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Oberlandesgericht Köln·13 U 66/00·13.02.2001

Berufung teilweise stattgegeben – Nachzahlung und Freistellung der Beklagten

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 6.071,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1999 zu zahlen sowie den Kläger von einem Kostenerstattungsanspruch Dritter in Höhe von 1.044,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1998 freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 7.115,55 DM festgesetzt.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung weiterer Beträge und zur Freistellung von Drittkostenerstattung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann ein erstinstanzliches Urteil teilweise abändern und ergänzende Zahlungsansprüche feststellen.

2

Bei Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs sind neben dem Kapital auch die gesetzlichen Zinsen seit dem maßgeblichen Verzinsungsbeginn zuzusprechen.

3

Das Gericht kann die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Partei auferlegen.

4

Das Gericht kann im Urteil eine Freistellung des Klägers von einem Kostenerstattungsanspruch Dritter anordnen.

5

Ein Urteil kann im Rahmen der Endentscheidung vorläufig vollstreckbar erklärt und ein Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 103/99

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des am 14.03.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen - 12 O 103/99 - wird die Beklagte verurteilt,

1. über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 6.071,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1999 an den Kläger zu zahlen,

2. den Kläger von dem Kostenerstattungsanspruch des Herrn G.K., T.straße 1, Ü.-P., in Höhe von 1.044,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1998 freizustellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.115,55 DM festgesetzt.