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Oberlandesgericht Köln·13 U 39/82·23.11.1982

FSHG: Keine privaten Baukostenzuschüsse/Bereitstellungsgebühren für Löschwasserhydranten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Wasserversorgerin verlangte vom Land als Bauherr eines Parkhauses Baukostenzuschuss und jährliche Bereitstellungsentgelte für eine Löschwasseranschlussleitung/Überflurhydranten. Streitpunkt war, ob hierfür ein privatrechtlicher Versorgungsvertrag maßgeblich ist oder die Kostentragungsregeln des FSHG entgegenstehen. Das OLG Köln wies die Klage ab: Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 FSHG müssen Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung sorgen und die Kosten tragen; eine Abwälzung auf einzelne Anschlussnehmer (auch Objektschutz) ist ausgeschlossen. Das gilt auch gegenüber einem kommunal beherrschten Wasserversorgungsunternehmen; die Anschlussberufung zu höheren Zinsen blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung des beklagten Landes erfolgreich; Klage auf Baukostenzuschuss und Bereitstellungsentgelte vollständig abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pflicht der Gemeinde zur Sicherstellung einer „ausreichenden“ Löschwasserversorgung nach § 1 Abs. 2 FSHG umfasst nicht nur den Grundschutz, sondern auch den objektbezogenen Brandschutz (Objektschutz).

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Aus § 1 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 FSHG folgt, dass Kosten der Herstellung/Erweiterung von Löschwasserinfrastruktur und der Vorhaltung von Löschwasser nicht einzelnen Anschlussnehmern durch Baukostenzuschüsse oder Bereitstellungsentgelte auferlegt werden dürfen.

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Die Kostentragungsregelungen des FSHG stehen privatrechtlichen Entgeltforderungen eines Wasserversorgungsunternehmens für Löschwasseranschlüsse entgegen, unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten ein Versorgungsvertrag geschlossen wurde oder bereicherungsrechtliche Grundsätze einschlägig wären.

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Technische Regelwerke privater Verbände (z.B. DVGW-Arbeitsblatt W 405) begründen ohne gesetzgeberische Anordnung keine einschränkende Auslegung der gemeindlichen Pflicht zur ausreichenden Löschwasserversorgung nach dem FSHG.

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Eine Gemeinde kann sich der Anwendung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben- und Kostenverteilung des FSHG nicht dadurch entziehen, dass sie die Erfüllung der Löschwasserversorgung auf ein privatrechtlich organisiertes, von ihr beherrschtes Versorgungsunternehmen überträgt.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 FSHG§ 35 FSHG§ 433 Abs. 2 BGB§ 315 BGB§ 316 BGB§ 812 ff. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 0 560/81

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 27. Januar 1982 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -4 0 560/81- abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung oder Hinterlegung von 3.300,-- DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Dem beklagten Land wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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In den Jahren 1979/1980 errichtete das beklagte Land den Neu­bau eines Parkhauses an der X.

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Der Bauschein für diesen Neubau enthielt u. a. folgende Forderung:

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"Im Bereich der Einfahrt ist ein Überflurhydrant.... erforderlich. Die für den Überflurhydranten erfor­derliche Druckstufe.... ist mit der T. abzustimmen.

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Der genaue Aufstellungsort des Überflurhydranten ist mit dem Amt für Feuerschutz und Rettungsdienst B..... und mit den sonstigen zuständigen Ämtern vor Inbetrieb­nahme der Garage festzulegen.

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Die Wasserlieferung des Hydranten muß mindestens 1200 l pro Minute betragen."

