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Oberlandesgericht Köln·13 U 84/93·19.10.1993

Berufung wegen Malerarbeiten: Hinweispflicht verletzt, Rückzahlung von Werklohn angeordnet

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Malerunternehmerin) begehrte Zahlung für Außenanstriche; das OLG Köln wies die Klage ab und gab der Widerklage der Beklagten teilweise statt. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihre Hinweis- und Aufklärungspflicht beim Vertragsschluss verletzt hat, weil sie über notwendige Innenanstriche und Sanierungen nicht ausreichend informierte. Aufgrund dessen ist die Klägerin zur Rückzahlung von 8.300,83 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Widerklage der Beklagten teilweise stattgegeben, Klägerin zur Rückzahlung von 8.300,83 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Unternehmer im Werkvertrag ist verpflichtet, den Besteller als Fachmann erkennbar auf Ausführungsrisiken und erforderliche vorbereitende Maßnahmen hinzuweisen, wenn diese für das Erreichen des geschuldeten Erfolgs wesentlich sind.

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Verletzt der Unternehmer diese Hinweis- und Aufklärungspflicht und führt dies zum Scheitern des Werkzwecks, kann der Besteller vom Unternehmer Schadensersatz in Form der Rückerstattung bereits gezahlter Werklohnbeträge verlangen.

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Ein Angebot des Unternehmers zur „Nachbesserung“, das in Wahrheit die Ausführung eines zusätzlichen, vergütungspflichtigen Werkvertrags verlangt, begründet keinen Durchsetzungsanspruch gegen den Besteller; dieser ist nicht verpflichtet, ein solches Ergänzungsangebot anzunehmen.

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Dass ein Sachverständiger eine schadensursächliche Ausführungs- oder Vorbehandlungssache feststellt, kann den Schluss rechtfertigen, dass die erforderliche Fachkenntnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Unternehmer vorausgesetzt werden durfte; widersprüchliche Parteivorträge sind insoweit zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 287 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 0 639/90

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 23. März 1993 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Land-gerichts Aachen - 10 0 639/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 8.300,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. März 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 80 % und die Be-klagte zu 20 %, diejenigen der Berufung die Klägerin zu 83,5 % und die Beklagte zu 16,5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur zu einem Teil Erfolg. Ein Zahlungsanspruch gemäß § 631 BGB besteht nicht mehr, vielmehr ist die Klägerin ver-pflichtet, an die Beklagte einen Teil des bereits gezahlten Werklohns zurückzuzahlen. Denn die Klägerin ist der Beklagten wegen Verletzung der Hinweis- und Aufklärungs-pflicht bei Abschluß des Werkvertrages über die Ausführung von Malerarbeiten an Türen und Fenstern des Hauses G. in A. schadens-ersatzpflichtig.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen M. ist davon auszugehen, daß die Schäden an dem von der Klägerin angebrachten Außenan-strich an den Fenstern darauf beruhen, daß nicht zuvor die Innenseiten der Fenster ordnungsgemäß saniert worden sind. Nach den Angaben der Klägerin im Verhandlungs-termin vor dem Senat kommt als weitere Schadensursache in Betracht, daß die Holz-teile der Fenster schadhaft waren und nicht vor Aufbringung des Außenanstrichs erneuert wurden.

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Den Ausführungen des Sachverständigen M. folgt der Senat. Seine Darlegungen, daß in ungeschütztes Holz vom Innenraum her Feuchtigkeit eindringen kann und nach außen abgegeben wird, wodurch der Außenanstrich abblättert und reißt, leuchten unmittelbar ein. Zur Vermeidung eines solchen Vorgangs muß das Fensterholz zunächst vom Innenraum her durch einen fachgerechten Anstrich ge-gen Feuchtigkeitseinwirkung geschützt wer-den, ehe ein Außenanstrich aufgebracht wird.

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Die Ausführungen des Sachverständigen wer-den dadurch bestätigt, daß in der Wohnung des Mieters W. der Außenanstrich der Fen-ster keine Schäden zeigt, weil dieser Mie-ter zunächst selbst einen fachgerechten In-nenanstrich aufgebracht hat, wodurch das Holz vor Feuchtigkeit geschützt worden ist.

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Dem steht nicht entgegen, daß in der Woh-nung der Beklagten der Außenanstrich eben-falls gerissen ist und abblättert, obwohl die Klägerin hier auch selbst den Innenan-strich ausgeführt hat. Dies beruht nach den Darlegungen des Sachverständigen auf einer weiteren Schadensursache, denn der Innenan-strich ist zu einer Zeit ausgeführt worden, als die Holzfeuchte deutlich über den nach den Regeln der Technik zulässigen 15 % lag. Danach war bereits in jenem Zeitpunkt Feuchtigkeit eingedrungen, die dann nach außen abgegeben wurde und Schäden am An-strich verursacht hat.

