges Fahrverhalten bis hin zu sehr langsamer Fahrweise; eine nicht erforderliche Ausweichreaktion kann als typische Fehlreaktion dem Fahrer allein zugerechnet werden.

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Unterhalb der Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit kann relative Fahruntüchtigkeit im Wege des Anscheinsbeweises in Betracht kommen, wenn es zu einem Unfall unter Umständen kommt, die ein nüchterner Fahrer bei angepasster Fahrweise typischerweise beherrschen würde.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 316 StGB§ 17 Abs. 1 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 190/91

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.1991 verkündete Urteil der 10. Zivil-kammer des Landgerichts Aachen - 10 O 190/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Be-klagten aus dem streitigen Verkehrsunfall verneint.

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Dem Kläger stehen gegen den Beklagten zu 1) keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu, so daß auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG ausscheidet.

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Zwar ist der Unfall "bei dem Betrieb eines Kraft-fahrzeuges "verursacht worden. "Bei dem Betrieb" des betreffenden Kraftfahrzeuges geschehen ist ein Unfall auch dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des in Anspruch Genommenen (mit-)veranlaßt ist. Ein Schaden ist demgemäß be-reits dann "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug aus-gehende Gefahren ausgewirkt haben und das Unfall-geschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt ist. Ist das der Fall, soll nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 StVG der Kraftfahr-zeughalter grundsätzlich haften. Seine Haftung en-det erst dort, wo sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder soweit ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten oder die Betriebsgefahr seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges Berücksichtigung gebietet (§§ 9, 17 StVG) (vgl. BGH NJW 1988, 2802).

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Vorliegend hat sich in dem dargelegten Sinne die Fahrweise des Kraftfahrzeuges des Erstbeklagten auf das Schadensgeschehen ausgewirkt. Zu dem Unfall ist es gerade deswegen gekommen, weil der Kläger das Kfz des Beklagten zu 1) im Einfahrtbereich gesehen hat und sich hierdurch zu einer Reaktion veranlaßt sah. Gerade durch diese geriet das Kfz des Klägers auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit dem Pkw des Zeugen G. zusammen.

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Der Verkehrsunfall stellt für den Beklagten zu 1) auch nach seinem eigenen Vortrag kein unabwendbares Ereignis dar. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegen-wärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persön-lichen Maßstab hinaus, der an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen zu messen ist. Zur äußersten Sorgfalt gehört Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Diese Voraussetzungen liegen aber beim Beklagtenverhalten nicht vor. Der Beklagte zu 1) hatte - seinem Vortrag folgend - den Kläger in einer Entfernung von 100 m herannahen sehen, als er mit seinem Pkw die rechte Fahrspur versperrte. Er hatte dann rückwärts in die Grundstücksein-fahrt zurückgesetzt. Dabei ragte er noch etwas (ca. 30 cm) in die Straße hinein. Der besonders sorgfältige Autofahrer hätte dafür Sorge getragen, daß er insbesondere auch unter Berücksichtigung der herrschenden Verkehrsverhältnisse (relativ enge Straße, Straßenglätte) vollständig den Straßenbe-reich verlassen hätte, um mögliche Irritationen des herannahenden Verkehrs zu vermeiden.

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Allerdings ergibt eine Abwägung der unterschiedli-chen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, daß der Kläger für den Schaden allein aufzukommen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) über-haupt verkehrswidrig und damit schuldhaft gehandelt hat; jedenfalls steht einem allenfalls minimalen Verschulden des Beklagten zu 1) das grob verkehrs-widrige Verhalten des Klägers gegenüber.

