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Oberlandesgericht Köln·13 U 8/97·22.07.1997

Unzulässiges Teilurteil bei zusammenhängenden Bereicherungsansprüchen (Vertragsarztsitz/Praxiswert)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Beklagten u.a. Ersatz von 380.000 DM, die er an einen ausscheidenden Praxispartner als Abfindung gezahlt hatte, und stützte sich auf Bereicherungs- bzw. Schadensersatzgesichtspunkte im Zusammenhang mit Vertragsarztsitz und Praxisübernahme. Das Landgericht wies den Abfindungsanspruch durch Teilurteil ab. Das OLG hob das Teilurteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf und verwies zurück, weil zwischen dem abgetrennten Anspruch und dem noch anhängigen Aufwendungsersatzanspruch die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestand. Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher Nachfolgezulassung (§ 103 SGB V) und privatrechtlicher Praxisübernahme rechtfertige keine isolierte Betrachtung nur des Vertragsarztsitzes.

Ausgang: Auf Berufung Teilurteil wegen unzulässiger Teilentscheidung aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist unzulässig, wenn zwischen dem entschiedenen Teil und dem verbleibenden Streitstoff die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht.

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Die Gefahr widersprechender Erkenntnisse liegt insbesondere vor, wenn mehrere prozessuale Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden und zentrale tatsächliche oder rechtliche Vorfragen in beiden Teilen gleich zu beurteilen sind.

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Ein zu Unrecht erlassenes Teilurteil stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führt regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 539 ZPO, sofern eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht sachdienlich ist.

4

Bei der Bewertung von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Vertragsarztsitz in gesperrten Bereichen ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Praxis typischerweise mit der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4–6 SGB V verknüpft ist.

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Auch eine im öffentlichen Recht begründete Begünstigung kann grundsätzlich Anknüpfungspunkt bereicherungsrechtlicher Ansprüche sein; bei eigenmächtiger Fortführung eines fremden Praxisteils kann an einen Eingriff in vermögensrechtlich geschützte Positionen angeknüpft werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 103 Abs. 4-6 SGB V§ 539 ZPO§ 540 ZPO§ 565 Abs. 3 ZPO§ 103 Abs. 6 SGB V§ 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 409/96

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. November 1996 - 10 O 409/96 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Zivilkammer zurückverwiesen, der auch die Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Tatbestand

2

Der Kläger betreibt in D. (M.straße) eine nuklearmedizinische Arztpraxis. Gemäß Vertrag vom 26.9.1994 (Bl. 10 ff. GA) schloß er sich mit dem ebenfalls in D. (W.straße) praktizierenden Arzt für Radiologie Dr. J. zur Ausübung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis mit Sitz in der M.straße zusammen, wobei die Praxis W.straße vorübergehend als ausgelagerter Praxisteil für die radiologischen Untersuchungen weitergenutzt werden sollte. Bei einem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis sollte Herr Dr. J. verpflichtet sein, auf seine Zulassung zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis zu verzichten (§ 28 jenes Vertrages), und, falls er während der ersten acht Quartale nach Vertragsabschluß ausschied, als Abfindung einen Festbetrag von 380.000,00 DM erhalten (§ 2 der Anlage zu § 29 jenes Vertrages). Am 16.12.1994 schloß der Kläger mit der ebenfalls in D. (K.straße) ansässigen radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. L., Lö. und Z. (im folgenden nur noch: LLZ) eine Kooperationsvereinbarung im Hinblick auf die Neubesetzung des freiwerdenden Vertragsarztsitzes von Herrn Dr. J. (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17.10.1996) sowie unter gleichem Datum einen Vertrag über eine Apparategemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung eines für den Standort K.straße erstrebten Kernspintomographen (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 17.10.1996). Nachfolger auf den freiwerdenden Vertragsarztsitz sollte der Beklagte werden, der über die persönlichen Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen verfügte, und der nach Bestandskraft seiner Zulassung in der Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger seinen Vertragsarztsitz in die Gemeinschaftspraxis LLZ verlegen und in die Apparategemeinschaft eintreten sollte.

