Wiedereinsetzung abgelehnt – Berufung unzulässig wegen Organisationsverschulden beim Faxversand
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte fristgerecht Berufung ein, die Berufungsbegründung ging jedoch einen Tag zu spät beim OLG ein, weil die Sekretärin die Akten an eine falsche Faxnummer sandte. Die Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen, da die Prozessbevollmächtigte keine hinreichende Ausgangskontrolle und konkrete Weisungen zur Überprüfung der Faxnummer nachwies. Wegen dieses Organisationsverschuldens und Kausalität für die Fristversäumnis wurde die Berufung als unzulässig verworfen.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; Berufung als unzulässig verworfen wegen verspäteter Begründung infolge Organisationsverschulden
Abstrakte Rechtssätze
Die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist schriftwahrend möglich und kann grundsätzlich an eine zuverlässige und geschulte Bürokraft delegiert werden.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, durch klare Weisungen und geeignete Büroorganisation eine Ausgangskontrolle sicherzustellen, die insbesondere einen Abgleich der gewählten Faxnummer mit der im Schriftsatz angegebenen Nummer umfasst.
Fehlt es an konkreten Anweisungen oder an einer geeigneten Ausgangskontrolle, begründet dies ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten, das dem Verschulden der Partei gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Besondere Umstände, die die Arbeitsbelastung erhöhen (z. B. Kanzleiumzug), steigern die Sorgfaltsanforderungen an die Organisation und Kontrollen bei fristgebundenen Übermittlungen.
Ein Organisationsverschulden, das ursächlich zur Versäumung einer Begründungsfrist führt, schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 585/08
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. März 2009 -2 O 585/08 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger hat fristgerecht gegen das ihm am 26. März 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2009 – 2 O 585/08 –, mit dem seine Klage auf Rückzahlung zweier Darlehen und Bezahlung einer Urlaubsvertretung abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt. Er begehrt nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der – auf seinen Antrag bis zum 26. Juni 2009 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist.
Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 begründet. Dieser Schriftsatz ist noch am selben Tag per Telefax beim Landgericht Köln und nach Weiterleitung am 29. Juni 2009 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen (Bl. 209 ff. GA). Am 27. Juni 2009 hat der Kläger - per Telefax und im Original - beim Oberlandesgericht Köln unter Beifügung der Begründungsschrift vom Vortag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt (Bl. 179 ff, 187 ff. GA).
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers – unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Büroangestellten I. - angeführt, aufgrund ihres Kanzleiumzugs habe ihre Sekretärin I. das Diktat der Berufungsbegründung erst am 26. Juni 2009 fertigen und nach Unterzeichnung gegen 20.00 Uhr faxen können, wobei sie versehentlich die Fax-Nummer des Landgerichts Köln verwendet habe. Frau I. sei sich sicher gewesen, den Schriftsatz ordnungsgemäß und an das richtige Gericht gesendet zu haben und habe den Sendebericht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Übermittlung insoweit kontrolliert, dass sie den dortigen "ok-Vermerk" und die Anzahl der übermittelten Seiten überprüft habe. Warum ihr zu diesem Zeitpunkt die falsche Fax-Nummer nicht aufgefallen sei, könne Frau I. sich nicht bzw. allenfalls mit der aktuellen Streßsituation aufgrund des Umzugs und des deswegen außergewöhnlich langen Arbeitstags zur Vorbereitung der Fristenkontrolle erklären. Der Fehler sei Frau I. aufgefallen, als sie wegen des Kanzleiumzugs am Samstag, den 27. Juni 2009, in der Kanzlei zur Arbeit habe erscheinen müssen und den Sendebericht in die Akte des Klägers abgeheftet habe. Sie – die Prozessbevollmächtigte des Klägers – sei darauf von Frau I. sofort informiert worden und habe die Berufungsbegründung nebst Wiedereinsetzungsantrag umgehend, um 8.50 Uhr morgens, an das Oberlandesgericht gefaxt. Die seit Juli 2006 bei ihr tätige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte I. verfüge über 15jährige Berufserfahrung, sei gerade im Bereich der Fristenbearbeitung und –überwachung sehr gewissenhaft und zuverlässig, habe sich in der Vergangenheit nie etwas zuschulden kommen lassen und auch bei den in regelmäßigen Abständen durchgeführten Kotrollen der Fristen- und Terminsnotierung sowie –überwachung nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben.
II.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist.
1.
Die Berufungsbegründung ist erst am 27. Juni 2009 und damit einen Tag nach Ablauf der bis zum 26. Juni 2009 verlängerten Begründungsfrist beim Oberlandesgericht als zuständigem Berufungsgericht eingegangen.
