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Oberlandesgericht Köln·13 U 53/15·26.01.2016

Rückforderung Vorfälligkeitsentschädigung: Aufhebungsvereinbarung mit wirksamer Abgeltungsklausel

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf von Darlehensverträgen. Der Senat verneint einen Anspruch aus § 812 Abs.1 BGB, weil eine Aufhebungsvereinbarung eine Abgeltungsklausel enthält, die gegenseitige Ansprüche erledigt. Die Klausel erfasst objektiv auch Vorfälligkeitsentschädigungen und hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Anfechtungsangriffe der Kläger bleiben ohne substantiierten Vortrag erfolglos.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen; Aufhebungsvereinbarung mit wirksamer Abgeltungsklausel greift ein

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in einer Aufhebungsvereinbarung enthaltene Abgeltungsklausel kann gegenseitige Ansprüche aus den betreffenden Darlehensverträgen, einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung, von der Rückforderung nach § 812 Abs.1 BGB ausschließen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach dem Verständnis eines verständigen Durchschnittskunden objektiv auszulegen; Bezüge auf ‚vorgenannte Darlehensbeträge‘ können auch Ersatzansprüche wie Vorfälligkeitsentschädigungen umfassen.

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Eine zweiseitige Abgeltungsklausel, die beide Parteien an weiteren gegenseitigen Forderungen hindert, ist nicht schon deshalb nach § 307 Abs.1, 2, 310 Abs.3 Nr.3 BGB unwirksam, weil Verbraucher später gesetzliche Widerrufsrechte geltend machen.

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Die Anfechtung einer Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder wegen Irrtums (§ 119 BGB) erfordert substantiierte Tatsachenbehauptungen; bloße Motivirrtümer oder pauschale Vorwürfe genügen nicht.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB§ 305 Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 1, 2, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB§ 490 Abs. 3 BGB§ 123 Abs. 1 BGB§ 119 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 352/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02.03.2015 – 3 O 352/14 – unter Zurückweisung der Berufung der Kläger aus den im Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage niedergelegten Gründen (§ 540 Abs.2 ZPO) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 7.000,00 €

Rubrum

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Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 27.01.2016

2

Der Senat wies darauf hin, dass er die Berufung der  Beklagten für begründet, diejenige der Kläger indessen für unbegründet hält. Den Klägern steht kein Anspruch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB auf Rückzahlung der an die Beklagte im Zusammenhang mit der vorzeitigen Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen – wie das Landgericht nach Ansicht des Senats allerdings in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 15.01./19.01.2007 zu Recht angenommen hat – ordnungsgemäß waren. Eine bereicherungsrechtliche Rückforderung der – der Höhe nach nicht streitigen – Vorfälligkeitsentschädigungen scheidet jedenfalls in Ansehung der in der Aufhebungsvereinbarung vom 25.05./10.07.2013 enthaltenen Abgeltungsklausel aus. Die Auslegung dieser Klausel durch das Landgericht vermag der Senat nicht zu teilen:

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Die Auslegung der Klausel hat zwar – da es sich angesichts der Singular- bzw. Pluraloptionen („erklärt/erklären“ und „der/die Darlehensnehmer“) um eine für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle formulierte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handeln dürfte – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu erfolgen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Grundsatz objektiver Auslegung vgl. BGH NJW 10, 293). Auch nach diesen Grundsätzen ist die Klausel indessen dahin auszulegen, dass auf einen Widerruf der Darlehensverträge gestützte Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen sind. Die Annahme des Landgerichts, die Ausgleichsklausel beziehe sich allein auf wechselseitige Ansprüche bezüglich der geschuldeten Darlehensbeträge, nicht hingegen – wie die Vorfälligkeitsentschädigung – auf Schadensersatz statt der Leistung greift aus Sicht des Senats zu kurz. Die Abgeltungsklausel betrifft alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der „vorgenannten Darlehensbeträge“.  Zu diesen Beträgen gehören aber nicht nur, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die in der Vereinbarung weiter oben aufgeführten offenen Darlehensvaluten aus beiden Verträgen, sondern ebenso die Vorfälligkeitsentschädigung. Damit sollte es – auch aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden – mit der Zahlung der genannten Beträge und der damit bezweckten Beendigung beider Darlehensverträge endgültig sein Bewenden haben. Die Klausel enthält insoweit einen wechselseitigen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf weitere, auch etwa unbekannte Ansprüche. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Kläger durch den etwa zwei Monate nach Abschluss der Vereinbarung erklärten Widerruf die einvernehmlich geregelte Vertragsabwicklung in Frage stellen und zum Gegenstand  von Bereicherungs- oder Rückabwicklungsansprüchen machen könnten.