3

Zum 1.1.1995 schied Herr Dr. J. aus der Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger aus (ob die Gemeinschaftspraxis zuvor überhaupt verwirklicht wurde, ist streitig). Am 14.2.1995 trafen der Beklagte und LLZ eine - auch vom Kläger mitunterzeichnete - handschriftliche Vereinbarung, die für den Fall, daß der Zulassungsausschuß den freiwerdenden Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J. an den Beklagten vergeben würde, die Modalitäten eines "Einstiegs" des Beklagten in die Gemeinschaftspraxis LLZ regelte (Bl. 81 ff. GA). Nach Anhörung des Klägers bestimmte der Zulassungsausschuß Aachen in der Sitzung vom 15.2.1995 den Beklagten zum Nachfolger für den Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J. . Mit weiterem Beschluß des Zulassungsausschusses vom 26.4.1995 wurde der Beklagte vorbehaltlich der Entscheidung des Berufungsausschusses über den Widerspruch eines Mitbewerbers zum 1.5.1995 als Nachfolger für den Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J. zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. In einem an den Zulassungsausschuß gerichteten Schreiben vom 25.4.1995 hatte der Beklagte zuvor nochmals beantragt, ihn mit Wirkung vom 1.5.1995 als Vertragsarzt für Radiologische Diagnostik in D. als Nachfolger von Herrn Dr. J. in fachübergreifender Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger zuzulassen, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich bei dem ausgeschriebenen Vertragsarztsitz nicht um einen Einzelsitz, sondern um die Partnerschaft in einer Gemeinschaftspraxis handele, deren verbleibender Partner - der Kläger - sich vorbehaltlos für ihn - den Beklagten - als gewünschten Nachfolger von Herrn Dr. J. erklärt habe. Anfang Mai 1995 nahm der Beklagte zunächst als Sicherstellungsassistent für Herrn Dr. J. seine Tätigkeit in der Praxis W.straße auf und setzte sie nach Wirksamwerden seiner Zulassung (der Widerspruch des Mitbewerbers wurde am 22.6.1995 zurückgewiesen) dort ab 1.7.1995 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fort. Nachdem der Großgeräteausschuß Rheinland in seiner Sitzung vom 11.7.1995 das Krankenhaus D. zum Standort für den Kernspintomographen bestimmt hatte und die Zulassung des Beklagten als Nachfolger auf den Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J. bestandskräftig geworden war, kündigte der Beklagte ferner mit Anwaltsschreiben vom 22.8.1995 die mit LLZ getroffene Vereinbarung vom 14.2.1995 auf.

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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Beklagten zum einen Ersatz der Abfindung von 380.000,00 DM, die er an Herrn Dr. J. als Ausgleich für dessen in die Gemeinschaftspraxis eingebrachte radiologische Praxis W.straße sowie für die Aufgabe des Vertragsarztsitzes zugunsten der mit dem Kläger eingegangenen Gemeinschaftspraxis gezahlt habe, zum anderen Ersatz seiner auf 78.504,58 DM bezifferten Aufwendungen für den Praxisbetrieb in der W.straße ab 1.7.1995. Mit Teilurteil vom 26.11.1996, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage, soweit sie auf Zahlung von 380.000,00 DM gerichtet ist, abgewiesen.

5

Mit der Berufung stellt der Kläger das Teilurteil in vollem Umfang zur Überprüfung. Das Landgericht habe verkannt, daß sich der Beklagte den dem Kläger gehörenden Praxisteil W.straße mit einem dem Abfindungsbetrag (gemäß der Anlage zu § 29 des Gesellschaftsvertrages Kläger/Dr. J. vom 26.9.1994) entsprechenden Verkehrswert eigenmächtig angeeignet habe. Dazu sei der Beklagte lediglich aufgrund der vertragsärztlichen Zulassung imstande gewesen, die nach den Regelungen des § 103 Abs.4-6 SGB V nur demjenigen geeigneten Nachfolger erteilt werden dürfe, der auch zur Übernahme der Praxis bzw. des Praxisanteils zum Verkehrswert bereit sei.

