Projektsteuerungsvertrag: Kein RBerG-Verstoß; Klageänderung in Berufung teils unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Kündigung eines Projektsteuerungsvertrags die Rückzahlung angeblicher Überzahlungen und begehrte in der Berufung zudem negative Feststellung sowie hilfsweise Schadensersatz wegen Skontoverlusten. Das OLG wies die Berufung zurück: Die Klageänderung (Feststellungsantrag und pVV-Schadensersatz) sei überwiegend unzulässig, neue Tatsachen seien nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen. Soweit der Zahlungsantrag zulässig blieb (Neubau), bestehe kein Rückzahlungsanspruch, da weder ein RBerG-Verstoß vorliege noch die Schlussrechnung unprüffähig sei und jedenfalls ein Honorar von mindestens 30.000 € verdient sei.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Rückzahlungsklage zurückgewiesen; Klageänderung überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, soweit sie einen neuen Streitgegenstand einführt, der auf Tatsachen gestützt ist, die nach §§ 529, 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Die Einführung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts bei unverändertem Tatsachenkern begründet für sich genommen keinen neuen Streitgegenstand; eine Erhöhung des Zahlungsantrags kann als zulässig anzusehen sein, wenn sie sich im Rahmen des bisherigen Streitstoffs hält (§ 264 Nr. 2 ZPO).
Ein erstmals in der Berufung auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützter Schadensersatzanspruch (z.B. wegen behaupteter Skontoverluste) stellt eine Klageänderung dar und ist regelmäßig nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Ein Projektsteuerungsvertrag ist nicht bereits deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig, weil der Projektsteuerer auch rechtsberatende Teilaufgaben (z.B. Vertragsentwürfe) übernimmt; maßgeblich ist, ob die Rechtsbesorgung die Tätigkeit bestimmt oder nur erlaubnisfreies Nebengeschäft i.S.d. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ist.
Die Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung beurteilt sich nach den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers; bei fachkundigem Auftraggeber können geringere Anforderungen genügen, wenn die Abrechnung die maßgeblichen Grundlagen und den Leistungsstand nachvollziehbar darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 504/01
Tenor
Die Berufung des Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21.05.2002 – 10 O 504/01 – wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über das den Beklagten aus dem klägerseits mit Schreiben vom 05.09.2001 gekündigten "Vertrag über Leistungen der Projektsteuerung" bezüglich des Bauvorhabens L. in C.-Q. vom 10.11.1998 (Bl. 12 ff. GA) zustehende Honorar.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die auf Erstattung einer vermeintlichen Überzahlung in Höhe von 49.115,- DM (entspricht 25.112,10 €) gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe sich in keiner Weise mit der im Laufe des Rechtsstreits vorgelegten, prüffähigen Schlussrechnung der Beklagten vom 16.11.2001 (Bl. 231 ff. GA) auseinander gesetzt.
Mit der Berufung erweitert die Klägerin unter wesentlicher Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags den Zahlungsantrag im Wege einer Teilklage auf 30.000,- € und beantragt zusätzlich die Feststellung, dass den Beklagten über das bereits erhaltene Honorar von insgesamt 191.200,- DM netto = 221.792,- DM brutto hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch zusteht. Sie vertritt nunmehr primär die Ansicht, der Projektsteuerungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, was zum Entfallen jeglichen Honoraranspruchs führe. Zudem hält sie die Schlussrechnung der Beklagten für nicht prüffähig und rügt auch deren inhaltliche Richtigkeit. Schließlich stützt die Klägerin ihren Zahlungsantrag hilfsweise erstmals auf einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 21.702,86 DM und behauptet zur Begründung, wegen von den Beklagten unterlassenen bzw. erheblich verzögerten Prüfungen der Rechungen von Baubeteiligten habe von den eingeräumten Skonto-Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht werden können. Eine weitergehende Schadensersatzforderung wegen vermeintlich fehlerhafter Gestaltung der von den Beklagten bezüglich anderer Baubeteiligter entworfenen Pauschalpreisverträge behält sich die Klägerin vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21.05.2002 – 10 O 504/01 LG Aachen – die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,- € zu zahlen nebst 9 % Zinsen von 25.112,10 € seit dem 25.07.2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von weiteren 4.887,90 € ab 28.08.2002;
- unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21.05.2002 – 10 O 504/01 LG Aachen – die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,- € zu zahlen nebst 9 % Zinsen von 25.112,10 € seit dem 25.07.2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von weiteren 4.887,90 € ab 28.08.2002;
festzustellen, dass den Beklagten gegenüber der Klägerin kein (den von ihr bereits gezahlten Honorarbetrag von insgesamt 191.200,- DM netto = 221.792,- DM brutto übersteigender) Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen "Vertrag über Leistungen der Projektsteuerung" vom 10.11.1998 zusteht.
