Verwerfung der Anhörungsrüge wegen Unzulässigkeit (Prozesspfleger, Vertretung)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 1) reichte eine als Anhörungsrüge bezeichnete Eingabe ein, weil ihr Prozesspfleger angeblich nicht zum Termin geladen worden sei. Das OLG Köln verwirft die Eingabe als unzulässig: Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO richtet sich nicht gegen vor der Endentscheidung getroffene Maßnahmen. Zudem war die Partei durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, und inhaltliche Ausführungen berücksichtigten die verkündete Entscheidung nicht.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten zu 1) wegen Unzulässigkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO ist nicht zulässig gegen Entscheidungen oder Maßnahmen, die der Endentscheidung vorausgehen.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde.
Die Vertretung einer Partei im Termin durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, der sich als geladen bekannt gibt, schließt in der Regel eine mit der Nichtladung geltend gemachte Gehörsverletzung aus.
Sachdienliche inhaltliche Ausführungen sind unbeachtlich, wenn sie die verkündete Entscheidung nicht berücksichtigen und nicht konkretisieren, welche Gehörsverletzung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 227/13
Tenor
wird die als „Anhörungs-Rüge“ bezeichnete Eingabe der Beklagten zu 1) vom 2. 1. 2021 als unzulässig verworfen.
Gründe
Soweit sich die Eingabe gegen die unterbliebene Ladung des Prozesspflegers der Beklagten zu 1) zum Termin vom 18. 11. 2020 wendet, so ist sie unzulässig, weil die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet. Im Übrigen war Rechtsanwalt A in dem Termin durch den von ihm namens der Beklagten zu 1) mandatierten Rechtsanwalt B vertreten, der sich als geladen bekannt hat. Soweit die Eingabe Ausführungen in der Sache enthält, berücksichtigt sie nicht das heute verkündete Urteil des Senats.