6

Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des am 26.11.1996 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Aachen, Az.: 10 O 409/96, zu verurteilen, an den Kläger DM 380.000,00 nebst 11% Zinsen seit dem 19.10.1995 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, die alte Ausstattung der Praxis W.straße sei "schrottreif" gewesen; den jetzigen Ertragswert der Praxis habe er mit eigenen Investitionen selbst geschaffen.

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Wegen aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung führt schon deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Zivilkammer des Landgerichts zum Zwecke erneuter Verhandlung und Entscheidung im Zusammenhang mit dem dort noch anhängigen restlichen Teil der Klage, weil ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. Ein gleichwohl erlassenes Teilurteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 539 ZPO, der die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz gebietet, es sei denn, das Rechtsmittelgericht hielte es ausnahmsweise für sachdienlich, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und gemäß § 540 ZPO darüber mitzuentscheiden (BGH LM Nr. 18 zu § 565 Abs.3 ZPO = NJW-RR 1994, 379).

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Nach st. Rspr. des BGH (vgl. zuletzt NJW 1997, 1709 mit zahlr. Nachw.) darf bei einheitlichem Klageanspruch oder dem gemäß § 301 Abs.1 ZPO gleichstehenden Fall, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder ein Teil als zur Endentscheidung reif erachtet wird, ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse zwischen dem Teilurteil einerseits und dem Schlußurteil andererseits nicht besteht. Immer dann, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Gesamtwürdigung des zusammenhängenden Streitstoffs zu einem anderen Ergebnis führen kann als die isolierte Beurteilung des durch Teilurteil beschiedenen und des dem Schlußurteil vorbehaltenen Streitstoffs, hat ein Teilurteil zu unterbleiben (OLG Köln, OLG 1992, 163). Es ist stets zu fragen, ob sich eine bei dem einen Anspruch zu prüfende Frage bei dem mit diesem in objektiver Klagehäufung verbundenen anderen Anspruch in gleicher Weise stellt, so daß nicht auszuschließen ist, daß das erkennende Instanzgericht oder jedenfalls das Rechtsmittelgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer abweichenden Beurteilung gelangt. Die Gefahr eines Beurteilungswiderspruchs ist insbesondere dann gegeben, wenn mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, der weitere Verlauf des Prozesses könne die vorliegende Entscheidung nicht mehr berühren, vermag der Senat nicht zu teilen:

