Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·13 U 48/98·15.09.1998

Berufung zurückgewiesen: Prüfpflicht der Bank bei Überweisungsaufträgen

ZivilrechtSchuldrechtBankvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzung der Bank bei Ausführung eines gefälschten Überweisungsauftrags. Das OLG bestätigt die Vorinstanz und weist die Berufung zurück. Die Bank kann sich auf eine formale Echtheitsprüfung beschränken; die Verwendung fremder Formulare begründet keinen zwingenden Rückrufgrund. Eine Wiedergutschrift konnte bis zum Abschluss angemessener Ermittlungen abgewartet werden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen; kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bank festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bank darf sich im gewöhnlichen Überweisungsverkehr grundsätzlich auf eine formale Prüfung beschränken, ob ein Überweisungsauftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach echt erscheint.

2

Die bloße Verwendung des Überweisungsformulars einer anderen Bank begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen Verdacht, der eine telefonische Rückfrage beim Kunden erforderlich macht.

3

Führt eine Belastungsbuchung infolge eines gefälschten Überweisungsauftrags zu Unrichtigkeit, ist die Bank zur Wiedergutschrift verpflichtet; sie gerät jedoch erst nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist in Verzug.

4

Die Bank darf im Rahmen der internen und polizeilichen Ermittlungen von einer sofortigen Korrektur absehen, solange berechtigte Zweifel an der Echtheit bestehen und eine sachgerechte Überprüfung noch andauert.

Relevante Normen
§ BGB §§ 276, 675§ 543 Abs. 1 ZPO§ 285 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 393/96

Leitsatz

Die Bank darf sich grundsätzlich auf die formale Prüfung beschränken, ob der Überweisungsauftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Allein die Verwendung des Überweisungsformulars einer anderen Bank ist noch kein verdachterregender Umstand, der Anlass zu einer telefonischen Vergewisserung beim Bankkunden geben müsste.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.1.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 12 O 393/96 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung des Girovertrages (bei der Ausführung des Überweisungsauftrages) oder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (hinsichtlich der Stornierung der Belastung) ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils abzulehnen (§ 543 Abs.1 ZPO). Es ist der Beklagten weder vorzuwerfen, daß sie sich vor Ausführung des in Rede stehenden Überweisungsauftrages (Bl. 45) nicht telefonisch beim Kläger über die Authentizität vergewissert hat, noch, daß sie die Belastung des Abrufkontos des Klägers mit den ihm erst im März 1997 (mit Zinsen) wieder gutgebrachten 50.000,00 DM nicht bereits vor dem 3.7.1996 rückgängig gemacht und den Betrag - wie vom Kläger verlangt - fristgemäß an die Kreditanstalt für Wiederaufbau überwiesen hat. Die Berufung zeigt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beachtliche neue Gesichtspunkte auf, sondern bewertet die für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in Betracht zu ziehenden Umstände lediglich anders, ohne daß dies überzeugen kann. Die Angriffe der Berufung geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

3

Die Prüfungspflichten der Bank dürfen nicht überspannt werden. Die Banken werden im allgemeinen Überweisungsverkehr nur zum Zweck eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig und können sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich auf die formale Prüfung beschränken, ob der Überweisungsauftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Diese Prüfung liegt ohnehin schon vorrangig im eigenen Interesse der Bank, weil sie nämlich regelmäßig selbst das - auch nicht formularmäßig ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf den Kunden abwälzbare - Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH NJW 1994, 2357; NJW 1997, 1700; NJW 1997, 2236). Was die Berufung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Beweis stellen will, läßt die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Wertung unberührt. So kommt es nicht darauf an, ob die Benutzung des Formulars einer anderen Bank im Überweisungsverkehr allgemein ungewöhnlich ist, oder gar darauf, was Bankangestellten insoweit üblicherweise im Rahmen der Ausbildung an verdachterregenden Umständen vermittelt wird. Zum einen stellt das angefochtene Urteil mit Recht darauf ab, daß die Beklagte - unwiderlegt - eine plausible Erklärung dafür gegeben hat, weshalb bei ihr die Verwendung von Vordrucken anderer Banken keine Seltenheit ist. Zum anderen ist die Verwendung eines anderen als des bankeneigenen Formulars auch deshalb unverdächtig, weil sich ein Fälscher jederzeit solcher am Schalter ausliegender Formulare bedienen kann. Auch die Frage, ob und unter welchen Umständen bei höheren Überweisungsbeträgen eine telefonische Rückfrage beim Kunden vorzunehmen ist, betrifft eine Rechtsfrage, die keinem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Da im angefochtenen Urteil die Gesamtumstände erschöpfend und zutreffend gewürdigt worden sind, erübrigen sich weitere Ausführungen. Aus den ebenfalls zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils gereicht es der Beklagten nicht zum Verschulden, daß sie die Belastung des Kontos des Klägers nicht so frühzeitig storniert hat, wie dies zur Erlangung des von ihm mit dem Fördergebietsdarlehen angestrebten Steuervorteils erforderlich gewesen wäre (der Darlehensbetrag hätte zu diesem Zweck bis zum 3.7.1996 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen müssen). War der Überweisungsauftrag gefälscht, war die Beklagte dem Kläger zwar zur Korrektur der unrichtigen Belastungsbuchung durch Erteilung einer Wiedergutschrift verpflichtet. Da es sich hierbei jedoch um einen Anspruch handelte, dessen Berechtigung zunächst einer Überprüfung bedurfte, konnte die Beklagte erst nach Ablauf einer angemessenen Überprüfungsfrist in Verzug geraten (§ 285 BGB). Sie durfte im Hinblick auf von ihr gehegte verständliche Zweifel an einer Fälschung jedenfalls das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen (Vernehmung der Angestellten der Empfängerbank sowie Nachforschungen nach dem auf dem Überweisungsträger angegebenen, bei der Empfängerbank als Kontoinhaber registrierten Empfänger) abwarten, bevor sie unbeschadet der objektiv nur durch ein Schriftsachverständigengutachten zu klärenden Echtheit oder Fälschung des Überweisungsauftrages mit der vom Kläger verlangten Korrektur der Belastungsbuchung in Verzug geriet.

