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Oberlandesgericht Köln·13 U 92/92·13.07.1993

Stromunfall: Zervikale Myelopathie als Unfallfolge, 100.000 DM Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Stromunfall Schmerzensgeld wegen einer später manifesten zervikalen Myelopathie mit schweren Folgebeeinträchtigungen. Streitpunkt war, ob die Beschwerden unfallbedingt oder durch eine vorbestehende HWS-Vorschädigung verursacht sind. Das OLG Köln wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte 100.000 DM Schmerzensgeld. Nach Sachverständigengutachten sei der Stromdurchfluss geeignet gewesen, das Halsmark zu schädigen; degenerative Veränderungen erklärten das Krankheitsbild nicht, zumal operative Entlastungen erfolglos blieben.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das zugesprochene Schmerzensgeld wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei behaupteten Spätfolgen eines Stromunfalls kann die haftungsbegründende Kausalität nach § 287 ZPO aufgrund medizinischer Erfahrungssätze und Sachverständigenbewertung bejaht werden, wenn der Stromdurchfluss nach Dauer und Spannung zur Nerven- bzw. Rückenmarksschädigung geeignet ist.

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Eine vorbestehende degenerative oder angeborene Veränderung der Halswirbelsäule schließt die Zurechnung eines Schadensereignisses nicht aus, wenn sie das konkrete Krankheitsbild nicht hinreichend erklärt und die Gesamtsymptomatik plausibel auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann.

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Der Umstand, dass erhebliche Beschwerden erst nach einer zeitlichen Latenz auftreten, steht der Annahme unfallbedingter Rückenmarksschädigungen nach Elektrotrauma nicht entgegen, wenn medizinische Erkenntnisse verzögerte Manifestationen als typisch beschreiben.

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Bleibt eine zur Beseitigung einer behaupteten mechanischen Ursache (z.B. operative Dekompression) durchgeführte Behandlung ohne Besserung und schreitet die Symptomatik fort, kann dies ein gewichtiges Indiz gegen eine rein degenerative Verursachung und für eine alternative unfallbedingte Schädigung sein.

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Umfasst eine unfallbedingte zervikale Myelopathie typische Folgeerscheinungen wie Blasen- und Mastdarmstörungen, Gangstörungen, Schmerzsyndrom und sexuelle Funktionsstörungen, sind diese Beschwerden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes umfassend zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 847 BGB§ 287 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 0 328/90

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Januar 1992 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 328/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der 1943 geborene Kläger war als Elektromeister beim Wasserwerk des Kreises A beschäftigt. Am 01.03.1983 führte er Arbeiten an einer Gleichrichteranlage des Wasserwerkes aus. Mit beiden Füßen im Morast stehend erfaßte er mit der linken Hand das Erdungsband und mit der rechten das Metallgehäuse des Gleichrichterschranks. Infolge eines technischen Fehlers stand das Erdungsband unter Strom. Der Körper des Klägers wurde etwa drei Sekunden von Strom mit einer Spannung von 220/380 Volt durchflossen, ehe sich der Kläger losreißen konnte. Dabei stürzte er hinterrücks gegen einen Zaun.

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Der Kläger begab sich nach, dem Unfall in das St. B-Krankenhaus in C, wo er bis zum 09.03.1983 mit kreislaufstabilisierenden Medikamenten behandelt wurde. Er wurde von dort beschwerdefrei entlassen, stellte sich jedoch am 08.04.1983 und 27.05.1983 erneut vor, weil er über Herzbeschwerden und ein Taubheitsgefühl in der linken Hand klagte. Das Taubheitsgefühl besserte sich zunächst. Der Kläger empfand jedoch nunmehr Kribbelgefühle, die sich mit der Zeit über den ganzen Körper ausbreiteten, und Schmerzen in der Muskulatur der linken Schulter. Auch traten beim Gehen spastische Störungen auf. Am 18.11.1985 wurde in der neurochirurgischen Abteilung der D eine operative Ausräumung des Zwischenwirbelraumes C 5/6 und Abtragung der einengenden Osteophyten durchgeführt, um eine angeborene Enge des Spinalkanals zu beseitigen. Am 19.08.1986 wurde dort eine Laminektomie der Halswirbelkörper 5 und 6 durchgeführt. Die Eingriffe führten zu keiner Linderung der Beschwerden. Auch weitere stationäre Aufenthalte des Klägers blieben ohne durchgreifenden Erfolg. Der Kläger leidet vielmehr unter brennenden Schmerzen am ganzen Körper, seine Gehfähigkeit ist zunehmend beeinträchtigt. Außerdem leidet er unter Harninkontinenz, so daß er eine Vorlage tragen muß. Die Darmfunktion ist gestört. Seit 1985 hat er nach seinen Angaben keine Erektion mehr. Seine Merk- und sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist beeinträchtigt. Wegen der geklagten weiteren Beschwerden wird auf den Vortrag des Klägers Bezug genommen.

