Freigabe Hinterlegung: Abtretung nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrags aus einem Wachstumszertifikat. Streitpunkt war, ob sie aus einer Abtretung durch einen Zwischenzessionar Rechte erworben hatte, obwohl die ursprüngliche Abtretung wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Das OLG verneinte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die wirksame Anfechtung nach §§ 123, 142 BGB die Erstabtretung rückwirkend nichtig machte und die weitere Abtretung daher ins Leere ging. Der Täuschende war kein „Dritter“ i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB, da er den Abtretungsempfänger als weisungsgebundenen Mitarbeiter in sein Konzept einband; zudem wurde der Zugang der Anfechtungserklärung bewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung auf Freigabe des hinterlegten Betrags zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung einer Abtretung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) führt nach § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit ex tunc, sodass eine nachfolgende Abtretung desselben Rechts durch den Anfechtungsgegner ins Leere geht.
Ein Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe eines hinterlegten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller materiell-rechtlich Inhaber des hinterlegten Rechts bzw. des Auszahlungsanspruchs geworden ist.
„Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist nur ein am Geschäft Unbeteiligter; kein Dritter ist, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich in das Zustandekommen des Geschäfts eingebunden ist.
Die Feststellungen aus einem Strafurteil und einem dort abgelegten Geständnis können im Zivilprozess im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn sich eine Partei hierauf substantiiert beruft und der Gegenseite rechtliches Gehör (insbesondere Akteneinsicht) gewährt wird.
Für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung genügt der Zugang beim Empfänger; auf den genauen Übermittlungsweg kommt es nicht an, wenn feststeht, dass der Empfänger die Erklärung zeitnah zur Kenntnis genommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 535/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.04.2001 - 10 O 535/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Freigabe eines beim Amtsgericht Aachen hinterlegten Geldbetrages in Anspruch. Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht Gläubigerin der Forderung aus dem Wachstumszertifikat geworden, weil die Beklagte ihre Abtretung der Ansprüche aus dem Wachstumszertifikat an Herrn N. wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB angefochten habe und die nachfolgende Abtretung dieser Ansprüche durch Herrn N. an die Klägerin daher ins Leere gegangen sei. Nach dem Inhalt der im Urkundenbeweis verwerteten Akten 31 Js 1647/98 StA Aachen sowie 9 O 522/98 LG Aachen sei davon auszugehen, dass zumindest W. die Beklagte über die Verwendung des von ihr angelegten Betrages in Höhe von 70.000,00 DM arglistig getäuscht habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie hält W. im Gegensatz zum Landgericht für einen Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, dessen Verhalten sich der Zeuge N. nicht zurechnen lassen müsse. Ferner bestreitet sie, dass W. bereits bei der Abtretung der Ansprüche aus dem Wachstumszertifikat an den Zeugen N. die Absicht hatte, seine Verfügungsbefugnis zu missbrauchen. In prozessualer Hinsicht rügt die Klägerin, dass das Landgericht unzulässigerweise die Strafakten und die Akten des beim Landgericht Aachen geführten Zivilverfahrens 9 O 522/98 verwertet habe. Die Beklagte habe nämlich keine konkreten Urkunden aus diesen Akten benannt, so dass der Inhalt der Akten auch nicht Prozessstoff geworden sei. Die Klägerin bestreitet schließlich auch den Zugang der Anfechtungserklärung vom 06.05.1998 beim Zeugen N. und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass sie der Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Aachen zu Aktenzeichen 17 HL 104/00 von der Volksbank A. Süd eG hinterlegten Geldbetrages in Höhe von 75.413,65 DM an die Klägerin zustimmt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält W. nicht für einen Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, weil er als Geschäftsführer der Firma C. und damit als ihr Vertragspartner aufgetreten sei. Aus den Akten des gegen W. geführten Strafverfahrens 86 KLs 5/98 LG Aachen ergebe sich, dass er rechtskräftig wegen Betruges auch zu ihren Lasten verurteilt worden sei. Die Beweiserhebung des Landgerichts sei danach nicht zu beanstanden.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Akten 86 KLs 5/98 und 9 O 522/98 - beide LG Aachen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages gerichteten Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verneint. Die Klägerin hat aus dem streitigen Wachstumszertifikat keinerlei Rechte erlangt, denn die Abtretung dieser Ansprüche durch den Zeugen N., aus der sie ihre Rechte herleitet, ist ins Leere gegangen, nachdem die Beklagte ihre vorangegangene Abtretung an den Zeugen N. wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB. Im Einzelnen:
1.