  1. Nach st. Rspr. des BGH (vgl. zuletzt NJW 1997, 1709 mit zahlr. Nachw.) darf bei einheitlichem Klageanspruch oder dem gemäß § 301 Abs.1 ZPO gleichstehenden Fall, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder ein Teil als zur Endentscheidung reif erachtet wird, ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse zwischen dem Teilurteil einerseits und dem Schlußurteil andererseits nicht besteht. Immer dann, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Gesamtwürdigung des zusammenhängenden Streitstoffs zu einem anderen Ergebnis führen kann als die isolierte Beurteilung des durch Teilurteil beschiedenen und des dem Schlußurteil vorbehaltenen Streitstoffs, hat ein Teilurteil zu unterbleiben (OLG Köln, OLG 1992, 163). Es ist stets zu fragen, ob sich eine bei dem einen Anspruch zu prüfende Frage bei dem mit diesem in objektiver Klagehäufung verbundenen anderen Anspruch in gleicher Weise stellt, so daß nicht auszuschließen ist, daß das erkennende Instanzgericht oder jedenfalls das Rechtsmittelgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer abweichenden Beurteilung gelangt. Die Gefahr eines Beurteilungswiderspruchs ist insbesondere dann gegeben, wenn mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
  2. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, der weitere Verlauf des Prozesses könne die vorliegende Entscheidung nicht mehr berühren, vermag der Senat nicht zu teilen:
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Schon der Umstand, daß der Kläger sowohl den Ausgleich seiner Abfindungszahlung an Herrn Dr. J. als auch den Ausgleich seiner Aufwendungen aus der Zeit vom 1.7. - 30.9.1995 für die Aufrechterhaltung des vom Beklagten weitergeführten Praxisbetriebs in der W.straße (ehemalige Praxis Dr. J. ) aus demselben Lebenssachverhalt herleitet und den Beklagten um beide Vorteile - ersparte Abfindung und ersparte Praxisaufwendungen - als auf seine, des Klägers, Kosten ungerechtfertigt bereichert ansieht, hätte dem Landgericht Anlaß geben müssen, die Gefahr widersprechender Erkenntnisse im Verlauf der weiteren Verhandlung über den "Aufwendungsersatzanspruch" zu erkennen. Im Vertrauen darauf, daß der Beklagte entsprechend der vorgesehenen Konzeption seinen Vertragsarztsitz nach vorübergehender Weiterführung des Praxisteils W.straße in die radiologische Gemeinschaftspraxis LLZ verlagern werde, hat der Kläger nach seiner Darstellung davon abgesehen, mit dem Beklagten vorsorglich eine der Regelung des § 103 Abs.6, Abs.4 S. 5 SGB V entsprechende Übernahmevereinbarung zu treffen (z.B. Bl. 98, 103, 153 f. GA). Im Vertrauen darauf, daß der Beklagte nach Maßgabe der gemeinsamen Konzeption den Praxisteil W.straße nur vorübergehend mit dem Ziel anschließender Verlegung seines Vertragsarztsitzes in die Praxisgemeinschaft LLZ fortführte, hat der Kläger nach seiner Darstellung ferner die Aufwendungen für diesen Praxisteil in dem streitgegenständlichen Zeitraum erbracht (Bl. 4 GA). Auch bei einer auf bereicherungsrechtliche Gesichtspunkte beschränkten Beurteilung des Sachverhalts ist nicht auszuschließen, daß die Gesamtwürdigung des zusammenhängenden Streitstoffs zu einem anderen Ergebnis führen kann als die isolierte Beurteilung des beschiedenen und des der weiteren Verhandlung und Entscheidung vorbehaltenen Teils. Die Kammer stellt allein auf den Vertragsarztsitz als Bereicherungsgegenstand ab und verstellt sich durch diese Sichtweise, die weder dem Vorbringen des Klägers noch dem wirtschaftlichen Zusammenhang von Praxiswert und Vertragsarztsitz gerecht wird, zugleich den Blick für die naheliegende Gefahr eines Beurteilungswiderspruchs zu dem der weiteren Verhandlung und Entscheidung vorbehaltenen Teil der Klage.

