Berufung zu Anwaltsvergütung und Schadensersatz wegen unterlassener Beitreibung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen ein Teil- und Schlussurteil; zentral war die Anrechnung/Teilung von Anwaltsgebühren und Schadensersatz wegen unterlassener Beitreibung. Das OLG Köln bestätigt das Versäumnisurteil und erkennt der Klägerin restliche Vergütung sowie hälftigen Ausgleich für nicht beigetriebene Gebühren zu. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Versäumnisurteil bestätigt, Widerklage des Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Gebührenteilungsvereinbarung sind erhaltene Gebührenbeträge anzurechnen und bei vereinbarter hälftiger Aufteilung entsprechend zu teilen.
Übernimmt ein Anwalt trotz rechtskräftiger Gebührenfestsetzung nicht die gebotenen, erkennbaren Maßnahmen zur Beitreibung, begründet dies eine positive Vertragsverletzung; er haftet für den hieraus resultierenden Verlust gegenüber dem Mitberechtigten.
Die Haftung wegen schuldhaft unterlassener Beitreibung bemisst sich nach dem hälftigen Anteil der ausgebliebenen, gerichtlich festgestellten Gebühren, wenn die Parteien eine hälftige Risikoteilung vereinbart haben.
Eine Widerklage nach § 717 Abs. 2 ZPO auf Erstattung vollstreckter Beträge ist unbegründet, wenn die vom Kläger zuerkannten und vollstreckten Beträge dessen tatsächlichen Anspruch nicht übersteigen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Januar 2003 verkündete Teil- und Schlussurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 566/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2001 - 16 O 566/00 -
wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der anwaltlichen Beteiligungsvereinbarung aus den aus dem Mandatsverhältnis mit dem Zeugen H. erhaltenen Anwaltsgebühren eine restliche Forderung in Höhe von 8.485,62 DM zu. Weitere 14.566,13 DM kann die Klägerin vom Beklagten als Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der schuldhaft unterlassenen Beitreibung einer weiteren Gebührenforderung in Höhe von 29.132,25 DM verlangen. Der Klägerin stehen mithin insgesamt (8.485,62 DM + 14.566,13) 23.051,75 DM (= 11.786,17 Euro) zu, so dass das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 19. 01. 2001, in welchem der Beklagte zur Zahlung von weiteren 23.028,75 DM (=11.774,41 Euro) verurteilt worden ist, in Abänderung des angefochtenen Teil- und Schlussurteils des Landgerichts vom 28. 01. 2003 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten ist.
Die Widerklage des Beklagten, mit der er (teilweise) Erstattung der von der Klägerin im Wege der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil beigetriebenen (19.100.- DM = 9.765,67 Euro + 500.- Euro) 10.265,67 Euro begehrt, ist in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, da die Forderung der Klägerin jedenfalls in dieser Höhe berechtigt ist.
1.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Beklagte auf die streitgegenständliche Gesamtgebührenforderung von 92.115.- DM insgesamt 40.000.- DM erhalten hat. Die Klägerin muss sich gegenüber dem Beklagten, obwohl sie aufgrund abweichender Vereinbarung mit dem Mandanten (auf Stundenlohnbasis) in der betreffenden Angelegenheit nur 19.226,09 DM erhalten hat, die volle Korrespondenzanwaltsgebühr in Höhe von 23.028,75 DM als erhalten anrechnen lassen, wie sie dies auch selbst zutreffend berechnet (Seite 2 des Schriftsatzes vom 01. 07. 1998, Bl. 96 GA; Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 378 GA). Das ergibt bei hälftiger Aufteilung dieses Gebührenaufkommens eine Restforderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 8.485,62 DM (wie auch ursprünglich anerkannt).
2.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten - worauf der Senat die Parteien bereits mit Beschluss vom 17.12.2003 hingewiesen hat - aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung der Gebührenteilungsvereinbarung wegen schuldhaft unterlassener Beitreibung der noch offenen Gebührenforderung in Höhe von 29.132,25 DM aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 06. 02. 1998 - 81 O 146/95 - (Bl. 134 f. GA; 59.132,25 DM abzüglich gezahlter 30.000.- DM) ein hälftiger Ausgleichsbetrag in Höhe von weiteren (29.132,25 DM : 2) 14.566,13 DM als Schadensersatz zu. Auch der Senat legt die Gebührenteilungsvereinbarung in Übereinstimmung mit dem Verständnis der Parteien dahin aus, dass das Risiko eines Gebührenausfalls grundsätzlich von beiden Parteien gleichermaßen zu tragen ist (vgl. auch LG Memmingen NJW 1996, 64). Zu einer solchen interessengerechten Auslegung gehört es indessen auch, demjenigen Anwalt das Risiko eines Gebührenausfalls aufzuerlegen, der sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um die Realisierung der von dem Mandanten zu beanspruchenden Vergütung bemüht. So verhält es sich hier bei dem Beklagten. Denn der Beklagte hat trotz rechtskräftiger Festsetzung seiner Gebühren gegen den Zeugen H. gemäß dem Festsetzungsbeschluss vom 06. 02. 1998 keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, die restlichen 29.132,35 DM von dem Mandanten einzufordern. Im Schreiben vom 01. 07. 1998 hat Rechtsanwalt Dr. Q. in Beantwortung des Schreibens des Beklagten vom 26. 06. 1998 mit Recht sein Unverständnis hierüber zum Ausdruck gebracht ("Im übrigen ist mir nicht
verständlich, weshalb Sie nicht den Restbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss von DM 59.132,25, nämlich DM 19.132,25 (richtig:29.132,25) geltend machen. Dieser Betrag kann, da die Kosten zu Ihren Gunsten festgesetzt worden sind, auch nur von Ihnen geltend gemacht werden. Sollten Sie hierauf verzichten wollen, so bitte ich Sie mir den hälftigen Betrag hiervon unabhängig von einer Zahlung von Herrn H. zur Verfügung zu stellen"). Indem der Beklagte gleichwohl weiterhin - bis in das Jahr 2002 hinein (!) - keine Veranlassung sah, dieser Aufforderung Folge zu leisten, hat er der Klägerin gegenüber allein das Risiko dieses Gebührenausfalls übernommen. Aus dem ergänzenden Vorbringen des Beklagten ergibt sich ferner nichts, was Anlass zu der Annahme geben könnte, der Zeuge H. wäre einer zeitnahen Zahlungsaufforderung trotz sonst drohender Vollstreckung aus dem ihm am 10. 02. 1998 zugestellten Festsetzungsbeschluss nicht nachgekommen. Immerhin hat er ausweislich des Schreibens der zweitinstanzlichen Anwälte vom 17. 03. 2000 (Anlage BK 6) deren Gebührenrechnungen vom 17. 04. und 29. 12. 1998 ohne gerichtliche Festsetzung ausgeglichen (wenn auch in Raten).
3.
Kann die Klägerin hiernach von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt (8.485,62 DM + 14.566,13 DM) 23.051,75 DM (=11.786,17 Euro beanspruchen, bleibt die vom Beklagten auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützte Widerklage ohne Erfolg, da die Klägerin aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts gegen den Beklagten lediglich einen Betrag von insgesamt (19.100.- DM = 9.765,67 Euro + 500.- Euro) 10.265,67 Euro vollstreckt hat.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Streitwert der Berufung: 11.418,55 Euro (6.463,64 Euro + 4.954,91 Euro).