Berufung zurückgewiesen: Beweisantrag zur Zeugenvernehmung als willkürlich abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung für die Inbetriebnahme einer Steuerungsanlage; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Beklagte rügte, das Landgericht habe einen Beweisantrag zur Vernehmung eines türkischen Mitarbeiters zu Unrecht abgelehnt. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil der Beweisantrag spekulativ und ohne konkrete Anhaltspunkte war. Eine arglistige Täuschung der Klägerin sei nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Zahlungsklage wegen Inbetriebnahme als unbegründet abgewiesen; Beweisantrag war spekulativ und unbeachtlich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist unbeachtlich, wenn er rein spekulativ ist und keinerlei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache liefert; die Vernehmung von Zeugen "ins Blaue hinein" rechtfertigt keine Beweisaufnahme.
Ein Gericht darf einen Beweisantrag zurückweisen, wenn die Sache entscheidungsreif ist und der Antrag keine hinreichende Grundlage für eine ergänzende Beweisaufnahme bietet (§ 296 Abs. 2 ZPO berücksichtigt).
Zur Entkräftung eines Zahlungsanspruchs wegen arglistiger Täuschung sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße Mutmaßungen genügen nicht, um einen Anspruch entfallen zu lassen.
Die Revision darf versagt werden, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 266/02
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. März 2003 - 12 O 266/02 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1. hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1., Eigner der Motoryacht "H", auf Zahlung der Vergütung für die Inbetriebnahme einer "N"-Steuerungsanlage gemäß Rechnung vom 22.08.2001 über 11.858,32 DM (6.063,06 EUR) in Anspruch. Mit Urteil vom 6. März 2003, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner Würdigung durch den Einzelrichter Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme den Beklagten zu 1. unter Abweisung der auch gegen die G AG als Beklagte zu 2. gerichteten Klage verurteilt, an die Klägerin 6.063,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2001 zu zahlen. Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Beklagte zu 1. der Klägerin am 06.08.2001 telefonisch einen vergütungspflichtigen Auftrag zur Inbetriebnahme der Steuerungsanlage seiner zur damaligen Zeit im Hafen von U/Türkei liegenden Motoryacht durch den hierzu aus Deutschland angereisten Fachmann, den Zeugen I, erteilt habe.
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Beklagte zu 1. (nachfolgend nur noch: Beklagter) mit seiner Berufung. Er rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht dem in der Sitzung vom 30.01.2003 vom Beklagten gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen O. L. zur Behauptung, dieser Mitarbeiter aus der türkischen Niederlassung der Klägerin (in J) wäre durchaus in der Lage gewesen, die Steuerungsanlage in Betrieb zu nehmen, nicht entsprochen hat. Die Begründung des Landgerichts, diese Behauptung des Beklagten widerspreche "in eklatanter Weise der prozessualen Wahrheitspflicht des § 138 Abs.1 ZPO", gerade der gegenteilige Umstand sei Anlass des Telefonanrufs des Beklagten vom 06.08.2001 gewesen, sei nicht tragfähig.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.03.2003 - 12 O 266/02 - aufzuheben,
hilfsweise,
das vorbezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen.
Die Klägerin tritt der Berufung mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung, deren Hauptantrag sinngemäß darauf gerichtet ist, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils auch die Klage gegen den Beklagten zu 1. abzuweisen, bleibt erfolglos. Das Landgericht hat dem Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen O. L. mit Recht nicht entsprochen.