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In einem gegen die Berufsgenossenschaft der Gas-und Wasserwerke vor dem Sozialgericht A geführten Rechtsstreit (S 9 (4) U 240/89) schloß der Kläger mit dieser einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die Berufsgenossenschaft bereiterklärte, einen seitlichen Bandscheibenvorfall zwischen dem fünften und sechsten Halswirbelkörper mit vermehrter Beeinträchtigung der Funktions- und Gebrauchsfähigkeit des linken Armes und der linken Hand als Unfallfolge des Vorfalles vom 01.03.1983 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % anzuerkennen, wobei sich der Kläger nach seinen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen zum Vergleichsabschluß bereitfand. Er ist mittlerweile vom Versorgungsamt A als Schwerbehinderter zu 100 % anerkannt und erwerbsunfähig.

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Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das nach seiner Vorstellung mindestens 100.000,-- DM betragen sollte, verlangt und dazu geltend gemacht, die bei ihm diagnostizierte zervikale Myelopathie (Erkrankung des Rückenmarks im Halsbereich) sei Folge des erlittenen Stromschlags.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, der jetzige Zustand des Klägers sei nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern auf eine vorbestehende Vorschädigung der Halswirbelsäule des Klägers. Ein höheres Schmerzensgeld als der unstreitig für den Zeitraum 01.03.1983 bis 14.03.1983 gezahlte Betrag von 750,-- DM stehe dem Kläger daher nicht zu.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000,- DM verurteilt mit der Begründung, aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß das Krankheitsbild des Klägers adäquat kausal auf den erlittenen Stromschlag vom 01.03.1983 zurückzuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Sie macht geltend, die röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Deformierung der linken Zwischenwirbellöcher, der Bandscheibenschaden zwischen dem fünften und dem sechsten Halswirbel sowie die Einengung des Rückenmarkkanals seien ursächlich für den jetzigen Zustand des Klägers, nicht aber der Stromschlag. Insoweit sei bislang weder festgestellt, ob das Nervensystem des Klägers tatsächlich vom elektrischen Strom durchflossen worden sei und ob die elektrische Energie für eine Schädigung überhaupt ausgereicht habe.

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Jedenfalls die Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen, die Impotenz und das Schmerzsyndrom seien nicht als Unfallfolge anzusehen. Ihr könne auch nicht als schmerzensgelderhöhend angelastet werden, daß bisher lediglich 750,-- DM gezahlt worden seien.

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Die Beklagte beantragt daher,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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,Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht geltend, die festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen seien auf den Stromschlag zurückzuführen, wie das vom Landgericht eingeholte Gutachten ergebe.

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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß seinem Beschluß vom 13.07.1992. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. E vom 29.03.1993 und die Sitzungsniederschrift vom 23.06.1993.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Die Akten S 9 (4) U 240/85 Sozialgericht Aachen, 83/01372/6-1 Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke (2 Bände) und 78/05642/5 Versorgungsamt Aachen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Unstreitig ist die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB zum vollen Ersatz der Schäden verpflichtet, die der Kläger aufgrund des Stromunfalls am 01.03.1983 erlitten hat.

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Aufgrund der sowohl im ersten als auch ergänzend im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß die Rückenmarkserkrankung des Klägers ursächlich auf den Stromunfall zurückzuführen ist und daß die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folge der Rückenmarkserkrankung sind.

