Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·13 U 303/91·30.06.1992

Konkursanfechtung: Rückgewähr gezahlter Umsatzsteuer durch Sequester nach § 30 Nr. 1 KO

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter focht eine während der Sequestration nach Konkursantrag gezahlte Umsatzsteuer an und verlangte Rückzahlung vom Land. Das OLG bejahte eine anfechtbare Rechtshandlung nach § 30 Nr. 1 2. Alt. KO und eine Gläubigerbenachteiligung, weil eine Konkursforderung vorab befriedigt und die Masse verkürzt wurde. Umsatzsteuerforderungen aus vorkonkurslicher Sequestration sind Konkurs- und keine Masseforderungen; eine „Treuhand“ des Unternehmers für den Fiskus besteht nicht. Die Berufung des Landes blieb erfolglos; § 242 BGB und § 814 BGB griffen wegen Leistung unter Vorbehalt nicht ein.

Ausgang: Berufung des beklagten Landes gegen das stattgebende Urteil zurückgewiesen; Rückzahlungsanspruch des Konkursverwalters bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zahlung zur Tilgung einer Steuerverbindlichkeit ist eine Rechtshandlung i.S.d. § 30 Nr. 1 KO und nicht bereits deshalb ein bloßer Realakt, weil sie durch Überweisung/Scheck bewirkt wird.

2

Die isolierte Anfechtung einer Umsatzsteuerzahlung ist keine unzulässige Teilanfechtung, wenn der zugrunde liegende Warenverkauf als Bargeschäft zu beurteilen ist und die Steuerzahlung einen eigenständigen Lebenssachverhalt bildet.

3

Umsatzsteuerforderungen, deren steuerbegründende Umsätze während einer vorkonkurslichen Sequestration ausgeführt werden, sind vor Konkurseröffnung begründete Konkursforderungen und keine Masseforderungen.

4

Die Begleichung einer Konkursforderung nach Stellung des Konkursantrags benachteiligt die Konkursgläubiger regelmäßig, wenn sie zu einer Verkürzung der Aktivmasse führt; eine Treuhänderschaft des Unternehmers hinsichtlich der vereinnahmten Umsatzsteuer besteht de lege lata nicht.

5

Der Konkursverwalter kann grundsätzlich auch solche Rechtshandlungen anfechten, die der (personengleiche) Sequester vorgenommen hat; ein Ausschluss kommt nur bei rechtsmissbräuchlicher Ausübung im Einzelfall in Betracht.

Relevante Normen
§ 37 KO§ 814 BGB§ 30 Nr. 1 2. Alt. KO§ 30 Nr. 1 Abs. 1 KO§ 3 Abs. 1 KO§ Art. 20 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 0 455/91

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 4. Dezember 1991 verkün-dete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 455/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitslei-stung in Höhe von DM 91.000,-- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volks- bzw. Raiffeisenbank erbringen.

Tatbestand

5

Der Kläger ist gemäß Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 17. September 1990 - 19 N 152/90 - zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma T., G. in A., bestimmt worden. Der Konkurseröffnung ging, angeordnet durch Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 8. August 1990 - 19 N 152/90 -, eine Sequestration unter Bestellung des Klägers zum Sequester voraus. Bis zur Konkurseröffnung wurde der Geschäftsbetrieb der Firma T. unter Aufsicht des Klägers weitergeführt. Unter anderem erklärte die Gemeinschuldnerin gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die während der Sequestration abge-wickelten Umsätze. Die für den Monat August 1990 angefallene Umsatzsteuer in Höhe von DM 76.751,39 wurde am 14. September 1990 mit Zustimmung des Klägers von dem Sequestrationsanderkonto an das beklagte Land (im folgenden: Beklagter) zu der Steuernummer überwiesen. Bereits bei der Zahlung wies der Kläger darauf hin, daß möglicherweise ei-ne Rückzahlungspflicht bestehen könnte.