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Zutreffend ist das Landgericht Aachen in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 1), als sich der Kläger mit seinem Pkw dem Einfahrtbereich genähert hatte, allenfalls noch 30 cm über die rechts geparkten Fahrzeuge hinaus in den Straßenraum hineinragte. Damit verblieb dem Kläger genügend Platz, um sowohl den Einfahrtsbe-reich zu passieren und danach an dem etwa 10 Meter dahinterstehenden V. des Zeugen G. vorbeifahren zu können. Für die (Fehl-)Reaktion des Klägers, nach-dem er den Pkw des Beklagten zu 1) erkannt hatte, bestand keine Veranlassung. Vielmehr ist davon aus-zugehen, daß der Kläger zu schnell fuhr und durch eine Fehlreaktion auf der spiegelglatten Fahrbahn ins Rutschen geriet und so den Unfall veranlaßte. Dabei mag eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eine Rolle gespielt haben.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Klägervortrag als widerlegt anzusehen. Er wird lediglich von der Aussage der Zeugin K.R. gestützt (wegen der näheren Einzelheiten vgl. Bl. 60 - 62 d.A.). Demgegenüber konnten die anderen Zeugen gerade nicht bekunden, daß der Beklagte zu 1), nachdem er in die Grundstückseinfahrt zurückgesetzt hatte, nochmals in nennenswertem Umfang in den Straßenbereich eingefahren war, für den Kläger ein Hindernis bildete und sodann erst ein zweites Mal zurückgesetzt hatte. Gegen den Vortrag des Klägers und die Aussage der Zeugin R. sprechen bereits tatsächliche Erwägungen. Zunächst variiert der Klä-gervortrag bereits bei den Angaben zur Entfernung. Gemäß der Klageschrift soll der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw aus der Ausfahrt herausgefahren sein, als der Kläger ca. 2 Fahrzeuglängen entfernt gewesen sein will (vgl. Bl. 2 d.A.). Mit der Beru-fungsbegründung wird dieser Abstand auf 5 Fahrzeug-längen vergrößert (vgl. Bl. 145 d.A.), während er im letzten Schriftsatz des Klägers wieder mit 2 - 2,5 Fahrzeuglängen (vgl. Bl. 174 d.A.) angege-ben wird. Demgegenüber gesteht der Kläger selbst eine eigene gefahrene Geschwindigkeit von 25 - 30 km/h zu, wobei die Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h gelegen haben soll. Geht man daher zugunsten des Klägers von einer Geschwindigkeit von 25 km/h aus, so legte er pro Sekunde eine Wegstrek-ke von 7 Metern zurück. In dieser Sekunde hätte aber der Kläger bereits die genannten 2 Fahrzeug-längen passiert gehabt. Er wäre dann unweigerlich mit dem Pkw des Beklagten zu 1) zusammengestoßen. Geht man einmal von 5 Fahrzeuglängen aus, so hätte der Kläger für diese Strecke ca. 3 Sekunden ge-braucht. Auch insoweit erscheint es kaum nachvoll-ziehbar, daß der Beklagte zu 1) in diesem Zeitraum zum einen aus der Grundstückseinfahrt bis zur Stra-ßenmitte herausgefahren, dann zum Stehen gekommen, und nachdem er den Rückwärtsgang eingelegt haben soll, wieder in die Grundstückseinfahrt zurückge-rollt sein soll. So hat dann die Zeugin R. aber bekundet, daß, als sie den Pkw des Beklagten zu 1) gesehen habe, dieser lediglich noch 1,5 bis 2 Au-tolängen entfernt gewesen sei. Der O. sei bis zur halben Wagenlänge in die Fahrbahn hineingefahren. Dann habe ihr Mann auf die Bremse getreten, wodurch der Pkw ins Rutschen geraten sei. Als sie gerutscht seien, sei der O. zurückgesetzt (vgl. Bl. 68, 69 d.A.). Nach diesem Geschehensablauf hätte es aber - wie oben dargelegt - aller Wahrscheinlich-keit nach zu einer Kollision zwischen dem Kläger- und Beklagtenfahrzeug kommen müssen. Der erfolgte Unfall ist damit nicht in Einklang zu bringen.

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Dagegen ergeben die Aussagen der übrigen drei unbeteiligten Zeugen im wesentlichen einen einheit-lichen Unfallhergang. Dabei schildern diese Zeugen jeweils nur Teilaspekte des eigentlichen Gesche-hens, da sie nicht den gesamten Geschehensablauf miterlebt haben. Dies führt aber nicht zu einer verminderten Aussagekraft der Bekundungen. Vielmehr spricht zunächst für die Richtigkeit der Aussagen, daß sie nahtlos ineinanderpassen.

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Am wenigsten von dem gesamten Geschehen hat der Zeuge H.J. Sch-H. mitbekommen. Er war kurz vor dem Unfall mit Schneeschippen beschäftigt. Dann bemerkte er den "schnell" herannahenden Pkw des Klägers. Dann habe es schon gekracht. Der Zeuge hat weiter bekundet, daß in der gegenüberliegenden Ausfahrt der Pkw des Beklagten zu 1) gestanden ha-be. Dieser habe nicht in die Fahrbahn hineingeragt (vgl. Bl. 71 d.A.). Entscheidend bei dieser Aussage ist, daß der Zeuge keinerlei Behinderung durch den Beklagten zu 1) wahrgenommen hat. Insbesondere stand der Pkw des Beklagten zu 1) bereits. Auffäl-lig für den Zeugen war nur die schnelle Geschwin-digkeit des Klägers.

