Berufung gegen Herausgabeverurteilung wegen verspäteter Einwendungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Herausgabe zweier beweglicher Gegenstände; die Beklagten rügten erst kurz vor dem Termin erstmals den Besitz bzw. Eigentumsverlust. Zentrale Fragen sind die Schlüssigkeit des Klagevortrags und die Zulässigkeit verspäteten Vorbringens. Das OLG bestätigt die Zurückweisung nach §296 ZPO, hält den Vortrag des Klägers für schlüssig und stützt sich auf die Besitz-/Eigentumsvermutung nach §1006 BGB. Die Berufung wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Herausgabe abgewiesen; erstinstanzliche Zurückweisungen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Schlüssigkeit des prozessualen Tatsachenvortrags richtet sich nach dem im Prozess erhobenen Vorbringen; vorprozessuale Nichtaufzählungen beeinträchtigen die Beachtlichkeit des Klagevortrags nicht.
Verteidigungen, die erstmals unentschuldigt erst kurz vor dem Haupttermin vorgebracht werden, können nach §296 Abs.1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das erstinstanzliche Gericht ist gemäß §528 Abs.3 ZPO für das Berufungsgericht verbindlich.
Beim unmittelbaren Besitz einer beweglichen Sache gilt zugunsten des Besitzers die Vermutung des Eigentums; der Kläger ist insoweit von weiterem Eigentumsvortrag entlastet, der Beklagte trägt die Beweislast des Gegenteils (§1006 BGB).
Die Wirksamkeit einer rechtmäßigen Zurückweisung verspäteten Vorbringens wird nicht dadurch berührt, dass das erstinstanzliche Gericht in einer Hilfsbegründung irrtümlich die Unsubstantiiertheit des Vorbringens festgestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 325/97
Leitsatz
1. An der Schlüssigkeit des Prozessvortrags zu einem herausverlangten Gegenstand ändert es nichts, dass der Gegenstand in einem vorprozessualen Mahnschreiben nicht mit aufgeführt worden ist. Die Erklärungslast des Gegners richtet sich allein nach dem Vorbringen des Klägers im Prozess. 2. Die Verbindlichkeit einer rechtmäßigen Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das erstinstanzliche Gericht wird nicht davon berührt, dass dieses Gericht in einer Hilfsbegründung das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen des Beklagten fehlerhaft als ohnehin unsubstantiiert bezeichnet hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1997 - 12 O 325/97 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch auch die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe eines ABUS-Säulenschwenkkrans und eines E-Karren-Anhängers (lit. a) und b) des Urteilsausspruchs) wenden, bleibt erfolglos.
E-Karren-Anhänger
- E-Karren-Anhänger
Die Beklagten haben erstmals mit Schriftsatz vom 19.11.1997 - 2 Tage vor dem Haupttermin erster Instanz - bestritten, den vom Kläger herausverlangten E-Karren-Anhänger jemals in Besitz genommen zu haben. Diese Rechtsverteidigung hat das Landgericht mit Recht gemäß § 296 Abs.1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Das ist rechtens und daher gemäß § 528 Abs.3 ZPO auch für das Berufungsgericht verbindlich.
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe "im ersten Rechtszug niemals weiter ausgeführt, auf welche Weise die Beklagten den von ihnen herausverlangten E-Karren-Anhänger in Besitz genommen haben sollen und wann dies geschehen sein soll" (Bl. 105).
- Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe "im ersten Rechtszug niemals weiter ausgeführt, auf welche Weise die Beklagten den von ihnen herausverlangten E-Karren-Anhänger in Besitz genommen haben sollen und wann dies geschehen sein soll" (Bl. 105).
Allgemein gilt, daß Sachvortrag dann schlüssig ist, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz (hier: §§ 985, 1006 BGB) geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten, die Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 1995, 724, 725 m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Klägers bedenkenfrei. Der Kläger hatte vorgetragen, daß die Beklagten im Zuge der Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der Firma H. F. und den Beklagten (zum 31.10.1995) die Halle (genauer: den von der Gemeinschuldnerin gemieteten hinteren Teil der Halle) räumen ließen und dabei "die streitgegenständlichen Gegenstände", welche die Gemeinschuldnerin in das Mietobjekt eingebracht hatte, in Besitz genommen haben (Bl. 4). Der Kläger hat sich hierzu auf das vorgelegte Faxschreiben der Beklagten vom (richtig) 01.02.1996 (Bl. 15) mit dem darin enthaltenen handschriftlichen Vermerk: "zusätzlich noch vorhanden: 1 Stck. E.-Karren-Anhänger, 3000 kg" bezogen. Unabhängig davon, von wem dieser handschriftliche Vermerk stammt (bedeutsamer wäre ohnehin, von wem die darin vermerkte Angabe stammt), kann ersichtlich keine Rede davon sein, ein auf diesen Vermerk gestütztes Herausgabeverlangen sei wegen Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte willkürlich.