Vorprozessual hatte sich der Beklagte zunächst darauf berufen, ihm sei anlässlich der Gespräche, die der Bestellung der Steuerungsanlage vorausgegangen seien, von Mitarbeitern der Klägerin versichert worden, dass deren Vertretung in J über entsprechendes Personal verfüge, um die Steuerungsanlage zu installieren und in Betrieb zu nehmen; nach Lieferung der Steuerung habe er jedoch feststellen müssen, "dass Ihr türkisches Personal mangels entsprechender Schulung nicht in der Lage war, das Gerät selbst in Betrieb zu nehmen" (Schreiben des Beklagten vom 28.09.2001, Bl. 45 GA). Die Klägerin hat den Umstand, dass sie keinen ausgebildeten Fachmann für dieses System vor Ort (in der Türkei) verfügbar hatte, damit begründet, dass es sich um das erste Schiff handelte, dass dort mit einer N-Steuerung ausgestattet wurde (Telefonvermerk vom 06.08.2001, Bl. 13; Seite 2/3 der Klagebegründung vom 29.04.2002, Bl. 9/10 GA). Der Beklagte hat zu dem Telefongespräch, soweit es diesen Punkt angeht, erklärt (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 35 GA): "Er wies die Klägerin deutlich darauf hin, dass es wohl nicht sein könne, dass diese Steuerungsanlagen in die Türkei liefere, dort auch eine Niederlassung betreibe, aber andererseits nicht in der (An)Lage sei, einen vergleichsweise untergeordneten Vorgang wie eine Inbetriebnahme von dort aus zu organisieren". Im Zusammenhang mit der von ihm als Lapidarangelegenheit bagatellisierten Inbetriebnahme (Seite 3 der Klageerwiderung vom 18.06.2002, Bl. 36 GA: "Tatsächlich ging es bei der Inbetriebnahme lediglich darum, dass die sogenannte Verweilzeit zwischen dem Vorwärts- und dem Rückwärtslauf der Motoren beim Umstellen eingestellt wird. Nach der ursprünglichen Einstellung gibt es keine Verweildauer. Der Zeuge I hat eine Verweildauer von 3,5 Sekunden eingestellt. Er musste hierzu lediglich einen dreistelligen Code eingeben. Sodann konnte die Verweildauer eingetippt werden. Der gesamte Vorgang hat vielleicht 10 Minuten gedauert".) hat der Beklagte weiter angeführt (a.a.O.): "Warum hierzu ein Mitarbeiter der Klägerin aus der türkischen Niederlassung nicht in der Lage gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich ist dies auch nicht so. Der Beklagte zu 1) hat die Steuerung in der zweiten Hälfte Mai 2002 durch einen Mitarbeiter der türkischen Niederlassung der Klägerin erneut umstellen lassen. Die Verweildauer ist von 3,5 Sekunden auf 0 Sekunden zurückgestellt worden. Der Mitarbeiter aus der türkischen Niederlassung war hierzu ohne weiteres in der Lage. Auch er hat hierzu nur wenige Minuten benötigt". Aus alledem ist zu entnehmen, dass der Beklagte die von der Klägerin in Anspruch genommene Notwendigkeit, wegen fehlender Qualifikation/Schulung der Mitarbeiter ihrer türkischen Niederlassung hinsichtlich der hier in Rede stehenden Steuerungsanlage einen Mitarbeiter aus Deutschland mit der Inbetriebnahme zu beauftragen, zwar prozessual in Frage gestellt hat, jedoch allein vor dem Hintergrund einer - wie sich herausgestellt hat - unhaltbaren Bagatellisierung dieses komplexen und besonders sicherheitsrelevanten Vorgangs, wie er im angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt ist. Es konnte und kann daher als richtig unterstellt werden, dass der Mitarbeiter der türkischen Niederlassung, der seinerzeit den Zeugen I bei der Inbetriebnahme der Steuerungsanlage begleitet hat, später die Verweilzeit zwischen Vorwärts- und Rückwärtslauf der Motoren erneut umstellen konnte. Dazu mag er auch zuvor schon in der Lage gewesen sein. Für die Befähigung zur selbständigen Gesamteinstellung der Steuerungsanlage nach deren Installation gibt dies allerdings nichts her. Erklärtermaßen - und insoweit vom Beklagten auch nicht bestritten - handelte es sich um die erstmalige Lieferung einer solchen OS-Steuerungsanlage in die Türkei, so dass die Mitarbeiter der dortigen Niederlassung auch noch keine Erfahrung mit der Inbetriebnahme einer solchen Anlage sammeln konnten. Der auf die Kostenübernahmeerklärung des Beklagten gestützte Anspruch der Klägerin würde nur dann unter dem Gesichtspunkt der Arglist oder des Verschuldens beim Vertragsschluss - teilweise - entfallen können, wenn die Klägerin den Beklagten durch die unrichtige Behauptung, in ihrer türkischen Niederlassung kein für die Inbetriebnahme dieser Anlage geeignetes Personal zu haben, zur Übernahme der entsprechenden Mehrkosten veranlasst hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vom Beklagten nachbenannte Zeuge L., der nach der Aussage des Zeugen I weder entsprechend geschult noch erfahren war, sondern gerade von dem Zeugen I bei dieser Gelegenheit erstmals in die Inbetriebnahme einer solchen großen Steuerungsanlage eingewiesen wurde, gleichwohl die Inbetriebnahme eigenverantwortlich hätte vornehmen können, zeigt auch die Berufung nicht auf. Da eine gegenteilige