- festzustellen, dass den Beklagten gegenüber der Klägerin kein (den von ihr bereits gezahlten Honorarbetrag von insgesamt 191.200,- DM netto = 221.792,- DM brutto übersteigender) Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen "Vertrag über Leistungen der Projektsteuerung" vom 10.11.1998 zusteht.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie widersprechen der mit der Berufung vorgenommenen Klageänderung und rügen den diesbezüglichen neuen Sachvortrag als verspätet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat auf den unzulänglichen erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, die auf die Schlussrechnung der Beklagten vom 16.11.2000 (Bl. 231 ff. GA) mit keinem einzigen Wort eingegangen ist (vgl. Replik Bl. 264 ff. GA und gerichtlichen Hinweis Bl. 269 GA), zu Recht mit einer Klageabweisung reagiert.
Die mit der Berufung vorgenommene Klageänderung ist überwiegend unzulässig. Im Übrigen bleibt die Klage unbegründet.
Zulässigkeit der Klageänderung (§ 533 ZPO n.F.)
- Zulässigkeit der Klageänderung (§ 533 ZPO n.F.)
Um die Zulässigkeitsfrage beurteilen zu können, muss man sich den erstinstanzlichen Streitgegenstand und den Umstand vergegenwärtigen, dass das hier in Rede stehende Bauvorhaben L. C.-Q. aus dem Umbau der ehemaligen Klosteranlage zu Wohnungen (1. Bauabschnitt) sowie dem Neubau einer Wohnanlage mit 16 Wohneinheiten und 16 Einfamilienhäusern (2. Bauabschnitt) besteht. Die Klägerin hat die Erstattung einer Abschlagszahlung in Höhe von 49.115 DM (entspricht 25.112,10 €) in erster Instanz ausschließlich mit der Begründung begehrt, die Beklagten hätten diesen Betrag für vermeintliche Leistungen hinsichtlich des Neubaus vereinnahmt, obwohl sie diesbezüglich überhaupt keine Arbeiten erbracht hätten. Mit dem negativen Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) macht die Berufung dagegen jetzt undifferenziert sämtliche Leistungen der Beklagten, also auch die diejenigen, die sich auf den Umbau beziehen, zum Streitgegenstand. Dies geht nicht ohne einen Verstoß gegen § 533 Nr. 2 ZPO n.F., weil es erstinstanzlich diesbezüglich – abgesehen von der naturgemäß umfassenden Schlussrechnung der Beklagten – praktisch keinen Sachvortrag gegeben hat. Alles, was die Klägerin jetzt mit der Berufung zu den den Umbau betreffenden Leistungen der Beklagten behauptet, kann gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO n.F. nicht mehr berücksichtigt werden. An der Unzulässigkeit der diesbezüglichen Klageänderung (hier: Klageerweiterung mit neuem Streitgegenstand; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 263 Rn. 7) ändert sich nichts dadurch, dass jedenfalls der klägerseits angeführte Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bereits aufgrund des erstinstanzlich vorgelegten Projektsteuerungsvertrags geprüft werden kann, denn auch bei einer Vertragsnichtigkeit käme es für den dann zu erörternden Bereicherungsanspruch der Beklagten wiederum auf die Einzelheiten ihrer Umbau-Leistungen an. Der Feststellungsantrag kann auch nicht etwa auf den Neubau als zulässigen Teil reduziert werden, weil die Klägerin ausdrücklich nur die Nichtberechtigung des aus der Schlussrechnung vom 16.11.2001 rechnerisch noch offenen Restbetrages in Höhe von 47.664,28 DM (entspricht 24.370,36 €) geltend macht, der sich nicht zu einem bestimmten Teil nur den Neubau-Leistungen zuordnen lässt.
