Berufung wegen grober Fahrlässigkeit im Online‑Banking: Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO angekündigt
KI-Zusammenfassung
Der Senat weist darauf hin, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet ist. Streitgegenstand ist die Haftung des Klägers wegen grober Fahrlässigkeit nach §675v Abs.3 Nr.2 a) BGB im Zusammenhang mit einem Aktivierungsverweis und Kontenübernahme. Das Gericht teilt die Wertung des Landgerichts, dass mehrere auffällige Umstände vorlagen, und gibt dem Kläger drei Wochen zur Stellungnahme.
Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen; Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie nach dem bisherigen Sach‑ und Streitstand offensichtlich unbegründet ist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.
Ein Verhalten gilt als grob fahrlässig im Sinne des §675v Abs.3 Nr.2 a) BGB, wenn der Kunde offenkundig auffällige Anzeichen einer Betrugsmasche (z.B. unaufgeforderte Kontaktaufnahme durch vermeintliche Bankmitarbeiter, von der Bank abweichender SMS‑Absender, vorherige Warnhinweise) unbeachtet lässt.
Die Eingabe eines Aktivierungsverweises auf einer vermeintlichen Seite der Bank rechtfertigt höhere Sorgfaltsanforderungen als die Weitergabe einer einzelnen TAN, da dadurch Dritten die vollständige Kontrolle über das Konto ermöglicht werden kann.
Die Weitergabe von TANs wird in der Rechtsprechung regelmäßig als grob fahrlässig bewertet; liegt eine Häufung auffälliger Umstände vor, ist es sachgerecht, das Risiko des missbräuchlichen Geschäftsvorfalls dem Kunden zuzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 499/21
Tenor
In dem Rechtsstreit
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
II.
Der Senat teilt die Bewertung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, dass der Kläger grob fahrlässig im Sinn des § 675v Abs. 3 Nr. 2 a) BGB gehandelt hat. Insbesondere tritt der Senat der Bewertung des Landgerichts bei, dass es höchst ungewöhnlich und auch für den Kläger auffällig sein musste, dass sich ein vermeintlicher Mitarbeiter der Beklagten bei ihm meldete und ihm seine Hilfe bei einer Umstellung des pushTAN-Verfahrens geradezu aufdrängte; diese Vorgehensweise ist – wie das Landgericht zutreffend als gerichtsbekannt angenommen und von der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird – als mit den banküblichen Gepflogenheiten im Online-Banking unvereinbar und verdächtig anzusehen. Hinzu kommt, dass die Beklagte unstreitig schon Monate zuvor vor genau dieser Vorgehensweise auf ihrer Internetseite gewarnt hatte und bei der – zweiten – SMS nicht die Beklagte als Absender angezeigt wurde. Diese Häufung auffälliger Umstände erlaubt die Bewertung des Verhaltens des Klägers als grob fahrlässig.
Wie die Berufung zutreffend erkennt, wird die Weitergabe von TANs in der Rechtsprechung allgemein als grob fahrlässig angesehen. Entgegen der Ansicht der Berufung kann jedoch die Eingabe des Aktivierungsverweises auf einer vermeintlichen Seite der Beklagten nicht als weniger schwer wiegender Verstoß gewertet werden. Während die Weitergabe einer TAN im Regelfall lediglich eine einzige Überweisung ermöglicht, hat der Kläger hier den Tätern die Möglichkeit verschafft, komplett die Kontrolle über sein Konto zu übernehmen, indem sie ein eigenes Gerät freischalteten. Im Umgang mit dem Aktivierungsverweis waren daher noch höhere Sorgfaltsanforderungen geboten als mit einer schlichten TAN. Auch die Überlegungen der Berufung zur Verteilung von Risikosphären führen nicht weiter. Durch sein Verhalten hat der Kläger die missbräuchlichen Verfügungen über sein Konto ermöglicht und damit im Sinn einer condicio sine qua non (notwendige Bedingung) kausal verursacht. Es ist daher sachgerecht, das Risiko ihm zuzuweisen.
III.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses
vorzutragen. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.