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Diese Aussage allein mag noch nicht zu einer Widerlegung des Klägervortrages ausreichen. Aller-dings bestätigt gerade die schriftliche Aussage des Zeugen G. (Bl. 87, 88 d.A.), daß der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw für den Kläger kein Hindernis darstellte. Zunächst hatte der Zeuge G. nämlich den Pkw des Beklagten zu 1) bemerkt. Dieser befand sich in diesem Moment etwa 20 Meter vor ihm. Dann sah er das klägerische Fahrzeug, welches ihm entgegenkam und in etwa bereits die Einfahrt erreicht hatte. Erst in diesem Zeitpunkt sah er sich veranlaßt, et-wa 10 Meter vor der Einfahrt selbst anzuhalten. In-soweit fehlen jegliche Anhaltspunkte in der Aussage des Zeugen G., daß das Beklagtenfahrzeug dem Kläger im Wege stand. Vielmehr ergibt seine Aussage, daß aus seiner Sicht für den Kläger genügend Platz war, um an ihm vorbeifahren zu können. Gerade zum Zwecke des gefahrlosen Passierens hielt der Zeuge G. an der genannten Stelle, weil hinter der Einfahrt die Straße sich noch etwas verengte. Mit keinem Wort wird demgegenüber erwähnt, daß dieses Anhalten dadurch bedingt gewesen wäre, weil der Kläger mit seinem Pkw bereits früher hätte ausweichen müssen. Zu diesem Umstand paßt auch, daß für den Zeugen G. dann "überraschend eine (Schleuder- oder Ausweich-) Bewegung" in seine Richtung vom Klägergemacht wurde. Nicht deutlicher kann ausgedrückt werden, daß der Zeuge G. aus der sich ihm bietenden Verkehrslage zu dieser Reaktion keine Veranlassung gesehen hatte. Die Parteien waren in erster Instanz mit einer Verwertung der schriftlichen Aussage einverstanden. Aufgrund des klaren und eindeutigen Inhalts der Bekundung bedurfte es keiner Vernehmung durch den Senat. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge in seiner schriftlichen polizeilichen Aussage im Ermittlungsverfahren in gleicher Weise bekundet hatte (vgl. Bl. 30, 31 d.BA).

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Schließlich stimmt auch die Aussage der Zeugin D.T. mit dieser Aussage im wesentlichen überein. Die Zeugin hat das Verhalten der Unfallbeteiligten am längsten beobachtet. So konnte sie zunächst das Verhalten des Beklagten zu 1) bis zum Zurücksetzen in die Einfahrt schildern. Danach deckt sich ihre Aussage im wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen G. und Sch.-H.. Die Zeugin konnte nämlich ebenfalls nicht bestätigen, daß der Beklagte zu 1), nachdem er zurück in die Einfahrt gesetzt hatte, nochmals in nennenswertem Umfang nach vorn in den Straßenbe-reich fuhr und dann ein zweites Mal zurücksetzte. Dieser Geschehensablauf wäre aber erforderlich, wenn man dem Klägervortrag und der Aussage der Zeugin R. folgen wollte. Die Aussage der Zeugin (vgl. Bl. 93 - 96 d.A.) wird auch nicht dadurch entwertet, daß sie sich möglicherweise in Details geirrt haben mag. Dies mag zum Beispiel für die Tatsache gelten, daß nach ihrer Bekundung der Klä-ger mit seinem Pkw etwa 100 Meter von der Einfahrt entfernt erst in die N. eingebogen sein soll. Für das eigentliche Unfallgeschehen ist dies ohne Be-deutung. Jedenfalls ist ihre Aussage im Kernbereich deckungsgleich mit den beiden anderen genannten Zeugenaussagen. Keiner dieser Zeugen konnte eine nennenswerte Behinderung des Klägers durch den Be-klagten zu 1) bekunden. Auch die Tatsache, daß die Zeugin eine geschätzte Geschwindigkeit von 40 km/h oder sogar schneller angegeben hat, macht sie nicht unglaubwürdig. Das genaue Abschätzen der gefahrenen Geschwindigkeit ist mit großen Schwierigkeiten ver-bunden und unterliegt hohen Fehlerquellen. Naturge-mäß ist es von subjektiven Eindrücken abhängig. Da-mit bringt die Angabe "40 km/h" lediglich zum Aus-druck, daß die Zeugin das klägerische Fahrzeug für erheblich zu schnell hielt. Im übrigen liegt ihre Schätzung gar nicht so weit über den Angaben des Klägers. Dieser gesteht immerhin eine gefahrene Ge-schwindigkeit von 25 - 30 km/h zu.