Anderes gilt dagegen für die Erweiterung des Zahlungsantrags (Antrag zu 1.) auf einen Betrag von 30.000,- € als Teil der wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen das RBerG geltend gemachten Rückforderung der Abschlagszahlungen in Höhe von 221.792,- DM (entspricht 113.400,45 €). Da der genannte Teilbetrag unter dem von den Beklagten für ihre – bereits erstinstanzlich streitgegenständlichen - Neubau-Leistungen in Rechnung gestellten Honorar in Höhe von 91.900,63 DM brutto (entspricht 46.988,05 €; Bl. 231, 250 GA) liegt, steht § 533 Nr. 2 ZPO n.F. der Zulässigkeit dieser Klageänderung nicht entgegen. Auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO n.F. kommt es wegen § 264 Nr. 2 ZPO nicht an (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 533 Rn. 3). Entgegen der Berufungserwiderung wird mit dem zweitinstanzlich geltend gemachten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zwar ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt, aber keineswegs ein neuer – allein von Antrag und Tatsachengrundlage abhängender – Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn. 8).
Letzteres trifft allerdings auf den mit der Berufung zur hilfsweisen Begründung des Zahlungsantrags erstmals geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Dieser Anspruch wird von der Klägerin mit einem gänzlich neuen Lebenssachverhalt begründet, nämlich mit Skonto-Verlusten in Höhe von 21.702,86 DM (entspricht 11.096,50 €), die durch unterlassene oder erheblich verzögerte Rechnungsprüfungen der Beklagten entstanden sein sollen. Es handelt sich hierbei um eine Klageänderung in Form eines verdeckten Hilfsantrags, die schon wegen § 533 Nr. 2 ZPO n.F. unzulässig ist.
Zulässig ist damit allein der Zahlungsantrag zu 1., und das auch nur, soweit er die Abschlagszahlungen der Klägerin auf das Honorar der Beklagten für deren Neubau-Leistungen betrifft.
Begründetheit des Zahlungsantrags zu 1.
- Begründetheit des Zahlungsantrags zu 1.
Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagten haben für ihre den Neubau betreffenden Projektsteuerungsleistungen zumindest ein Honorar in Höhe des aufgrund der Teilklage allein streitgegenständlichen Betrags von 30.000,- € verdient.
Verstoß des Projektsteuerungsvertrags gegen das Rechtsberatungsgesetz
- Verstoß des Projektsteuerungsvertrags gegen das Rechtsberatungsgesetz
Um den von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Berufung gestellten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beurteilen zu können, ist zunächst ein kurzer Blick auf den schillernden Begriff der Projektsteuerung geboten. § 31 HOAI definiert zwar die Leistung des Projektsteuerers damit, dass dieser "Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen" übernimmt, und nennt hierfür Beispiele, wobei es insbesondere um Aufgaben der Termin- und Kostenkontrolle sowie der Koordinierung des Gesamtprojektes geht. Die Palette der möglichen Leistungen ist jedoch vielfältig, und die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall kann ganz unterschiedlich sein.
Wegen dieser Vielschichtigkeit lässt sich eine generelle Aussage zur Vereinbarkeit von Projektsteuerungsverträgen und Rechtsberatungsgesetz nicht treffen, sondern es ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen (vgl. Kniffka, Die Zulässigkeit rechtsbesorgender Tätigkeiten durch Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer (Teil 2), ZfBR 1995, 10, 12 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 1428). Daran hat die von der Berufung zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur aus Art. 1 § 1 I 1 RBerG, § 134 BGB folgenden Nichtigkeit von im Rahmen von Bauträgermodellen bezüglich der rechtlichen Abwicklung des Grundstückserwerbs – also eines gänzlich anderen Aufgabenbereichs - geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen (insbesondere Urteil vom 28.09.2000 – IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 ff. = NJW 2001, 70 ff.) nichts geändert. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreien Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten (als bloßer Nebentätigkeit) durch den Baubetreuer, der die Errichtung eines Bauwerks im Namen und in Vollmacht des Betreuten sowie auf dessen Rechnung übernommen hat (Urteil vom 11.06.1976 – I ZR 55/75, NJW 1976, 1635, 1636 f.) ausdrücklich bestätigt. Dementsprechend ist auch beim Projektsteuerer danach zu fragen, ob die von ihm im Einzelfall übernommene Rechtsbesorgung noch als erlaubnisfreies Nebengeschäft im Sinne des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG zu qualifizieren ist.
