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Oberlandesgericht Köln·13 U 86/02·08.04.2003

Berufung abgewiesen: Keine Haftung bei Pfandverwertung von Aktien

ZivilrechtSchuldrecht (vertragliche Haftung)Sicherungsrecht / PfandverwertungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen des Verkaufs von 1.000 Daimler‑Chrysler‑Aktien durch die Beklagte im Rahmen einer Pfandverwertung. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Abweisung der Klage. Die Verwertung stellte keine Wertpapierdienstleistung nach WpHG dar; die Bank durfte nach AGB und § 242 BGB eine auf Prognose gestützte Auswahl treffen. Ein schuldhaft falsches Prognoseverhalten, das Schadensersatz begründen würde, ist nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schadensersatzklage wegen Pfandverwertung wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verwertung verpfändeter Wertpapiere handelt es sich nicht um eine Wertpapierdienstleistung im Sinne des WpHG, wenn die Maßnahme ausschließlich der Durchsetzung eines Pfandrechts dient.

2

Die Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten nach Nr. 17 Abs. 1 AGB‑Banken steht der Bank als Wahlrecht zu; sie hat dabei jedoch die berechtigten Belange des Schuldners im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu berücksichtigen.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen der Auswahl von zu verwertenden Sicherheiten setzt voraus, dass die Verwertungsentscheidung schuldhaft falsch war; eine lediglich ungünstige Prognose begründet keine Haftung.

4

Die Darlegungs‑ und Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Pfandverwertung trifft den Anspruchsteller; bloße Vermutungen oder unkonkrete Vorwürfe genügen nicht, um Schadensersatzansprüche zu begründen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 544 ZPO n.F.§ 26 Nr. 5 EGZPO§ 8 EGZPO§ 31, 32 WpHG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 78/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.05.2002 - 3 O 78/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO n.F., 26 Nr. 5, 8 EGZPO)

3

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Das Landgericht hat die bezüglich des durch die Beklagte im Dezember 2000 im Wege der Pfandverwertung erfolgten Verkaufes von 1.000 Daimler-Chrysler-Aktien erhobene Schadensersatzklage mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

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Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Veranlassung zu folgender kurzen Ergänzung:

6

Die auf §§ 31, 32 WpHG gestützte Auffassung des Klägers, die Beklagte habe bei der Auswahl der im Dezember 2000 zu verkaufenden Aktien seine persönliche Anlagestrategie und damit insbesondere den erst am 31.10.2000 erfolgten Nachkauf von 500 Daimler-Chrysler-Aktien maßgeblich berücksichtigen müssen, verkennt den Charakter des streitgegenständlichen Aktienverkaufs. Es handelte sich hierbei nicht um eine im Auftrag des Klägers ausgeführte Wertpapierdienstleistung im Sinne des § 1 WpHG, sondern ausschließlich um eine - vom Kläger als solche auch nicht angegriffene - Pfandverwertung zugunsten der Beklagten. Hinsichtlich der Bestimmung der zu verwertenden Sicherheit - hier in Gestalt der im Depot des Klägers befindlichen Aktien - hatte die Beklagte gemäß Nr. 17 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken ein Wahlrecht. Dabei war zwar nach Nr. 17 Abs. 1 S. 2 ABG-Banken auf die berechtigten Belange des Klägers Rücksicht zu nehmen, was dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang betonten Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1983 - III ZR 105/82, NJW 1983, 2701 ff. = WM 1983, 926 ff.; Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 227/01, NJW-RR 2003, 45 f. = WM 2002, 1643 ff.). Innerhalb der durch § 242 BGB gezogenen Grenzen konnte die Beklagte die Pfandverwertung jedoch an ihren berechtigten Interessen ausrichten. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sie bei der Auswahl der zu verkaufenden Aktien nicht auf die individuelle Anlagestrategie des Klägers, sondern auf eine Prognose bezüglich der künftigen Wertentwicklung der im Depot des Klägers vorhandenen Papiere abgestellt hat. Der auf dieser Grundlage erfolgte Verkauf von 1.000 Daimler-Chrysler-Aktien würde die berechtigten Belange des Klägers nur dann in schadensersatzrechtlich relevanter Weise verletzen, wenn die Prognoseentscheidung der Beklagten schuldhaft falsch gewesen wäre. Ausreichende Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

9

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. ersichtlich nicht erfüllt sind.

10

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil:

11

14.098,- EUR .