  1. Schon der Umstand, daß der Kläger sowohl den Ausgleich seiner Abfindungszahlung an Herrn Dr. J. als auch den Ausgleich seiner Aufwendungen aus der Zeit vom 1.7. - 30.9.1995 für die Aufrechterhaltung des vom Beklagten weitergeführten Praxisbetriebs in der W.straße (ehemalige Praxis Dr. J. ) aus demselben Lebenssachverhalt herleitet und den Beklagten um beide Vorteile - ersparte Abfindung und ersparte Praxisaufwendungen - als auf seine, des Klägers, Kosten ungerechtfertigt bereichert ansieht, hätte dem Landgericht Anlaß geben müssen, die Gefahr widersprechender Erkenntnisse im Verlauf der weiteren Verhandlung über den "Aufwendungsersatzanspruch" zu erkennen. Im Vertrauen darauf, daß der Beklagte entsprechend der vorgesehenen Konzeption seinen Vertragsarztsitz nach vorübergehender Weiterführung des Praxisteils W.straße in die radiologische Gemeinschaftspraxis LLZ verlagern werde, hat der Kläger nach seiner Darstellung davon abgesehen, mit dem Beklagten vorsorglich eine der Regelung des § 103 Abs.6, Abs.4 S. 5 SGB V entsprechende Übernahmevereinbarung zu treffen (z.B. Bl. 98, 103, 153 f. GA). Im Vertrauen darauf, daß der Beklagte nach Maßgabe der gemeinsamen Konzeption den Praxisteil W.straße nur vorübergehend mit dem Ziel anschließender Verlegung seines Vertragsarztsitzes in die Praxisgemeinschaft LLZ fortführte, hat der Kläger nach seiner Darstellung ferner die Aufwendungen für diesen Praxisteil in dem streitgegenständlichen Zeitraum erbracht (Bl. 4 GA). Auch bei einer auf bereicherungsrechtliche Gesichtspunkte beschränkten Beurteilung des Sachverhalts ist nicht auszuschließen, daß die Gesamtwürdigung des zusammenhängenden Streitstoffs zu einem anderen Ergebnis führen kann als die isolierte Beurteilung des beschiedenen und des der weiteren Verhandlung und Entscheidung vorbehaltenen Teils.
  2. Die Kammer stellt allein auf den Vertragsarztsitz als Bereicherungsgegenstand ab und verstellt sich durch diese Sichtweise, die weder dem Vorbringen des Klägers noch dem wirtschaftlichen Zusammenhang von Praxiswert und Vertragsarztsitz gerecht wird, zugleich den Blick für die naheliegende Gefahr eines Beurteilungswiderspruchs zu dem der weiteren Verhandlung und Entscheidung vorbehaltenen Teil der Klage.
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Der Kläger hat schon vorprozessual maßgeblich darauf abgestellt, daß sich der Beklagte "ohne Übernahmevereinbarung und ohne wirtschaftliche Auseinandersetzung" mit dem Kläger den zu dessen früherer Gemeinschaftspraxis gehörenden radiologischen Praxisteil W.straße "angeeignet und als Einzelpraxis unter seinem Namen angezeigt und geführt" hat; der Beklagte habe sich damit (seit 1.7.1995) "als alleiniger Eigentümer dieses Praxisteils geriert", ohne dem Kläger einen Ausgleich für den Wert jenes Praxisteils zu zahlen und dem Kläger ferner die von diesem (bis September 1995) getragenen Aufwendungen für den Betrieb jenes Praxisteils (einschließlich des Honorars des Beklagten für Juli und August) zu erstatten (Schreiben vom 21.9.1995, Anlage K 13). In der Klagebegründung stützt der Kläger seinen undifferenziert schadensersatz- und bereicherungsrechtlich qualifizierten Anspruch auf Ersatz der mit Herrn Dr. J. vereinbarten Abfindung in Höhe von 380.000,00 DM darauf, daß der Beklagte "widerrechtlich den Praxisteil des Klägers in Besitz nahm, ohne ihm einen entsprechenden Wertausgleich hierfür zu zahlen und einen Praxisübernahmevertrag abzuschließen"; die Abfindungssumme habe nach der Vorstellung der Vertragspartner (Kläger und Dr. J. ) einen angemessenen Ausgleich für die Aufgabe des Vertragsarztsitzes zugunsten der Gemeinschaftspraxis sowie für die gut eingeführte und ertragsreiche Praxis von Herrn Dr. J. dargestellt (Bl. 2 GA). Dadurch, daß sich der Beklagte nach bestandskräftiger Zuweisung des Vertragsarztsitzes von Herrn Dr. J. den ausgelagerten Praxisteil des Klägers in der W.straße unter Benutzung des radiologischen Praxisarchivs sowie der vorübergehenden Nutzung der kompletten Einrichtung zur Ausübung einer radiologischen Einzelpraxis im eigenen Namen angeeignet habe, sei er "sowohl hinsichtlich des Vertragsarztsitzes als auch des eingenommenen radiologischen Praxisteils der Gemeinschaftspraxis zu Lasten des Klägers ungerechtfertigt bereichert" (Bl. 3 GA). Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger wiederholt auf sein Eigentum an jenem Praxisteil sowie darauf abgestellt, daß der Beklagte nur deshalb imstande gewesen sei, sich den Ertragswert dieser Praxis anzueignen, weil der Kläger ihn dem Zulassungsausschuß als Nachfolger von Herrn Dr. J. präsentiert und ihm bis zur bestandskräftigen Zulassung die Fortführung des Praxisteils W.straße als sog. Sicherstellungsassistenten von Herrn Dr. J. übertragen hat.