Vorliegend geht der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Berufung auf § 4 des Projektsteuerungsvertrags (Bl. 13 GA) fehl. Bei dem dort angesprochenen Abschluss von Verträgen mit verschiedenen Baubeteiligten handelt es sich – wie auch in der Überschrift dieses Paragraphen zum Ausdruck kommt - um Leistungen des Auftraggebers, also der Klägerin (vgl. § 1 des Vertrags).
Einzuräumen ist diesbezüglich allerdings, dass die Beklagten die mit den Fachplanern zu schließenden Verträge entworfen haben (von ihnen selbst mit der Klageerwiderung vorgelegt: Bl. 80 ff., 90 ff., 99 ff., 107 ff., 116 ff. GA). Damit haben sie dem durch Ziff. 1.9 der Anlage 1 zum Projektsteuerungsvertrag übernommenen "Vertragsmanagement" (Bl. 16 GA) entsprochen. Das besagt aber noch keineswegs, dass diese fraglos rechtsberatende Tätigkeit den zulässigen Rahmen des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG überschreitet. Hierzu ist vielmehr – wie beim bereits angesprochenen Baubetreuer – eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Schaut man sich daraufhin den in 5 Phasen (Projektvorbereitung, Planung, Ausführungsvorbereitung, Ausführung und Projektabschluss) unterteilten Leistungskatalog der Anlage 1 des Projektsteuerungsvertrags der Parteien (Bl. 15 ff. GA) an, so kann eine Dominanz von rechtsberatenden/-besorgenden Tätigkeiten der Beklagten in keiner Weise festgestellt werden. Im Vordergrund steht vielmehr unverkennbar ihre baufachliche und wirtschaftliche Betreuung der Klägerin bei der Realisierung des Gesamtprojekts. Planungs-, Kontroll- und Koordinierungsaufgaben bilden den Schwerpunkt der von den Beklagten übernommenen Tätigkeit. Vereinzelte rechtliche Berührungspunkte dieser Aufgaben vermögen das Gesamtleistungsbild nicht entscheidend zu prägen, zumal den Beklagten insoweit stets nur vorbereitende und mitwirkende Funktionen zukommen und insbesondere Vertragsabschlüsse – vgl. den oben erwähnten § 4 des Vertrags – Sache der Klägerin bleiben.
Das bereits angesprochene "Vertragsmanagement" der Beklagten (Fertigen von Vertragsentwürfen) soll nicht unterbewertet werden, aber um die richtige Gewichtung herzustellen, sei doch daran erinnert, welche vom Baubetreuer selbständig im Namen des Bauherrn bis hin zu Vertragsabschlüssen wahrzunehmenden Aufgaben der Bundesgerichtshof als unwesentliche Nebentätigkeiten im Sinne des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ansieht: Regelung der dinglichen Rechtsverhältnisse des Baugrundstücks, Bearbeitung der Darlehensverträge und Vorbereitung der dinglichen Sicherung, Vertretung des Bauherrn gegenüber Behörden, Darlehensgebern, Architekten, Bauausführenden, Lieferanten usw., Abschluss von Versicherungsverträgen sowie – bis zur Schlussabrechnung – Wahrnehmung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Bauunternehmen und Handwerkern (Urteil vom 11.06.1976, a.a.O., S.1637). Der Baubetreuer hat zwar mit der Errichtung des Bauwerks eine andere Hauptaufgabe als der Projektsteuerer. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei Letzterem eine Erlaubnispflicht gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nur in Betracht kommt, wenn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten – wie beim zur rechtlichen Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (BGH, Urteil vom 28.09.2000, a.a.O.) – den die Tätigkeit bestimmenden Zweck darstellt. Davon kann bei dem streitgegenständlichen Projektsteuerungsvertrag keine Rede sein.
Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz scheidet mithin aus.
Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Beklagten vom 16.11.2001 (Bl. 231 ff. GA)
- Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Beklagten vom 16.11.2001 (Bl. 231 ff. GA)
Hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Rüge der mangelnden Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Beklagten ist gleich zu Beginn der besondere Umstand hervorzuheben, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin selbst Architekten sind und in dieser Funktion das Bauvorhaben betreut haben. Das ist deswegen von Bedeutung, weil die Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung kein Selbstzweck ist, sondern maßgeblich von den Informations- und Kontrollinteressen des jeweiligen Auftraggebers und damit von dessen Kenntnisstand abhängt (vgl. speziell zum Fall der durch einen Architekten beauftragten Architektenleistungen BGH, Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 69/99, NJW 2000, 2587, 2588 m.w.Nachw.).
Auf diesem Hintergrund vermögen die Angriffe der Klägerin gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung nicht zu überzeugen:
aa) Das gilt zunächst für den Einwand, die Beklagten hätten die beiden Bauabschnitte (Um- und Neubau; Bl. 233 ff., 250 ff. GA) nicht getrennt abrechnen dürfen. Warum diese gerade besonders übersichtliche und mit dem Grundsatz des § 22 Abs. 1 HOAI in Übereinstimmung stehende Vorgehensweise der Beklagten die Prüffähigkeit beeinträchtigen soll, ist nicht nachvollziehbar. Da für Um- und Neubau selbstverständlich unterschiedliche anrechenbare Kosten (von denen den Beklagten bei voller Leistungserbringung vertraglich 1,8 % als Honorar zugestanden hätten) zugrunde zu legen sind, wäre eine einheitliche Abrechnung der bis zur Kündigung der Klägerin vom 05.09.2001 erbrachten Leistungen letztlich gar nicht möglich.
bb) Ebenso wenig überzeugt die Rüge der Klägerin, die anrechenbaren Kosten seien nicht nachvollziehbar begründet worden. Ihre eigenen Geschäftsführer (genauer: die der persönlich haftenden Gesellschafterin) waren die für das Bauvorhaben zuständigen Architekten und haben nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klageerwiderung (S. 3; Bl. 31 GA) die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten selbst ermittelt.
cc) Schließlich greift auch der weitere Einwand, die Beklagten hätten den Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet, nicht durch. Zutreffend ist vielmehr, dass die Beklagten den abgerechneten Leistungsstand auf mehreren Seiten der Schlussrechnung (Bl. 234 GA bzgl. des Um-, Bl. 251 f. GA bzgl. des Neubaus) unter Eingehen auf die einzelnen Arbeitsphasen und die dafür angesetzten Prozentzahlen erläutert (und dies auch noch schriftsätzlich ergänzt) haben. Prüffähig ist das in jedem Fall. Auf die davon streng zu trennende Frage der inhaltlichen Richtigkeit wird sogleich eingegangen.
Honorar der Beklagten für ihre Neubau-Leistungen
- Honorar der Beklagten für ihre Neubau-Leistungen
Aus den unter Ziff. 1. dargelegten Gründen interessieren im vorliegenden Rechtsstreit unverändert lediglich die für den Neubau erbrachten Projektsteuerungsleistungen der Beklagten, und auch das nur insoweit, als sie einen Honoraranspruch in Höhe von jedenfalls 30.000,- € (erweiterter Zahlungsantrag der Klägerin) rechtfertigen.
aa) Die mit der Berufung weiter verfolgte Rüge der Klägerin, für den Neubau Leistungen der Beklagten überhaupt nicht abgerufen zu haben, ignoriert beharrlich die vertraglichen Vorgaben. In § 3 Abs. 1 S. 2 des Projektsteuerungsvertrags heißt es ausdrücklich: "Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages wird die Phase 1 und 2 verbindlich abgerufen ..." (Bl. 13 GA). Nur für diese beiden Phasen (Projektvorbereitung und Planung) verlangen die Beklagten ein Honorar.