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Die beim Kläger festgestellte Erkrankung des Rückenmarks im Halsbereich ist durch den Durchflußdes Stroms durch den Körper des Klägers verursacht worden und nicht auf eine bestehende Vorschädigung der Halswirbelsäule zurückzuführen, § 287 ZPO.

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Der Sachverständige Dr. E hat aufgrund der Auswertung der medizinischen Literatur ausgeführt, daß ein Stromdurchfluß zu Schädigungen im morphologischen Bereich führen kann. In dem 1985 von Ludin und Tackmann herausgegebenen Werk "Polyneuropathien" ist geschildert, daß bei Tierversuchen Gewebeschädigungen bemerkt wurden, wenn der Tierkörper ca. fünf Sekunden lang von Strom mit einer Spannung von wesentlich unter 1000 Volt durchflossen wurde. In dem Standardwerk "Handbook of clinical neurology", herausgegeben von Vinken und Bruyn, ist dargelegt, daß Stromeinwirkungen von 0,1 bis 0,3 Sekunden Dauer zu mittelgradigen Schädigungen des Nervenbereichs führen können.

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Die bei Tierversuchen gewonnenen Erkenntnisse sind nach den Ausführungen des Sachverständigen auf den Menschen übertragbar, weil das Nervensystem der Tiere in Aufbau und Widerstandsfähigkeit gegenüber Stromdurchfluß demjenigen des Menschen vergleichbar ist. Da der Körper des Klägers unstreitig über eine Zeitspanne von etwa drei Sekunden von Strom mit einer Spannung von 220/380 Volt durchflossen wurde, kann aufgrund dieser medizinischen Erkenntnisse und Erfahrungen auch ohne weitere Begutachtung davon ausgegangen werden, daß dieser Umstand geeignet war, eine Schädigung des Nervenbereichs zu bewirken.

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Nach dem Unfall hatte der Kläger eine Brandnarbe an der linken Hand (Gutachten Dr. F und Dr. G vom 16.11.1984). Er stand im Unfallzeitpunkt mit beiden Füßen im Morast und hatte mit der linken Hand das stromführende Erdungsband und mit der rechten einen Metallkasten berührt. Der Strom ist also an einer vorderen Extremität in den Körper eingetreten und hat diesen über den rechten Arm wieder verlassen. Bei einem solchen Durchfluß nimmt der Strom regelmäßig den Weg über das mittlere und untere Halsmark, wie der Sachverständige aufgrund der Nachweise in der zitierten Literatur dargelegt hat. Damit kann ferner davon ausgegangen werden, daß das Halsmark des Klägers von dem Stromdurchfluß betroffen worden ist.

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Die beim Kläger bestehende Vorschädigung der Halswirbelsäule kommt als Ursache für die nunmehr diagnostizierte Rückenmarkserkrankung nicht in Betracht.

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Allerdings leidet der Kläger an einer angeborenenEnge des Rückenmarkkanals. Bei ihm wurden fernerdegenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sowie ein Bandscheibenvorfall zwischen dem fünften und sechsten Halswirbel festgestellt.

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Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule seien nahezu bei jedem Menschen, der über 20 Jahre alt ist, in der heutigen Zeit festzustellen. Solche Umstände führten jedoch nur in seltenen Fällen zu einer zervikalen Myelopathie und erst nach häufig jahrzehntelangem Verlauf. Beschwerden, die der Kläger vor dem Stromunfall geäußert habe, seien nicht solche, die das Vorstadium einer Rückenmarkserkrankung bildeten. Damit stimmt überein, daß die von der H am 05.08.1986 bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers nicht auf Erkrankungen beruhen, die ihre Ursache im Halswirbelsäulenbereich haben. Der Kläger litt lediglich im Zeitraum 05.04.1977 bis 22.04.1977, also nahezu sechs Jahre vor dem Unfall, an einem Wurzelreizsyndrom der Lendenwirbelsäule.