Die Beachtlichkeit des Prozeßvortrages des Klägers über die von den Beklagten erklärtermaßen aus der Halle ausgeräumten Gegenstände wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß im vorprozessualen Mahnschreiben der späteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 13.03.1997 der E-Karren-Anhänger nicht mit aufgeführt ist.
- Die Beachtlichkeit des Prozeßvortrages des Klägers über die von den Beklagten erklärtermaßen aus der Halle ausgeräumten Gegenstände wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß im vorprozessualen Mahnschreiben der späteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 13.03.1997 der E-Karren-Anhänger nicht mit aufgeführt ist.
Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage darf Tatsachenvortrag nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er sich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt (BGH NJW-RR 1995, 1340) oder darüber hinausgeht. Vorprozessuale Äußerungen einer Partei sind generell nicht geeignet, ihrem Prozeßvortrag die Beachtlichkeit zu nehmen (BGH NJW 1996, 394). Dementsprechend richtet sich die Erklärungslast des Gegners (§ 138 Abs.2 ZPO) allein nach dem Vorbringen des Klägers im Prozeß. Die Beklagten hätten daher innerhalb der Klageerwiderungsfrist bestreiten müssen, auch den E-Karren-Anhänger in Besitz genommen zu haben. Da dies unentschuldigt erst zwei Tage vor dem Haupttermin geschehen ist, konnte eine mit der Zulassung dieser Rechtsverteidigung verbundene Verzögerung des Rechtsstreits auch nicht mehr durch prozeßleitende Maßnahmen verhindert werden.
ABUS-Säulenschwenkkran
- ABUS-Säulenschwenkkran
Auch die erstmals im Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.1997 enthaltene Behauptung, die Gemeinschuldnerin habe ihrer Vermieterin, der Firma F., wegen Mietschulden u.a. den streitgegenständlichen ABUS-Schwenkkran übereignet, ist vom Landgericht mit Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
Diese Zurückweisung wäre allerdings dann nicht haltbar, wenn die Hilfsbegründung, das Vorbringen der Beklagten sei auch unsubstantiiert, zuträfe; denn ein zwar verspätetes, zugleich aber mangels Substantiierung unerhebliches Vorbringen kann die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern, weil es die Entscheidungsreife nicht hindert. Tatsächlich genügte das Vorbringen der Beklagten jedoch, den Eigentumsverlust der Gemeinschuldnerin beweisfähig zu begründen. Weder berührte der wechselnde Vortrag der Beklagten zur Frage der Fortdauer des Mietverhältnisses zwischen ihnen und der Fa. F. einerseits und zwischen der Gemeinschuldnerin und der Fa. ITM M. andererseits die Erheblichkeit ihres Vorbringens, noch erforderte diese Erheblichkeitsbeurteilung die im angefochtenen Urteil vermißte präzise Darlegung, "zu welcher Zeit die Gemeinschuldnerin Mietzinsschulden in welcher Höhe gegenüber der Fa. H. F. gehabt und dieser daher den Schwenkkran übertragen haben soll". Ein tatsächliches Vorbringen ist nur dann unbeachtlich und nicht beweisbedürftig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie ersichtlich ohne jegliche Anhaltspunkte aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1996, 1826 m.w.Nachw.). Da es sich bei der Übereignung des Säulenschwenkkrans an die Vermieterin im Hinblick auf bestehende Mietschulden um einen Vorgang handelt, der sich außerhalb der eigenen Sphäre der Beklagten ereignet hat und von dem sie erklärtermaßen Kenntnis nur durch Mitteilung des Zeugen H. F. hatten, brauchten sie nicht die konkreten Begleitumstände vorzutragen; diese hätten ggf. bei der Beweisaufnahme von dem Zeugen erfragt werden können, wenn dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erschien.