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Mit Schreiben vom 15. August 1979 wandte sich das Staatshoch­bauamt X.(im folgenden: Staatshochbauamt) an die Klägerin und bat diese darum, "sicherzustellen, daß die notwendigen Rohrverlegungsarbei­ten für o. a. Zweck im Zusammenhang mit dem Straßenbau.... rechtzeitig durchgeführt werden". Unter dem Datum des 20. Februars 1980 übersandte die Klägerin dem Staatshochbauamt ein "Angebot zur Herstellung der Löschwasseranschlußleitung für den bauseits zu stellenden Überflurhydranten". Zugleich wies die Klägerin darauf hin, daß jährliche Bereitstellungs­kosten von damals 360,-- DM für die noch zu erstellende Anschlußleitung zur ungemessenen Entnahme von Löschwasser zu zahlen seien. Mit Schreiben vom 5. März 1980 teilte das Staatshochbauamt der Klägerin mit, daß bezüglich der Zahlung eines Baukostenzuschusses und der jährlichen Bereitstellungs­gebühr eine Überprüfung durch die vorgesetzte Dienststelle erforderlich sei. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Not­ständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (G\1131NW 1975, Seite 213) seien derartige Kosten von den Gemeinden zu tragen. Am 18. April 1980 lehnte das Staatshochbauamt sowohl eine Beteili­gung des beklagten Landes an den Rohrnetzkosten für die An­lage des Überflurhydranten als auch eine Zahlung von jähr­lichen Bereitstellungsbeträgen für die Löschwasserversorgung unter Hinweis auf das FSHG ab. In ihrem Schreiben vom 14. Mai 1980 bestand die Klägerin, die im April 1980 den Lösch­wasseranschluß zum Anschluß eines Überflurhydranten erstellt hatte, auf der Zahlung beider Beträge seitens des beklagten Landes und teilte mit, daß die Inbetriebsetzung der Anlage erst nach Bezahlung der ermittelten Kosten erfolgen werde. Am 28. Mai 1980 wies das Staatshochbauamt u. a. darauf hin, daß "sämtliche Schäden, die nach Inbetriebnahme des Park­hauses durch das Nichtvorhandensein von Löschwasser in diesem Hydranten auftreten," zu Lasten der Klägerin gehen müßten. Zugleich wiederholte es die Bitte, den Überflurhydranten in Betrieb zu setzen. Dies geschah Anfang Juni 1980. Im September 1980 leistete das beklagte Land für die Herstellung des direkten Hausanschlusses an die Klägerin eine Abschlagszah­lung von 2.500,-- DM. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Am 3. Dezember 1980 stellte die Klägerin die von ihr ausgeführ­ten Arbeiten mit insgesamt 8.785,44 DM in Rechnung, so daß nach Abzug der Abschlagszahlung ein Restbetrag von 6.285,44 DM verblieb.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei zur Zahlung des restlichen Baukostenzuschusses zuzüglich des anteiligen Bereitstellungsbetrages für das Jahr 1980 von 210,-- DM verpflichtet. Die Vorschriften des FSHG könnten keine Anwendung finden, weil dort lediglich die Kostentra­gungspflicht zwischen Gemeinden, Kreis und Land geregelt sei. Im vorliegenden Falle sei jedoch zwischen den Parteien eine bürgerlich-rechtlicher Versorgungsvertrag zustande ge­kommen, auf den die Regelungen des FSHG nicht anwendbar seien. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr geltend ge­machten Kosten seien tatsächlich entstanden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.      das beklagte Land zu verurteilen, an sie 6.495,44 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 24. Februar 1981 zu zah­len;

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2.      festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, jeweils am 1. Januar eines Jahres für das zurücklie­gende Jahr, beginnend mit dem 1. Januar 1982 für 1981, für die Dauer von 20 Jahren, für die Bereitstellung von Löschwasser für das Parkhaus X.Straße in B. die jeweils allgemein festgesetzten Bereitstellungsbeträge an sie zu zahlen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hat sich auf die §§ 1 Abs. 2, 35 FSHG berufen und gemeint, eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber bestehe nicht. Bereitstellungskosten für Löschwasser seien nicht ent­standen; der Anschluß des Hydranten an das Wasserrohrnetz habe ebenfalls keine besonderen Aufwendungen verursacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstan­des wird auf die in I. Instanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die von den Parteien überreichten Unterlagen Be­zug genommen.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat einen vertraglichen Zahlungsanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB sowie ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht und ist von der Billigkeit der geforderten Beträge im Sinne der §§ 315, 316 BGB ausgegangen. Die An­wendbarkeit des FSHG hat es verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

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Gegen das am 27. Januar 1982 verkündete und ihm am 8. Fe­bruar 1982 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 8. März 1982 Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger Ver­längerung der Begründungsfrist, zuletzt bis zum 8. Juni 1982, am 8. Juni 1982 begründet.