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Die Bandscheibenerkrankung in Verbindung mit den degenerativen Veränderungen würde das beim Kläger vorhandene Bild einer vollständigen zervikalen Myelopathie nicht erklären, weil dadurch eher eine Schädigung der austretenden Nervenwurzeln zu erwarten gewesen wäre, nicht aber die mechanische Kompression des Rückenmarks, die erst zum Bild einer Myelopathie führt. Ebenso reicht nach den Darlegungen des Sachverständigen die Einengung des knöchernen Wirbelkanals als Ursache hierfür nicht aus.

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Auch wenn dem Sachverständigen insoweit die Originalaufnahmen der bildgebenden Verfahren zur eigenen Auswertung nicht vorgelegen haben, ist eine ergänzende Begutachtung nach Auffassung des Senats nicht angezeigt. Denn Dr. Ries hat sich insoweit auf die zahlreichen vorangegangenen, beim Kläger erhobenen Untersuchungsbefunde gestützt. Die Richtigkeit der in den ärztlichen Stellungnahmen dokumentierten Befunde steht außer Streit.

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Entscheidendes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, daß die bei dem Kläger zweimal durchgeführte operative Entlastung im zervikalen Wirbelsäulenbereich nicht zu einer Verbesserung seines Zustandes geführt hat, vielmehr gleichwohl eine Verschlimmerung eingetreten ist. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß diese umfangreichen Operationen nach medizinischer Erfahrung mindestens zu einem Stillstand der Rückenmarkserkrankung geführt hätten, wenn die Ursache hierfür die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule gewesen wären. Aufgrund eigener Erfahrungen berichtete der Sachverständige, daß Patienten nach einem solchen Eingriff regelmäßig eine Besserung ihres Zustandes erleben, wenn die Ursache der Erkrankung in degenerativen Verände‑rungen der Halswirbelsäule, einem Bandscheibenschaden und einer Enge des Rückenmarkkanals liegt. Damit stimmen auch die Darlegungen von Prof. Dr. I und Dr. J im Gutachten vom 22.01.1988 überein. Der Sachverständige Dr. E hat Prof. Dr. I als anerkannte Kapazität auf dem Gebiet der Neurologie bezeichnet.

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Keine Bedeutung für die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Elektrotrauma und der Rückenmarkserkrankung kommt dabei dem Umstand zu, daß zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwerden eine gewisse Zeitspanne vergangen ist, nachdem der Kläger am 09.03.1983 zunächst beschwerdefrei aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Der Sachverständige hat hierzu dargelegt, eine direkte Schädigung des Rückenmarks im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an das Elektrotrauma sei nur zu erwarten gewesen, wenn der Kläger einer starken Stromeinwirkung mit Verbrennungen im Rückenmark ausgesetzt gewesen wäre. In der medizinischen Literatur sei geschildert, daß zwischen einem Elektrotrauma und einer Schädigung häufig mehrere Monate bis zu zwei Jahren vergingen. Aus seiner eigenen Praxis wußte der Sachverständige zu berichten, daß in vergleichbaren Fällen Strahlungsschäden bei Tumorpatienten häufig erst im größeren zeitlichen Abstand - bis zu 17 Jahren - nach der Strahlenbehandlung auftreten.

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Mit den Darlegungen des Sachverständigen Dr. E stimmen die Ausführungen in dem bereits zitierten Gutachten Prof. Dr. I und Dr. J vom 22.01.1988 überein, wonach die Rückenmarkserkrankung auf das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden kann. Daran ist auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 14.11.1988 (Bl. 182 in S 9 (4) U 240/85 SG Aachen) festgehalten worden.

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Auch der Facharzt Dr. K hat bereits in seinem Gutachten vom 15.10.1984 die damals vom Kläger angegebenen Sensibilitätsstörungen im linken Arm auf den Elektrounfall zurückgeführt.

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Der Sachverständige Prof. Dr. L hat jedenfalls das Elektrotrauma als ursächlich für eine Verschlimmerung einer vorbestehenden Bandscheibenerkrankung der Halswirbelsäule für zwei bis vier Jahre angesehen (Gutachten vom 10.04.1988 und 01.06.1988, Bl. 136 ff. in S 9 (4) U 240/85 SG Aachen).

