Berufung zu Wirksamkeit einer qualifizierten Mahnung und Kündigung des Haftpflichtvertrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Haftungsbefreiung einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die das Versicherungsverhältnis vor dem Schadensereignis kündigte und der Zulassungsstelle anzeigte. Streitpunkt ist, ob eine den Anforderungen des § 39 VVG entsprechende qualifizierte Mahnung zugegangen ist und ob die Anzeige nach § 29c StVZO die Nachhaftungsfrist des § 3 Nr.5 PflVG auslöste. Das OLG bestätigt das Landgericht: Der Versicherer hat die Beendigung substantiiert dargetan; EDV-gestützte Programmdokumentation, Zeugenaussagen und Unterlagen können als Indizien für den Zugang einer qualifizierten Mahnung genügen. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Verneinung einer Versichererhaftung wegen wirksamer Kündigung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Versicherungsverhältnis materiell wirksam beendet wurde; die Anzeige an die Zulassungsstelle löst die Nachhaftungsfrist des § 3 Nr.5 PflVG nur aus, wenn sie formell und sachlich zutreffend ist.
Die Prüfung, ob die Anforderungen des § 39 VVG an eine qualifizierte Mahnung erfüllt sind, kann auch auf der Grundlage eines EDV-gestützten Programmablaufs erfolgen; ein solcher Nachweis kann den Zugangsnachweis substantiiert stützen.
Der Zugang einer qualifizierten Mahnung kann durch Indizien bewiesen werden, sofern die Indizien einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit vermitteln, der Zweifeln Schweigen gebietet (§ 286 ZPO).
Die Verpflichtung des Versicherers zur Anzeige nach § 29c StVZO begründet keine Schutzpflicht zugunsten Dritter nach § 823 Abs.2 BGB; die Anzeigepflicht dient primär dem Interesse des Versicherers am Lauf der Nachhaftungsfrist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 463/96
Leitsatz
Nachweis einer wirksamen Kündigung des Versicherungsverhältnisses
Die Prüfung, ob den Anforderungen des § 39 VVG Genüge getan ist, kann auch auf der Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen. 2. Der Beweis für den Zugang einer qualifizierten Mahnung kann durch Indizien geführt werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 12 O 463/96 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt erfolglos. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 3. (im folgenden nur noch: Beklagte) mit Recht verneint, weil diese den Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Beklagten zu 2. lange vor dem Schadensereignis wirksam gekündigt (§ 39 VVG) und dies der Zulassungsstelle ordnungsgemäß angezeigt hatte (§ 29c StVZO); da auch die einmonatige Nachhaftungsfrist des § 3 Nr.5 PflVG zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits abgelaufen war, muß sich der Kläger die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach dieser Bestimmung entgegenhalten lassen.
Die Anzeige nach § 29c StVZO löst den Lauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist des § 3 Nr.5 PflVG nur dann aus, wenn die Anzeige sowohl formell ordnungsgemäß als auch sachlich zutreffend ist. Das Versicherungsverhältnis muß daher - ohne daß dies von der Zulassungsstelle zu prüfen ist - auch materiell wirksam beendet worden sein, was der Versicherer im Rechtsstreit darzulegen und nachzuweisen hat. Über diesen zutreffenden rechtlichen Ansatz des Landgerichts besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr. Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die Angabe der Nummer der Deckungskarte anstelle der Versicherungsnummer unschädlich war, weil gleichwohl eine eindeutige Zuordnung erfolgen konnte und erfolgt ist, so daß es nicht einmal einer Rückfrage bedurfte, um die der Beklagten mit Bescheid vom 25.11.1995 (Bl. 21) bestätigte Einleitung erforderlicher Maßnahmen zu veranlassen (nach der vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft der Zulassungsstelle ist die Unstimmigkeit bei der Angabe der Versicherungsnummer seinerzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht aufgefallen). Dagegen wendet die Berufung auch nichts mehr ein. Im Berufungsverfahren steht die Frage im Vordergrund, ob die der Zulassungsstelle im November 1995 angezeigte Beendigung des Versicherungsverhältnisses wirksam war. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu bejahen.
