Berufung teilweise stattgegeben: Zahlung und Kostenverteilung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung teilweise statt und änderte das erstinstanzliche Urteil ab. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 4.223,74 DM nebst 6% Zinsen seit dem 26.03.1999 verurteilt; die Kosten wurden zu 95% dem Kläger und zu 5% der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 4.223,74 DM nebst 6% Zinsen seit 26.03.1999 verurteilt, Kosten 95%/5%, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil teilweise abändern und das Tatbestands- und Rechtsurteil neu fassen.
Bei durch das Gericht festgestellten Geldforderungen kann die unterliegende Partei zur Zahlung des bestimmten Betrags nebst Zinsen ab einem festgelegten Datum verurteilt werden.
Die Kostenverteilung kann quotiert erfolgen; das Gericht weist die Kosten des Rechtsstreits über beide Instanzen gegeneinander abweichend zu den beiderseitigen Erfolgsaussichten zu.
Ein Urteil kann mit der Bestimmung der vorläufigen Vollstreckbarkeit versehen werden, sodass Vollstreckungsmaßnahmen trotz noch nicht abschließender Rechtskraft möglich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 53/00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.12.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 53/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.223,74 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26. März 1999 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 84.913,58 DM.