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Oberlandesgericht Köln·13 U 34/93·19.10.1993

Milchkontingent nach Pachtende: Zuständigkeit und kein Anspruch auf Prämienersatz

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der frühere Pächter verlangte vom früheren Verpächter Schadensersatz wegen verweigerter Mitwirkung an einem Prämienantrag zur endgültigen Aufgabe einer Milchreferenzmenge. Streitentscheidend war u.a., ob Landwirtschaftsgerichte zuständig sind und wie Nr. 6 eines Räumungsvergleichs („Milchkontingent verbleibt beim Pächter“) auszulegen ist. Das OLG bejahte die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wies die Berufung aber zurück. Der Vergleich gewährte nur die wirtschaftliche Nutzung zur Milchanlieferung, nicht die Befugnis zur quotenbezogenen Prämienverwertung; auch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage folgte kein Zahlungsanspruch.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Zahlungs-/Schadensersatzanspruch wegen Milchkontingent/Prämie.

Abstrakte Rechtssätze

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Für Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Nichterfüllung einer Vergleichsverpflichtung über ein Milchkontingent sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn nicht landpachtrechtliche Streitigkeiten im Sinne des LwVG den Verfahrensgegenstand bilden.

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Eine Vergleichsklausel, nach der ein Milchkontingent beim Pächter „verbleibt“ und er darüber verfügen könne, ist nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass sie die (fortgesetzte) wirtschaftliche Nutzung zur Milchanlieferung ermöglichen soll, nicht ohne Weiteres aber die endgültige Aufgabe der Referenzmenge gegen Vergütung.

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Verweigert der Verpächter die Mitwirkung an einer quotenbezogenen Prämienbeantragung, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch, wenn eine Pflicht zur Mitwirkung an der endgültigen Quotenaufgabe vom Vergleichsinhalt nicht umfasst ist.

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Die öffentlich-rechtliche Milchreferenzmenge ist betriebsakzessorisch ausgestaltet; bei Betriebsübertragung geht sie kraft Gesetzes auf den neuen Betriebsinhaber über.

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Aus den Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage folgt kein Zahlungsanspruch, wenn die Parteien bei Kenntnis der rechtlichen Bindung des Kontingents an den Betrieb nach Treu und Glauben keine Entgeltregelung getroffen hätten.

Relevante Normen
§ LANDWIRTSCH.VERF.GES. § 1 NRN. 1, 1A§ 1 Nr. 1, 1a Landwirtschaftsverfahrensgesetz§ 325, 326 BGB§ 280, 286 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 O 292/92

Leitsatz

Verlangt der frühere Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs von dem früheren Verpächter Zahlung eines Geldbetrages für ein Milchkontingent, sind für die Klage die ordentlichen Gerichte, nicht die Landwirtschaftsgerichte zuständig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 292/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in glei-cher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger hatte mit Vertrag vom 1. Januar 1980 von den Beklagten einen landwirtschaftlichen Be-trieb für die Dauer von 9 Jahren gepachtet.

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In einem von den Beklagten angestrengten Räumungs-rechtsstreit schlossen die Parteien am 20. Ja-nuar 1986 einen Vergleich (1 O 12/85 LG Aachen = 3 U 209/85 OLG Köln), worin sich der Kläger ver-pflichtete, den landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Oktober 1987 geräumt an die Beklagten herauszu-geben. Nach Nr. 6 des Vergleichs waren sich die Parteien darüber einig, daß ein etwaiges Milch-kontingent beim Kläger verbleibt und er jederzeit darüber verfügen kann. Wegen der weiteren Einzel-heiten wird auf die Urkunde Blatt 5 d.A. Bezug ge-nommen.

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Mit Schreiben vom 25. Juni 1984 hatte die Milch-versorgung R. e.G. die Milchgarantiemenge für den Betrieb des Klägers auf 93.800 kg für den Zeitraum 2. April 1984 bis 31. März 1985 festgesetzt.

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Am 25. April 1991 hat der Direktor der Landwirt-schaftskammer R. dem beklagten Ehemann beschei-nigt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 gehe durch Rückgewähr einer für die Milcherzeugung genutzten Teilfläche eine Referenzmenge von 83.354 kg von dem Kläger auf den beklagten Ehemann über.

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Am 30. März 1992 bescheinigte der Direktor der Landschaftskammer R., daß eine Referenzmenge von 29.520 kg mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 auf den neuen Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes, den Zeugen B. übergehe, wobei die Kürzung der Referenzmenge auf entsprechenden Vorschriften der Milchgarantiemengenverordnung beruhte.