2.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist liegen nicht vor. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist zwar form- und fristgerecht gemäß §§ 234, 236 ZPO eingereicht, aber unbegründet. Auch auf Grundlage der zur Wiedereinsetzung angeführten Tatsachen ist nicht von einer unverschuldeten Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO eigenem Verschulden der Partei gleichsteht, an der Einhaltung der Begründungsfrist im Sinne von § 233 ZPO auszugehen.
a)
Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass sie die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax ihrer Büroangestellten überlassen hat.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können fristgebundene Schriftsätze mit Telefax schriftwahrend übermittelt werden und braucht der Rechtsanwalt die Übermittlung nicht persönlich vorzunehmen, sondern kann das Absenden der Telekopie einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen. Erteilt er einer solchen Bürokraft einen entsprechenden Auftrag, dann darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie seine Weisung befolgen werde (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1361, 1362 m. w. N.).
In diesem Sinne hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist von ihrer Seite aus Erforderliche zunächst damit getan, dass sie ihre zuverlässige und erfahrene Angestellte I. anwies, die Berufungsbegründung per Fax an das Oberlandesgericht Köln zu übermitteln. Da die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts deutlich erkennbar und korrekt im Adressfeld des Begründungsschriftsatzes angegeben war, bestand für sie auch kein Anlass, Frau I. nochmals ausdrücklich auf die Verwendung dieser Nummer hinzuweisen. Vielmehr konnte sie sich darauf verlassen, dass Frau I., die bislang auch bei Kontrollen zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hatte, die entsprechende Versendung korrekt vornehmen würde. Dass die Büroangestellte I. dennoch ihrerseits versehentlich eine falsche Fax-Nummer eingegeben hat, ist dem Kläger nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH a.a.O.).
b)
Es ist indes davon auszugehen, dass ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle bei Telefax-Schreiben vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet, durch klare und unmissverständliche Weisungen – generell oder im Einzelfall - für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin und eine Löschung der notierten Frist erst nach dieser Kontrolle gewährleistet. Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel der Sendebericht ausgedruckt und - jedenfalls - durch Abgleich der gewählten Fax-Nummer mit der im Schriftsatz eingefügten Nummer auf Eingabefehler hin überprüft werden (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1361, 1362; FamRZ 2004, 1275, 1276; NJW 2004, 3491, 3492; NJW 2006, 2412, 2413; NJW 2007, 1690, 1691; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23 – Stichwort "Büropersonal und –organisation – allg Anweisungen" und "Telefax – Ausgangskontrolle – Löschung im Fristenkalender" m.w.N.). Die erteilten Anweisungen sind dabei mit dem Wiedereinsetzungsantrag konkret vorzutragen (vgl. BGH NJW 1997, 948; FamRZ 2004, 1275, 1276; NJW-RR 2005, 862; NJW 2006, 2412, 2413 unter 2.c)).
Hier ist weder dem Wiedereinsetzungsgesuch noch der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten I. zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers entsprechende Anweisungen für eine Ausgangskontrolle – allgemein oder im konkreten Fall – erteilt hat. Danach hat Frau I. lediglich die störungsfreie ("ok-Vermerk") und vollständige (Seitenzahl) Übermittlung überprüft, einen Abgleich der verwendeten Fax-Nummer mit der im Schriftsatz angegebenen Nummer aber gerade unterlassen. Dem ist bereits nicht zu entnehmen, ob überhaupt eine – generelle oder konkrete – Anweisung der Prozessbevollmächtigten zur Kontrolle der Sendenummer existierte, geschweige denn, welcher Art diese Kontrolle sein sollte. Darüber hinaus ergibt sich daraus auch nicht, wann und durch wen die notierte Begründungsfrist (überhaupt) gelöscht worden ist, und ob hierfür eine Anweisung existierte. Gegen eine solche Anweisung spricht, dass das Versehen erst am darauffolgenden Tag "beim Abheften des Sendeberichts" aufgefallen ist. Andere Angaben, die für eine (möglicherweise) ausreichende Art der Büroorganisation oder An- bzw. Einweisung der Angestellten I. sprechen könnten, sind nicht dargetan.
Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass sich die Sorgfaltspflicht eines Anwalts bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen, erhöht (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23 Stichwort "Büropersonal und –organisation" aE). Solche besonderen Umstände lagen hier mit dem bevorstehenden Umzug der Kanzlei und der dadurch bedingten erhöhten Belastung der Angestellten vor. Gerade angesichts des drohenden Fristablaufs wäre daher eine besondere Kontrolle geboten gewesen.
c)
Da davon auszugehen ist, dass bei ordnungsgemäßer Organisation der Ausgangskontrolle das – bereits bei einem Blick auf die erste Seite der Berufungsbegründung evidente – Versehen aufgefallen und damit eine fristgerechte Versendung an das Oberlandesgericht noch möglich gewesen wäre, ist das Organisationsverschulden für die Fristversäumung auch ursächlich geworden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 13.833,00 €