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Oberlandesgericht Köln·13 U 58/02·12.11.2002

Eigentumserwerb ohne Fahrzeugbrief: Kein Gutglaubenserwerb, Herausgabe des Verkaufserlöses

ZivilrechtSachenrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Sicherungsrechteinhaberin am Pkw, verlangt Auszahlung des vom Beklagten beim Weiterverkauf erzielten Erlöses; der Verkäufer hatte den Fahrzeugbrief als verloren erklärt. Zentral war, ob der Beklagte gutgläubig Eigentum erworben hat. Das OLG verneint guten Glauben wegen fehlender Vorlage des Briefs und unzureichender Nachforschungen und verurteilt zur Herausgabe nach § 816 BGB.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagter zur Herausgabe des Verkaufserlöses verurteilt, Gutglaubenserwerb verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Der Eigentumsübergang an einem Kraftfahrzeug kann bereits mit Einigung und Übergabe des Fahrzeugs eintreten; die Aushändigung des Fahrzeugbriefs ist zwar vertragsrelevant, aber nicht zwingende Voraussetzung des Eigentumserwerbs.

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Die fehlende Vorlage des Fahrzeugbriefs begründet regelmäßig Argwohn; sie ist in typischer Weise geeignet, den guten Glauben des Erwerbers zu erschüttern.

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Ein Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB setzt voraus, dass der Erwerber die unter den konkreten Umständen gebotenen Nachforschungen unternimmt; unterlässt er diese trotz verdächtiger Umstände, fehlt es am guten Glauben.

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Wer als Nichtberechtigter einen durch ihn erlangten Veräußerungserlös verwertet, ist zur Herausgabe des Erlöses an den Berechtigten verpflichtet (§ 816 Abs.1 BGB); eine pauschale Behauptung des Verbrauchs genügt nicht, um die Bereicherung nach § 818 Abs.3 BGB substantiiert zu entkräften.

Relevante Normen
§ 952 BGB§ 326 BGB (a.F.)§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVZO§ 932 Abs. 2 BGB§ 816 Abs. 1 BGB§ 818 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 526/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. März 2002 – 3 O 526/01 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.737,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin, der im April 2000 von ihrem Kreditnehmer T dessen PKW B unter Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs zur Sicherung übereignet worden ist, nimmt den Beklagten, dem T das Fahrzeug zunächst geliehen und sodann mit Kaufvertrag vom 24.11.2000 unter der Versicherung, dass der Fahrzeugbrief verloren gegangen sei, für 20.000,00 DM verkauft hat, auf Auszahlung des Veräußerungserlöses in Höhe von 21.000,00 DM in Anspruch, den dieser nach Erhalt eines von der Zulassungsstelle ausgestellten Ersatzbriefs im März 2001 beim Weiterverkauf des Pkws erzielt hat. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte beim Erwerb gut- oder bösgläubig war. Mit Urteil vom 12.03.2002, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat in der kaufvertraglichen Überlassung des Fahrzeugs an den Beklagten durch den nicht zur Verfügung berechtigten Sicherungsgeber der Klägerin eine unvollständige Erfüllung der Verkäuferpflichten und das Ende des Erwerbsvorgangs frühestens in der Einleitung des Aufgebotsverfahrens gesehen, das zur Aushändigung des Ersatzbriefs an den Beklagten geführt hat. Strengere Maßstäbe, als sie das Straßenverkehrsamt für die Aufbietung des Fahrzeugbriefs zu Grunde lege, könnten auch die Nochforschungspflichten des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs ohne Brief nicht gestellt werden, so dass dem Beklagten kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen sei.

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II.

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Die Berufung, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren gegen den Beklagten weiterverfolgt, führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.

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1.                            Der Übergang des Eigentums an einem Kraftfahrzeug ist von der Übergabe des Briefs unabhängig. Der Verkäufer kann dem Käufer auch ohne den Fahrzeugbrief Eigentum am Fahrzeug verschaffen; gemäß § 952 BGB geht ohne weiteres auch der Fahrzeugbrief in das Eigentum des Erwerbers über. Die Aushändigung des Fahrzeugbriefs gehört zwar zur Vertragserfüllung (BGH, NJW 1983, 2139), und zwar nicht nur als Nebenverpflichtung, sondern als Hauptleistung, deren Nichterfüllung dem Käufer nach Maßgabe des § 326 BGB (a.F.) ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage geben kann (BGH, NJW 1953, 1347). Ohne Vorlage des Briefs erfolgt keine Umschreibung, so dass ohne Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs der Zweck, zu dem ein Kraftfahrzeug in der Regel erworben wird, nicht erfüllbar ist. Bei Verlust des Fahrzeugsbriefs ist vor Ausfertigung eines neuen Briefs der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle auf Kosten des Antragstellers im „Verkehrsblatt“ aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist (§ 25 Abs.2 S.2 StVZO).

