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Oberlandesgericht Köln·13 U 63/93·14.09.1993

Berufung gegen Wandlungsklage wegen nichtsatzungsgemäßem Grabmal zurückgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrecht (Mängelhaftung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil zugunsten der Klägerin wegen eines mangelhaften Grabmals ein. Streitgegenstand war, ob die vom Beklagten hergestellte Grabmalbreite gegen die geltende Friedhofssatzung verstieß und damit gemäß § 634 BGB einen Mangel darstellt. Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG: Das Werk war unzulässig und daher mangelhaft; die Klägerin musste nicht erst verwaltungsrechtlich vorgehen. Nach Erlass einer neuen Satzung war der Rechtsstreit erledigt.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird als unbegründet abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Werk ist mangelhaft im Sinne des § 634 BGB, wenn seine Beschaffenheit gegen für die Aufstellung maßgebliche öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

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Der Werkunternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es den zur Maßgeblichkeit gehörenden öffentlichen Satzungen entspricht; der Besteller darf davon ausgehen, dass der Unternehmer diese Vorschriften kennt und beachtet.

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Ein Mangel ist gemäß § 634 Abs. 3 BGB nicht unerheblich, wenn dem Besteller durch die Abweichung von der Sollbeschaffenheit ernsthafte Nachteile drohen, etwa durch die Androhung ordnungsrechtlicher Maßnahmen.

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Dem Besteller kann nicht zugemutet werden, auf die Durchsetzung oder die gerichtliche Anfechtung öffentlicher-rechtlicher Regelungen zu warten, bevor er seine zivilrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend macht.

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Versprechungen des Unternehmers, im Falle eines ungünstigen Verwaltungsergebnisses Konsequenzen zu tragen, begründen nur ausnahmsweise eine Pflicht des Bestellers zur Unterlassung zivilrechtlicher Schritte; konkrete Sicherheiten wären erforderlich.

Relevante Normen
§ 634 BGB§ 634 Abs. 3 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 55/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. März 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 55/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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Mit Recht hat das Landgericht auf die einseiti-ge Erledigungserklärung der Klägerin hin festge-stellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn die zunächst zulässige und begründete Wandlungsklage ist nachträglich gegen-standslos geworden. Die ursprüngliche Klage war nach § 634 BGB begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag ein Mangel des Grabmals darin, daß dessen Maße nicht im Einklang mit den Be-stimmungen der Ortssatzung der Stadt Ü. standen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme war das Aufstellen des von der Beklagten hergestellten Grabmals unzulässig, denn das Höchstmaß von 75 cm Breite gemäß § 19 Abs. 2 Ziff. 1.2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Ü. vom 20.11.1980 war überschritten. Eine Genehmi-gungsfähigkeit des Grabmals nach der im Zeitpunkt der Abnahme geltenden Satzung war nicht gegeben.

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Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Satzung vom 20.11.1980 sei grundgesetzwidrig und damit nichtig gewesen, kommt es hierauf nicht ent-scheidend an. Denn im bürgerlich-rechtlichen Ver-hältnis der Parteien war die Beklagte verpflich-tet, das Grabmal so herzustellen, daß es ohne wei-teres aufstellbar war. Dies beinhaltete, daß das Grabmal der geltenden Friedhofssatzung entsprach. Die Klägerin konnte und durfte insoweit als selbstverständlich voraussetzen, daß der Beklagten der Inhalt der geltenden Satzung bekannt war und daß das Grabmal unter Beachtung dieser Bestimmun-gen erstellt wurde.

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Der hiernach bestehende Mangel des Grabmals war nicht unerheblich im Sinne des § 634 Abs. 3 BGB. Spätestens mit der Androhung der Stadt vom 10.4.1992, die Klägerin als sog. Zustandsstörerin ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen, hatte die Klägerin ernsthaft Nachteile aus der Abweichung des Werkes von der Sollbeschaffenheit zu erwarten.

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Die Klägerin war nicht nach Treu und Glauben ge-halten, eine Ordnungsverfügung abzuwarten und die Frage der etwaigen Nichtigkeit der Satzung vom 20.11.1980 im Verwaltungsrechtswege durchzufech-ten. Denn die Führung eines Prozesses birgt stets Risiken und die Möglichkeit von Umständen und Ärger in sich. Dies auf sich zu nehmen, war der Klägerin in ihrer konkreten Situation nicht zumut-bar. Die Klägerin als rechtsunkundige Person konn-te auch nicht davon ausgehen, daß die Satzung der Stadt Ü. "offensichtlich rechtswidrig" sei und ein etwaiger Prozeß gegen die Stadt Ü. ohne Belastun-gen für sie verlaufen werde.

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Die Zusagen der Beklagten, im Falle eines ungün-stigen Prozeßausgangs für die Konsequenzen einste-hen zu wollen und dann das Grabmal entweder auszu-tauschen oder es zu beseitigen und Rückzahlungen zu leisten, ändern daran nichts. Diese Zusagen reichten jedenfalls nicht aus, um eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Führung eines Ver-waltungsgerichtsprozesses zu begründen. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die Beklagte konkrete Garantien abgegeben hätte (etwa: Sicherheitslei-stung für die Prozeßkosten; verjährungsunterbre-chendes Anerkenntnis für den Fall des ungünstigen Prozeßausgangs) bedarf keiner Erörterung.

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War die Klage hiernach ursprünglich zulässig und begründet, so hat sich der Rechtsstreit mit der Verabschiedung der neuen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Ü. vom 17.3.1992 und mit dem darauf gestützten Bescheid vom 7.7.1992 erledigt, nachdem das Grabmal den jetzt geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschrif-ten entsprach.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte: 3.698,84 DM.