Berufung zu Widerruf eines Darlehensvertrags nach § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beriefen gegen das Urteil des LG Bonn über die Abweisung ihres Widerrufs eines Darlehensvertrags aus 2003. Zentrale Frage war die Wirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung und die Rechtsfolge des Widerrufsverfahrens. Das OLG hält die Berufung für offensichtlich unbegründet und verweist sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück; zudem sieht es die Ausübung des Widerrufsrechts durch Verwirkung ausgeschlossen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet verworfen; Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Ist eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt und enthält sie zutreffende Angaben zum Fristbeginn und den Widerrufsfolgen, führt dies zur Verfristung eines nachfolgend erklärten Widerrufs.
Die Ausübung des Widerrufsrechts kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn seit Vertragsschluss ein erheblicher Zeitablauf eingetreten ist und schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite entstanden ist.
Prozesskostenentscheidungen und vorläufige Vollstreckbarkeit sind in der Regel mit der Zurückweisung der Berufung zu verbinden; die obsiegende Partei kann Sicherheitsleistungen fordern.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17 O 517/15)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Oktober 2016 (17 O 517/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Rechtsfolgen des von den Klägern am 29. Juni 2015 erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten vom 28. Februar 2003 (Darlehensnummer XXXXXXXXX) gerichteten Willenserklärungen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die in der Hauptsache auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 56.808,65 € gerichteten Klage mit der Begründung abgewiesen, der von den Klägern erklärte Widerruf sei verfristet gewesen. Die Kläger seien durch die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Mit Rücksicht darauf bedürfe keiner Entscheidung, ob der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. der Verwirkung entgegenstehe.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts schon nicht ausreichend optisch hervorgehoben und zudem sowohl hinsichtlich der Belehrung zum Fristbeginn als auch zu den Widerrufsfolgen inhaltlich unrichtig.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 27. Oktober 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn – 17 O 517/15 – die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 56.808,65 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Rechtsanwalt M D, Lstr. 54, XXXXX G in Höhe von 2.399,99 € durch Zahlung an diesen freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
1. Die Berufung der Kläger unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
a) Sie ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 14. Dezember 2016, die die einstimmige Meinung des Senats wiedergeben und auch unter Berücksichtigung der dagegen mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2016 erhobenen Einwendungen der Kläger die Zurückweisung der Berufung tragen.
Soweit die Kläger in ihrer Stellungnahme der Auffassung des Senats entgegentreten, sie seien durch die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, erschöpfen sich ihre Ausführungen in der Wiederholung bisherigen Vortrags, zu dem in der Hinweisverfügung unter 1. bereits Stellung genommen worden ist.
Soweit die Kläger sich gegen die vom Senat angenommene Verwirkung eines – unterstellten – Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung wenden, betreffen ihre Ausführungen von vornherein nur einen zusätzlichen Gesichtspunkt, der angesichts der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung für die Zurückweisung der Berufung nicht tragend ist. Ungeachtet dessen bleibt der Senat auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen aus den dargelegten Gründen bei seiner Einschätzung, der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger stehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen. Dass die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts im konkreten Fall, mehr als zwölf Jahre nach Vertragsschluss und mehr als zwei Jahre nach vollständiger beiderseitiger Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, entgegensteht, vermag der Senat nicht zu erkennen.
b) Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
c) Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits in der Verfügung vom 14. Dezember 2016 angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.
d) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, 711 ZPO.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.808,65 € festgesetzt.