Berufung abgewiesen: Mündliche Abrede über abweichendes Gutschriftkonto im Darlehensvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Auszahlung des vereinbarten Nettodarlehens auf das im schriftlichen Vertrag genannte Gemeinschaftskonto. Das Oberlandesgericht bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Bank den Betrag mit dem Einverständnis des Klägers auf das Konto der Ehefrau gutgeschrieben hat. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen; die schriftliche Formklausel schließt eine wirksame formlos getroffene Abrede nicht aus.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Auszahlung erfolgte mit Einverständnis des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Eine mündliche Änderung der im Darlehensvertrag vorgesehenen Gutschriftreglung ist wirksam, wenn Darlehensnehmer und Darlehensgeber übereinstimmend und endgültig hierüber disponieren.
Eine unqualifizierte Schriftformklausel in Darlehensbedingungen steht der Wirksamkeit einer einvernehmlichen, formlosen Änderung der Auszahlungspraxis nicht entgegen.
Die tatrichterliche Würdigung von Zeugenaussagen ist nur dann zu beanstanden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nach § 529 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Bei Auszahlung an ein ebenfalls bei der Kreditinstitut geführtes Konto eines Ehegatten besteht regelmäßig kein Anlass für das Institut, eine schriftliche Änderungsbestätigung zu verlangen; abweichendes Verhalten ist zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 397/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landge-richts Aachen vom 14. März 2002 - 10 O 397/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 15.09.2000 nahmen der Kläger und seine inzwischen von ihm getrennt lebende Ehefrau bei der beklagten Bank ein Darlehen mit dem Verwendungszweck "Renovierung Wohnhaus" auf. Ausweislich des maschinenschriftlich ausgefüllten Darlehensformulars war vorgesehen, den Nettokreditbetrag von 24.750,00 DM auf das gemeinschaftliche Girokonto der Eheleute mit der Nr.0 bei der Beklagten gutzuschreiben. Tatsächlich erfolgte die Gutschrift am 19.09.2000 auf dem ebenfalls bei der Beklagten geführten Girokonto Nr. 0 der Ehefrau des Klägers. Nach der Darstellung der Beklagten beruht dies auf einer entsprechenden mündlichen Anweisung der Eheleute im Anschluss an die Unterzeichnung des vorbereiteten Darlehensvertrages. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Auszahlung des Nettokreditbetrages auf das im schriftlichen Darlehensvertrag genannte Konto.
Mit Urteil vom 14.03.2002, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter des Landgerichts nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Bankangestellten S. als Zeugen sowie informatorischer Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Beklagte den Nettokreditbetrag mit Einverständnis des Klägers auf dem Konto seiner Ehefrau gutgeschrieben habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte das angefochtene Urteil verteidigt. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung stand. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Beweiswürdigung sind nicht begründet (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO n.F.); es besteht daher auch keine Veranlassung zu einer erneuten Vernehmung der Zeugen (§ 398 ZPO).
Das Landgericht hat darin, dass der Zeuge S. den am Ende des Gesprächs - nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages - geäußerten Wunsch der Eheleute, den Darlehensbetrag auf dem Konto der Ehefrau gutzuschreiben, nicht zum Anlass einer handschriftlichen Änderung in den Vertragsexemplaren oder der Abzeichnung einer entsprechenden Zahlungsanweisung durch die Eheleute genommen hat, mit Recht keinen Umstand gesehen, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage jenes Zeugen begründen müsste. Da es sich bei dem Konto, auf das der Nettokreditbetrag ausgezahlt werden sollte, nicht um ein Drittkonto, sondern um ein ebenfalls bei der Beklagten geführtes Konto der Ehefrau handelte, erscheint es verständlich, dass der Zeuge keine Veranlassung zu einer schriftlichen Bestätigung des von den Eheleuten im gemeinsamen Gespräch abschließend geäußerten Auszahlungswunsches gesehen hat. Zu einer eigenmächtigen Abweichung von der im Kreditvertrag vorgesehenen Gutschrift auf das Girokonto 0 hatte der Zeuge S. keine Veranlassung. Die Mutmaßung eines kollusiven Verhaltens dieses Zeugen mit der Ehefrau des Klägers entbehrt jeglicher Substanz. Tatsächlich hätte die Gutschrift auf dem im Darlehensvertrag angegebenen Gemeinschaftskonto dazu geführt, dass ein erheblicher Teil des Darlehens nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck bereit gestanden hätte, sondern zum Ausgleich dieses über das Kreditlimit hinaus überzogenen Kontos verwendet worden wäre. Die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, dass dieses Konto mittels des Darlehens "ins Reine gebracht" werden sollte, findet weder in dem Darlehensvertrag noch in sonstigen Umständen - etwa einer vorausgegangenen Aufforderung der Beklagten zum Ausgleich der Kontoüberziehung - einen Niederschlag. Bei einer solchen (teilweisen) bankinternen Umschuldung hätte im Zweifel dann auch der Zeuge S. schon aus berechtigtem Bankinteresse einer Änderung des Gutschriftkontos widersprochen.