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2.                            Die insoweit am 24.11.2000 noch ausstehende restliche Vertragserfüllung durch den Verkäufer hindert indessen nicht die Annahme, dass der Beklagte, der seinerseits den Kaufpreis voll bezahlt hatte, mit der kaufvertraglichen Einigung über das bereits vorher leihweise von ihm genutzte Fahrzeug nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auch bereits dessen Eigentümer werden sollte. Die in dem Kaufvertrag dokumentierte Fahrzeugübergabe nebst Fahrzeugschein und Schlüsseln sowie die Bestätigung des Verkäufers, den Kaufpreis von 20.000,00 DM erhalten zu haben, sprechen in typischer Weise für den Eigentumsübergang. Der Umstand, dass der Fahrzeugbrief nach der Erklärung des Verkäufers verloren gegangen war, bietet weder nach dem Wortlaut des Kaufvertrages vom 24.11.2000 noch nach der Interessenlage einen Grund für ein Hinausschieben des Zeitpunktes, zu dem der Beklagte nach dem Willen der Vertragsparteien Eigentümer des Fahrzeugs werden sollte. Von einer Ersatzbriefbeschaffung durch den Verkäufer ist in dem Kaufvertrag keine Rede. Dies sollte offenbar, wie der weitere Gang der Dinge zeigt, auf der Grundlage der Verlusterklärung des Verkäufers dem Beklagten überlassen bleiben. Da der Beklagte den vollen Kaufpreis gezahlt hatte und das Fahrzeug nunmehr aufgrund des Kaufvertrages besaß, ist nicht ersichtlich, weshalb sein Eigentumserwerb nach dem Willen der Vertragspartner bis zur Ersatzbriefbeschaffung oder jedenfalls – so das Landgericht – bis zur Einleitung des Aufgebotsverfahrens hinausgeschoben sein sollte.

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3.                            Unabhängig davon, ob das später eingeleitete Aufbietungsverfahren und die Aushändigung eines Ersatzbriefs an den Beklagten überhaupt als geeignete Grundlage für einen Gutglaubenserwerb angesehen werden könnten, verdeutlicht bereits die eigene Einlassung des Beklagten, dass er bereit gewesen wäre, sich mit der kaufvertraglichen Bestätigung des Verkäufers über den Verlust des Fahrzeugbriefs zu begnügen, wenn dies zur Umschreibung geführt hätte. Erklärtermaßen hat sich der Beklagte zunächst auch selbst hierum bemüht, bevor es auf Veranlassung der Zulassungsstelle zur Mitwirkung des Verkäufers kam („Mit dieser Bestätigung bin ich dann zum Straßenverkehrsamt gegangen. Dort wurde mir aber gesagt, es ginge so nicht, Herr T müsse selbst vorbeikommen. Herr T ist dann auch da gewesen und hat da eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ich erhielt dann später den Ersatzbrief“). Schon aufgrund dieses Herganges kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe sich von Anfang an nicht mit der Erklärung des Verkäufers begnügen wollen, sondern erst aufgrund der Ausstellung des Ersatzbriefs und dessen Aushändigung an ihn nach Beendigung des Ausbietungsverfahrens keinen Anlass zu (weiteren) Zweifeln an der Eigentümerstellung des Verkäufers gesehen. Der Beklagte hat nicht auf die vermeintlich strengen Anforderungen des Straßenverkehrsamtes für die Aufbietung des Fahrzeugsbriefs – nach eigenem Wissen des Beklagten handelte es sich hierbei lediglich um die gegenüber der Zulassungsstelle abgegebene eidesstattliche Verlusterklärung des Verkäufers -, sondern auf die Richtigkeit der schlichten Erklärung des ihm persönlich bekannten Verkäufers T vertraut, er könne den Fahrzeugbrief „im Moment nicht auffinden“, und offenbar geglaubt, mit der kaufvertraglichen Verlusterklärung des Verkäufers nebst Versicherung, dass Rechte Dritter nicht bestünden, eine ausreichende Grundlage für die Umschreibung unter Ausfertigung eines Ersatzbriefs zu haben. Damit durfte sich der Beklagten indessen auch unter Berücksichtigung der von der Berufungserwiderung angeführten besonderen Umstände (Kenntnis eines Voreigentümers, Alter und Laufleistung des Fahrzeugs, äußerlich geordnete Verhältnisse des Verkäufers, vorherige leihweise Überlassung des Fahrzeugs) ohne den Vorwurf grober Nachlässigkeit nicht begnügen. Das Fahrzeug verkörperte einen - auch in dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis einerseits und beim Weiterverkauf erzielten Erlös andererseits zum Ausdruck kommenden – Wert, der es durchaus als Sicherheit für einen Kredit geeignet erscheinen ließ. Der Umstand, dass der Verkäufer T den Fahrzeugbrief nicht vorlegen konnte, und dessen mit „momentaner Unauffindbarkeit“ des Briefs begründete „Verlusterklärung“ waren in typischer Weise dazu angetan, Argwohn zu erwecken und nähere Nachfragen und ggf. Nachforschungen zu veranlassen. Jedenfalls rechtfertigten die Umstände nicht das schützenswerte Vertrauen des Beklagten, T sei Eigentümer des Gebrauchtfahrzeugs oder jedenfalls zur Verfügung darüber ermächtigt.