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Es wird daher dem Streitstoff nicht gerecht, wenn das Landgericht seine bereicherungsrechtliche Beurteilung auf den Vertragsarztsitz beschränkt und so zu dem Ergebnis kommt, daß der Beklagte mit dem Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J. zwar eine vorteilhafte Rechtsstellung erlangt habe, daß dies jedoch nicht "auf Kosten" des Klägers geschehen sei, weil der mit der Abfindungsvereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn Dr. J. verfolgte Zweck, letzterem den Vertragsarztsitz "abzukaufen", dem Kläger insoweit keine bereicherungsrechtlich geschützte Rechtsposition verschafft habe. Die Berufung stellt demgegenüber weiterhin darauf ab, daß der Kläger aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen mit Herrn Dr. J. bei dessen Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis Alleineigentümer (auch) des Praxisteils W.straße geworden sei, daß sich der Beklagte diesen Praxisteil mit der Führung als Einzelpraxis auf den eigenen Namen und für eigene Rechnung (ab 1.7.1995) eigenmächtig angeeignet habe und daß diese "Praxisübernahme" mindestens den vom Kläger mit Herrn Dr. J. vereinbarten Abfindungsbetrag wert sei. Die rechtliche Selbständigkeit der öffentlichrechtlichen Regelung von Nachfolgezulassungen in sog. gesperrten Gebieten (§ 103 Abs.4 bis 6 SGB V) einerseits und der privatrechtlichen Gestaltung dieser Nachfolgeregelung andererseits darf nicht den Blick dafür verstellen, daß die Verwertungsmöglichkeit einer Praxis in solchen wegen Überversorgung mit Zulassungsbeschränkungen belegten Gebieten von der Übertragung des Vertragsarztsitzes auf den zur Übernahme der Praxis - bei Gemeinschaftspraxen zum Eintritt in diese Gemeinschaftspraxis - bereiten Nachfolger abhängt. Demgemäß verfolgen die in § 103 Abs.4 SGB V getroffenen Regelungen denn auch primär den Zweck, dem abgebenden Arzt, seinen Erben oder dem verbleibenden Praxispartner die wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit der Vertragsarztpraxis im gesperrten Bezirk zu erhalten. Der Nachfolger ist daher gehalten, nicht nur den Vertragsarztsitz, sondern auch die mit diesem verbundene Praxis (als eigentumsrechtlich geschützter Inbegriff der materiellen und immateriellen Werte des eingerichteten und ausgeübten Betriebs) zu übernehmen. Damit andererseits diese Verknüpfung den Preis der Praxis nicht ungerechtfertigt erhöht, bestimmt § 103 Abs.4 S.5 SGB V, daß die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben bei der Auswahl der Bewerber durch den Zulassungsausschuß nur insoweit zu berücksichtigen sind, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Die Regelungen der Absätze 4 und 5 gelten nach Abs.6 entsprechend, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat. Folgerichtig sind dann die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen (Abs.6 S.2). Auch wenn ausscheidende Praxisinhaber oder der verbleibende Praxispartner keinen gesetzlich geschützten Anspruch darauf haben, daß ein beliebiger von ihnen ausgewählter Arzt als Nachfolger zugelassen wird, so muß bei verfassungsgemäßer Handhabung doch das Einvernehmen zwischen Bewerber und Praxisveräußerer bzw. verbleibendem Praxispartner über die Praxisübernahme bzw. den Praxiseintritt als Voraussetzung für die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses angesehen werden (im einzelnen ist hier allerdings vieles noch umstritten; zur praktischen Anwendung sei verwiesen auf die Ausführungen von Steinhilper in MedR 1994, 227 ff., Bartels in MedR 1995, 232 ff. und Seer in MedR 1995, 131 ff.).

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Da die Wirksamkeit der Übertragung des Vertragsarztsitzes aber nicht davon abhängt, ob der eintrittswillige Arzt dann tatsächlich die Nachfolge in den Gemeinschaftspraxisanteil antritt, geht der verbleibende Praxispartner ohne vorherige verbindliche Vereinbarung mit dem Nachfolger das Risiko ein, daß der neu Zugelassene ohne vertragliches Entgelt Inhaber des Vertragsarztsitzes wird, eine eigene Praxis gründet und damit die Praxis des verbliebenen Praxispartners entwertet. Bei einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis - wie hier - kann der verbliebene Praxispartner die Überkapazitäten nicht einmal durch erhöhten Arbeitseinsatz auffangen. Der für den anderen (hier: radiologischen) Fachbereich vorgehaltene Gerätebestand hat dann nur noch einen Liquidationswert (Zerschlagungswert) und begründet womöglich noch hohen Entsorgungsaufwand (wie hier vom Beklagten geltend gemacht). Der immaterielle Wert des von dem ausgeschiedenen Partner betreuten Praxisteils geht verloren, weil es mangels weiteren Vertragsarztsitzes keinen Nachfolger hierfür gibt.