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Allerdings haben die Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. N im Gutachten vom 25.05.1985 (131. 66 in 83/01372/6-1 Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke) Folgeschäden des zentralen Nervensystems durch den Elektrounfall als ausgeschlossen angesehen. Hieran wurde in dem auf Veranlassung des Haftpflichtversicherers der Beklagten erstatteten Gutachten von Prof. Dr. O und Privatdozent Dr. P vom 15.08.1991 festgehalten. Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Denn der Sachverständige Dr. E hat seine Darlegungen durch Hinweise auf in der Literatur beschriebene Versuche - wie dargestellt - untermauert. Ebenso wie dieser Sachverständige sieht der Senat einen entscheidenden Umstand, der für die Ursächlichkeit des Elektrotraumas spricht, in den erfolglosen beiden Operationen zur Entlastung des Halswirbelsäulenbereichs. Diese Operationen waren im Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch Prof. Dr. M und Dr. N am 25.05.1985 noch nicht durchgeführt. Auch lagen in jenem Zeitpunkt die Gutachten Prof. Dr. I und Dr. J vom 22.01. und 14.11.1988 noch nicht vor. Sie waren auch ausweislich der Stellungnahme vom 15.08.1991 den Verfassern Prof. Dr. O und Dr. P im einzelnen nicht bekannt.

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Die nach alledem ursächlich durch das Elektrotrauma hervorgerufene Rückenmarkserkrankung des Klägers hat als typische Folgeerscheinungen Blasen-und Mastdarmentleerungsstörungen, ferner die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und das Schmerzsyndrom. Insoweit handelt es sich um die klassischen Symptome einer zervikalen Myelopathie.

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Die Beeinträchtigung der Merk- und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit ist ebenfalls Folge dieser Erkrankung. Sie kann hervorgerufen worden sein im Rahmen eines reaktiv-depressiven Syndroms aufgrund des Unfalls. Sie kann aber auch ihre Ursache in einer Schädigung der Gehirnzellen infolge Stromdurchflusses haben, wie der Sachverständige erläutert hat. Auch in diesem Falle wäre die Ursächlichkeit zu bejahen, ohne daß im einzelnen aufgeklärt werden muß, ob der Grund für die Beeinträchtigung im psychischen oder organischen Bereich liegt.

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Schließlich ist auch die Impotenz als Unfallfolge anzusehen. Der Sachverständige hat dazu erläutert, daß Erektionsschwäche als Folge einer fachgerechten Vasoresektion nicht vorstellbar ist. Die Unterbrechung der Samenleiter ist beim Kläger bereits 1979 durchgeführt worden. Hätte sich aufgrund dieses Eingriffs eine Erektionsschwäche gezeigt, so wäre dies bis zum Unfall, der sich nahezu vier Jahre später ereignete, längst offenbar geworden, wie der Sachverständige Dr. E dargelegt hat. Danach kann auch ohne weitere Begutachtung durch einen Urologen davon ausgegangen werden, daß die Rückenmarkserkrankung zu der nunmehr vorliegenden Impotenz geführt hat.

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Der Senat folgt dem Landgericht darin, daß demKläger ein Schmerzensgeld von 100.000,-- DM neben den von der Beklagten bereits gezahlten 750,-- DM zusteht.

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Der im besten Mannesalter stehende Kläger ist durch den Unfall schwer geschädigt worden. Insbesondere die Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen werden von jedem Menschen als besonders belastend empfunden und schränken soziale Kontakte und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend ein. Das gilt auch für die spastischen Gehstörungen, die zu einer dauernden Behinderung und zu einem Verlust an Lebensfreude und normaler Betätigung führen. Ebenso bedeutet die Impotenz bei einem heute 50 Jahre alten verheirateten Mann eine besonders schwere Beeinträchtigung, zumal sie sich auf die eheliche Partnerschaft in der Folgezeit durchaus nachteilig auswirken kann.

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Berücksichtigt man darüber hinaus, daß der Kläger auch in seiner Merk- und sprachlichen Ausdrucksfähigkeit beeinträchtigt und erwerbsunfähig ist, wodurch er zusätzlich in seinem Selbstwertgefühl gemindert ist, so ist ein Schmerzensgeld von 100.000,-- DM zum Ausgleich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Beklagten ihr Regulierungsverhalten vorgeworfen werden kann.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten:              100.000,-- DM.