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4.                            Es kann nach allem weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht überzeugen, dass das Landgericht das Ende des Erwerbsvorgangs auf den Zeitpunkt (frühestens) der Einleitung des Aufgebotsverfahrens hinausgeschoben und gemeint hat, dem Beklagten sei vor dem Hintergrund jenes Verfahrens keine Bösgläubigkeit i.S.d. § 932 Abs.2 BGB anzulasten. Zwar räumt auch die Berufung ein, dass die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Beklagten „vielleicht anders zu beurteilen“ wäre, wenn „T sich zuvor selbst einen Ersatzbrief beschafft und diesen dann vorgelegt hätte“. Die Vertrauensgrundlage eines bereits existierenden Ersatzbriefs lag hier aber bei Kauf und Einigung über den Eigentumsübergang gerade nicht vor. Hinter dem auch von der Zivilkammer anerkannten Grundsatz, dass die fehlende Vorlage des Fahrzeugbriefs den guten Glauben des Erwerbers ausschließt, steht die auch im angefochtenen Urteil herausgestellte Erwägung, dass jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr, auch wenn er keine genaue Kenntnis von den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Sicherungsübereignung hat, wissen muss, dass Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen und dass es deswegen Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, wenn der Veräußerer den Fahrzeugbrief nicht vorlegen kann. Eine Nachfrage des Beklagten bei T, von wem er das Fahrzeug erworben habe, und ggf. eine Vergewisserung bei dem Voreigentümer hätten zwar möglicherweise nichts Verdächtiges ergeben. Die Klägerin hat nämlich nicht den Kauf finanziert, sondern sich das Fahrzeug von T zur Besicherung eines Überziehungskredits übereignen lassen. Auf die Ursächlichkeit der unterlassenen, nach Lage des Falls aber erforderlichen Anstrengungen kommt es indessen bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht an; vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (BGH, NJW 1991, 1415, 1417).

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Der Beklagte hat daher den Kaufpreis von 21.000,00 DM, den er als Nichtberechtigter beim – wirksamen – Weiterverkauf des Fahrzeugs erzielt hat, gemäß § 816 Abs.1 BGB an die Klägerin als Sicherungseigentümerin auszukehren. Mit der – erstinstanzlichen - pauschalen Behauptung des Beklagten, den Verkaufserlös im Alltagsleben für seine Bedürfnisse ausgegeben zu haben, lässt sich ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) bis zum Eintritt der verschärften Haftung (§ 818 Abs.4 BGB) nicht in beachtlicher Weise begründen.

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III.

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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass eine Zulassung der Revision ausscheidet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.). Die prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Streitwert:                            10.737,11 €.