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Oberlandesgericht Köln·13 U 9/01·29.01.2002

Berufung zurückgewiesen: Herausgabe einer Versicherungsleistung bei wirksamer Treuhand

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Herausgabe einer vom Versicherer gezahlten Restbrandentschädigung, die die Beklagte als Treuhänderin empfangen hat. Zentral ist, ob die Beklagte die Summe gegenüber dem Kläger zurückzuzahlen hat oder ob ihr eine Verrechnungsbefugnis zusteht. Das OLG Köln weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Herausgabepflicht nach §§ 667, 675 BGB; eine behauptete Forderung der Beklagten gegen Dritte wurde nicht substantiiert dargetan. Selbst bei Unwirksamkeit der Treuhand bliebe der Bereicherungsanspruch des Klägers bestehen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hält ein Treuhänder Vermögenswerte für den Begünstigten, ist er zur Herausgabe der Leistungen an den Begünstigten verpflichtet (§§ 667, 675 BGB).

2

Äußere Inhaberschaft einer Forderung gegenüber dem Drittschuldner berührt nicht die Herausgabepflicht des Treuhänders im Innenverhältnis gegenüber dem Berechtigten.

3

Eine Verrechnung mit einer behaupteten persönlichen Forderung gegen Dritte kommt nur in Betracht, wenn eine solche Forderung nachgewiesen und durch Verrechnung tatsächlich untergangen ist.

4

Ist eine Treuhandabrede unwirksam, kann der Begünstigte die Leistung nach den Regeln des Bereicherungsrechts herausverlangen, sodass die materielle Rechtsfolge der Herausgabe erhalten bleibt.

Relevante Normen
§ 705 BGB§ 117 BGB§ 667, 675 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 291 S. 1 BGB§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 306/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. November 2000 - 18 O 306/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte lediglich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines über 28.839,50 DM hinaus gehenden Betrages wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Der Kläger kann die vom G.K. am 10.2.1993 überwiesene Restbrandentschädigung für das Gebäude G.straße220 in B. in voller Höhe von der Beklagten heraus verlangen. Nach dem Ergebnis des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits 18 O 291/95 LG Bonn (= 13 U 105/96 OLG Köln) steht fest, dass der notarielle Schenkungsvertrag vom 1.12.1988 gem. § 117 BGB nichtig ist und die Beklagte den ihr übertragenen Gesellschafts- und Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz nur als fremdnützige Treuhänderin für den Kläger hielt. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.10.2000 unstreitig geworden ist (Bl. 162 GA), hat die Beklagte auch die Versicherungsleistung des G.K.s als uneigennützige Treuhänderin des Klägers erhalten. Danach ist die Beklagte bei wirksamer Treuhandvereinbarung grundsätzlich gem. §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Versicherungssumme in vollem Umfang an den Kläger auszuzahlen.

  1. Der Kläger kann die vom G.K. am 10.2.1993 überwiesene Restbrandentschädigung für das Gebäude G.straße220 in B. in voller Höhe von der Beklagten heraus verlangen. Nach dem Ergebnis des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits 18 O 291/95 LG Bonn (= 13 U 105/96 OLG Köln) steht fest, dass der notarielle Schenkungsvertrag vom 1.12.1988 gem. § 117 BGB nichtig ist und die Beklagte den ihr übertragenen Gesellschafts- und Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz nur als fremdnützige Treuhänderin für den Kläger hielt. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.10.2000 unstreitig geworden ist (Bl. 162 GA), hat die Beklagte auch die Versicherungsleistung des G.K.s als uneigennützige Treuhänderin des Klägers erhalten. Danach ist die Beklagte bei wirksamer Treuhandvereinbarung grundsätzlich gem. §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Versicherungssumme in vollem Umfang an den Kläger auszuzahlen.
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Etwas anderes - d.h. ein Recht, zumindest die Hälfte der Versicherungssumme zu behalten - käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagten gegen die Zeugin S., mit der sie zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft in einem Gesellschaftsverhältnis gem. § 705 BGB stand, eine persönliche Forderung in Höhe von 28.839,50 DM zugestanden hätte und diese Forderung durch Verrechnung mit einem Anspruch der Zeugin S. auf Auszahlung der hälftigen Versicherungsleistung untergegangen wäre. Bei dieser Sachlage könnte die angefochtene Verurteilung der Beklagten unbillig erscheinen, weil sie darüber hinaus auch ihre persönliche Forderung verloren hätte und deshalb im Ergebnis schlechter stände, als wenn sie die Versicherungsleistung sofort in voller Höhe an den Kläger weiter geleitet hätte. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung: Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass eine derartige Forderung gegen die Zeugin S. nicht bestanden habe und die entsprechende Behauptung ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auf einem Missverständnis beruhen müsse.