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Unter dem 5. August 1991 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt hinsicht-lich einer Referenzmenge von 93.800 kg. Anlaß hierfür war, daß die Bundesregierung zur Anpassung der Milcherzeugung an den Markt den Landwirten 1991 angeboten hatte, für die freiwillige Aufgabe von Milchquoten eine Prämie von 1,50 DM je kg Milch zu zahlen, beschränkt auf maximal 675.000 Tonnen Milch.

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Eine auf den Namen der beklagten Ehefrau vorberei-tete Einwilligung zu dem Antrag unterschrieben die Beklagten nicht. Den Antrag erhielt der Kläger un-bearbeitet zurück.

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Mit der Klage hat der Kläger die Auffassung ver-treten, aufgrund des Prozeßvergleichs vom 20. Ja-nuar 1986 seien die Beklagten verpflichtet, ihm die entgangene Prämie für die Aufgabe der Refe-renzmenge zu zahlen.

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Er hat demzufolge beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-urteilen, an ihn 140.700,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1992 zu zahlen,

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hilfsweise

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den Rechtsstreit an das Landwirtschafts-gericht zu verweisen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben geltend gemacht, der Prozeßvergleich sei in seiner Ziffer 6 nichtig, weil diese Vereinbarung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Der Kläger habe die Referenzmenge nur zu einem Zeitpunkt aufgeben können, in dem er noch Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei. Das sei 1991 nicht mehr der Fall gewesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe 1991 den Antrag auf Zahlung einer Prämie für die Aufgabe des Milchkon-tingents nicht mehr wirksam stellen können, weil er nicht mehr Pächter des Betriebes gewesen sei und ihm deshalb die Referenzmenge nicht mehr zugestan-den habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Be-gründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug ge-nommen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen An-spruch weiter und trägt hierzu vor, im Verhältnis zu den Beklagten sei das Milchkontingent wirt-schaftlich ihm zuzuordnen, so daß diese verpflich-tet gewesen seien, im Rahmen der Rückkaufaktion die Referenzmenge zu verwerten und den Erlös hierfür an ihn abzuführen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tragen vor, der Prozeßvergleich habe nicht zum Inhalt, daß der Kläger das Milchkontingent habe veräußern sollen, denn dies hätte zur Folge gehabt, daß auf ihrem Betrieb keine Milch mehr habe produ-ziert werden können. Zu einer Aufgabe der Milchpro-duktion durch Veräußerung des Milchkontingents sei-en sie rechtlich nicht befugt gewesen, so daß ihre Weigerung nicht ursächlich für den geltend gemach-ten Schaden sei.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Partei-en und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

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Die Akten 1 O 40/83 und 1 O 12/85, beide Landge-richt Aachen, waren Gegenstand der mündlichen Ver-handlung.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die Klage berufen sind. Der Rechtsstreit fällt nicht in die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gemäß § 1 Nr. 1, 1 a Landwirtschaftsverfahrensge-setz. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schaden-sersatz wegen Nichterfüllung einer sich aus Nr. 6 des Prozeßvergleichs vom 20. Januar 1986 ergebenden Verpflichtung. Mithin handelt es sich um eine bür-gerlich-rechtliche Streitigkeit, nicht aber um ein Verfahren aufgrund der Vorschriften über die Land-pacht.

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Die Klage ist indes unbegründet. Eine Schadens-ersatzpflicht der Beklagten besteht nicht, wobei dahinstehen mag, ob diese aus §§ 325, 326 BGB oder §§ 280, 286 BGB hergeleitet werden könnte. Denn sie haben die ihnen aus Nr. 6 des Prozeßvergleichs ob-liegenden Pflichten nicht verletzt.

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Nach dem ergänzenden und übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Frage, was mit dem von dem Kläger während seiner Pachtzeit aufgebauten Milchkontin-gent geschehen solle, erstmalig in der mündlichen Verhandlung über die Räumungsklage der Beklagten vor dem 3. Senat des Oberlandesgerichts Köln - 3 U 209/85 - am 20. Januar 1986 von dem jetzigen Kläger zur Sprache gebracht worden. In den in jenem Verfahren gewechselten Schriftsätze ist das Milch-kontingent nicht angesprochen worden.

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Die Beklagten haben erklärt, der Kläger habe ausge-führt, er wolle das Milchkontingent "kriegen", sie hätten dem zugestimmt, ohne sich weitere Gedanken dazu zu machen. Sie hätten vor allem gewünscht, daß der Kläger den Hof räume. Von einem Milchkontingent hätten sie erstmals am 20. Januar 1986 erfahren.