- Das Landgericht hat darin, dass der Zeuge S. den am Ende des Gesprächs - nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages - geäußerten Wunsch der Eheleute, den Darlehensbetrag auf dem Konto der Ehefrau gutzuschreiben, nicht zum Anlass einer handschriftlichen Änderung in den Vertragsexemplaren oder der Abzeichnung einer entsprechenden Zahlungsanweisung durch die Eheleute genommen hat, mit Recht keinen Umstand gesehen, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage jenes Zeugen begründen müsste. Da es sich bei dem Konto, auf das der Nettokreditbetrag ausgezahlt werden sollte, nicht um ein Drittkonto, sondern um ein ebenfalls bei der Beklagten geführtes Konto der Ehefrau handelte, erscheint es verständlich, dass der Zeuge keine Veranlassung zu einer schriftlichen Bestätigung des von den Eheleuten im gemeinsamen Gespräch abschließend geäußerten Auszahlungswunsches gesehen hat. Zu einer eigenmächtigen Abweichung von der im Kreditvertrag vorgesehenen Gutschrift auf das Girokonto 0 hatte der Zeuge S. keine Veranlassung. Die Mutmaßung eines kollusiven Verhaltens dieses Zeugen mit der Ehefrau des Klägers entbehrt jeglicher Substanz. Tatsächlich hätte die Gutschrift auf dem im Darlehensvertrag angegebenen Gemeinschaftskonto dazu geführt, dass ein erheblicher Teil des Darlehens nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck bereit gestanden hätte, sondern zum Ausgleich dieses über das Kreditlimit hinaus überzogenen Kontos verwendet worden wäre. Die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, dass dieses Konto mittels des Darlehens "ins Reine gebracht" werden sollte, findet weder in dem Darlehensvertrag noch in sonstigen Umständen - etwa einer vorausgegangenen Aufforderung der Beklagten zum Ausgleich der Kontoüberziehung - einen Niederschlag. Bei einer solchen (teilweisen) bankinternen Umschuldung hätte im Zweifel dann auch der Zeuge S. schon aus berechtigtem Bankinteresse einer Änderung des Gutschriftkontos widersprochen.
Der Umstand, dass der Kläger erst am 18.12.2000 - nach der zwischenzeitlichen häuslichen Trennung von seiner Ehefrau - von dem Gemeinschaftskonto Kontoauszüge gezogen hat, die an den letzten Auszug vom 19.09.2000 anschließen, mag für die Richtigkeit seiner Darstellung sprechen, die Regelung der finanziellen Angelegenheiten im wesentlichen seiner Ehefrau überlassen zu haben und insoweit selbst nach der Trennung - angeblich in der Hoffnung, seine Ehe doch noch retten zu können - zunächst keine Veranlassung zu Misstrauen gesehen zu haben. Das ist indessen schwerlich mit seiner Darstellung zu vereinbaren, dass er einer Gutschrift auf das Konto seiner Ehefrau bei der Darlehensaufnahme nie zugestimmt hätte, weil es damals bereits in der Ehe "in erheblichem Umfang kriselte" und er keinen Zugriff auf das Konto seiner Ehefrau hatte.
- Der Umstand, dass der Kläger erst am 18.12.2000 - nach der zwischenzeitlichen häuslichen Trennung von seiner Ehefrau - von dem Gemeinschaftskonto Kontoauszüge gezogen hat, die an den letzten Auszug vom 19.09.2000 anschließen, mag für die Richtigkeit seiner Darstellung sprechen, die Regelung der finanziellen Angelegenheiten im wesentlichen seiner Ehefrau überlassen zu haben und insoweit selbst nach der Trennung - angeblich in der Hoffnung, seine Ehe doch noch retten zu können - zunächst keine Veranlassung zu Misstrauen gesehen zu haben. Das ist indessen schwerlich mit seiner Darstellung zu vereinbaren, dass er einer Gutschrift auf das Konto seiner Ehefrau bei der Darlehensaufnahme nie zugestimmt hätte, weil es damals bereits in der Ehe "in erheblichem Umfang kriselte" und er keinen Zugriff auf das Konto seiner Ehefrau hatte.
Unabhängig davon, ob die Aussage der Ehefrau über die Verwendung eines Teilbetrages von 14.000,00 DM zur Bezahlung einer Küche zutrifft oder unrichtig ist, besteht jedenfalls keine Veranlassung, an der mit der maßgeblichen Aussage des Zeugen S. und den indiziellen Umständen übereinstimmenden Bekundung der Zeugin zu zweifeln, dass die Gutschrift auf ihrem Konto auf einer gemeinsamen, jedenfalls mit - sei es auch schweigendem - Einverständnis des Klägers erfolgten mündlichen Anweisung beruht. Die - unqualifizierte - Schriftformklausel in den Darlehensbedingungen steht der Wirksamkeit einer solchen formlosen Änderung des Gutschriftkontos nicht entgegen. Wenn Darlehensnehmer und Darlehensgeber sich über diese Änderung einig waren und von einer schriftlichen Fixierung abgesehen haben, kann dem von den Beteiligten übereinstimmend Gewollten nicht die Geltung versagt werden.
- Unabhängig davon, ob die Aussage der Ehefrau über die Verwendung eines Teilbetrages von 14.000,00 DM zur Bezahlung einer Küche zutrifft oder unrichtig ist, besteht jedenfalls keine Veranlassung, an der mit der maßgeblichen Aussage des Zeugen S. und den indiziellen Umständen übereinstimmenden Bekundung der Zeugin zu zweifeln, dass die Gutschrift auf ihrem Konto auf einer gemeinsamen, jedenfalls mit - sei es auch schweigendem - Einverständnis des Klägers erfolgten mündlichen Anweisung beruht. Die - unqualifizierte - Schriftformklausel in den Darlehensbedingungen steht der Wirksamkeit einer solchen formlosen Änderung des Gutschriftkontos nicht entgegen. Wenn Darlehensnehmer und Darlehensgeber sich über diese Änderung einig waren und von einer schriftlichen Fixierung abgesehen haben, kann dem von den Beteiligten übereinstimmend Gewollten nicht die Geltung versagt werden.
III.
Da die Rechtssache ersichtlich weder grundsätzliche Bedeutung hat noch aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.), kann der Anregung des Klägers, die Revision zuzulassen, nicht gefolgt werden. Die prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwert: 12.654,47 EUR.