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Steht aber fest, daß der Beklagte zu 1) lediglich ganz geringfügig (maximal 30 cm) in die Fahrbahn hineinragte, so war das Ausweichmanöver des Klägers nicht erforderlich. Es handelte sich hierbei um eine typische Fehlreaktion. Dabei kam erschwerend hinzu, daß der Kläger auch bei einer Geschwindig-keit zwischen 25 bis 30 km/h für die herrschenden Straßenverhältnisse zu schnell fuhr. Wäre der Kläger aufmerksam gewesen, hätte er den rückwärts in die Einfahrt fahrenden Beklagten zu 1) erkennen können. Zu diesem Zeitpunkt war er etwa 100 Meter von der Einfahrt entfernt. Auch wegen der Straßen-glätte bestand für ihn Veranlassung zu ganz vor-sichtigem Fahren. Bei der Enge der Straßen bedeu-tete dies nicht viel mehr als Gehgeschwindigkeit. Dies galt umsomehr, als Gegenverkehr herrschte. Der Kläger mußte wissen, daß auf spiegelglatter Fahrbahn ein Bremsen kaum möglich war. Entsprechend wirkte sich dann auch seine Fehlreaktion aus.

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Für diese Fehlreaktion mag auch eine alkoholbe-dingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit verant-wortlich sein. Der Kläger hatte eine Stunde nach dem Unfall noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,61 Promille. Zwar kann bei Blutalkoholkonzentra-tionen unterhalb des Beweisgrenzwertes für absolu-te Fahrunsicherheit (1,1 Promille) ohne Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nicht mittels des Anscheinbeweises auf Fahrunsicherheit geschlos-sen werden. Jedoch eignet sich der Anscheinsbeweis dann zum Nachweis der (relativen) Fahrunsicherheit, wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. Hierbei rechtfertigt grobes Versagen in aller Regel den Schluß auf (relative) Fahrunsicherheit. Voraus-setzung ist, daß der Unfall sich unter Umständen zugetragen hat, die einem nüchternen Fahrzeugfüh-rer keine Schwierigkeiten bereitet hätten (vgl. Ja-gusch/Hentschel, 31. Aufl. 1991, Straßenverkehrs-recht, § 316 StGB, Rdnr. 69). Bei der als erwiesen angesehenen Sachlage kann davon ausgegangen werden, daß gerade wegen der anerkanntermaßen gegebenen Einschränkung des Blickfeldes und der verminderten Reaktionszeit das späte Erkennen der Situation und die völlig falsche Reaktion hierauf alkoholbedingt waren. Auch wäre ein nicht durch Alkohol enthemmter Fahrer mit angepaßter Geschwindigkeit gefahren. Gerade das Verhalten des Zeugen G. zeigt, wie ein vorsichtiger Verkehrsteilnehmer reagierte. Dessen Aussage bestätigt noch einmal, daß der Kläger bei angepaßter Geschwindigkeit ("sehr langsam") ohne Probleme hätte vorbeifahren können.

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Bei dieser Sachlage überwiegt das Verschulden des Klägers so stark, daß eine Mithaftung des Beklagten zu 1) gemäß § 17 Abs. 1 StVG unbillig erscheint. Wenn überhaupt von einem Mitverschulden des Beklag-ten zu 1) ausgegangen werden kann, so liegt dieses im ganz unteren Bereich. Von einer gesteigerten Betriebsgefahr seines Kfz kann nicht ausgegangen werden. Wertet man die beiden Verursachungsbeiträge gegeneinander, so erscheint der Tatbeitrag des Klä-gers unter Berücksichtigung seines groben Verkehrs-verstoßes ganz überwiegend.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 6.938,82 DM.