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Das beklagte Land bestreitet nach wie vor die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und ist der Meinung, zwischen den Parteien sei ein Vertrag nicht zustande gekommen. Für einen Vertragsschluß habe auch keine Veranlassung bestanden, weil die Gemeinde nach § 1 Abs. 2 FSHG verpflichtet sei, eine ausreichende Löschwasserversorgung zu gewährleisten und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

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Das beklagte Land beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

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hilfsweise ihm für den Fall der möglichen Sicherheits­leistung zu gestatten, diese auch durch selbstschuld­nerische Bürgschaft einer Westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des beklagten Landes entgegen und schließt sich den Ausführungen des angefoch­tenen Urteils an. Darüberhinaus macht sie im Wege der An­schlußberufung geltend, sie könne teilweise höhere Zinsen als die vom Landgericht zugesprochenen 9,5 % verlangen.

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Die Klägerin stellt den Antrag,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

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1.    das beklagte Land zu verurteilen, an sie 6.495,44 DM sowie folgende Zinsen auf diesen Betrag zu zahlen: 9,5 % vom 24.2.1981 bis zum 31.8.1981,

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10,25 % vom 1.9.1981 bis zum 31.7.1982 und 9,75 % seit dem 1.8.1982;

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2.    festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, jeweils am 1. Januar eines Jahres für das zurücklie­gende Jahr, beginnend mit dem 1. Januar 1982 für 1981, für die Dauer von 20 Jahren, für die Bereitstellung von Löschwasser für das Parkhaus X.Straße in B. die jeweils allgemein festgesetzten Bereitstellungsbeträge an sie zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Es ist der Auffassung, die von der Klägerin vorgelegten Zins­bescheinigungen seien nicht geeignet, den Zinsanspruch zu rechtfertigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Berufung und Anschlußberufung sind zulässig. Die Berufung des beklagten Landes hat auch in der Sache Erfolg, während die Anschlußberufung der Klägerin unbegründet ist.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin weder ein Zahlungsanspruch noch ein Feststellungsanspruch gegen das beklagte Land zu, so daß die Klage abzuweisen war.

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Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien einen Vertrag über die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Klägerin zustandegekommen ist, so daß diese ihren Anspruch auf die §§ 3 Nr. 5 und 9 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingun­gen stützen könnte, oder ob zwischen den Parteien ein ver­tragsloser Zustand bestanden hat, in dem sich die von ihnen erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die Herausgabe einer un­gerechtfertigten Bereicherung beurteilen würden. Jedenfalls stehen dem Anspruch der Klägerin die Vorschriften des FSHG entgegen mit der Folge, daß sie von dem beklagten Land we­der einen Baukostenzuschuß zu den Rohrnetzkosten noch Be­reitstellungskosten für die Vorhaltung von Löschwasser ver­langen kann.

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§ 1 Abs. 2 FSHG bestimmt u. a., daß die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung sorgen. Gem. § 35 Abs. 1 FSHG haben die Gemeinden und Kreise die Kosten für die ihnen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben zu tragen. Damit hat der Gesetzgeber nach der Auffassung des Senats eine eindeutige Regelung dahingehend getroffen, daß für Maßnahmen der vor­liegenden Art keine Kosten von dem einzelnen Anschlußneh­mer verlangt werden können.

