Berufungsurteil: Zahlung nach Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren (§§ 307, 128 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Berufung; das Oberlandesgericht ordnete das schriftliche Verfahren an. Die Beklagte hat innerhalb der Frist mit Schriftsatz vom 13.11.2006 die (übrige) Klageforderung anerkannt. Der Senat verurteilte die Beklagte gemäß §§ 307, 128 ZPO zur Zahlung von 40.903,35 € zzgl. Zinsen; die Kosten trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 40.903,35 € nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt eine Partei im schriftlichen Verfahren innerhalb der gesetzten Frist ihr Anerkenntnis, kann das Gericht aufgrund dieses Anerkenntnisses ein Urteil erlassen (§§ 307, 128 ZPO).
Eine Kostenentscheidung trifft das Gericht nach dem prozessualen Ausgang; der unterliegende Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich notwendiger Auslagen des Streithelfers, sofern nichts anderes bestimmt ist (§§ 91, 92, 101 ZPO).
Eine Geldurteil ist grundsätzlich vorläufig vollstreckbar nach § 708 Nr. 1 ZPO, sofern das Gericht dies anordnet oder die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wenn die Klägerin Teile ihrer Klage in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt, bezieht sich ein späteres Anerkenntnis der Beklagten nur auf die verbleibenden, nicht zurückgenommenen Forderungen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 329/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2006 - 3 O 329/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.903,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 05. 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferin der Klägerin; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18. 10. 2006 hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet hat und die Beklagte innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist mit am 13. 11. 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Klageforderung, soweit diese von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilweise zurückgenommen worden ist, anerkannt hat, ist die Beklagte gemäß § 307 Abs. 1 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Anerkenntnis gemäß im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zum 18. 10. 2006: 41.951,53 €
und danach: 40.903,35 €.