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Oberlandesgericht Köln·13 U 63/94·01.11.1994

Vollstreckungsgegenklage: Aufrechnung lässt Kostenfestsetzungsanspruch erlöschen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten wandten sich mit der Berufung gegen ein Urteil, das die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig erklärte und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung anordnete. Streitentscheidend war, ob die Klägerin wirksam mit einer Zinsforderung gegen den titulierten Kostenerstattungsanspruch aufrechnen konnte. Das OLG bejahte dies: Der Kostenerstattungsanspruch erlosch durch Aufrechnung, weil der Klägerin ein aufrechenbarer Verzugszinsanspruch zustand und nicht verjährt war. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Stattgabe der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn der titulierte Anspruch nach Entstehung des Titels durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 BGB).

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Die Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil und schließt Einwendungen aus, die vor der Feststellung entstanden sind, auch gegenüber dem Gemeinschuldner (§ 164 Abs. 2 KO).

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Für die abstrakte Schadensberechnung von Verzugszinsen einer Bank ist der institutsspezifische Durchschnittszins darzulegen; fehlt substantiierter Vortrag, kann das Gericht den Zinssatz nach § 287 ZPO schätzen.

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Die Verjährung von Zinsansprüchen kann durch eine Vollstreckungshandlung unterbrochen werden, auch wenn lediglich vermeintlich titulierte Ansprüche vollstreckt werden (§ 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.).

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Erwirken mehrere obsiegende Streitgenossen mit demselben Bevollmächtigten einen einheitlichen Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Quotenangabe, sind sie Gesamtgläubiger; der Schuldner kann mit einer Forderung gegen einen Gesamtgläubiger gegen die Gesamtforderung aufrechnen (§ 387 BGB).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 284, 286, 288 BGB§ 389 BGB§ 767 Abs. 1 u. 2 ZPO§ 164 Abs. 2 KO§ 284 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 446/93

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Fe-bruar 1994 - 10 O 446/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landge-richt die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreck-baren Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Aachen vom 20. September 1993 - 10 O 486/91 - für unzulässig erklärt, §§ 767 Abs. 1 u. 2 ZPO, und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestset-zungsbeschlusses an die Klägerin herauszugeben.

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Die Forderung der Beklagten aus dem vorgenann-ten Kostenfestsetzungsbeschluß in Höhe von 14.711,63 DM ist durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 1993 erklärte und in der Kla-geschrift vom 27. September 1993 wiederholte Auf-rechnung erloschen (§ 389 BGB).

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Der Klägerin steht jedenfalls gegen den Beklagten

  1. Der Klägerin steht jedenfalls gegen den Beklagten
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zu 1) als aufrechenbare Gegenforderung ein An-spruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 284, 286, 288 BGB zum Betrage von 6 % aus 250.000,-- DM für das Jahr 1987 in Höhe von 15.000,-- DM zu.

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Die Forderung der Klägerin, aus der sie den

  1. Die Forderung der Klägerin, aus der sie den
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Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen herleitet, beläuft sich auf mindestens ca. 400.000,-- DM.