- Die Anzeige nach § 29c StVZO löst den Lauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist des § 3 Nr.5 PflVG nur dann aus, wenn die Anzeige sowohl formell ordnungsgemäß als auch sachlich zutreffend ist. Das Versicherungsverhältnis muß daher - ohne daß dies von der Zulassungsstelle zu prüfen ist - auch materiell wirksam beendet worden sein, was der Versicherer im Rechtsstreit darzulegen und nachzuweisen hat. Über diesen zutreffenden rechtlichen Ansatz des Landgerichts besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr.
- Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die Angabe der Nummer der Deckungskarte anstelle der Versicherungsnummer unschädlich war, weil gleichwohl eine eindeutige Zuordnung erfolgen konnte und erfolgt ist, so daß es nicht einmal einer Rückfrage bedurfte, um die der Beklagten mit Bescheid vom 25.11.1995 (Bl. 21) bestätigte Einleitung erforderlicher Maßnahmen zu veranlassen (nach der vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft der Zulassungsstelle ist die Unstimmigkeit bei der Angabe der Versicherungsnummer seinerzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht aufgefallen). Dagegen wendet die Berufung auch nichts mehr ein.
- Im Berufungsverfahren steht die Frage im Vordergrund, ob die der Zulassungsstelle im November 1995 angezeigte Beendigung des Versicherungsverhältnisses wirksam war. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu bejahen.
Fehl geht die Meinung der Berufung, ohne Vorlage einer Kopie oder Abschrift des an den früheren Beklagten zu 2. (als Versicherungsnehmer) gerichteten "individuellen" Mahnschreibens nach § 39 Abs.1 VVG könne der Nachweis einer wirksamen Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht geführt werden. Richtig ist, daß der Inhalt des Mahnschreibens vollständig nachvollziehbar dargelegt werden muß (dazu gehören auch die Angaben zu den rückständigen Prämien, so daß die bloße Vorlage des verwendeten Formularsatzes nicht genügt, OLG Frankfurt, VersR 1996, 90). Die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt der qualifizierten Mahnung sowie an den Nachweis des Zugangs ändern indessen nichts daran, daß sich das Gericht seine Überzeugung hiervon gemäß § 286 ZPO frei bilden kann. Die Prüfung, ob den Anforderungen des § 39 VVG Genüge getan ist, kann daher auch auf der Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen. Der Nachweis, daß und mit welchem Inhalt ein solches EDV-gestütztes Mahnprogramm abgelaufen ist (das Landgericht hat hierzu den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen), ersetzt zwar nicht den Nachweis des Zugangs einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG. Auch der Beweis für den Zugang einer solchen Mahnung kann indessen durch Indizien geführt werden, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit vermitteln (z.B. OLG Köln, VersR 1990, 1261). Wie auch sonst im Rahmen des § 286 ZPO reicht es aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer den inhaltlichen Anforderungen des § 39 VVG entsprechenden Mahnung besteht, "daß Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen" (OLG Köln, r+s 1997, 442 unter Hinweis auf die st. Rspr. des BGH zu § 286 ZPO). Diesen Anforderungen entspricht die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung, auf die deshalb Bezug genommen werden kann (§ 543 Abs.1 ZPO). Die mit der Berufung angezweifelte Zulässigkeit der Vernehmung des zu diesem Zeitpunkt bereits durch rechtskräftiges (Teil-) Versäumnisurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 2. als Zeugen ist bedenkenfrei; daß der zwingende Kostenausspruch nach § 344 ZPO der Gesamtkostenentscheidung des Schlußurteils vorbehalten blieb, ist insoweit ohne Belang. Ob Anlaß zu einer Belehrung des Zeugen nach § 384 Nr.1 ZPO bestanden hätte, mag dahinstehen. Sie ist jedenfalls nicht rechtlich geboten, ihr Fehlen läßt die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung dieser Zeugenaussage unberührt. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz - in zulässiger Weise - mit Nichtwissen bestritten hat, daß das von der Beklagten angeführte qualifizierte Mahnschreiben nach § 39 Abs.1 VVG eine Unterschrift trug (wie in § 39 Abs.1 S.1, 2. Halbs. VVG mit der Maßgabe - zwingend - vorgeschrieben, daß zur Unterzeichnung eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt) und daß die Höhe der nach der Darstellung der Beklagten gemäß Schreiben vom 13.04.1995 (Bl. 220) mit Fristsetzung und Belehrung gemäß Formular E 302 (Bl. 79 unten) angemahnten (Folge-)Prämie zutreffend war, haben sich diese von der Berufung aufgeworfenen Zweifel aufgrund der hierzu von der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen sowie der Zeugenaussagen der vom Senat ergänzend vernommenen Mitarbeiter der Beklagten B. und S. ebenfalls als unbegründet erwiesen. Danach kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß die in Rede stehende Folgeprämie in vertragsgemäßer Höhe (wie aus der hierzu vorgelegten Berechnung ersichtlich) angemahnt worden war und daß die an den Versicherungsnehmer abgesandten Mahn- und Kündigungsschreiben mit den erforderlichen Faksimileunterschriften (wie von der Beklagten beispielhaft belegt) versehen waren. Für ein etwaiges unbemerktes Versagen des von den Zeugen näher erläuterten damaligen Programmablaufs hat die Befragung keine Anhaltspunkte ergeben. Die Belehrung, mit der die qualifizierten Mahnschreiben der Beklagten nach Maßgabe des Formulars E 302 automatisch versehen wurden, entspricht inhaltlich bedenkenfrei den hieran nach der Rechtsprechung (z.B. BGH VersR 1988, 484; OLG Hamm, VersR 1992, 1205) zu stellenden Anforderungen.