7

Mit Schreiben vom 9. September 1991 erklärte der Kläger die Anfechtung der Zahlung für den Monat August 1990 und forderte den Beklagten zur Rück-zahlung auf das Konkursanderkonto auf. Dieser Auf-forderung kam der Beklagte nicht nach. Die Partei-en streiten mit Rechtsansichten über die Frage, ob der Kläger ein Anfechtungsrecht bezüglich der ge-leisteten Umsatzsteuer besitzt.

9

Der Kläger hat gemeint, daß es sich bei der Zah-lung der Umsatzsteuer um ein anfechtbares Rechts-geschäft handele, so daß ihm ein Rückzahlungsan-spruch gemäß § 37 KO zustehe.

11

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 76.751,39 DM nebst 4 % Zinsen seit Klage-zustellung (23. September 1991) zu zahlen.

17

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte hat gemeint, daß es sich bei der Zahlung der Umsatzsteuer nicht um eine anfechtbare Rechtshandlung handele. Es fehle schon an einer Rechtshandlung, da in der Überweisung ein bloßer Realakt liege. Weiterhin fehle es an der Gläubi-gerbenachteiligung. Bei der Umsatzsteuer handele es sich nämlich nur um einen "durchlaufenden" wertneutralen Posten. In diesem Zusammenhang könne man auch an ein Bargeschäft denken. Die bloße Anfechtung der Umsatzsteuer stelle darüber hinaus in Bezug auf die zugrundeliegenden Geschäfte eine unzulässige Teilanfechtung dar. Zudem dürfe der Sequester keine pflichtwidrigen Handlungen vorneh-men, die ein Konkursverwalter anfechten könne. Dem Kläger könne auch § 814 BGB bzw. der Gedanke des venire contra factum proprium entgegengehalten werden, da ihm schon bei Zahlung eine mögliche Rückzahlungspflicht bekannt gewesen sei.

23

Das Landgericht Aachen hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Zahlung der Umsatzsteuer handele es sich um eine gemäß § 30 Nr. 1 2. Alt. KO anfechtbare Rechtshandlung, so daß der Beklagte gemäß § 37 KO die erhaltene Umsatzsteuer in Höhe von 76.751,39 DM an den Kläger zurückzugewähren habe. Die Rechtshandlung habe zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, da durch die Zahlung eine Konkursforderung bevorzugt vor anderen Konkursforderungen befriedigt worden sei, was zu einer Masseverkürzung geführt habe. Die Zahlung sei in der Krise erfolgt, wovon der Beklagte Kenntnis gehabt habe. Als Konkursverwal-ter stehe dem Kläger das Anfechtungsrecht zu, un-abhängig davon, ob er zuvor als Sequester die an-fechtbare Rechtshandlung selbst getätigt habe. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne auch im kon-kreten Einzelfall nicht angenommen werden, zumal der Kläger bei Zahlung auf die bestehende Proble-matik hingewiesen habe.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und des erstinstanzlichen Sachvortrages der Par-teien wird auf den Inhalt des am 4. Dezember 1991 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 455/91 - Bezug genommen (Bl. 44 - 51 d.A.).

27

Gegen dieses Urteil, welches dem Beklagten am 5. Dezember 1991 (Bl. 52 d.A.) zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. De-zember 1991 - bei Gericht eingegangen am 23. De-zember 1991 - Berufung eingelegt (Bl. 55 d.A.). Nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist auf zuletzt den 23. März 1992 hat der Beklagte die Berufung mit am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz vom 23. März 1992 (Bl. 64 ff. d.A.) begründet.

29

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstin-stanzlichen Vortrags hat der Beklagte erstmalig in der Berufungsinstanz bestritten, Kenntnis von der Krise bei Zahlung der Umsatzsteuerschuld gehabt zu haben. Das Landgericht habe eine solche Kenntnis ohne nähere Prüfung unterstellt. Hierfür gäben die Umsatzsteuerakten jedoch nichts her. Die Zahlungen seien für die spätere Gemeinschuldnerin per Scheck erfolgt, und zwar zur Steuernummer der Organträ-gergesellschaft, der Firma F. KG, die zu 100 % An-teilseignerin der jetzigen Gemeinschuldnerin sei. Für das Finanzamt sei nicht erkennbar gewesen, daß der Kläger als Sequester die Zahlungen ausgeführt habe.