  1. Die Prüfungspflichten der Bank dürfen nicht überspannt werden. Die Banken werden im allgemeinen Überweisungsverkehr nur zum Zweck eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig und können sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich auf die formale Prüfung beschränken, ob der Überweisungsauftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Diese Prüfung liegt ohnehin schon vorrangig im eigenen Interesse der Bank, weil sie nämlich regelmäßig selbst das - auch nicht formularmäßig ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf den Kunden abwälzbare - Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH NJW 1994, 2357; NJW 1997, 1700; NJW 1997, 2236). Was die Berufung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Beweis stellen will, läßt die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Wertung unberührt. So kommt es nicht darauf an, ob die Benutzung des Formulars einer anderen Bank im Überweisungsverkehr allgemein ungewöhnlich ist, oder gar darauf, was Bankangestellten insoweit üblicherweise im Rahmen der Ausbildung an verdachterregenden Umständen vermittelt wird. Zum einen stellt das angefochtene Urteil mit Recht darauf ab, daß die Beklagte - unwiderlegt - eine plausible Erklärung dafür gegeben hat, weshalb bei ihr die Verwendung von Vordrucken anderer Banken keine Seltenheit ist. Zum anderen ist die Verwendung eines anderen als des bankeneigenen Formulars auch deshalb unverdächtig, weil sich ein Fälscher jederzeit solcher am Schalter ausliegender Formulare bedienen kann. Auch die Frage, ob und unter welchen Umständen bei höheren Überweisungsbeträgen eine telefonische Rückfrage beim Kunden vorzunehmen ist, betrifft eine Rechtsfrage, die keinem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Da im angefochtenen Urteil die Gesamtumstände erschöpfend und zutreffend gewürdigt worden sind, erübrigen sich weitere Ausführungen.
  2. Aus den ebenfalls zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils gereicht es der Beklagten nicht zum Verschulden, daß sie die Belastung des Kontos des Klägers nicht so frühzeitig storniert hat, wie dies zur Erlangung des von ihm mit dem Fördergebietsdarlehen angestrebten Steuervorteils erforderlich gewesen wäre (der Darlehensbetrag hätte zu diesem Zweck bis zum 3.7.1996 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen müssen). War der Überweisungsauftrag gefälscht, war die Beklagte dem Kläger zwar zur Korrektur der unrichtigen Belastungsbuchung durch Erteilung einer Wiedergutschrift verpflichtet. Da es sich hierbei jedoch um einen Anspruch handelte, dessen Berechtigung zunächst einer Überprüfung bedurfte, konnte die Beklagte erst nach Ablauf einer angemessenen Überprüfungsfrist in Verzug geraten (§ 285 BGB). Sie durfte im Hinblick auf von ihr gehegte verständliche Zweifel an einer Fälschung jedenfalls das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen (Vernehmung der Angestellten der Empfängerbank sowie Nachforschungen nach dem auf dem Überweisungsträger angegebenen, bei der Empfängerbank als Kontoinhaber registrierten Empfänger) abwarten, bevor sie unbeschadet der objektiv nur durch ein Schriftsachverständigengutachten zu klärenden Echtheit oder Fälschung des Überweisungsauftrages mit der vom Kläger verlangten Korrektur der Belastungsbuchung in Verzug geriet.
4

Mit dem Hinweis der Berufung auf einen Sparbrief der Beklagten als möglicher Sicherheit ist nichts anzufangen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, der Beklagten diesen Sparbrief als Sicherheit für einen - vorbehaltlich der Klärung der strittigen Belastungsbuchung - rechtzeitigen Überweisungsauftrag an die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzubieten. Einen von der Korrektur der Belastungsbuchung unabhängigen Überweisungsauftrag hat er der Beklagten jedoch nicht erteilt; so konnte die Beklagte seine Aufforderung, für eine Überweisung der 50.000,00 DM an die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zum 3.7.1996 zu sorgen, auch nicht ohne weiteres verstehen.

5

Es hat daher bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.

6

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7

Streitwert für die Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil: 7.143,75 DM.