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Damit übereinstimmend hat der Kläger zusätzlich ausgeführt, für ihn sei im Vergleichstermin wichtig gewesen, daß er auf die Milchquote weiterhin Milch an die Molkerei habe liefern können. Diese Möglich-keit habe er sich offen halten wollen. Er habe deshalb das Milchkontingent "mitnehmen" wollen, womit die Beklagten einverstanden gewesen seien. Er habe dann bis zur Räumung am 1. Oktober 1987 auch weiterhin Milch geliefert. Danach habe er auf einem eigenen Betrieb Milch produzieren wollen. Dies sei jedoch daran gescheitert, daß der Betrieb im Dorf gelegen und dort Milchviehhaltung nicht möglich gewesen sei. Er habe deshalb die eigene Milchwirt-schaft aufgegeben. Aufgrund einer Äußerung eines Mitarbeiters der Molkerei, die Quote könne auf einen Dritten umgeschrieben werden, habe ein Herr Bonnie 3 Jahre lang Milch unter Anrechnung auf sein Milchkontingent geliefert. Danach sei die Quote al-lerdings "beschlagnahmt" worden.

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Aus diesem im wesentlichen übereinstimmenden Vor-trag der Parteien ergibt sich, daß Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 6 des Vergleichs, der Kläger könne über ein etwaiges Milchkontingent verfügen, gewesen war, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Milchquote weiterhin Milch zu lie-fern, ihm also in dieser Form die wirtschaftliche Nutzung des Kontingents zu gestatten. Das ergibt sich eindeutig aus den wiedergegebenen Darlegungen des Klägers. Seine Vorstellung hat er damals zu-nächst auch verwirklicht, indem er bis zur Räumung selbst Milch produzierte. Als sein Versuch aus Gründen der örtlichen Gegebenheiten scheiterte, in einem anderen Betrieb Milchviehwirtschaft zu be-treiben, nutzte er die Quote dadurch, daß er einem Herrn Bonnie gestattete, auf seine Quote Milch zu liefern. Nach der Darstellung des Klägers schied die Nutzungsmöglichkeit erst aus, als die Quote "beschlagnahmt" wurde, wie er vorgetragen hat. Nä-heres zu dieser "Beschlagnahme" vermochte der Klä-ger nicht vorzutragen. Möglicherweise ist damit die Bescheinigung des Direktors der Landwirtschaftskam-mer R. vom 25. April 1991 gemeint, worin festge-stellt wird, mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 - der Räumung des Betriebs durch den Kläger - gehe eine Referenzmilchmenge von 83.354 kg von dem Kläger auf den beklagten Ehemann über.

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Die Parteien hatten aber bei der Regelung in Nr. 6 des Vergleichs nicht die Vorstellung, der Kläger solle auch befugt sein, das Milchkontingent ganz oder teilweise gegen Gewährung einer Prämie aufzugeben. Davon hat selbst der Kläger in seiner Darstellung, warum er auf einer Regelung bezüglich der Milchquote bestanden habe, nichts berichtet. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses galt jedoch bereits das Gesetz über die Gewährung einer Ver-gütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 17. Juli 1984 (BGBL I 942) in Verbindung mit den beiden Verordnungen vom 20. Juli 1984 (BGBL I 1023) und 4. September 1985 (BGBL I 1894), wonach die Milcherzeuger für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung im Rahmen der Referenzmenge eine Prämie erhielten. Auf dem Hintergrund dieser Geset-zeslage hätte es nahe gelegen, in den Vergleich eine Verpflichtung der Beklagten aufzunehmen, auf Verlangen des Klägers die Referenzmenge oder Teile davon endgültig aufzugeben, wenn dieses zwischen den Parteien als Vergleichsinhalt gewollt war. Davon war jedoch nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bei Vergleichsabschluß weder ausdrück-lich die Rede noch lag diese Möglichkeit unausge-sprochen dem Vergleich insoweit zugrunde.

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Sollte mithin dem Kläger auch nach seiner eige-nen Vorstellung nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, das Milchkontingent gegen Gewährung einer Vergütung ganz oder teilweise aufzugeben, haben die Beklagten sich nicht dadurch schadensersatz-pflichtig gemacht, daß sie ihre Zustimmung zu der geplanten Aufgabe der Milcherzeugung verweigerten. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, daß die Beklagten zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 1991 ihre Bereitschaft erklärt haben, bei der Verfügung über das Milchkontingent mitzuwir-ken. Dadurch ist keine selbständige Verpflichtung geschaffen worden, wie sich in der Bezugnahme auf Nr. 6 des Prozeßvergleichs zeigt. Die Beklagten waren lediglich zunächst der unzutreffenden Auffas-sung, zu einer Mitwirkung an der Aufgabe des Milch-kontingents verpflichtet zu sein, haben aber dann - offenbar aufgrund weiterer rechtlicher Beratung -ihre vergleichsweise übernommenen Pflichten anders beurteilt.

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Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch oder sonstiger Zahlungsanspruch unter dem Gesichts-punkt der Änderung oder des Wegfalls der Geschäfts-grundlage zu.

