Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·13 U 89/00·23.01.2001

Berufung aufgehoben und Zurückverweisung wegen Verfahrensmängeln (§ 539 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt, das ihn als Bürgen in Anspruch nahm. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache wegen erheblicher Verfahrensfehlern und unzureichender Sachaufklärung an das Landgericht zurück. Es bemängelt unzulässige Anforderungen an das Bestreiten, ungenügende Beweiserschließung und ordnet an, die Gerichtskosten der Berufung nicht zu erheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt mangels sachdienlicher Möglichkeit nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung; Gerichtskosten der Berufung werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils ist nach § 539 ZPO geboten, wenn das Urteil auf verfahrensfehlerhafter Grundlage beruht und Nachholung der Sachaufklärung erforderlich ist.

2

Gegenüber darlegungspflichtigen Tatsachenbehauptungen des Klägers genügt in der Regel das einfache Bestreiten; weitergehende Substantiierungsanforderungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn die beklagte Partei wesentlichere Kenntnis des Sachverhalts hat oder der Kläger unzureichend vorträgt.

3

Verspätetes Vorbringen des Beklagten ist nur dann nach §§ 296, 282 ZPO zurückzuweisen, wenn es tatsächlich entscheidungserheblich und nicht bloße Vermutung oder Mutmaßung ist.

4

Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach § 540 ZPO ist zu unterlassen, wenn zur Entscheidung umfangreiche ergänzende Beweisaufnahmen (z. B. Zeugenvernehmung, gutachterliche Prüfung) erforderlich sind.

5

Bei Aufhebung und Zurückverweisung wegen wesentlicher Verfahrensmängel ist nach § 8 Abs.1 S.1 GKG die Erhebung der Gerichtskosten der Berufung unter den dort genannten Voraussetzungen zu unterlassen.

Relevante Normen
§ 539 ZPO§ 296 ZPO§ 282 Abs. 1 ZPO§ 282 Abs. 2 ZPO§ 286 ZPO§ 540 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 499/99

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. März 2000 - 22 O 499/99 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung - auch über die Kosten der Berufung, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht zu erheben sind - an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

2

Das Rechtsmittel führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des auf verfahrensfehlerhafter Grundlage ergangenen Urteils des Landgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zum Zwecke der Sachaufklärung und erneuten Entscheidung.

3

Es ist bereits in sich widersprüchlich, dass das Landgericht das Bestreiten des Beklagten einerseits als "völlig unsubstantiiert" angesehen, andererseits gleichwohl nach den §§ 296, 282 Abs.1 und 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Ein zwar verspätetes, zugleich aber mangels erforderlicher Substantiierung unerhebliches Vorbringen kann die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern, weil es die Entscheidungsreife nicht hindert. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das "einfache Bestreiten" des Beklagten. Anderes gilt nur, wenn lediglich die beklagte Partei die wesentlichen Tatsachen kennt, während die Klagepartei außerhalb des eigentlichen Geschehensablaufs steht, wobei die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat (st. Rspr., z.B. BGH NJW 1999, 1404, 1405; NJW 1995, 3311, 3312).

  1. Es ist bereits in sich widersprüchlich, dass das Landgericht das Bestreiten des Beklagten einerseits als "völlig unsubstantiiert" angesehen, andererseits gleichwohl nach den §§ 296, 282 Abs.1 und 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Ein zwar verspätetes, zugleich aber mangels erforderlicher Substantiierung unerhebliches Vorbringen kann die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern, weil es die Entscheidungsreife nicht hindert.
  2. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das "einfache Bestreiten" des Beklagten. Anderes gilt nur, wenn lediglich die beklagte Partei die wesentlichen Tatsachen kennt, während die Klagepartei außerhalb des eigentlichen Geschehensablaufs steht, wobei die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat (st. Rspr., z.B. BGH NJW 1999, 1404, 1405; NJW 1995, 3311, 3312).
4

Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das einfache Bestreiten des als Bürge in Anspruch genommenen Beklagten, er habe die von der Klägerin als Anlage K1 zu den Akten gereichte Bürgschaftserklärung nie abgegeben, die Unterschriften auf dem Formular stammten nicht von ihm, auch seien ihm die dort - als Verkäufer- und Vermittlerfirma - genannte Firma E. GmbH sowie die näheren Umstände des in Rede stehenden Darlehens völlig unbekannt, ausreichend und wirksam. Die Erheblichkeit dieses Bestreitens hing nicht davon ab, dass der Beklagte eine Erklärung dafür bot, wie die Klägerin zu den ihn als Bürge ausweisenden Angaben auf dem Darlehensantrag vom 18.03.1998 mit zwei Unterschriften, die den Vornamen des Beklagten erkennen lassen, gekommen sein mochte. Es wäre vielmehr zunächst einmal Sache der Klägerin gewesen, ihrerseits substantiiert darzulegen, wie sie zu diesen Angaben gekommen ist. Es befremdet daher schon, dass mit der Terminsverfügung vom 14.12.1999 lediglich dem Beklagten eine Frist zur "ergänzenden" Klageerwiderung gesetzt wurde (eine gewisse Erklärung hierfür mag immerhin bieten, dass sich der Beklagte in der Klageerwiderung weiteren Sachvortrag vorbehalten hatte), ohne dass jedenfalls auch die Klägerin zu der in der Tat notwendigen Ergänzung ihres Vorbringens aufgefordert wurde. Der Beklagte ist der Aufforderung zur Ergänzung seines Vorbringens im Übrigen fristgemäß nachgekommen, indem er darauf hingewiesen hat, dass er der Darlehensnehmerin, Frau S., zwar in einem anderen Zusammenhang einmal bei der - bereits abgewickelten - Finanzierung eines Fahrzeugs ausgeholfen habe. Mit der vorliegenden Angelegenheit habe er jedoch nichts zu tun, insbesondere keine Bürgschaftserklärung abgegeben, und Frau S. auch seit Oktober 1997 nicht mehr gesehen. Da die Pflicht zur Substantiierung, die jeder Partei obliegt, ihre Grenze in dem subjektiven Wissen der Parteien und der Zumutbarkeit weiterer Ausführungen hat, ist nicht ersichtlich, welche Angaben die Zivilkammer insoweit noch vom Beklagten erwarten zu können glaubte. Dieses Bestreiten des Beklagten bedurfte auch keiner weiteren Substantiierung, nachdem die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 17.01.2000 und - korrigierend - mit weiterem Schriftsatz vom 28.01.2000 dargestellt hatte, wie es zu der Bürgschaftserklärung des Beklagten gekommen sein soll. Danach waren die Unterschriften sowohl der Darlehensnehmerin - und Käuferin des Fahrzeugs - als auch des Beklagten bei der Verkäuferin geleistet worden. Als Verkäufer- und Vermittlerfirma hatte die Klägerin zunächst - wie auch im Darlehensantrag vom 18.03.1998 ausgewiesen - die Firma E. GmbH bezeichnet und demgemäß auch deren Geschäftsführer zum Nachweis dafür benannt, dass diese Vermittlerin sich den Personalausweis des Beklagten hat vorlegen lassen und nach Feststellung der Identität des Beklagten "in ihrer Anwesenheit die Unterschrift auf der Bürgschaftserklärung am 18.03.1998 entgegengenommen" habe. Die "Selbstauskunft" mit den Angaben zu Antragsteller und Bürgen (Bl. 52) sowie die "Legitimationsprüfung" (Bl. 53) sind ebenfalls auf Kopfbögen der Firma E. erstellt, die letztere weist auch diese Firma als diejenige aus, welche die Legitimationsprüfung vorgenommen habe. Erst mit Schriftsatz vom 28.01.2000 hat die Klägerin diese Angaben dahin korrigiert, dass eine damals bereits in Liquidation befindliche Firma I. diejenige gewesen sei, welche sich als Verkäuferin die Personalausweise der Darlehensnehmerin und des Beklagten habe vorlegen lassen und auch die Identität des Beklagten festgestellt habe, während die Finanzierung über die Firma E. abgewickelt worden sei, der eine Mitarbeiterin der Firma I. zu diesem Zweck die maßgeblichen Darlehensunterlagen überbracht habe. Wenn der Beklagte daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer vom 17.02.2000 versucht haben mag, Mutmaßungen darüber anzustellen, "wie es zu Manipulationen mit den verwendeten Daten in der Selbstauskunft und der Legitimationsprüfung und zu einer Unterschriftsfälschung gekommen sein kann" (Seite 6 der Urteilsausfertigung), so ist weder nachvollziehbar, welche substantiierten Tatsachenbehauptungen dem Beklagten insoweit für ein wirksames Bestreiten abzuverlangen sein sollten, noch gar, inwiefern ein solcher auf Vermutungen beruhender Erklärungsversuch als verspätetes Bestreiten den Präklusionsvorschriften unterliegen soll. Offenbar stützten sich die Vermutungen des Beklagten darauf, dass der Fahrzeugkauf, bei dessen Finanzierung er nach eigenen - in der Berufungsverhandlung unter Vorlage einiger Unterlagen ergänzten - Angaben im Jahre 1997 Frau S. behilflich gewesen ist, eben bei dem Autohaus I. erfolgt sei (Seite 4 der Berufungsbegründung), das die Klägerin überhaupt erst mit Schriftsatz vom 28.01.2000 in den Rechtsstreit eingeführt hat. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, inwiefern der Rechtsstreit nach Auffassung der Zivilkammer mit einer prozessleitenden Ladung und Vernehmung der beiden von der Klägerin für die Unterschriftsleistung des Beklagten benannten Zeugen hätte zum Abschluss gebracht werden können, obwohl sowohl die Klägerin (Bl. 51) als auch - gegenbeweislich - der Beklagte (Bl. 41) die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens beantragt haben. Zur Vorlage notwendigen Schriftvergleichsmaterials hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung erboten.