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Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen allgemeinen Voraussetzungen gesetzliche Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche des verbleibenden Partners gegen den neu Zugelassenen in Betracht kommen, wenn letzterer das Eigentumsinteresse des verbliebenen Praxispartners am Eintritt des Nachfolgers (auf den Vertragsarztsitz) ignoriert und stattdessen eine eigene Praxis gründet. Hierzu sei lediglich angemerkt, daß auch eine im öffentlichen Recht begründete Begünstigung Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein kann (vgl. BGH NJW 1995, 53 - zur im öffentlichen Baurecht begründeten Begünstigung des Bauherrn durch eine Stellplatzbaulast). Jedenfalls in dem hier zu beurteilenden, besonders gelagerten Fall der eigenmächtigen Fortführung eines dem verbliebenen Partner gehörenden Praxisteils als Einzelpraxis im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestehen keine Bedenken, an diesen Eingriff in das Eigentum des Klägers anzuknüpfen und bei der Bewertung des Schadens bzw. der Ent- und Bereicherung auf den Wert abzustellen, den die radiologische Praxis W.straße als Vermögenswert nur in Verbindung mit dem entsprechenden Vertragsarztsitz hat. Die vom Kläger an Herrn Dr. J. vereinbarungsgemäß zu zahlende (angeblich auch inzwischen vollständig gezahlte) Abfindung kann zwar nicht ohne weiteres mit dem Verkehrswert der Praxis W.straße gleichgesetzt werden. Da der Abfindungsbetrag auf einem Praxiswertgutachten beruhen soll (siehe Anlage K 13), mag dieses bisher nicht zu den Akten gereichte Gutachten indessen näheren Aufschluß über die zugrundeliegenden Bewertungskriterien geben und damit zugleich der weiteren Konkretisierung der Behauptung des Klägers dienen, der vereinbarte Abfindungsbetrag habe auch unter Anlegung objektiver Maßstäbe dem Verkehrswert des radiologischen Praxisteils der Gemeinschaftspraxis entsprochen (zu den Bewertungsmethoden im Lichte des GSG vgl. Cramer, MedR 1994, 237 ff.). Hier wird allerdings als weitere Besonderheit zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte seinen Vertragsarztsitz nach bestandskräftiger Zulassung in die Praxis LLZ verlegen sollte, das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der radiologischen Praxis W.straße daher maßgeblich in seinen vertraglichen Vereinbarungen vom 16.12.1994 mit LLZ begründet ist. Hierzu sei insbesondere auf die in den §§ 5 und 6 der Kooperationsvereinbarung (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17.10.1996) getroffenen Regelungen verwiesen (Erstattung des Kaufpreises für die Praxis Dr. J. und Erstattung sonstiger Aufwendungen, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspraxis/Dr. J. sowie durch die Aufnahme eines Nachfolgers in die Gemeinschaftspraxis entstanden sind oder noch entstehen werden, einschließlich Übernahme der Entsorgung und Räumung), deren Ausführung gemäß § 7 davon abhing, daß der Beklagte nach Bestandskraft seiner Zulassung seinen Vertragsarztsitz in die Praxis LLZ verlegte.

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Aus alledem wird zugleich deutlich, daß es nicht sachdienlich wäre, den erst noch in den Anfängen befindlichen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz zu einer abschließenden Gesamtentscheidung (unter Einbeziehung des noch bei demLandgericht anhängigen Teils) zu führen.

  1. Aus alledem wird zugleich deutlich, daß es nicht sachdienlich wäre, den erst noch in den Anfängen befindlichen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz zu einer abschließenden Gesamtentscheidung (unter Einbeziehung des noch bei demLandgericht anhängigen Teils) zu führen.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer beider Parteien: 380.000,00 DM.