- Diese Zurückweisung wäre allerdings dann nicht haltbar, wenn die Hilfsbegründung, das Vorbringen der Beklagten sei auch unsubstantiiert, zuträfe; denn ein zwar verspätetes, zugleich aber mangels Substantiierung unerhebliches Vorbringen kann die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern, weil es die Entscheidungsreife nicht hindert. Tatsächlich genügte das Vorbringen der Beklagten jedoch, den Eigentumsverlust der Gemeinschuldnerin beweisfähig zu begründen. Weder berührte der wechselnde Vortrag der Beklagten zur Frage der Fortdauer des Mietverhältnisses zwischen ihnen und der Fa. F. einerseits und zwischen der Gemeinschuldnerin und der Fa. ITM M. andererseits die Erheblichkeit ihres Vorbringens, noch erforderte diese Erheblichkeitsbeurteilung die im angefochtenen Urteil vermißte präzise Darlegung, "zu welcher Zeit die Gemeinschuldnerin Mietzinsschulden in welcher Höhe gegenüber der Fa. H. F. gehabt und dieser daher den Schwenkkran übertragen haben soll". Ein tatsächliches Vorbringen ist nur dann unbeachtlich und nicht beweisbedürftig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie ersichtlich ohne jegliche Anhaltspunkte aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1996, 1826 m.w.Nachw.). Da es sich bei der Übereignung des Säulenschwenkkrans an die Vermieterin im Hinblick auf bestehende Mietschulden um einen Vorgang handelt, der sich außerhalb der eigenen Sphäre der Beklagten ereignet hat und von dem sie erklärtermaßen Kenntnis nur durch Mitteilung des Zeugen H. F. hatten, brauchten sie nicht die konkreten Begleitumstände vorzutragen; diese hätten ggf. bei der Beweisaufnahme von dem Zeugen erfragt werden können, wenn dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erschien.
Da die Hilfsbegründung des Landgerichts unzutreffend ist, hat die Hauptbegründung Bestand.
Entgegen der Auffassung der Berufung scheitert die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ihres Vorbringens auch nicht daran, daß die Beklagten bereits in der Klageerwiderung einen Eigentumsnachweis vom Kläger verlangt haben. Das war - worauf sich der Kläger zutreffend berufen hat - gemäß § 1006 BGB unbeachtlich. Für den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist; zugunsten des Eigenbesitzers wird weiter vermutet, daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat und während der Dauer seines Besitzes Eigentümer geblieben ist (vgl. BGH NJW 1989, 1453; NJW 1994, 939, jew.m.w.Nachw.). Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutungen war der Kläger jeden weiteren Beweises, daß die Gemeinschuldnerin Eigentümerin des ABUS-Säulenschwenkkrans war, enthoben; vielmehr mußten die Beklagten das Gegenteil beweisen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Beklagten erst nach Vorlage der Rechnung über den Erwerb des Säulenschwenkkrans (Bl. 46) durch die Gemeinschuldnerin mit Schriftsatz des Klägers vom 28.09.1997 (ohne hierzu vom Gericht gesetzte Erwiderungsfrist) Anlaß hatten, den Eigentumsverlust der Gemeinschuldnerin durch Übertragung dieses Gegenstandes auf die Vermieterin geltend zu machen und zu Beweis zu stellen.
- Entgegen der Auffassung der Berufung scheitert die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ihres Vorbringens auch nicht daran, daß die Beklagten bereits in der Klageerwiderung einen Eigentumsnachweis vom Kläger verlangt haben. Das war - worauf sich der Kläger zutreffend berufen hat - gemäß § 1006 BGB unbeachtlich. Für den unmittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, daß er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist; zugunsten des Eigenbesitzers wird weiter vermutet, daß er bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erworben hat und während der Dauer seines Besitzes Eigentümer geblieben ist (vgl. BGH NJW 1989, 1453; NJW 1994, 939, jew.m.w.Nachw.). Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutungen war der Kläger jeden weiteren Beweises, daß die Gemeinschuldnerin Eigentümerin des ABUS-Säulenschwenkkrans war, enthoben; vielmehr mußten die Beklagten das Gegenteil beweisen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Beklagten erst nach Vorlage der Rechnung über den Erwerb des Säulenschwenkkrans (Bl. 46) durch die Gemeinschuldnerin mit Schriftsatz des Klägers vom 28.09.1997 (ohne hierzu vom Gericht gesetzte Erwiderungsfrist) Anlaß hatten, den Eigentumsverlust der Gemeinschuldnerin durch Übertragung dieses Gegenstandes auf die Vermieterin geltend zu machen und zu Beweis zu stellen.
Nach alledem hat es auch in dem mit der Berufung angegriffenen Umfang bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.
- Nach alledem hat es auch in dem mit der Berufung angegriffenen Umfang bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.