Die Beklagte war berechtigt, ihre Abtretungserklärung gegenüber dem Zeugen N. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anzufechten.
a)
Eine arglistige Täuschung durch den Zeugen N. selbst lässt sich allerdings nicht feststellen. Dass die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Zertifikat infolge einer Täuschung durch den Zeugen N. an diesen abgetreten hat, ist nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte trägt zwar in der Berufungserwiderung eine Reihe von Umständen vor, denen zufolge N. hätte erkennen können und müssen, dass das Geld nicht in L.angelegt werden sollte (Bl. 134, 135 GA). Abgesehen davon, dass dies in subjektiver Hinsicht nicht den Vorwurf der Arglist rechtfertigen würde, wurde die Beklagte nach eigenem Vorbringen (Bl. 41 GA) zu dem Anlagegeschäft überhaupt und zur Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Zertifikat jedoch nicht durch den Zeugen N., sondern bereits zuvor durch Herrn W. veranlasst.
b)
Zur Abtretung des Wachstumszertifikats - mit dem Ziel der Anlage des Geldes bei der Firma T. in L.- ist die Beklagte jedoch durch arglistige Täuschung des Herrn W. veranlasst worden, denn dieser hatte bereits zum damaligen Zeitpunkt die Absicht, den Betrag in Höhe von 70.000,00 DM für eigene Zwecke zu verwenden und hat diesen Entschluss nicht erst nach Abtretung des Wachstumszertifikats gefasst.
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob das Landgericht die erforderliche Täuschungsabsicht W.s verfahrensfehlerhaft aufgrund der beigezogenen Akten 31 Js 1647/98 StA Aachen und 9 O 522/98 LG Aachen festgestellt hat. Der Klägerin ist insoweit einzuräumen, dass sich die Beklagte in erster Instanz substantiiert nicht auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile berufen hat und die Verwertung der Akten durch das Landgericht daher Bedenken begegnet.
Jedenfalls im Berufungsverfahren hat die Beklagte indessen die Beiziehung der Akten 86 KLs 5/98 LG Aachen ausdrücklich für ihre Behauptung beantragt, W. sei rechtskräftig wegen Betruges u.a. zu Lasten der Beklagten verurteilt worden (Bl. 136 GA). Bei verständiger Würdigung beruft sich die Beklagte damit zumindest auf das in diesem Verfahren ergangene Strafurteil des Landgerichts Aachen vom 06.08.1998 - durch das W. wegen Betruges in 72 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde -, die darin enthaltenen Feststellungen betreffend die Schädigung der Beklagten (Bl. 48, 49, 81 ff. des Strafurteils) sowie die tatsächlichen Grundlagen dieser Feststellung, nämlich das im Ermittlungsverfahren abgelegte - nahezu - umfassende Geständnis W.s. Darin hatte W. bereits für Ende des Jahres 1994 ca. 500.000,00 DM privater Schulden und ein Debet der Firma C. in Höhe von 300.000,00 DM eingeräumt und auch die Beklagte als Geschädigte genannt (Bl. 55, 59 der Strafakten). Sowohl aus dem Geständnis als auch aus dem Strafurteil ergibt sich somit, dass W. von Anfang an auch im Falle der Beklagten vorhatte, die eingehenden Gelder zur Tilgung seiner Schulden zu verwenden. Der Senat ist nicht gehindert, die vorgenannten Aktenteile im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Strafakten und zur Stellungnahme hatte.
c)
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Zeuge N. habe die Täuschung W.s nicht erkannt und auch nicht erkennen können. Anders als die Klägerin meint, ist W. im Verhältnis zu dem Zeugen N. nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen.
Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nur der am Geschäft Unbeteiligte. Kein Dritter ist dagegen, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist (vgl. BGH NJW 74, 1505). So liegt es hier. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin handelte es sich bei dem Zeugen N. um einen weisungsgebundenen Angestellten W.s (Bl. 111 GA). Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass W. an der Abtretung völlig unbeteiligt war. Vielmehr verhält es sich so, dass W. den seinen Weisungen unterworfenen Zeugen N. als - gutgläubigen oder bösgläubigen - Abtretungsempfänger vorgeschoben und auf diese Weise in sein Betrugskonzept eingeschaltet hat. Eine Anwendung des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB scheidet unter diesen Umständen aus.
d)
Die Beklagte hat von ihrem Anfechtungsrecht rechtzeitig gemäß § 124 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das mit "12. Januar 1997" datierte Schreiben der Beklagten an die Klägerin, dem sich die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis der Beklagten von der Täuschung durch W. entnehmen lässt, tatsächlich vom 12. Januar 1998 stammt (Bl. 41 GA).
e)
Die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 06.05.1998 ist dem Zeugen N. auch zugegangen und damit wirksam geworden. Dies steht nach der Vernehmung des Zeugen N. zur Überzeugung des Senats fest. Der Zeuge hat zwar, nachdem er zunächst angegeben hatte, das Anfechtungsschreiben vom 06.05.1998 von Herrn W. als seinem damaligen Postbevollmächtigten erhalten zu haben, auf Nachfrage nicht ausschließen können, das Schreiben selbst bei der Post abgeholt zu haben. Diese Unsicherheit rechtfertigt es jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, den Zugang des Anfechtungsschreibens bei dem Zeugen in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist, dass der Zeuge das Anfechtungsschreiben seiner Aussage zufolge zeitnah zur Kenntnis genommen hat. Ob ihm das Schreiben unmittelbar anlässlich der Leerung seines Postfachs oder von Herrn W. ausgehändigt wurde, ist dabei ohne Bedeutung.
Soweit der Zeuge bekundet hat, nach seiner Erinnerung habe er der Beklagten angeboten, zusammen mit ihr zur Klägerin zu fahren und das Restgeld des schon fällig gewordenen Zertifikats abzuholen, kann die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Insbesondere kann sie der Beklagten keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) entgegen halten, weil diese nach Bekundung des Zeugen N. nicht auf das Angebot eingegangen ist. Eine Anwendung des § 254 BGB scheidet bereits aus Rechtsgründen aus, denn die Beklagte macht keine Schadensersatzansprüche geltend, sondern beruft sich auf die Anfechtung einer durch arglistige Täuschung herbeigeführten Willenserklärung. Vor diesem Hintergrund käme allenfalls eine Einschränkung des Anfechtungsrechts gem. § 242 BGB in Betracht, wenn die Beklagte, wäre sie auf das angebliche Angebot des Zeugen N. eingegangen, ihren durch die Täuschung W.'s verursachten Vermögensschaden ganz oder zumindest teilweise wieder hätte ausgleichen können. Die Klägerin macht zwar mit Schriftsatz vom 30.4.2002 unter Beweisantritt geltend, der Zeuge N. hätte gegen entsprechende Rückzahlung des von ihm bei der Klägerin aufgenommenen Darlehens die Ansprüche aus dem Wachstumszertifikat zurück erhalten können. Es lässt sich indessen weder dem Vortrag der Klägerin noch der Aussage des Zeugen N. entnehmen, dass dieser zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 50.000 DM überhaupt in der Lage gewesen wäre. Zu einer erneuten, auf eine Ausforschung hinauslaufenden Vernehmung des Zeugen N. besteht daher kein Grund. Im übrigen
war der Schriftsatz vom 30.4.2002 der Klägerin nicht nachgelassen und ist auch nicht innerhalb der ihr gewährten Schriftsatznachlassfrist - die am 22.4.2002 endete - eingegangen, so dass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO auch deshalb keine Veranlassung besteht
Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.), entgegen der Auffassung der Klägerin nicht besteht.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 38.558,39 EUR (=75.413,65 DM)