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Die Klägerin hat am 13. August 1984 in dem Ver-fahren 19 N 23/84 AG Aachen gegen den Beklagten zu 1) eine Feststellung zur Konkurstabelle in Höhe von ca. 886.000,-- DM erreicht. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) im Prüfungstermin vor dem Konkurs-gericht der Feststellung zur Konkurstabelle nicht ausdrücklich widersprochen. Die Feststellung einer im Konkurs angemeldeten Forderung zur Konkursta-belle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil, und zwar dann, wenn auch der Gemeinschuldner nicht widersprochen hat, gemäß § 164 Abs. 2 KO auch ihm gegenüber und auch außerhalb des Konkursverfahrens (vgl. BGH WM 1961, 427, 429; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 145 Rdnr. 3, 4; Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl. 1993, § 145 Anm. 3). Der fehlende Widerspruch hat zur Folge, daß der Beklagte zu 1) mit Einwendungen ausgeschlossen ist, die vor Feststellung der For-derung der Klägerin zur Konkurstabelle entstanden sind (vgl. BGH WM 1984, 1547; Zöller/Herget, ZPO, 18. Aufl. 1993, § 767 Rdnr. 6 "Konkurstabel-le"). Die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrages wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Feststellung - wie hier - unter Beschränkung auf den Ausfall erfolgt ist (vgl. RGZ 139, 83, 86; BGH WM 1984, 1547, 1548). Unerheblich ist auch, daß die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 1991 gegenüber dem Konkursgericht auf die weitere Teilnahme am Konkursverfahren verzichtet hat. Die Eintragungswirkung der Konkurstabelle wird selbst durch eine spätere Rücknahme der Anmeldung nicht beseitigt (vgl. RGZ 112, 299; Kuhn-Uhlenbruck, a.a.O., § 145 Rdnr. 5; Kilger-Schmidt, a.a.O., § 145 Anm. 3).

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Der Beklagte zu 1) ist danach mit Einwendungen

  1. Der Beklagte zu 1) ist danach mit Einwendungen
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gegen die festgestellte Forderung der Klägerin ausgeschlossen, die bis zur Feststellung in der Konkurstabelle entstanden sind. Dies sind die auch in diesem Rechtsstreit vorgebrachten Einwendungen, die Klägerin habe die dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegende Hauptforderung falsch berechnet, sie habe Kontenmanipulationen vorgenommen, und es habe zum Zeitpunkt der Kündigung der Kredite am 9. März 1984 überhaupt kein Debetsaldo zu dem Vorschaltdarlehen bestanden. Als Einwand, der nach Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle entstanden ist, wäre allenfalls die Behauptung des Beklagten zu 1) zuzulassen, die Klägerin habe Verwertungserlöse aus Sicherheiten in falscher Höhe von der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung abgezogen. Die Klägerin macht eine restliche Forderung aus der Konkurstabelle in Höhe von 442.326,70 DM geltend. Der Beklagte zu 1) behauptet, es seien um ca. 43.000,-- DM zu geringe Verwertungserlöse von der festgestellten Forderung abgezogen worden. Auch in diesem Fall verbliebe der Klägerin immer noch eine Forderung in Höhe von ca. 400.000,-- DM, gegen die der Beklagte zu 1) mit Einwendungen aus den dargestellten Gründen nicht zugelassen ist. Da die Klägerin Verzugs-zinsen nur aus der Hauptforderung in Höhe von 250.000,-- DM geltend macht, kann offen bleiben, ob tatsächlich Verwertungserlöse in Höhe von ca. 43.000,-- DM zu gering von der festgestellten For-derung der Klägerin abgezogen worden sind.

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Der Beklagte zu 1) befindet sich a uch mit der

  1. Der Beklagte zu 1) befindet sich a uch mit der
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Forderung der Klägerin in Höhe von 250.000,-- DM für das Jahr 1987 in Verzug. Unstreitig sind nach Berichtigung der Anmeldung durch die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 1988 auf 442.326,70 DM keine weiteren Zahlungen durch den Beklagten zu 1) auf die Hauptforderung mehr geleistet worden. Durch das Schreiben der Klägerin vom 9. März 1984 ist der Beklagte zu 1) in Schuldnerverzug geraten. Mit dem Schreiben vom 9. März 1984 wurden die Kredite gekündigt und sofort fällig gestellt; ferner enthält dieses Schreiben eine Aufforderung zur Zahlung von insgesamt 876.893,34 DM bis zum 24. März 1984, also eine als Mahnung anzusehende Zahlungsaufforderung. Verzugsbegründende Mahnung und die die Fälligkeit begründende Handlung des Gläubigers können verbunden werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl. 1994 § 284 Rdnr. 16).