31

Der Beklagte vertritt zudem die Auffassung, bei der vorliegenden Zahlung handele es sich um einen bloßen, nicht anfechtbaren Realakt. Dem Scheck vom 14. September 1990, zusammen mit der Umsatzsteu-ervoranmeldung vom selben Tage, sei nämlich nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit der Wille, eine bestimmte Schuld zu erfüllen, zu entnehmen ge-wesen.

33

Darüber hinaus handele es sich bei der erfolgten Anfechtung um eine unzlässige Teilanfechtung. Un-ter den gebotenen wirtschaftlichen Gesichtspunkten könne die Umsatzsteuerzahlung nicht isoliert be-trachtet werden. Diese bilde eine untrennbare Ein-heit mit dem umsatzsteuerpflichtigen Veräußerungs-geschäft.

35

Jedenfalls sei eine Gläubigerbenachteiliung nicht eingetreten. Die Masse sei nicht verkürzt worden. Der Nettowert der Ware sei dieser wieder zugeflos-sen. Die Umsatzsteuer dagegen sei nur für den Fis-kus einzunehmen und zu verwalten sowie an diesen weiterzuleiten. Sie gehöre bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zum späteren Konkursvermögen. So sei anerkannt, daß keine Gläubigerbenachteiligung bei Steuerzahlungen, die zur Fortführung eines Be-triebes geleistet werden, vorliege.

37

Dies müsse auch vorliegend gelten. Die umsatzsteu-erpflichtigen Geschäfte seien Verkäufe von hochmo-dischen Kleidungsstücken gewesen. Die Veräußerung sei daher geboten gewesen, um noch einen ver-nünftigen Preis erzielen zu können. Vorteilhafte Verwertungshandlungen könnten aber keinesfalls ur-sächlich für eine Gläubigerbenachteiligung sein.

39

Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, der Kläger handele treuwidrig, wenn er einerseits vor Eröffnung des Konkursverfahrens als Sequester bereits wie ein Konkursverwalter agiere, anderer-seits aber verlange, ihn als Konkursverwalter so zu stellen, als habe der Gemeinschuldner selbst gehandelt.

41

Der Beklagte beantragt,

45

unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Klage abzuweisen;

49

im Falle eines Vollstreckungsschutzan-spruchs Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische und unbefristete Bürg-schaft der Landeszentralbank, einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zuzulassen.

51

Der Kläger beantragt,

55

die Berufung des Beklagten zurückzu-weisen;

59

ihm nachzulassen, erforderliche Sicher-heiten durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, Volks-bank oder öffentlich-rechtlichen Spar-kasse zu stellen.

61

Er tritt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens den Rechtsansichten des Beklagten entgegen.

63

Die Kenntnis von der Krise ergebe sich aus den ge-samten Umständen. Das Wissen um die Sequestration impliziere dies. Im übrigen müsse die Kenntnis als zugestanden geltend, da erstinstanzlich dem nicht widersprochen sei.

65

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsät-ze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie den Inhalt der Konkursakte 19 N 152/90 Amtsgericht Aa-chen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

69

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der abgeführten Umsatzsteuer in Höhe von DM 76.751,39 gemäß §§ 37, 30 Nr. 1 2. Alt. KO für begründet er-achtet. Dieser Betrag ist nämlich durch eine gemäß § 30 Nr. 1 2. Alt. KO anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners weggegeben worden. Bei der Zahlung der Umsatzsteuer handelte es sich um eine Rechtshandlung, die nach dem An-trag auf Konkurseröffnung erfolgte und welche ei-nem Konkursgläubiger Befriedigung gewährte, wobei dem Beklagten als Gläubiger zur Zeit der Handlung der Eröffnungsantrag bekannt war.