  1. Etwas anderes - d.h. ein Recht, zumindest die Hälfte der Versicherungssumme zu behalten - käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagten gegen die Zeugin S., mit der sie zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft in einem Gesellschaftsverhältnis gem. § 705 BGB stand, eine persönliche Forderung in Höhe von 28.839,50 DM zugestanden hätte und diese Forderung durch Verrechnung mit einem Anspruch der Zeugin S. auf Auszahlung der hälftigen Versicherungsleistung untergegangen wäre. Bei dieser Sachlage könnte die angefochtene Verurteilung der Beklagten unbillig erscheinen, weil sie darüber hinaus auch ihre persönliche Forderung verloren hätte und deshalb im Ergebnis schlechter stände, als wenn sie die Versicherungsleistung sofort in voller Höhe an den Kläger weiter geleitet hätte. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung: Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass eine derartige Forderung gegen die Zeugin S. nicht bestanden habe und die entsprechende Behauptung ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auf einem Missverständnis beruhen müsse.
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Der Kläger kann schließlich, selbst wenn er infolge der Treuhandabrede grundsätzlich wie ein Gesellschafter zu behandeln wäre, Zahlung der Versicherungssumme an sich - und nicht nur an sich und die Zeugin S. zur gesamten Hand - verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Brandschaden der Zeugin S. durch die vorangegangenen Entschädigungsleistungen des G.K.s bereits ausgeglichen war und etwaige Rechte der Zeugin an der Restversicherungssumme ausgeschlossen waren. Nach Aussage der Zeugin S. war zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits und den Eheleuten F. - den Parteien dieses Rechtsstreits - andererseits vereinbart, dass die Eheleute S. von der Restzahlung der Versicherung nichts mehr zu bekommen hatten. Auch der Zeuge S. hat bekundet, die Restzahlung des G.K.s habe sie - die Eheleute S. - nicht mehr betroffen; vielmehr habe seine Frau eine Vollmacht unterzeichnet, damit die Versicherungssumme an die Beklagte habe ausgezahlt werden können.

  1. Der Kläger kann schließlich, selbst wenn er infolge der Treuhandabrede grundsätzlich wie ein Gesellschafter zu behandeln wäre, Zahlung der Versicherungssumme an sich - und nicht nur an sich und die Zeugin S. zur gesamten Hand - verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Brandschaden der Zeugin S. durch die vorangegangenen Entschädigungsleistungen des G.K.s bereits ausgeglichen war und etwaige Rechte der Zeugin an der Restversicherungssumme ausgeschlossen waren. Nach Aussage der Zeugin S. war zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits und den Eheleuten F. - den Parteien dieses Rechtsstreits - andererseits vereinbart, dass die Eheleute S. von der Restzahlung der Versicherung nichts mehr zu bekommen hatten. Auch der Zeuge S. hat bekundet, die Restzahlung des G.K.s habe sie - die Eheleute S. - nicht mehr betroffen; vielmehr habe seine Frau eine Vollmacht unterzeichnet, damit die Versicherungssumme an die Beklagte habe ausgezahlt werden können.
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Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, nicht der Kläger, sondern sie und die Zeugin S. seien zum damaligen Zeitpunkt Inhaber der Versicherungsforderung gewesen, geht fehl. Er betrifft nur das Außenverhältnis der Gesellschafter zu der Versicherungsgesellschaft, nicht aber das Innenverhältnis zwischen den Parteien.

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Sollte die zwischen den Parteien getroffene Treuhandabrede, wie der BGH in seinem im Verfahren 13 U 105/96 ergangenen Nichtannahmebeschluss vom 23.6.1999 angedeutet hat, unwirksam sein, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen: Die Beklagte müsste die Versicherungsleistung in diesem Fall nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen an den Kläger heraus geben.

  1. Sollte die zwischen den Parteien getroffene Treuhandabrede, wie der BGH in seinem im Verfahren 13 U 105/96 ergangenen Nichtannahmebeschluss vom 23.6.1999 angedeutet hat, unwirksam sein, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen: Die Beklagte müsste die Versicherungsleistung in diesem Fall nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen an den Kläger heraus geben.
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Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück zu weisen.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 291 S. 1 BGB, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.745,40 EUR ( = 28.839,50 DM)