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Die Klägerin kann Verzugszinsen für das Jahr 1987

  1. Die Klägerin kann Verzugszinsen für das Jahr 1987
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in Höhe von mindestens 6 % von 250.000,-- DM = 15.000,-- DM von dem Beklagten zu 1) verlangen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinssatz von 7,69 % ist ihr nicht zuzubilligen.

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Im Falle abstrakter Schadensberechnung kann die Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs den marktüblichen Wiederanlagezins verlangen, den sie bei rechtzeitiger Zahlung des Kreditneh-mers hätte erzielen können. Dabei ist ein insti-tutsspezifischer Durchschnittszinssatz zugrunde zu legen, der sich nach der Zusammensetzung des ge-samten Aktivkreditgeschäfts der Bank richtet (vgl. BGHZ 104, 347; 115, 271). Der Vortrag der Klägerin hierzu ist nicht hinreichend substantiiert. Sie hätte - wie angekündigt - vollständig darlegen müssen, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft wäh-rend des Verzuges des Beklagten zu 1) umfaßte und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolu-men hatten (vgl. BGHZ 115, 271). Die Zinsberech-nung der Klägerin ist aber auch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1994 vorgelegt worden.

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Der Senat geht jedoch gemäß § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, daß die Klägerin im Aktivgeschäft zumindest einen Zinssatz von 6 % hätte erzielen können. Im Jahr 1987, auf das es hier ankommt, bestand ein durchschnittlicher Zinssatz für Wechseldiskontkre-dite in Höhe von ca. 4,50 %. Für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zu Festzinsen bestand bei einer Laufzeit von zwei Jahren ein durchschnitt-licher Zinssatz in Höhe von ca. 6,20 %. Die Sollzinsen bei Ratenkrediten zwischen 5.000,-- DM und 15.000,-- DM betrugen 1987 durchschnittlich ca. 9,60 % (vgl. Monatsberichte der Deutschen Bundesbank 1987, statistischer Teil V. Zinssätze, Seite 51, 52). Von einem möglichen Zinsertrag der Klägerin in Höhe von 6 % kann danach gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ohne weiteres ausgegangen werden.

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Entgegen der Auffassung der Beklag ten ist der

  1. Entgegen der Auffassung der Beklag ten ist der
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Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen für das Jahr 1987 auch nicht verjährt.

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Der Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung von ca. 400.000,-- DM verjährt aufgrund der Feststellung zur Konkurstabelle gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB in 30 Jahren. Da die Zinsforderung unstreitig nicht mit zur Konkurstabelle festgestellt worden ist, verbleibt es hinsichtlich der Zinsforderung bei der Verjährung gemäß § 197 BGB. Die Verjäh-rungsfrist beträgt danach 4 Jahre, beginnend mit dem Schluß des Jahres 1987 (§ 201 BGB). Die Verjährung der Zinsforderung der Klägerin für 1987 endete damit normalerweise mit Ablauf des Jahres 1991. Eine Verjährung der Zinsforderung ist dennoch nicht eingetreten.

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Die Klägerin nämlich hat am 5. März 1991 ei-nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgrund der vollstreckbaren notariellen Schuldurkunde vom 27. Juli 1981 erwirkt. Mit diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurden von der Klägerin Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Januar 1991 geltend gemacht. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB hat die Klägerin damit eine Vollstreckungshandlung vorgenommen, die zur Unter-brechung der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen geführt hat. Dabei ist es unschädlich, daß diese Vollstreckungs-handlung nur vermeintlich titulierte Ansprüche betraf (vermeintlich deshalb, weil der Senat im dem Urteil vom 24. März 1993 in dem Verfahren 10 O 486/91 LG Aachen = 13 U 123/92 OLG Köln zu der Auffassung gelangt ist, in der notariellen Schuldurkunde vom 27. Juli 1981 seien Verzugszin-sen nicht tituliert). Die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB tritt nämlich auch dann ein, wenn lediglich vermeintlich titulierte An-sprüche zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. BGH NJW 1993, 1847, 1849). Am 5. März 1991 ist daher erneut eine vierjährige Verjährungsfrist in unver-jährter Zeit in Gang gesetzt worden.