71

Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Zahlung der Steuerschuld eine Rechtshandlung dar. Rechtshandlung im Sinne der Norm sind nämlich alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleich ob die-se gewollt ist oder nicht. Rechtshandlung im enge-ren Sinne sind dabei Äußerungen eines auf die Her-beiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichte-ten Wollens und zwar sowohl materiell-rechtlicher wie auch prozessualer Art. Mit der Zahlung der Um-satzsteuer wollte der Kläger als damaliger Seque-ster der späteren Gemeinschuldnerin eine Steuer-schuld begleichen. Hierauf war sein Tun gerichtet. Damit verbietet sich aber die Annahme eines bloßen Realaktes. Gegenstand der Tätigkeit des Klägers war gerade nicht der bloße Zahlungsvorgang. Viel-mehr war die Handlung auf die Tilgung der Steuer-schuld gerichtet. Dies war auch für den Beklagten erkennbar. Entsprechend hat er die Zahlung auch entgegengenommen und auf die Steuerschuld ver-rechnet.

73

In der Anfechtung des Klägers liegt auch keine unzulässige Teilanfechtung. Grundsätzlich ist je-de Rechtshandlung getrennt anfechtbar. Zwar ist richtig, daß ein Rechtsgeschäft nur als Ganzes angefochten werden kann. Hierüber verhält sich aber der vorliegende Sachverhalt nicht. Es sind nämlich zwei getrennte Handlungen zu bewerten. Zum einen hat der Gemeinschuldner mit Einwilligung des Klägers das Veräußerungsgeschäft mit einem Drit-ten abgeschlossen, welches nicht Gegenstand der Anfechtung ist. Zum anderen ist mit Zustimmung des Klägers die hieraus resultierende Steuerschuld an den Beklagten abgeführt worden. Von einem einheit-lichen Rechtsgeschäft kann insoweit nicht gespro-chen werden. Die Trennung ist auch nicht rein for-maljuristisch. Sie entspringt vielmehr zwei ver-schiedenen Lebenssachverhalten, die zwar miteinan-der verknüpft sind - und zwar durch die Begründung der Steuerschuld mit Abschluß und Durchführung des Kaufvertrages -, aber gerade keine untrennbare Einheit bilden. Dies zeigt sich daran, daß die Kaufverträge nicht gemäß § 30 Nr. 1 Abs. 1 KO anfechtbar wären. Hierbei handelt es sich nämlich um sogenannte Bargeschäfte. Bei den Kaufverträgen wurden gleichwertige Leistungen Zug um Zug ausge-tauscht. Der Kläger lieferte die Ware, während die Käufer als Gegenwert den Kaufpreis zahlten. Die Konkursgläubiger wurden durch diese Rechtsgeschäf-te nicht benachteiligt, da dem Vermögen des späte-ren Gemeinschuldners ein entsprechender Gegenwert zufloß. So trägt der Beklagte selbst vor, daß der Kaufpreis dem Wert der Ware entsprach und die Veräußerung geboten erschien, weil bei der hoch-modischen Kleidung bei längerem Zuwarten Verluste drohten.

75

Der Vorgang kann auch nicht als Grundgeschäft einerseits und Erfüllungsgeschäft andererseits er-achtet werden. Vorliegend geht es nicht um die wegen des Abstraktionsprinzipes gegebene Aufspal-tung in ein dingliches und ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft. Der Kaufvertrag und die bestehende Umsatzsteuerschuld stehen gerade nicht im Verhält-nis eines Grundgeschäftes zu einem Erfüllungsge-schäft.