- Fehl geht die Meinung der Berufung, ohne Vorlage einer Kopie oder Abschrift des an den früheren Beklagten zu 2. (als Versicherungsnehmer) gerichteten "individuellen" Mahnschreibens nach § 39 Abs.1 VVG könne der Nachweis einer wirksamen Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht geführt werden. Richtig ist, daß der Inhalt des Mahnschreibens vollständig nachvollziehbar dargelegt werden muß (dazu gehören auch die Angaben zu den rückständigen Prämien, so daß die bloße Vorlage des verwendeten Formularsatzes nicht genügt, OLG Frankfurt, VersR 1996, 90). Die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt der qualifizierten Mahnung sowie an den Nachweis des Zugangs ändern indessen nichts daran, daß sich das Gericht seine Überzeugung hiervon gemäß § 286 ZPO frei bilden kann. Die Prüfung, ob den Anforderungen des § 39 VVG Genüge getan ist, kann daher auch auf der Grundlage eines EDV-Programmablaufs erfolgen. Der Nachweis, daß und mit welchem Inhalt ein solches EDV-gestütztes Mahnprogramm abgelaufen ist (das Landgericht hat hierzu den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen), ersetzt zwar nicht den Nachweis des Zugangs einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG. Auch der Beweis für den Zugang einer solchen Mahnung kann indessen durch Indizien geführt werden, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit vermitteln (z.B. OLG Köln, VersR 1990, 1261). Wie auch sonst im Rahmen des § 286 ZPO reicht es aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer den inhaltlichen Anforderungen des § 39 VVG entsprechenden Mahnung besteht, "daß Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen" (OLG Köln, r+s 1997, 442 unter Hinweis auf die st. Rspr. des BGH zu § 286 ZPO). Diesen Anforderungen entspricht die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung, auf die deshalb Bezug genommen werden kann (§ 543 Abs.1 ZPO). Die mit der Berufung angezweifelte Zulässigkeit der Vernehmung des zu diesem Zeitpunkt bereits durch rechtskräftiges (Teil-) Versäumnisurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 2. als Zeugen ist bedenkenfrei; daß der zwingende Kostenausspruch nach § 344 ZPO der Gesamtkostenentscheidung des Schlußurteils vorbehalten blieb, ist insoweit ohne Belang. Ob Anlaß zu einer Belehrung des Zeugen nach § 384 Nr.1 ZPO bestanden hätte, mag dahinstehen. Sie ist jedenfalls nicht rechtlich geboten, ihr Fehlen läßt die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung dieser Zeugenaussage unberührt.
- Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz - in zulässiger Weise - mit Nichtwissen bestritten hat, daß das von der Beklagten angeführte qualifizierte Mahnschreiben nach § 39 Abs.1 VVG eine Unterschrift trug (wie in § 39 Abs.1 S.1, 2. Halbs. VVG mit der Maßgabe - zwingend - vorgeschrieben, daß zur Unterzeichnung eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt) und daß die Höhe der nach der Darstellung der Beklagten gemäß Schreiben vom 13.04.1995 (Bl. 220) mit Fristsetzung und Belehrung gemäß Formular E 302 (Bl. 79 unten) angemahnten (Folge-)Prämie zutreffend war, haben sich diese von der Berufung aufgeworfenen Zweifel aufgrund der hierzu von der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen sowie der Zeugenaussagen der vom Senat ergänzend vernommenen Mitarbeiter der Beklagten B. und S. ebenfalls als unbegründet erwiesen. Danach kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß die in Rede stehende Folgeprämie in vertragsgemäßer Höhe (wie aus der hierzu vorgelegten Berechnung ersichtlich) angemahnt worden war und daß die an den Versicherungsnehmer abgesandten Mahn- und Kündigungsschreiben mit den erforderlichen Faksimileunterschriften (wie von der Beklagten beispielhaft belegt) versehen waren. Für ein etwaiges unbemerktes Versagen des von den Zeugen näher erläuterten damaligen Programmablaufs hat die Befragung keine Anhaltspunkte ergeben. Die Belehrung, mit der die qualifizierten Mahnschreiben der Beklagten nach Maßgabe des Formulars E 302 automatisch versehen wurden, entspricht inhaltlich bedenkenfrei den hieran nach der Rechtsprechung (z.B. BGH VersR 1988, 484; OLG Hamm, VersR 1992, 1205) zu stellenden Anforderungen.
Schließlich ist es auch unerheblich, daß die Beklagte die Beendigung des Versicherungsverhältnisses erst im November 1995 der zuständigen Zulassungsstelle angezeigt hat. § 29c StVZO enthält keine Pflicht des Versicherers mehr, die Anzeige nach § 29c StVZO zu versenden. Im übrigen war aber auch schon zur Zeit der Geltung der früheren Fassung, die noch eine solche Verpflichtung normierte, anerkannt, daß diese Anzeigepflicht keine Schutzpflicht im Sinne von § 823 Abs.2 BGB zugunsten des Geschädigten darstellte, weil die Eintrittspflicht des Versicherers nach § 3 Nr.5 PflVG nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Bewirken der Anzeige endete (BGH, VersR 1978, 609). Es lag und liegt daher allein im eigenen Interesse des Versicherers, die Anzeige nach § 29c StVZO zu versenden, wenn er den Lauf der Nachhaftungsfrist in Gang setzen will. Ob der Zeitpunkt der Anzeige im vorliegenden Fall dazu geführt hat, daß - wie es in der Auskunft des Straßenverkehrsamtes der Stadt Aachen vom 19.02.1997 heißt (Bl. 59) - die erforderlichen Maßnahmen "ins Leere" führten, weil der Fahrzeughalter am 18.12.1995 nach unbekannt abgemeldet wurde, ist für die Haftung der Beklagten unbeachtlich.
- Schließlich ist es auch unerheblich, daß die Beklagte die Beendigung des Versicherungsverhältnisses erst im November 1995 der zuständigen Zulassungsstelle angezeigt hat. § 29c StVZO enthält keine Pflicht des Versicherers mehr, die Anzeige nach § 29c StVZO zu versenden. Im übrigen war aber auch schon zur Zeit der Geltung der früheren Fassung, die noch eine solche Verpflichtung normierte, anerkannt, daß diese Anzeigepflicht keine Schutzpflicht im Sinne von § 823 Abs.2 BGB zugunsten des Geschädigten darstellte, weil die Eintrittspflicht des Versicherers nach § 3 Nr.5 PflVG nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Bewirken der Anzeige endete (BGH, VersR 1978, 609). Es lag und liegt daher allein im eigenen Interesse des Versicherers, die Anzeige nach § 29c StVZO zu versenden, wenn er den Lauf der Nachhaftungsfrist in Gang setzen will. Ob der Zeitpunkt der Anzeige im vorliegenden Fall dazu geführt hat, daß - wie es in der Auskunft des Straßenverkehrsamtes der Stadt Aachen vom 19.02.1997 heißt (Bl. 59) - die erforderlichen Maßnahmen "ins Leere" führten, weil der Fahrzeughalter am 18.12.1995 nach unbekannt abgemeldet wurde, ist für die Haftung der Beklagten unbeachtlich.
Nach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 101 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil: 10.827,44 DM.