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Der Sachverständige M. hat ferner darauf hingewiesen, daß vor Anbringung des Außen-anstrichs zum Teil eine Erneuerung der Fen-sterholzteile erforderlich gewesen wäre.

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Die Klägerin war gehalten, die Beklagte vor Vertragsabschluß deutlich und unmiß-verständlich darauf hinzuweisen, daß ein Außenanstrich ohne fachgerechten Innenan-strich und ohne erforderliche Sanierung von Holzteilen binnen kurzem abblättern und reißen kann. Der Besteller darf erwarten, daß der Unternehmer als Fachmann ihn auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hinweist. Er ist - für den Un-ternehmer erkennbar - daran interessiert, ein Werk zu erhalten, das seine Funktion und seinen Zweck erfüllt und den dafür zu zahlenden Preis wert ist. Der Unternehmer hat demgegenüber die fachtechnischen Kennt-nisse, um beurteilen zu können, ob der von dem Besteller mit dem Vertragsabschluß er-strebte Erfolg erreicht werden kann. Treu und Glauben gebieten es deshalb, den Unter-nehmer als verpflichtet anzusehen, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung geltend zu machen.

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Die Auffassung der Klägerin, die Schadens-ursache, wie sie von dem Sachverständigen M. dargelegt worden sei, beruhe auf bau-physikalischen Überlegungen, die nicht na-helägen, sie habe deshalb nicht erkennen müssen, daß der schlechte Zustand des In-nenanstrichs Mängel am Außenanstrich her-vorrufen könne, teilt der Senat nicht. Das, was der Sachverständige M. dargelegt hat, leuchtet jedem Laien unmittelbar ein. Der Sachverständige M. ist - wie der Komple-mentärgesellschafter der Klägerin - Meister des Malerhandwerks, so daß davon ausgegan-gen werden kann, die Darlegungen des Sach-verständigen gehören zum allgemein voraus-zusetzenden Fachwissen eines Malermeisters. Ein Malermeister muß fachspezifische Kennt-nisse über die Funktion und Bedeutung von Anstrichen haben und über die Zusammenhänge zwischen Innen- und Außenanstrich Bescheid wissen.

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Dem steht nicht entgegen, daß der zunächst bestellte Sachverständige Mi. auf die Scha-densursache nicht hingewiesen hat. Denn dieser Sachverständige sollte aufgrund des ihm erteilten Auftrags nur beurteilen, ob der Außenanstrich handwerklich mangelhaft ausgeführt worden war, weil die Beklagte als Laiin vorgetragen hatte, Ursache des Außenanstrichs seinen Ausführungsfehler. Erst der Sachverständige M. hat - über sei-nen eigentlichen Auftrag hinaus - die tat-sächliche Schadensursache aufgedeckt.

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Diese Hinweis- und Aufklärungspflicht hat die Klägerin verletzt, indem sie die Be-klagte nur unzureichend beraten hat. In der Berufungsbegründung ist ausgeführt, die Klägerin habe nicht erkennen müssen, daß der teilweise abgewirtschaftete Zustand der Innenanstriche Mängel an den Außenanstri-chen verursachen könne. Hatte die Klägerin aber keine dahingehenden Kenntnisse, kann sie zwangsläufig die Beklagte nicht ent-sprechend informiert haben. Ihr Vortrag, sie habe darauf hingewiesen, es handele sich um eine alte Fensteranlage, die auch mit sorgfältiger Arbeit nicht neugemacht werden könne, eine vernünftige Renovierung der Fensterflächen könne nur dann erwartet werden, wenn auch die Innenflächen der Fen-ster bearbeitet würden, ergibt nicht, daß die Hinweispflicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Daß etliche Jahre alte Fenster durch einen Anstrich nicht neu werden, ist selbstverständlich und wurde auch nicht von der Beklagten erwartet. Erwartet wurde mit Recht von ihr allerdings, daß der Außenan-strich nicht binnen kurzem abblättern und reißen würde. Der Hinweis, eine vernünfti-ge Renovierung sei ohne Innenanstrich nicht möglich, konnte von der Beklagten auch so verstanden werden, daß ein optisch einwand-freies Bild nur durch einen Außenanstrich nicht erzielt werden könne. Daraus ergab sich nicht ohne weiteres die naheliegende Gefahr, der Außenanstrich könne binnen kur-zem reißen und abblättern, so daß der Werk-lohn im Ergebnis nutzlos aufgewendet würde.

