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Oberlandesgericht Köln·13 U 79/11·31.07.2011

Berufungszurückweisung wegen irreführender Werbeaussage über handgefertigtes Unikat

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des LG Bonn ein; das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitgegenstand ist, ob die beworbene Sofalandschaft wegen Abweichung von Werbeaussage (als handgefertigtes Unikat) einen Sachmangel darstellt. Der Senat bestätigt die Feststellung des LG, dass die Werbung eine qualitativ höherwertige Ausführung erwarten lässt, die tatsächlich industriell gefertigt ist.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen und bestätigt den vom Landgericht bejahten Sachmangel wegen irreführender Werbeaussage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sache ist nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB mangelhaft, wenn ihr öffentlicher Werbeauftritt dem Käufer Eigenschaften (z. B. ‚handgefertigt‘, ‚Unikat‘) zuschreibt, die die tatsächliche Beschaffenheit nicht aufweist und dadurch eine höhere Qualitäts­­erwartung begründet.

2

Dass äußerliche Ungleichmäßigkeiten modellbedingt sein können, schließt einen Sachmangel nicht aus, wenn der Hersteller zugleich durch Werbung eine qualitativ höherwertige handgefertigte Ausführung suggeriert.

3

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Urteilserkenntnis bedarf.

4

Vor der Zurückweisung gibt das Gericht der Berufungspartei Gelegenheit zur Stellungnahme und kann auf die kostensparende Möglichkeit einer Berufungsrücknahme hinweisen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 69/10

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. März 2011 - 7 O 69/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

2

I.

3

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, in Anbetracht des Werbeauftritts des Herstellers der streitgegenständlichen Sofalandschaft einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB bejaht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Berufungseinwände der Beklagten. Auch wenn die vom Kläger gerügten Ungleichmäßigkeiten - wie von ihr vorgetragen - zum modellbedingten Design der Sofalandschaft gehören sollten, ändert das nichts daran, dass der Hersteller, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, in seinem öffentlichen Werbeauftritt nicht nur den Eindruck erweckt, sondern sogar ausdrücklich hervorgehoben hat, dass es sich bei seinen Möbeln um handgefertigte Unikate und damit nicht um industriell gefertigte Polstermöbel handele, so dass jeder Kunde auch eine entsprechend qualitativ höherwertige Ausführung - sei es mit oder ohne Ungleichmäßigkeiten - erwarten konnte. Eine solche qualitativ höherwertige Ausführung weist die streitgegenständliche Sofalandschaft aber nicht aus, weil es sich nach den wiederholten Feststellungen der Sachverständigen nur um ein industriell gefertigtes Polstermöbel handelt.

5

II.

6

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen betreffend die beabsichtigte Berufungszurückweisung binnen der im Tenor genannten Frist. Auf die kostensparende Möglichkeit einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen.