Berufung teilweise stattgegeben – Nachzahlung und Freistellung der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 6.071,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1999 zu zahlen sowie den Kläger von einem Kostenerstattungsanspruch Dritter in Höhe von 1.044,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1998 freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 7.115,55 DM festgesetzt.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung weiterer Beträge und zur Freistellung von Drittkostenerstattung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann ein erstinstanzliches Urteil teilweise abändern und ergänzende Zahlungsansprüche feststellen.
Bei Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs sind neben dem Kapital auch die gesetzlichen Zinsen seit dem maßgeblichen Verzinsungsbeginn zuzusprechen.
Das Gericht kann die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Partei auferlegen.
Das Gericht kann im Urteil eine Freistellung des Klägers von einem Kostenerstattungsanspruch Dritter anordnen.
Ein Urteil kann im Rahmen der Endentscheidung vorläufig vollstreckbar erklärt und ein Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 103/99
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des am 14.03.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen - 12 O 103/99 - wird die Beklagte verurteilt,
1. über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 6.071,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1999 an den Kläger zu zahlen,
2. den Kläger von dem Kostenerstattungsanspruch des Herrn G.K., T.straße 1, Ü.-P., in Höhe von 1.044,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1998 freizustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.115,55 DM festgesetzt.