Berufung wegen Verkehrsunfalls: Unabwendbarkeit und fehlender Entlastungsbeweis führen zur Abweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 7. Juli 1990. Das OLG Köln weist die Berufung zurück, weil der Kläger den für eine Haftungsbefreiung erforderlichen Unabwendbarkeitsnachweis nicht führt. Sein zu geringer Abstand und die erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit sprechen gegen die Unabwendbarkeit; deshalb sind auch GOA-Ansprüche ausgeschlossen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Schadensersatzforderungen abgewiesen mangels Unabwendbarkeitsnachweis und wegen eigener Fahrverstöße
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung nach § 7 StVG und daraus abgeleitete deliktische Ansprüche (§ 823 BGB) entfallen nur, wenn der Fahrer bzw. Halter die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG substantiiert darlegt.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) kommen nicht in Betracht, wenn der Schadensfall für den handelnden Dritten nicht als unabwendbares Ereignis anzusehen ist.
Kann der Fahrzeugführer den ihm obliegenden Entlastungs- bzw. Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbringen, trifft ihn die Haftung auch für eigenen Schaden, der bei dem Versuch entsteht, fremden Schaden zu vermeiden.
Der Fahrzeugführer hat Geschwindigkeit und Abstand so zu wählen, dass ein sicheres Anhalten innerhalb der überschaubaren Strecke möglich ist (§ 4 StVO); erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und unzureichender Abstand widerlegen regelmäßig die Unabwendbarkeit.
Pauschale oder spekulative Vorbringen genügen nicht zur Entlastung; das Gericht kann auf eine Parteivernehmung verzichten, wenn aus dem Vortrag ersichtlich ist, dass vermeidbare Ausweichmöglichkeiten bestanden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 334/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Januar 1993 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 334/92 - wird zurückgewie-sen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbe-gründet.
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Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 7. Juli 1990 auf der BAB .. Richtung M., Höhe Ki-lometer 30,8, stehen dem Kläger gegen die Beklag-ten nicht aus dem Gesichtspunkt des § 7 StVG oder § 823 BGB zu, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1. unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war; dies trifft auch objektiv hinsichtlich der "Selbstschädigung" des Klägers durch Ausweichen in die Leitplanken zu, da auch ein optimaler Fahrer anstelle des Beklagten zu 1. diese Folge der vorherigen beiderseitigen Bremsmanöver nicht hätte vermeiden können. Ersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) sind entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufgrund des Berufungsvor-bringens gegeben. Solche Ansprüche kämen nur dann in Betracht, wenn der Schadensfall auch für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellte. Wenn der Kraftfahrzeugfüh-rer diesen ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen kann, hat er nach dem Gesetz für den Schaden einzustehen, der einem anderen durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entsteht. Dann mutet es ihm das Gesetz aber erst recht zu, den eigenen Schaden zu tragen, der dadurch entsteht, daß er versucht, den sonst ihm selbst zur Last fallenden fremden Schaden zu vermeiden (vgl. BGHZ 38, 270, 273 m.w.N.). So liegt es im vorliegenden Fall. Der Kläger kann den ihm selbst obliegenden Unab-wendbarkeitsnachweis schon deshalb nicht führen, weil er selbst vorträgt, sein Sicherheitsabstand habe nicht ausgereicht, um ein Auffahren auf den Beklagten zu 1. zu vermeiden, deshalb sei er in die Leitplanken ausgewichen. Dabei vermag ihn nicht zu entlasten, daß nach seinem Vorbringen angeblich das vorausfahrende Motorrad des Beklag-ten zu 1. über bessere Bremsen als sein Fahrzeug verfügt hat; auch wenn dies technisch tatsächlich zuträfe, so müßte der Kläger gerade die unter-schiedliche Bremswirkung bei verschiedenen Fahr-zeugen einkalkulieren und seine Fahrweise darauf einrichten. Nach der Straßenverkehrsordnung hat er sein Fahrverhalten so einzurichten, daß er sein Fahrzeug jederzeit innerhalb der überschaubaren Strecke ohne Gefährdung vorausfahrender Verkehrs-teilnehmer anhalten kann, auch wenn plötzlich ge-bremst wird (§ 4 StVO). Hinzukommt, daß der Kläger den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis auch deswegen nicht führen kann, weil er selbst mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 180 km/h die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich über-schritten, andererseits aber nicht vorgetragen hat - dies offenbar auch nicht kann -, daß der Unfall sich für ihn auch dann so ereignet hätte, wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte (vgl. BGH NJW 1992, 1684 ff.). Schließlich bedarf es auch nicht der Parteivernehmung des Beklagten zu 1. zu der umstrittenen Frage der Ausweichlenkung des Beklagten zu 1. auf die rechte Fahrspur, weil auch in diesem Falle der Kläger so fahren mußte, daß er, ohne in die Leitplanken zu fahren, eine Fahrzeugberührung mit dem Motorrad des Beklagten zu 1. auch auf der rechten Fahrspur vermeiden konnte. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger sein Fahrzeug nicht hätte nach links zurücklenken können, wenn er sich als optimaler Fahrer erwiesen hätte. Angesichts des Umstandes, daß die Autobahn praktisch "frei" gewesen sein soll, vermag das pauschale Vorbringen des Klägers (vgl. Bl. 87 d.A.) nicht zu überzeugen, wonach ein Zurücklenken auf den linken Fahrstreifen nicht möglich gewesen sein soll; die Annahme, daß es dann möglicherweise dort zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug gekommen wäre, ist rein spekulativ.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert der Berufung, zugleich Wert der Be-schwer des Klägers: 6.149,42 DM.