Selbsteinschätzung des Zeugen unerheblich wäre, stellt sich der Beweisantrag des Beklagten allenfalls als ein auf´s Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellter unzulässiger Beweisermittlungsantrag dar, weil sich aus der beantragten Zeugenvernehmung Anhaltspunkte zum Beweis einer objektiv vorhandenen Befähigung des Zeugen ergeben sollen, für die den gesamten Umständen nach nicht einmal eine nachvollziehbare Mutmaßungsgrundlage besteht. Erst recht fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin dem Beklagten bewusst oder wenigstens in vorwerfbarer Fehleinschätzung die Notwendigkeit vorgespiegelt hat, zur Inbetriebnahme der Steuerungsanlage einen entsprechend geschulten Mitarbeiter aus ihrer deutschen Niederlassung entsenden zu müssen. Der Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen L. ist daher willkürlich und deshalb unbeachtlich. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten ist, weil eine Partei oftmals darauf angewiesen ist, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach der Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält, so dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer willkürlichen und damit rechtsmissbräuchlichen Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 69, 70 m.w.Nachw.). Unter den aufgezeigten Umständen kann dem Beklagten indessen ein solcher Vorwurf nicht erspart werden. Dass das Landgericht ankündigungsgemäß den Antrag auf Vernehmung der ebenfalls erst im Termin vom 30.01.2003 vom Beklagten benannten Zeugen M und C zum Inhalt der Telefongespräche vom 06.08.2001 gemäß § 296 Abs.2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, wenn die Sache entscheidungsreif war, und wird deshalb von der Berufung auch nur mit dem Einwand angegriffen, dass das Landgericht dem Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen O. L. hätte nachgehen müssen, da der Beklagte erst aufgrund der Namhaftmachung dieses Mitarbeiters durch den Zeugen I zu diesem Beweisantritt imstande gewesen sei. Da das Landgericht indessen den Rechtsstreit mit Recht als entscheidungsreif angesehen hat und auch das Berufungsvorbringen keine Veranlassung zu einer ergänzenden Beweisaufnahme gibt, hat es bei der angefochtenen Verurteilung des Beklagten zu verbleiben.
- Vorprozessual hatte sich der Beklagte zunächst darauf berufen, ihm sei anlässlich der Gespräche, die der Bestellung der Steuerungsanlage vorausgegangen seien, von Mitarbeitern der Klägerin versichert worden, dass deren Vertretung in J über entsprechendes Personal verfüge, um die Steuerungsanlage zu installieren und in Betrieb zu nehmen; nach Lieferung der Steuerung habe er jedoch feststellen müssen, "dass Ihr türkisches Personal mangels entsprechender Schulung nicht in der Lage war, das Gerät selbst in Betrieb zu nehmen" (Schreiben des Beklagten vom 28.09.2001, Bl. 45 GA). Die Klägerin hat den Umstand, dass sie keinen ausgebildeten Fachmann für dieses System vor Ort (in der Türkei) verfügbar hatte, damit begründet, dass es sich um das erste Schiff handelte, dass dort mit einer N-Steuerung ausgestattet wurde (Telefonvermerk vom 06.08.2001, Bl. 13; Seite 2/3 der Klagebegründung vom 29.04.2002, Bl. 9/10 GA). Der Beklagte hat zu dem Telefongespräch, soweit es diesen Punkt angeht, erklärt (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 35 GA): "Er wies die Klägerin deutlich darauf hin, dass es wohl nicht sein könne, dass diese Steuerungsanlagen in die Türkei liefere, dort auch eine Niederlassung betreibe, aber andererseits nicht in der (An)Lage sei, einen vergleichsweise untergeordneten Vorgang wie eine Inbetriebnahme von dort aus zu organisieren". Im Zusammenhang mit der von ihm als Lapidarangelegenheit bagatellisierten Inbetriebnahme (Seite 3 der Klageerwiderung vom 18.06.2002, Bl. 36 GA: "Tatsächlich ging es bei der Inbetriebnahme lediglich darum, dass die sogenannte Verweilzeit zwischen dem Vorwärts- und dem Rückwärtslauf der Motoren beim Umstellen eingestellt wird. Nach der ursprünglichen Einstellung gibt es keine Verweildauer. Der Zeuge I hat eine Verweildauer von 3,5 Sekunden eingestellt. Er musste hierzu lediglich einen dreistelligen Code eingeben. Sodann konnte die Verweildauer eingetippt werden. Der gesamte Vorgang hat vielleicht 10 Minuten gedauert".) hat der Beklagte weiter angeführt (a.a.O.): "Warum hierzu ein Mitarbeiter der Klägerin aus der türkischen Niederlassung nicht in der Lage gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich ist dies auch nicht so. Der Beklagte zu 1) hat die Steuerung in der zweiten Hälfte Mai 2002 durch einen Mitarbeiter der türkischen Niederlassung der Klägerin erneut umstellen lassen. Die Verweildauer ist von 3,5 Sekunden auf 0 Sekunden zurückgestellt worden. Der Mitarbeiter aus der türkischen Niederlassung war hierzu ohne weiteres in der Lage. Auch er hat hierzu nur wenige Minuten benötigt".