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Die Vorstellung der Parteien, bei der Räumung des Betriebes könne der Kläger das Milchkontingent "mitnehmen", es könne also auf einen anderen Betrieb mit Milchviehwirtschaft übertragen werden, war allerdings unzutreffend.

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Die Milchkontingentierung bedeutet, daß der Land-wirt als Milcherzeuger die öffentlich-rechtliche Befugnis hat, in Höhe der ihm zugeteilten Referenz-menge abgabefrei Milch an die Molkerei zu liefern. Sie ist damit rechtlich eine Abgabenvergünstigung. Diese subventionsähnliche Bevorzugung als Recht zur abgabefreien Milchanlieferung ist einer bestimmten Person gewährt, aber zugleich betriebsakzessorisch ausgestaltet, d.h. an den Betrieb gebunden. Aus diesem Grundsatz der Betriebsakzessoriität folgt, daß die dem einzelnen Milcherzeuger zugeordnete, aber im übrigen an den Betrieb gebundene Referenz-menge im Falle der Betriebsübertragung kraft Geset-zes auf den neuen Betriebsinhaber übergeht (vgl. dazu BGH NJW 1991, 3279 und 3280).

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Die gemeinsame Vorstellung der Parteien, dem Kläger auch nach der Räumung des Betriebs die Ausnutzung des Milchkontingentes im Rahmen eines anderen Betriebes zu ermöglichen, konnte daher rechtlich nicht verwirklicht werden, wenn es auch tatsächlich jedenfalls eine zeitlang nach der Darstellung des Klägers anders gehandhabt worden ist, indem ein Dritter auf dieses Kontingent Milch an die Molkerei lieferte.

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Ob die Regelung in Nr. 6 des Vergleichs deshalb nichtig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ergeben die Grundsätze über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, daß dem Kläger ein Zahlungsanspruch zuzubilligen wäre. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagten nach Treu und Glauben sich zu einer Zahlung an den Kläger verpflichtet hätten, wenn erörtert worden wäre, daß das Milchkontingent an den Betrieb der Beklagten gebunden war und deshalb kraft Gesetzes nach der Räumung durch den Kläger auf den neuen Betriebsinhaber übergehen würde. An diese Möglich-keit dachte keine der Parteien. Dem Kläger kam es damals nicht auf eine Zahlung an, sondern - wie ausgeführt - auf die Möglichkeit, weiterhin Milch liefern zu können im Rahmen der Quote. Zu einer Zahlung hätten sich die Beklagten nicht verpflich-tet und nach Treu und Glauben auch nicht verpflich-ten müssen. Ihnen war das Bestehen des Milchkontin-gentes bis zum Vergleichstermin unbekannt. Es war ihnen auch gleichgültig, denn ihr Interesse war, wie sie unwidersprochen im Senatstermin ausgeführt haben, auf die Räumung des Betriebs gerichtet. Die Beklagten konnten auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, ein an den Betrieb weiterhin gebundenes Milchkontingent selbst ausnutzen zu können. Sie wollten den landwirtschaftlichen Betrieb nach der Räumung durch den Kläger nicht selbst bewirtschaf-ten, sondern erneut verpachten, wie sie es zum 1. Oktober 1987 auch getan haben. Ob ein Nachfolge-pächter überhaupt an Milchwirtschaft interessiert war, wußten die Beklagten im Zeitpunkt des Ver-gleichsabschlusses nicht. Sie konnten demzufolge auch nicht davon ausgehen, von einem Nachfolgepäch-ter wegen des betriebsgebundenen Milchkontingents einen höheren Pachtzins zu erzielen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagten sich zu einer Zahlung an den Kläger verpflichtet hätten, wenn bedacht worden wäre, das Milchkontingent bleibe an ihren Betrieb gebunden.

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Die Richtigkeit dieser Auffassung wird schließlich dadurch belegt, daß die Parteien in Nr. 6 des Vergleichs außerdem vereinbart hatten, das Zuk-kerkontingent verbleibe in vollem Umfang bei dem Pachtbetrieb. Grund für diese Regelung war, wie der Kläger dem Senat erläutert hat, daß er das Zucker-kontingent nach Räumung des Pachtobjekts ohnehin nicht mehr habe nutzen können, da er keine land-wirtschaftlichen Flächen für den Zuckerrübenanbau besessen habe. Das Zuckerkontingent ist nach der eindeutigen Vereinbarung also ohne Zahlung eines Entgelts hierfür durch die Beklagten bei dem Pacht-betrieb verblieben. Das stützt die Auffassung, daß auch für den Verbleib des Milchkontingents jeden-falls eine Zahlungspflicht der Beklagten nicht ver-einbart worden wäre.

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Danach kann ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht festgestellt werden mit der Folge, daß die Berufung zurückzuweisen ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 140.700,00 DM.