Anschlussberufung: Zuschlag von 15.000 DM Schmerzensgeld nach schwerem Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte im Anschlussberufungsverfahren zusätzliches Schmerzensgeld nach einem schweren Verkehrsunfall. Das Oberlandesgericht Köln hielt die Beklagten nach §§ 823, 847, 840 BGB i.V.m. § 3 Pflichtversicherungsgesetz für gesamtschuldnerisch haftbar und setzte das Schmerzensgeld auf insgesamt 40.000 DM fest. Zur Begründung berücksichtigte das Gericht schwere Kopfverletzungen, Koma, lang andauernde Behandlungen sowie dauerhafte Funktionsverluste und Sinnesbeeinträchtigungen.
Ausgang: Anschlussberufung des Klägers auf zusätzliches Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM stattgegeben; Gesamtzusage 40.000 DM.
Abstrakte Rechtssätze
Führt ein Verkehrsunfall durch schuldhaftes Verhalten zu erheblichen Körperverletzungen, begründen §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Mehrere am schädigenden Ereignis beteiligte Personen haften für den immateriellen Schaden als Gesamtschuldner nach § 840 BGB.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Art der Verletzungen, Dauer und Intensität stationärer Behandlung und Rehabilitationsmaßnahmen, Dauerschäden (z. B. Sinnesverlust, Funktionsminderungen, Narben) sowie vorhersehbare zukünftige Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Das Schmerzensgeld soll gegenwärtige und vernünftig vorhersehbare zukünftige Beeinträchtigungen ausgleichen; weitergehende künftige deutliche Verschlechterungen können durch einen Feststellungsanspruch erfasst werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 0 443/87
Tenor
Auf die Anschlußberufung des Klägers werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, über die durch das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.12.1988 (2 0 443/87) zuerkannten Beträge hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM zu zahlen.
Für die erstinstanzlichen Kosten bleibt es beim Ausspruch in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.12.1988 (2 0 443/87).
Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen zu 48 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 52 % der Beklagte zu 2) allein. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Anschlußberufung des Klägers, über die allein noch zu befinden ist, ist zulässig und begründet.
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner gem. den§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 840 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz gegenüber dem Kläger zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet, da der Kläger durch einen vom Beklagten zu 2) und dem Zeugen x schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfall vom 16.06.1986 erheblich verletzt wurde. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in diesem Rechtsstreit ergangene Teilurteil des Senats vom 10. Januar 1990 verwiesen.
Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist in Höhe von insgesamt 40.000,00 DM begründet, so daß auf die Anschlußberufung des Klägers über die bereits rechtskräftig zuerkannten 25.000,00 DM hinaus weitere 15.000,00 DM zuzusprechen waren.
Der Senat hat bereits in dem Teilurteil vom 10.01.1990 hervorgehoben, daß der Kläger schwerste Kopfverletzungen (offenes Schädel-Hirn-Trauma, Schädelbasisfraktur und Mittelgesichtsfraktur) sowie Frakturen des Scham- und Steißbeines erlitten hat. Er befand sich zwei Wochen lang im Koma, insgesamt rund 6 Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung und sodann 3 Monate in einer Rehabilitationsklinik. Allein diese mit dem Unfall, den Operationen, dem langen Krankenhausaufenthalt und den lang andauernden und nicht unerheblichen Schmerzen verbundenen Beeinträchtigungen rechtfertigen einen hohen Schmerzensgeldbetrag.
Hinzu kommen weitere Beeinträchtigungen. So hat der Kläger, wie die vorliegenden ärztlichen Gutachten belegen, zumindest zeitweise den Geruchssinn sowie die Sprach- und Gehfähigkeit verloren.
Und schließlich leidet er auch heute noch mehr als 3 Jahre nach dem Unfall an nicht unerheblichen Verletzungsfolgen. So sind ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. x vom 31.07.1989 noch unfallbedingte Störungen des Gedächtnisses und des Konzentrationsvermögens festzustellen. Aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. x vom 06.01.1989 steht eine unfallbedingte Innenohrschwerhörigkeit links als Dauerschaden fest; die Gebrauchsfähigkeit des linken Ohrs ist dauerhaft auf nur noch 30 % des üblichen herabgesetzt.
Ferner verbleiben als Dauerschäden Narben im Bereich des Gesichts, am linken Oberarm, am linken Oberschenkel sowie am rechten Unterschenkel. Zudem ist die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes voraussichtlich dauernd zu 1/20 und die des rechten 15 mm verkürzten Beines, um 1/5 herabgesetzt (vgl. das Gutachten des Dr. x vom 19.07.1989). Gerade auch diese Verkürzung des Beines, die zu einem Bekkenschiefstand führte, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, mögen auch ihre Auswirkungen durch orthopädische Hilfsmittel (Erhöhung des Schuhwerks) gemildert werden können.
Schließlich sieht der Kläger, wie der Senat ebenfalls schon in dem Teilurteil vom 10.01.1990 hervorgehoben hat, infolge einer Verschiebung der linken Augenachse bei Extremeinstellungen (insbesondere beim Blick nach unten) Doppelbilder. Auch wenn diese Beeinträchtigung objektiv bisher nicht festgestellt wurde, so ist der Senat von der Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers überzeugt. Wie sich aus dem Gutachten des Dr. x vom 31.07.1989 ergibt, ist eine solche Sehstörung infolge der Mittelgesichtsfraktur (Le Fort III) und der Bulbusverlagerung nachvollziehbar und glaubhaft. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger insoweit falsche Angaben macht, um das Schmerzensgeld in die Höhe zu treiben.
Aufgrund dieser schwerwiegenden Verletzungen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000,00 DM für angemessen. Durch dieses Schmerzensgeld sind die derzeit vorherzusehenden Beeinträchtigungen auch für die Zukunft ausgeglichen. Lediglich für künftige weitere deutliche Beeinträchtigungen gilt der Feststellungsausspruch bezüglich des immateriellen Schadens.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 100 Abs. 2 und 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert der Anschlußberufung und Beschwer für die Beklagten durch dieses Urteil: 15.000,00 DM.
Im übrigen bleibt es bei der Streitwertfestsetzung in dem Teilurteil vom 10.01.1990.