- Aus alledem ist zu entnehmen, dass der Beklagte die von der Klägerin in Anspruch genommene Notwendigkeit, wegen fehlender Qualifikation/Schulung der Mitarbeiter ihrer türkischen Niederlassung hinsichtlich der hier in Rede stehenden Steuerungsanlage einen Mitarbeiter aus Deutschland mit der Inbetriebnahme zu beauftragen, zwar prozessual in Frage gestellt hat, jedoch allein vor dem Hintergrund einer - wie sich herausgestellt hat - unhaltbaren Bagatellisierung dieses komplexen und besonders sicherheitsrelevanten Vorgangs, wie er im angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt ist. Es konnte und kann daher als richtig unterstellt werden, dass der Mitarbeiter der türkischen Niederlassung, der seinerzeit den Zeugen I bei der Inbetriebnahme der Steuerungsanlage begleitet hat, später die Verweilzeit zwischen Vorwärts- und Rückwärtslauf der Motoren erneut umstellen konnte. Dazu mag er auch zuvor schon in der Lage gewesen sein. Für die Befähigung zur selbständigen Gesamteinstellung der Steuerungsanlage nach deren Installation gibt dies allerdings nichts her. Erklärtermaßen - und insoweit vom Beklagten auch nicht bestritten - handelte es sich um die erstmalige Lieferung einer solchen OS-Steuerungsanlage in die Türkei, so dass die Mitarbeiter der dortigen Niederlassung auch noch keine Erfahrung mit der Inbetriebnahme einer solchen Anlage sammeln konnten. Der auf die Kostenübernahmeerklärung des Beklagten gestützte Anspruch der Klägerin würde nur dann unter dem Gesichtspunkt der Arglist oder des Verschuldens beim Vertragsschluss - teilweise - entfallen können, wenn die Klägerin den Beklagten durch die unrichtige Behauptung, in ihrer türkischen Niederlassung kein für die Inbetriebnahme dieser Anlage geeignetes Personal zu haben, zur Übernahme der entsprechenden Mehrkosten veranlasst hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vom Beklagten nachbenannte Zeuge L., der nach der Aussage des Zeugen I weder entsprechend geschult noch erfahren war, sondern gerade von dem Zeugen I bei dieser Gelegenheit erstmals in die Inbetriebnahme einer solchen großen Steuerungsanlage eingewiesen wurde, gleichwohl die Inbetriebnahme eigenverantwortlich hätte vornehmen können, zeigt auch die Berufung nicht auf. Da eine gegenteilige Selbsteinschätzung des Zeugen unerheblich wäre, stellt sich der Beweisantrag des Beklagten allenfalls als ein auf´s Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellter unzulässiger Beweisermittlungsantrag dar, weil sich aus der beantragten Zeugenvernehmung Anhaltspunkte zum Beweis einer objektiv vorhandenen Befähigung des Zeugen ergeben sollen, für die den gesamten Umständen nach nicht einmal eine nachvollziehbare Mutmaßungsgrundlage besteht. Erst recht fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin dem Beklagten bewusst oder wenigstens in vorwerfbarer Fehleinschätzung die Notwendigkeit vorgespiegelt hat, zur Inbetriebnahme der Steuerungsanlage einen entsprechend geschulten Mitarbeiter aus ihrer deutschen Niederlassung entsenden zu müssen.
- Der Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen L. ist daher willkürlich und deshalb unbeachtlich. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten ist, weil eine Partei oftmals darauf angewiesen ist, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach der Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält, so dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer willkürlichen und damit rechtsmissbräuchlichen Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 69, 70 m.w.Nachw.). Unter den aufgezeigten Umständen kann dem Beklagten indessen ein solcher Vorwurf nicht erspart werden. Dass das Landgericht ankündigungsgemäß den Antrag auf Vernehmung der ebenfalls erst im Termin vom 30.01.2003 vom Beklagten benannten Zeugen M und C zum Inhalt der Telefongespräche vom 06.08.2001 gemäß § 296 Abs.2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, wenn die Sache entscheidungsreif war, und wird deshalb von der Berufung auch nur mit dem Einwand angegriffen, dass das Landgericht dem Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen O. L. hätte nachgehen müssen, da der Beklagte erst aufgrund der Namhaftmachung dieses Mitarbeiters durch den Zeugen I zu diesem Beweisantritt imstande gewesen sei. Da das Landgericht indessen den Rechtsstreit mit Recht als entscheidungsreif angesehen hat und auch das Berufungsvorbringen keine Veranlassung zu einer ergänzenden Beweisaufnahme gibt, hat es bei der angefochtenen Verurteilung des Beklagten zu verbleiben.
III.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass eine Zulassung der Revision ausscheidet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.). Die prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwert der Berufung: 6.063,06 EUR.