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Oberlandesgericht Köln·13 U 82/14·12.01.2021

Verwerfung der Anhörungsrüge wegen Unzulässigkeit (Prozesspfleger, Vertretung)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 1) reichte eine als Anhörungsrüge bezeichnete Eingabe ein, weil ihr Prozesspfleger angeblich nicht zum Termin geladen worden sei. Das OLG Köln verwirft die Eingabe als unzulässig: Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO richtet sich nicht gegen vor der Endentscheidung getroffene Maßnahmen. Zudem war die Partei durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, und inhaltliche Ausführungen berücksichtigten die verkündete Entscheidung nicht.

Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten zu 1) wegen Unzulässigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO ist nicht zulässig gegen Entscheidungen oder Maßnahmen, die der Endentscheidung vorausgehen.

2

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde.

3

Die Vertretung einer Partei im Termin durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, der sich als geladen bekannt gibt, schließt in der Regel eine mit der Nichtladung geltend gemachte Gehörsverletzung aus.

4

Sachdienliche inhaltliche Ausführungen sind unbeachtlich, wenn sie die verkündete Entscheidung nicht berücksichtigen und nicht konkretisieren, welche Gehörsverletzung vorliegt.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 227/13

Tenor

wird die als „Anhörungs-Rüge“ bezeichnete Eingabe der Beklagten zu 1) vom 2. 1. 2021 als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Soweit sich die Eingabe gegen die unterbliebene Ladung des Prozesspflegers der Beklagten zu 1) zum Termin vom 18. 11. 2020 wendet, so ist sie unzulässig, weil die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet. Im Übrigen war Rechtsanwalt A in dem Termin durch den von ihm namens der Beklagten zu 1) mandatierten Rechtsanwalt B vertreten, der sich als geladen bekannt hat. Soweit die Eingabe Ausführungen in der Sache enthält, berücksichtigt sie nicht das heute verkündete Urteil des Senats.