77

Die Rechtshandlung ist auch in der Krise - näm-lich nach Stellung des Konkursantrages - erfolgt. Sie hat auch zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Ohne die Zahlung der Umsatzsteuer hätte sich nämlich die Befriedigung der Konkursgläubiger insgesamt günstiger gestaltet. Die Umsatzsteuer-schuld der späteren Gemeinschuldnerin stellt sich nämlich als eine Konkursforderung dar, um die die Masse insgesamt durch die Vorabbefriedigung verkürzt worden ist. Anfechtbar nach § 30 Nr. 1 2. Alt. KO sind Rechtshandlungen, die einem "Kon-kursgläubiger" Sicherung oder Befriedigung gewäh-ren. Die Sicherung oder Befriedigung bezieht sich also auf eine Konkursforderung. Mit anderen Worten bedeutet dies, der erfüllte Anspruch muß seiner Art nach als Konkursforderung (§ 3 KO) verfolgbar sein. Dies ist hier der Fall. Die im Zeitraum der vorkonkurslichen Sequestration begründeten Um-satzsteuerforderungen stellen Konkurs- und nicht Masseforderungen dar. Denn die während des Seque-strationszeitraums - von wem auch immer - ausge-lösten Verbindlichkeiten wurden vor der Konkurs- eröffnung begründet und können daher gemäß § 3 Abs. 1 KO nur als Konkursforderungen geltend ge-macht werden. Danach ist eine bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (§ 1 KO) in ihren materiel-len Merkmalen verwirklichte Umsatzsteuerforderung - unbeschadet ihrer Entstehung nach § 13 Abs. 1 UStG - eine Konkursforderung (§ 3 Abs. 1 KO). Die gegenteilige Auffassung würde auf eine Erweiterung des in § 59 KO enumerativ aufgeführten Katalogs der Masseschulden hinauslaufen, welche im Hinblick auf die insoweit abschließende Regelung in der KO mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BFH ZIP 1986, 849, 851).

79

Mit der Ausführung von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Sequester gegen Entgelt war der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG bereits vor Konkurseröffnung erfüllt. Danach stellt die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes eine Konkursforderung und keine Masseforderung dar, weil sie im Zeitraum der vorkonkurslichen Se-questration begründet worden ist.

81

Daß es sich bei der Umsatzsteuerforderung nicht um eine Forderung handelt, die aus der Masse vorab zu berichtigen ist, ergibt sich auch daraus, daß die Konkursordnung in den §§ 57 - 59, 224 die Ansprü-che aufführt, die aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen sind. Im übrigen steht einer Behand-lung der Umsatzsteuerschuld als Konkursforderung auch nicht entgegen, daß die Umsatzsteuer auf Handlungen des Sequesters beruht. Dieser wird als gerichtlich bestellter Verwalter fremden Vermögens tätig und verpflichtet den Inhaber des Vermögens und späteren Gemeinschuldner (§ 3 KO) als Steuer-schuldner. Bei den abzuführenden Steuern handelt es sich nicht um Steuern des Vermögensverwalters, sondern um die aus dem Steuerschuldverhältnis des Eigentümers zum Finanzamt erwachsenden Steuern. Sind diese vor Konkurseröffnung bereits begründet, so stellen sie - soweit sie nicht getilgt sind - Konkursforderungen dar (vgl. BFH ZIP 1989, 384, 385, 386 m.w.N.).

83

Die Benachteilung der übrigen Konkursgläubiger er-gibt sich daraus, daß der Sequester zur Abführung der Sequestrationsumsatzsteuer nicht verpflichtet ist. Der Sequester ist, auch wenn ihm das Konkurs-gericht die Führung des schuldnerischen Betriebes übertragen hat, nur verpflichtet, die zur Auf-rechterhaltung des Betriebs unabweisbar erforder-lichen "Notmaßnahmen" zu ergreifen, wozu die Zah-lung der Umsatzsteuer nicht gehört (vgl. BFH ZIP 1986, 849). Zahlungen auf die - Konkursforderung darstellende - Umsatzsteuer greifen damit den "im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung sämtli-cher Gläubiger gebotenen Maßnahmen des Konkurs-verwalters vor und benachteiligen wegen dieser Verringerung des Massebestandes die Konkursgläu-biger".

85

Insoweit hat der Bundesfinanzhof in seiner Ent-scheidung vom 29. April 1986 (vgl. ZIP 1986, 849 ff.) eine Zahlungspflicht des Sequesters auf die Umsatzsteuer verneint. Der hiergegen verein-zelt geäußerten Kritik in der Literatur kann nicht gefolgt werden. Diese hat eingewandt, der Sequester könne nicht mit der Begründung, der spätere Konkursverwalter könne und müsse Zahlungen anfechten, von der Umsatzsteuerabführungspflicht freigestellt werden. Einerseits müsse dem Konkurs-verwalter überlassen bleiben, ob er die Anfechtung erkläre, andererseits liege die für die Anfech-tung notwendige Gläubigerbenachteiligung nicht vor, weil der Sequester die Umsatzsteuer mit der gesetzlichen Zweckbestimmung erhalte, sie an das Finanzamt abzuführen. Durch die Vereinnahmung des Warenwertes zuzüglich Umsatzsteuer sei das seque-strierte Vermögen um den Umsatsteuerbetrag berei-chert, so daß durch die Abführung der Umsatzsteuer an den Fiskus der "status quo ante" wieder herge-stellt werde.

87

Nach Auffassung des Senats ist die die Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofs ablehnende Ansicht de lege lata nicht haltbar, weil sie auf einer These aufbaut, die im Gesetz keine Stütze findet, nämlich daß der Unternehmer die Umsatzsteuer treuhänderisch für den Fiskus verwaltet, so daß der auf sie entfallende Anteil des Entgeltes gar nicht seinem Vermögen und damit auch nicht der Konkursmasse in dem über sein Vermögen eröffneten Konkursverfahren hinzugerechnet werden könne. Eine solche Treuhänderschaft besteht bei der Umsatz-steuer nicht.

89

Zwar mag der Unmut der Gegenmeinung verständlich sein. So soll der Sequester in der Lage sein, dem Abnehmer den Vorsteuerabzug auf Kosten der vom Fiskus repräsentierten Allgemeinheit zu verschaf-fen, seinerseits aber nicht verpflichtet sein, die Umsatzsteuer abzuführen. Dieser (finanz- oder rechtspolitische) Unmut rechtfertigt ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung jedoch nicht. Die Gegenmeinung verkennt, daß der Sequester näm-lich zur Befriedigung von Konkursforderungen nur im Rahmen von Notmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs berechtigt ist. Die Anfechtbarkeit ist damit lediglich Folge, nicht aber Voraussetzung des Nichtbestehens der Zahlungspflicht (vgl. Onusseit, Neuere Tendenzen im Umsatzsteuer-Konkursrecht, ZIP 1990, 345, 349 m.w.N.).

