Berufung wegen Fahrradunfalls mit Hund: Zurückweisung als offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Fahrradunfall mit einem Hund gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hält die Angriffe gegen die Beweiswürdigung für unbegründet; weder physikalische Unmöglichkeit noch substantiierten Gegenbeweise wurden vorgetragen. Zeugenaussage und sofortige Angaben der Beklagten stützen die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
Ausgang: Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO abgewiesen / zurückzuweisen vorgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist, keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.
Eine reine Rüge der Beweiswürdigung greift nur dann durch, wenn dargelegt wird, dass die Würdigung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist; bloße Gegendarstellungen genügen nicht.
Behauptungen, ein behaupteter Unfallhergang sei physikalisch unmöglich, erfordern konkrete Darlegungen oder Beweisanträge; pauschale Einwendungen sind unbeachtlich.
Spontane Aussagen der Beteiligten unmittelbar nach dem Ereignis sowie durch Zeugen bestätigte Kernangaben können die erstinstanzliche Rekonstruktion des Unfallhergangs tragen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 261/11
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.03.2012 (15 O 261/11) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte der Klägerin in der zuerkannten Höhe auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Unfalls, der sich am 02.11.2010 im B in L ereignet hat, haftet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung, die sich allein gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Unfallhergang richten, greifen nicht durch.
So wird schon nicht näher begründet, warum es physikalisch unmöglich sein soll, dass der Hund der Beklagten in das sich drehende Vorderrad des Fahrrads der Klägerin gelaufen ist und dieses zu Fall gebracht hat, ohne hierbei selbst Verletzungen davon getragen zu haben. Wie der Senat aus eigener Erfahrung beurteilen kann, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass selbst kleinere Gegenstände, die während der Fahrt mit einem Fahrrad kollidieren oder sogar zwischen die Speichen eines Fahrrades geraten, einen Sturz des Fahrradfahrers begünstigen können. Auch erscheint die Verletzung eines kleinen Hundes, der mit dem Fahrrad kollidiert, in einem solchen Fall nicht zwingend. Die Behauptung der Beklagten, der Unfall könne sich nicht so wie vom Landgericht angenommen zugetragen haben, ist daher nicht nachvollziehbar. Es fehlt im Übrigen auch an einem diesbezüglichen Beweisantritt.
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Kammer, dass der von ihr angenommene Unfallhergang im Kern durch die Aussage des Zeugen E (GA 113, 113 R) bestätigt worden ist. Denn der Zeuge hat eine Kollision von Hund und Fahrrad beobachtet und bestätigt, dass die Klägerin bedingt durch den Hund zu Fall gekommen ist. Dass seine Schilderung hinsichtlich der Laufrichtung des Hundes nicht derjenigen der Klägerin entspricht, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen.
Der vom Landgericht angenommene Unfallhergang stimmt im Übrigen mit den Angaben überein, die die Beklagte selbst im unmittelbaren Anschluss an das Unfallereignis gegenüber den Polizeibeamten gemacht hat (GA 429). Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum dieses Geschehen im Berufungsverfahren als physikalisch unmöglich dargestellt wird.
Da die weiteren Ausführungen des landgerichtlichen Urteils insbesondere zur Schadenshöhe, zur Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin und zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs mit der Berufung nicht angegriffen werden, ist die Berufung insgesamt offensichtlich ohne Erfolg.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.