  1. Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das einfache Bestreiten des als Bürge in Anspruch genommenen Beklagten, er habe die von der Klägerin als Anlage K1 zu den Akten gereichte Bürgschaftserklärung nie abgegeben, die Unterschriften auf dem Formular stammten nicht von ihm, auch seien ihm die dort - als Verkäufer- und Vermittlerfirma - genannte Firma E. GmbH sowie die näheren Umstände des in Rede stehenden Darlehens völlig unbekannt, ausreichend und wirksam. Die Erheblichkeit dieses Bestreitens hing nicht davon ab, dass der Beklagte eine Erklärung dafür bot, wie die Klägerin zu den ihn als Bürge ausweisenden Angaben auf dem Darlehensantrag vom 18.03.1998 mit zwei Unterschriften, die den Vornamen des Beklagten erkennen lassen, gekommen sein mochte. Es wäre vielmehr zunächst einmal Sache der Klägerin gewesen, ihrerseits substantiiert darzulegen, wie sie zu diesen Angaben gekommen ist.
  2. Es befremdet daher schon, dass mit der Terminsverfügung vom 14.12.1999 lediglich dem Beklagten eine Frist zur "ergänzenden" Klageerwiderung gesetzt wurde (eine gewisse Erklärung hierfür mag immerhin bieten, dass sich der Beklagte in der Klageerwiderung weiteren Sachvortrag vorbehalten hatte), ohne dass jedenfalls auch die Klägerin zu der in der Tat notwendigen Ergänzung ihres Vorbringens aufgefordert wurde. Der Beklagte ist der Aufforderung zur Ergänzung seines Vorbringens im Übrigen fristgemäß nachgekommen, indem er darauf hingewiesen hat, dass er der Darlehensnehmerin, Frau S., zwar in einem anderen Zusammenhang einmal bei der - bereits abgewickelten - Finanzierung eines Fahrzeugs ausgeholfen habe. Mit der vorliegenden Angelegenheit habe er jedoch nichts zu tun, insbesondere keine Bürgschaftserklärung abgegeben, und Frau S. auch seit Oktober 1997 nicht mehr gesehen. Da die Pflicht zur Substantiierung, die jeder Partei obliegt, ihre Grenze in dem subjektiven Wissen der Parteien und der Zumutbarkeit weiterer Ausführungen hat, ist nicht ersichtlich, welche Angaben die Zivilkammer insoweit noch vom Beklagten erwarten zu können glaubte.
  3. Dieses Bestreiten des Beklagten bedurfte auch keiner weiteren Substantiierung, nachdem die Klägerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 17.01.2000 und - korrigierend - mit weiterem Schriftsatz vom 28.01.2000 dargestellt hatte, wie es zu der Bürgschaftserklärung des Beklagten gekommen sein soll. Danach waren die Unterschriften sowohl der Darlehensnehmerin - und Käuferin des Fahrzeugs - als auch des Beklagten bei der Verkäuferin geleistet worden. Als Verkäufer- und Vermittlerfirma hatte die Klägerin zunächst - wie auch im Darlehensantrag vom 18.03.1998 ausgewiesen - die Firma E. GmbH bezeichnet und demgemäß auch deren Geschäftsführer zum Nachweis dafür benannt, dass diese Vermittlerin sich den Personalausweis des Beklagten hat vorlegen lassen und nach Feststellung der Identität des Beklagten "in ihrer Anwesenheit die Unterschrift auf der Bürgschaftserklärung am 18.03.1998 entgegengenommen" habe. Die "Selbstauskunft" mit den Angaben zu Antragsteller und Bürgen (Bl. 52) sowie die "Legitimationsprüfung" (Bl. 53) sind ebenfalls auf Kopfbögen der Firma E. erstellt, die letztere weist auch diese Firma als diejenige aus, welche die Legitimationsprüfung vorgenommen habe. Erst mit Schriftsatz vom 28.01.2000 hat die Klägerin diese Angaben dahin korrigiert, dass eine damals bereits in Liquidation befindliche Firma I. diejenige gewesen sei, welche sich als Verkäuferin die Personalausweise der Darlehensnehmerin und des Beklagten habe vorlegen lassen und auch die Identität des Beklagten festgestellt habe, während die Finanzierung über die Firma E. abgewickelt worden sei, der eine Mitarbeiterin der Firma I. zu diesem Zweck die maßgeblichen Darlehensunterlagen überbracht habe.
  4. Wenn der Beklagte daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer vom 17.02.2000 versucht haben mag, Mutmaßungen darüber anzustellen, "wie es zu Manipulationen mit den verwendeten Daten in der Selbstauskunft und der Legitimationsprüfung und zu einer Unterschriftsfälschung gekommen sein kann" (Seite 6 der Urteilsausfertigung), so ist weder nachvollziehbar, welche substantiierten Tatsachenbehauptungen dem Beklagten insoweit für ein wirksames Bestreiten abzuverlangen sein sollten, noch gar, inwiefern ein solcher auf Vermutungen beruhender Erklärungsversuch als verspätetes Bestreiten den Präklusionsvorschriften unterliegen soll. Offenbar stützten sich die Vermutungen des Beklagten darauf, dass der Fahrzeugkauf, bei dessen Finanzierung er nach eigenen - in der Berufungsverhandlung unter Vorlage einiger Unterlagen ergänzten - Angaben im Jahre 1997 Frau S. behilflich gewesen ist, eben bei dem Autohaus I. erfolgt sei (Seite 4 der Berufungsbegründung), das die Klägerin überhaupt erst mit Schriftsatz vom 28.01.2000 in den Rechtsstreit eingeführt hat. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, inwiefern der Rechtsstreit nach Auffassung der Zivilkammer mit einer prozessleitenden Ladung und Vernehmung der beiden von der Klägerin für die Unterschriftsleistung des Beklagten benannten Zeugen hätte zum Abschluss gebracht werden können, obwohl sowohl die Klägerin (Bl. 51) als auch - gegenbeweislich - der Beklagte (Bl. 41) die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens beantragt haben. Zur Vorlage notwendigen Schriftvergleichsmaterials hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung erboten.
5

Die im angefochtenen Urteil als Grundlage der Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO angeführte "gesamte Verfahrenssituation" gibt daher tatsächlich für eine solche Überzeugung nichts her, sondern stellt sich als Ergebnis nicht nur überspannter, sondern auch verfahrensfehlerhafter Anforderungen an das Bestreiten des Beklagten sowie rechtsfehlerhafter Zurückweisung vermeintlich verspäteten Vorbringens des Beklagten dar. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einer groben Verletzung des Gebots, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen. Die Sache ist daher gemäß § 539 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zur Nachholung der versäumten Sachaufklärung zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 540 ZPO ist angesichts der Schwere der Verfahrensverstöße und des Umfangs der Sachaufklärung, die voraussichtlich neben der Vernehmung von Zeugen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, nicht sachdienlich. Soweit die Berufung ihrerseits nunmehr den Vortrag der Klägerin zur Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung am 18.03.1998 als unsubstantiiert bezeichnet, weil eine Angabe zur Tageszeit fehlt, sei angemerkt: Der Umstand, dass der Beklagte mangels genauer Zeitangaben keinen "Alibibeweis" (im Sinne zeitlicher Verhinderung aus beruflichen Gründen) führen kann, ist kein Grund, den Vortrag der Klägerin als unsubstantiiert zurückzuweisen. Es bleibt dem Gericht und der Gegenpartei unbenommen, die Zeugen nach allen Einzelheiten zu befragen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung von Bedeutung sein können, insbesondere nach Ort, Zeit und Begleitumständen; die Beweiserhebung darf indessen nicht davon abhängig gemacht werden, dass die beweispflichtige Partei solche Einzelheiten vorträgt (vgl. BGH NJW 1999, 1859, 1860), zumal es sich hier nicht um einen Gegenstand aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich der Klägerin handelt. Als Schlüssigkeitsvoraussetzung ist die Angabe näherer Einzelheiten nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind oder der Vortrag infolge der Einlassung des Beklagten unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH NJW-RR 1998, 712). Für die Schlüssigkeit der Behauptung einer wirksamen Bürgschaftserklärung des Beklagten bedarf es der Angabe der Tageszeit nicht. In der Berufungsverhandlung hat sich der Beklagte auch zu dem von der Klägerin behaupteten und durch ihre Mitarbeiterin Frau S. zu Beweis gestellten Telefongespräch, welches am 18.02.1999 stattgefunden haben soll, und dessen Inhalt geäußert. Im Rahmen einer indiziellen Gesamtwürdigung kann dieses Gespräch ebenfalls in die Sachaufklärung einzubeziehen sein. Nach § 8 Abs.1 S.1 GKG war anzuordnen, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht zu erheben sind, weil sie auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Zivilkammer des Landgerichts beruhen. Bei Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ist die Nichterhebung der durch das Rechtsmittel verursachten Gerichtskosten jedenfalls dann geboten, wenn das erstinstanzliche Gericht - wie hier - unter Übergehung entscheidungserheblicher Beweisantritte jegliche Sachaufklärung unterlassen hat und diese verfahrensfehlerhafte Handhabung, zu der die belastete Partei nicht beigetragen hat, nur im Wege der Berufung korrigiert werden kann. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Berufung der verfahrensabschließenden Sachentscheidung des Landgerichts vorbehalten.