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Grundsätzlich wäre die rechtzeitig eingetrete-ne Unterbrechung der Verjährung nach § 216 BGB rückwirkend als nicht erfolgt anzusehen, da der Senat in dem Urteil vom 24. März 1993 festge-stellt hat, daß der von der Klägerin geltend gemachte Verzugszinsanspruch in der notariellen Urkunde nicht vollstreckbar tituliert ist und es deshalb an den gesetzlichen Vollstreckungsvor-aussetzungen fehle (vgl. BGH a.a.O.). Allerdings bleibt die Unterbrechungswirkung in entsprechen-der Anwendung des § 212 BGB erhalten, wenn der Gläubiger in der Frist des § 212 Abs. 2 BGB er-neut eine verjährungsunterbrechende Maßnahme er-greift (vgl. BGH a.a.O.; Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 216 Rdnr. 1). Eine solche die Unterbrechungswir-kung erhaltende Maßnahme ist hier die Aufrechnung der Klägerin in der Klage vom 27. September 1993 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Diese Aufrechnung im Prozeß ist auch rechtzeitig gemäß § 212 Abs. 2 BGB erfolgt. Die Frist des § 212 Abs. 2 BGB beginnt mit der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils zu laufen (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. § 212 Rdnr. 3). Rechtskraft des revisiblen Urteils des Senats vom 24. März 1993 ist mit Ablauf der Revi-sionsfrist eingetreten. Da das Urteil der damali-gen Beklagten am 5. April 1993 zugestellt worden ist, lief die Revisionsfrist am 5. Mai 1993 ab, und damit trat Rechtskraft des Urteils ein. Die die Verjährungsunterbrechung erhaltende Prozeßauf-rechnung der Klägerin konnte daher bis zum 5. No-vember 1993 erfolgen, ist also mit der Klage vom 27. September 1993 rechtzeitig erfolgt. Eine Ver-jährung der Zinsansprüche für 1987 ist somit nicht eingetreten.

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Es kann offen bleiben, ob der Klägerin die

  1. Es kann offen bleiben, ob der Klägerin die
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zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 15.000,-- DM (6 % Zinsen von 250.000,-- DM) auch gegen die Beklagte zu 2) zusteht.

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Erwirken Streitgenossen, die in einem Rechtsstreit obsiegen und dabei denselben Anwalt hatten, ge-meinsam ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnis-ses einen Kostenfestsetzungsbeschluß über einen einheitlichen Betrag, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger (vgl. BGH RPfl. 1985, 321; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1824). Dies gilt hier hinsichtlich des Kostenfest-setzungsbeschlusses vom 20. September 1993.

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Steht aber dem Schuldner eine Forderung gegen einen der Gesamtgläubiger zu, kann dieser gegen die Gesamtforderung aufrechnen (vgl. BGHZ 55, 33; BGH RPfl. 1985, 321, 322; Palandt-Heinrichs a.a.O. § 387 Rdnr. 6). Der beiden Beklagten als Gesamtgläubigern aufgrund des Kostenfestsetzungs-beschlusses vom 20. September 1993 zustehende Ko-stenerstattungsanspruch ist damit in voller Höhe erloschen, ohne daß es auf die Berechtigung der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ankommt.

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Das Landgericht hat die Beklagten a uch zu Recht

  1. Das Landgericht hat die Beklagten a uch zu Recht
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zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 20. September 1993 an die Klägerin ver-urteilt. Nachdem der durch den Kostenfestsetzungs-beschluß titulierte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen für das Jahr 1987 in voller Höhe erloschen ist, sind die Beklagten verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestset-zungsbeschlusses an die Klägerin herauszugeben. Der Anspruch auf Herausgabe des Schuldtitels kann auch mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden werden (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl. 1993 § 767 Rdnr. 6).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus

  1. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus
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§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 14.711,63 DM.