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Die Abgeltungsklausel ist auch wirksam, denn sie hält – ihre Kontrollfähigkeit als Nebenabrede unterstellt – einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB stand. Das ergibt sich daraus, dass sie keinen einseitigen Anspruchsverzicht – nur – der Kläger ohne Gegenleistung der Beklagten beinhaltet (vgl. dazu BAG NJW 12, 109), sondern eine Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche. Auch die Beklagte wäre daher gehindert, im Hinblick auf Darlehensvaluta, Vorfälligkeitsentschädigung oder Gebühren/Kosten Nachforderungen oder neue Ansprüche an die Kläger zu stellen. Eine andere Beurteilung – im Sinne einer unangemessenen Benachteiligung – ist nicht deshalb angezeigt, weil die Kläger ihren Rückforderungsanspruch letztlich aus der – unterstellt nicht verspäteten – Ausübung eines ihm als Verbrauchern zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts herleiten. Allein der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes gebietet nicht die Annahme, die Kläger würden durch einen Verzicht auf etwaige Rück- oder Nachforderungsansprüche, der mit einem entsprechenden Verzicht auch der Beklagten einhergeht, unangemessen benachteiligt. Es waren die Kläger und nicht die Beklagten, die vor Erklärung des Widerrufs eine vorzeitige Beendigung der beiden Darlehensverträge wünschten; dass die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung im Interesse einer endgültigen Regelung der beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen mit einer Abgeltungsklausel verbunden hat, ist aus der objektiven Sicht einer redlichen Vertragspartei nicht zu beanstanden. Es ist auch ohne Belang, dass den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 29.01./01.02.2007 und ihr deshalb grundsätzlich fortbestehendes Widerrufsrecht bei Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung – unterstellt – nicht bekannt war. Durch die Abgeltungsklausel sollten – wie dargelegt - erkennbar auch bei Abschluss der Vereinbarung nicht bekannte – beiderseitige Ansprüche aus bzw. im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen erledigt und einem weiteren Streit der Parteien endgültig entzogen werden. Im Übrigen haben sich die Kläger nicht darauf beschränkt, die vorformulierte Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Vielmehr haben sie sich mit Schreiben vom 11.07.2013 lediglich eine abschließende Überprüfung – nur der Höhe – der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund fehlender Berechnungsgrundlagen vorbehalten und damit ihre grundsätzlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durch eine gesonderte Erklärung anerkannt. Soweit die Kläger die Aufhebungsvereinbarung mit der Begründung angefochten haben, von der Beklagten über ihr Recht zur einseitigen Vertragsaufhebung gemäß § 490 Abs. 3 BGB getäuscht worden zu sein, bleibt das – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - ohne Erfolg. Für ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123  Abs. 1 BGB fehlt jeder substantiierte Sachvortrag. Eine Anfechtung nach § 119 BGB scheitert jedenfalls am Fehlen eines Anfechtungsgrundes; nach ihrer Darstellung waren die Kläger lediglich einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen.

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Einwendungen gegen die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung haben die Kläger ungeachtet ihres darauf beschränkten Vorbehaltes nicht erhoben. Soweit die Klage hilfsweise auf einen Nutzungsersatz gestützt ist, wird zum einen auch dieser Anspruch von der Abgeltung der Ansprüche erfasst, jedenfalls fehlt es an einer konkreten und schlüssigen Darlegung der Berechnung des Nutzungsersatzes, die entgegen der Ansicht der Kläger nicht von der Beklagten vorzunehmen ist.