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Dem Vortrag der Klägerin in dem Verhand -lungstermin vor dem Senat, sie habe auf dieses Risiko hingewiesen, kann nicht ge-folgt werden. Er steht in unauflösbarem Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen, diese Gefahr habe sie nicht erkennen kön-nen, weil diese Umstände nicht zum fachspe-zifischen Wissen eines Malermeisters gehör-ten. Einer Beweiserhebung zu dieser Behaup-tung bedarf es deshalb nicht.

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Ist die Klägerin der Beklagten nach alledem schadensersatzpflichtig , kann sie diese Verpflichtung nicht dadurch erfüllen, daß sie im Wege des Hilfsantrags eine Nach-besserung dergestalt anbietet, daß sie zu-nächst den Innenanstrich durchführt, aller-dings gegen Bezahlung des hierfür anfal-lenden Werklohns durch die Beklagte. Denn diese ist nicht verpflichtet, eine solche Schadensbeseitigung entgegenzunehmen . Die Ausführung des Innenanstrichs stellt kei-ne Nachbesserung dar, sondern einen eigen-ständigen Werkvertrag, wie sich auch dar-in zeigt, daß die Klägerin diese Arbeiten nur gegen Vergütung durchführen will. Ei-nen Anspruch auf Abschluß eines derarti-gen Vertrages hat die Klägerin nicht. Bei den Kosten des Innenanstrichs handelt es sich auch nicht um sogenannte Sowieso-Ko-sten, die die Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung ohnehin hätte aufwenden müssen. Denn sie hätte selbstverständlich von dem Abschluß eines Werkvertrages über den Au-ßenanstrich absehen können, wenn sie auf die Risiken hingewiesen worden wäre. Da die Fenster ohnehin schon 50 Jahre alt waren, hätte die Beklagte angesichts der Höhe der Kosten für eine ordnungsgemäße Sanierung dieser Fenster auch gänzlich davon Abstand nehmen können, um stattdessen die Fenster nach ihrer völligen Unbrauchbarkeit durch andere zu ersetzen.

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Danach ist wie folgt abzurechnen:

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Aus Pos. 2 der Rechnung vom 26.06.1990 stehen der Klägerin netto 2.113,38 DM für die Behandlung der Türflächen zu. Denn der Anstrich dort ist - bis auf kleinere handwerkliche Ausführungsmängel - ordnungs-gemäß.

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Für die Erstellung des Fensterstuhls gebüh-ren der Klägerin 243,25 DM netto.

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Der Außenanstrich an den Fenstern der Wohnung W. ist ordnungsgemäß . Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO die Fläche auf 1/7 der gesamten Fensterfläche, da in dem Haus der Beklagten 6 Wohnungen und 1 Büro vorhanden sind und die Wohnung W. 6 Fenster aufweisen soll. Danach stehen der Klägerin für 30,91 qm Fläche zu je 78,40 DM 2.423,34 DM zu.

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Das ergibt einen Gesamtbetrag unter Hinzu-rechnung der Umsatzsteuer von 5.449,17 DM.

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Abzüglich von der Klägerin selbst ein-geräumter Mängelbeseitigungskosten von 1.250,-- DM für die Beseitigung von Bla-sen, insbesondere am Türanstrich verblei-ben 4.199,17 DM. Hierauf hat die Beklagte bereits 12.500,-- DM gezahlt, so daß die Überzahlung von 8.300,83 DM von der Kläge-rin zu erstatten ist.

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Zinsen in Höhe von 4 % hierauf stehen der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzu-ges zu.

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Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Beklagten kann nicht festgestellt wer-den. Ihrem Vortrag, infolge des mangelhaf-ten Außenanstrichs sei eine weitere Schädi-gung der Fensterholzteile eingetreten, so daß diese erneuert werden müßten, kann nicht gefolgt werden. Angesichts des Alters der Fensteranlage kann nicht davon ausge-gangen werden, daß durch abblätternden und reißenden Außenanstrich wesentliche Schäden am Holz verursacht worden sind, zumal schon der Sachverständige M. eine teilweise Er-neuerung der Holzteile für erforderlich ge-halten hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beru-hen auf §§ 92 Abs. 1 , 269 Abs. 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung: 25.466,19 DM.

47

Beschwer der Klägerin: 21.267,02 DM

49

Beschwer der Beklagten: 4.199,17 DM.