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Die Verpflichtung der Gemeinde, eine "ausreichende" Lösch­wasserversorgung sicherzustellen, beinhaltet - entgegen der Auffassung der Klägerin - außer der Bereitstellung des so­genannten Grundschutzes auch den über den Grundschutz hin­ausgehenden, objektbezogenen Brandschutz, den sogenannten Objektschutz. Anhaltspunkte dafür, daß eine ausreichende Löschwasserversorgung allein den Grundschutz umfassen soll, lassen sich dem Wortlaut des FSHG nicht entnehmen. Viel­mehr ist § 36 FSHG, der den Kostenersatz bei Einsätzen der öffentlichen Feuerwehren regelt, zu entnehmen, daß der Ge­setzgeber sich durchaus bewußt gewesen ist, daß es Fälle gibt, in denen auch eine Kostenersatzpflicht von Privatpersonen in Betracht kommen kann. Wenn der Gesetzgeber gleich­wohl in § 1 Abs. 2 FSHG nicht zwischen Grundschutz und Ob­jektschutz unterschieden hat, dann macht dies nach der Auf­fassung des Senats deutlich, daß er eine Beteiligung pri­vater Anschlußnehmer an den Kosten der ausreichenden Lösch­wasserversorgung - sei es für den Grundschutz, sei es für den Objektschutz - nicht gewollt hat.

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Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Rechtsmeinung nicht auf den Inhalt des von ihr vorgelegten Arbeitsblattes W 405 berufen. Denn dieses Arbeitsblatt enthält lediglich technische Regeln des. Deutschen Vereins des Gas- und Was­serfaches e. V. (DVGW), mithin eines privaten Vereins, und ist bereits aus diesem Grunde mangels eines entsprechenden erkennbaren Willens des Gesetzgebers nicht geeignet, einer im Sinne der Klägerin einschränkenden Auslegung von § 1 Abs. 2 FSHG als Grundlage zu dienen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinde nach dem FSHG eben­falls verpflichtet ist, entsprechend den örtlichen Verhält­nissen eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Die insoweit entstehenden Kosten fallen der Gemeinde selbst dann zu Last, wenn sie infolge der Errichtung von Objekten mit erhöhtem Brand- und/oder Personenrisiko (wie z. B. von Parkhäusern, Krankenhäusern, Hotels, Hochhäusern) gezwun­gen ist, die bereits vorhandene Feuerwehr auszubauen. Denn das FSHG sieht eine Kostenbeteiligung der jeweiligen Inha­ber oder Eigentümer der betreffenden Objekte nicht vor. Ist eine Gemeinde jedoch finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die ihr nach dem FSHG obliegenden Aufgaben zu tragen, dann mag sie ihre Bauleitplanung so anlegen, daß sie mit der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Schritt halten kann. Jedenfalls kann sie die ihr nach dem FSHG entstehenden Kosten nicht -auch nicht teilweise- auf die privaten Anschlußnehmer abwälzen.

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Diese Kosten muß die Gemeinde selbst tragen.

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Daß das FSHG unmittelbar die Aufgabenverteilung und die Kostentragungspflicht zwischen Gemeinden, Kreisen und dem Land regelt, vermag den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr ist die Klägerin als das einzige Wasserversorgungsunternehmen in B. gehalten, die Vorschriften des FSHG gegen sich gel­ten zu lassen. Denn der Stadt B. als der nach dem FSHG ansich zuständigen Gemeinde ist es verwehrt, sich der An­wendbarkeit dieses Gesetzes dadurch zu entziehen, daß sie die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Kostenlasten auf eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überträgt, deren Gesellschafterin sie zudem ist.

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Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Hamm vom 26. Juni 1978 - 2 U 350/77 - vermag eine andere Beur­teilung nicht zu rechtfertigen. Dieses Urteil enthält zu 1 Abs. 2 FSHG lediglich eine - vom erkennenden Senat nicht geteilte - Feststellung, ohne indes eine nähere Begründung hierfür zu geben.

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Besteht mithin kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land, so können die mit der Anschlußberufung ver­langten weiteren Zinsen ebenfalls nicht zuerkannt werden. Das Anschlußrechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Senat hat nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Revi­sion zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeu­tung hat. Es ist zu erwarten, daß die Frage nach der Ausle­gung von § 1 Abs. 2 FSHG, auf der dieses Urteil beruht, auch künftig wiederholt auftreten wird. Im übrigen hat das OLG Hamm in der oben genannten Entscheidung eine von der Auffas­sung des Senats abweichende Meinung geäußert.

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Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer der Klägerin: 13.695,44 DM              6.495,44 DM + 7.200,-- DM).