  1. Die im angefochtenen Urteil als Grundlage der Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO angeführte "gesamte Verfahrenssituation" gibt daher tatsächlich für eine solche Überzeugung nichts her, sondern stellt sich als Ergebnis nicht nur überspannter, sondern auch verfahrensfehlerhafter Anforderungen an das Bestreiten des Beklagten sowie rechtsfehlerhafter Zurückweisung vermeintlich verspäteten Vorbringens des Beklagten dar. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einer groben Verletzung des Gebots, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen. Die Sache ist daher gemäß § 539 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zur Nachholung der versäumten Sachaufklärung zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 540 ZPO ist angesichts der Schwere der Verfahrensverstöße und des Umfangs der Sachaufklärung, die voraussichtlich neben der Vernehmung von Zeugen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, nicht sachdienlich.
  2. Soweit die Berufung ihrerseits nunmehr den Vortrag der Klägerin zur Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung am 18.03.1998 als unsubstantiiert bezeichnet, weil eine Angabe zur Tageszeit fehlt, sei angemerkt: Der Umstand, dass der Beklagte mangels genauer Zeitangaben keinen "Alibibeweis" (im Sinne zeitlicher Verhinderung aus beruflichen Gründen) führen kann, ist kein Grund, den Vortrag der Klägerin als unsubstantiiert zurückzuweisen. Es bleibt dem Gericht und der Gegenpartei unbenommen, die Zeugen nach allen Einzelheiten zu befragen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung von Bedeutung sein können, insbesondere nach Ort, Zeit und Begleitumständen; die Beweiserhebung darf indessen nicht davon abhängig gemacht werden, dass die beweispflichtige Partei solche Einzelheiten vorträgt (vgl. BGH NJW 1999, 1859, 1860), zumal es sich hier nicht um einen Gegenstand aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich der Klägerin handelt. Als Schlüssigkeitsvoraussetzung ist die Angabe näherer Einzelheiten nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind oder der Vortrag infolge der Einlassung des Beklagten unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH NJW-RR 1998, 712). Für die Schlüssigkeit der Behauptung einer wirksamen Bürgschaftserklärung des Beklagten bedarf es der Angabe der Tageszeit nicht.
  3. In der Berufungsverhandlung hat sich der Beklagte auch zu dem von der Klägerin behaupteten und durch ihre Mitarbeiterin Frau S. zu Beweis gestellten Telefongespräch, welches am 18.02.1999 stattgefunden haben soll, und dessen Inhalt geäußert. Im Rahmen einer indiziellen Gesamtwürdigung kann dieses Gespräch ebenfalls in die Sachaufklärung einzubeziehen sein.
  4. Nach § 8 Abs.1 S.1 GKG war anzuordnen, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht zu erheben sind, weil sie auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Zivilkammer des Landgerichts beruhen. Bei Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ist die Nichterhebung der durch das Rechtsmittel verursachten Gerichtskosten jedenfalls dann geboten, wenn das erstinstanzliche Gericht - wie hier - unter Übergehung entscheidungserheblicher Beweisantritte jegliche Sachaufklärung unterlassen hat und diese verfahrensfehlerhafte Handhabung, zu der die belastete Partei nicht beigetragen hat, nur im Wege der Berufung korrigiert werden kann. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Berufung der verfahrensabschließenden Sachentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
6

Streitwert der Berufung und Urteilsbeschwer: 28.056,15 DM.