bb) Den Umfang der erbrachten Leistungen setzen die Beklagten mit 85 % bezüglich der Projektvorbereitungs- und 65 % hinsichtlich der Planungs-Phase an. Die Klägerin gesteht mit der Berufung lediglich für die erste Phase einen Anteil von allenfalls 10 % zu (erstinstanzlich war sie noch nicht einmal dazu bereit) und behauptet, die Beklagten hätten außer der Fertigung von vier – bereits oben angesprochenen - Vertragsentwürfen keinerlei Projektsteuerungsaufgaben für den Neubau erbracht und mangels Baubeginns auch nicht erbringen können. Das letztgenannte Argument ist offensichtlich unschlüssig, weil sowohl Projektvorbereitungs- als auch Planungs-Phase bereits begrifflich zeitlich vor dem eigentlichen Baubeginn liegen. Der von der Berufung selbst eingeräumte Umstand, dass der für das Neubauvorhaben notwendige Vorhaben- und Entwicklungsplan (VEP) schon kurze Zeit nach der mit klägerischem Schreiben vom 05.09.2001 erklärten Kündigung des Projektsteuerungsvertrags, nämlich noch im Dezember 2001 von der Stadt Bonn genehmigt worden ist, spricht entgegen der Ansicht der Klägerin gerade dafür, dass die von den Beklagten im Vorfeld der Genehmigung geschuldeten Leistungen erbracht worden sind. Das Bestreiten der Klägerin ist aber auch deswegen unbeachtlich, weil sie sich mit dem Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend auseinander setzt. So haben die Beklagten ihren erbrachten Leistungsumfang keineswegs nur – wie zum Aspekt der Prüffähigkeit dargelegt – in der Schlussrechnung erläutert (Bl. 251 f. GA), sondern dazu in der Klageerwiderung unter Vorlage umfangreicher Unterlagen ausführlich vorgetragen (Bl. 33 ff. GA mit Anlagen Bl. 41 – 229 GA). Dem kann die Berufung nicht einfach mit der pauschalen Behauptung entgegentreten, die vorgelegten Unterlagen würden fast ausschließlich Aufgaben der Baubetreuung und nicht der Projektsteuerung betreffen. Aus dem Leistungskatalog der Anlage 1 des eingereichten, zwischen der Klägerin und der X. GmbH (deren personelle Verflechtung mit den Beklagten nicht verkannt wird) geschlossenen Baubetreuungsvertrags vom 10.11.1998 (Bl. 361 GA) ergibt sich das keineswegs. Angesichts des substantiierten Vorbringens der Beklagten hätte die Klägerin ihrerseits unter Berücksichtigung der von der Gegenseite eingereichten Unterlagen konkret vortragen müssen, welche der in Rechnung gestellten Leistungen der Projektsteuerung nicht erbracht worden sein sollen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Zum Beispiel: Mit der Klageerwiderung haben die Beklagten das erstellte "Projekthandbuch" (Bl. 45 ff. GA) vorgelegt. Diese Leistung findet sich in der Anlage 1 des Projektsteuerungsvertrags unter Punkt 1.7 der Projektvorbereitungs-Phase (Bl. 16 GA). Dass demgegenüber die pauschale Behauptung der Klägerin, außer der Fertigung von vier Vertragsentwürfen seien praktisch überhaupt keine Leistungen der Projektsteuerung erbracht worden, unbeachtlich ist, liegt auf der Hand. Ohne Auseinandersetzung mit dem Vertragsinhalt kann das Bestreiten der von den Beklagten im Einzelnen dargelegten Leistungserbringung naturgemäß keinen Erfolg haben.
cc) Soweit die Berufung bezüglich der Abrechnung der Leistungen schließlich noch die von den Beklagten zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten als überhöht rügt, ist das zum einen nicht nachvollziehbar, weil die Kostenermittlung – wie bereits hervorgehoben - nach dem unbestrittenen Vortrag der Klageerwiderung von der Klägerin selbst, genauer von den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin in deren Funktion als Architekten des Bauvorhabens, stammt. Zum anderen ist die Klägerin mit den in der Berufung erstmals vorgebrachten Tatsachen zur Kostenermittlung gemäß §§ 529 Abs.1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO n.F. ausgeschlossen.
Sonstige Bedenken gegen die Honorarforderung der Beklagten für ihre den Neubau betreffenden Projektsteuerungsleistungen in Höhe von 91.900,63 DM brutto (entspricht 46.988,05 €) sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.
prozessuale Nebenentscheidungen
- prozessuale Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. nicht erfüllt sind. Insbesondere stellt dieses Urteil ganz auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles ab und entscheidet keine grundsätzlichen, höchstrichterlich noch zu klärenden Fragen.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil:
54.370,36 € (= 30.000,- € + 24.370,36 €; entspricht 106.339,18 DM).