91

Solche Zahlungen führen auch zur Minderung der Aktivmasse, wodurch die Gläubiger benachteiligt werden. Es handelt sich nämlich bei der Zahlung auf die Umsatzsteuerschuld nicht um die Beglei-chung einer Forderung aus einem Bargeschäft, weil der Umsatzsteuer keine unmittelbare Leistung des Fiskus an die spätere Masse gegenübersteht. Es erscheint auch nicht vertretbar, anfechtungs-rechtlich einen wirtschaftlichen Gesamtlebenssach-verhalt zu bilden und lediglich zu untersuchen, ob dieser eine Gläubigerbenachteiligung verur-sacht. Anfechtungsrechtlich sind nämlich zwei Le-benssachverhalte gegeben: Einerseits die Veräuße-rung gegen Entgelt zuzüglich Mehrwertsteuer, die auch den Umsatzsteueranspruch - unabhängig von seiner Durchsetzungsmöglichkeit im Konkurs - ent-stehen läßt, andererseits die wirtschaftlich und rechtlich hiervon völlig unabhängige Zahlung der Steuer an das Finanzamt, also die Erfüllung der kraft Gesetzes mitentstandenen Verbindlichkeit. Für die Beurteilung des zweiten Sachverhaltes ist unter anfechtungsrechlichen Kriterien der erste daher nicht heranzuziehen (vgl. u.a. Onusseit, a.a.0., Seiten 348, 349 zu 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 m.w.N.). Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Gläubigerbenachteiligung für den Fall verneint wurde, daß eine Steuerschuld durch den Sequester beglichen wurde, um die Fortführung des Betriebes zu erreichen (vgl. OLG Braunschweig MDR 1950, 356 ff.). In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Schließung eines Theaterbetriebes, die dadurch hinausgeschoben wurde, daß der Sequester für die Vorstellungen anfallende Vergnügungssteu-ern entrichtete. Hier war die Zahlung der Vergnü-gungssteuer notwendige Voraussetzung für die Mög-lichkeit weiterer Einnahmen des Gemeinschuldners durch die Fortführung der Theateraufführungen. Wä-ren in dem dort entschiedenen Fall die Zahlungen der Vergnügungssteuer unterblieben, so hätte der dortigen Beklagten nach § 4 Abs. 5 der Steuerord-nung vom 12. Juni 1926 das Recht zugestanden, die Aufführungen zu untersagen, solange nicht für die voraussichtliche Steuerschuld Sicherheit geleistet war. In diesem Fall haben die Steuerzah-lungen nicht zu einer Benachteiligung der späteren Konkursgläubiger, sondern zu einer Erhöhung der ihnen zur Verfügung stehenden Masse geführt (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.). Denn die Nichtzahlung der Steuerverbindlichkeit hätte dazu führen kön-nen, daß der Steuergläubiger die Fortführung des schuldnerischen Betriebes unterband und so weitere Einnahmequellen entfielen.

93

Darüber hinaus ist anfechtungsrechtlich kein Un-terschied zwischen Zahlungen des Gemeinschuldners und des Sequesters zu machen. In der Krise gelei-stete Umsatzsteuerzahlungen des Gemeinschuldners unterliegen im späteren Konkurs grundsätzlich der Anfechtung. Dasselbe gilt daher auch für Zahlungen des Sequesters.

95

Schließlich rechtfertigt auch die Ansicht der Gegenmeinung, der Rechtsgedanke des § 30 KO trage eine Anfechtung nicht, wenn einem Gläubiger, der im Falle sofortiger Konkurseröffnung Massegläubi-ger wäre, Befriedigung gewährt wird, den Ausschluß der Anfechtungsmöglichkeit nicht. Die Anordnung der Sequestration verlagert die anfechtungsrecht-lichen Rechtsfolgen der Konkurseröffnung nicht in das Sequestrationsverfahren (vgl. Onusseit, a.a.O., 349).

97

Auch aus den §§ 34, 35 AO ergibt sich nichts anderes. Wird nämlich durch anderweitige Rechts-vorschriften, die den §§ 34, 35 AO vorgehen, die Begleichung der Steuerforderungen untersagt, ent-fällt die durch §§ 34, 35 AO statuierte Pflicht. Für den Sequester finden sich in § 251 AO, der ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften der Konkursordnung durch die Abgabeordnung unberührt bleiben, in Verbindung mit den §§ 58, 59, 60, 149 ff. und 106 KO klare Anordnungen, daß grund-sätzlich keine Zahlungen zu leisten sind, weil die Befriedigung der Massegläubiger dem Konkursverwal-ter und die der Konkursgläubiger den Verteilungen nach § 149 ff. KO vorbehalten sind. Lediglich zur Sicherung der späteren Masse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unauf-schiebbare Zahlungen sind ihm gestattet. Hierzu gehört die Befriedigung von Umsatzsteuerforderun-gen nicht (vgl. Onusseit, a.a.O., S. 350).

99

Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten auch darin, daß die Beträge, die als Umsatzsteuer geschuldet waren, nicht dem Vermögen der Gemein-schuldnerin zuzurechnen sind, da sie nur treuhän-derisch für den Fiskus verwaltet würden. Wie oben bereits ausgeführt, ist zu trennen zwischen der Entstehung der Umsatzsteuerschuld durch die Ver-äußerung gegen Entgelt und die Zahlung der Steuer, als die Erfüllung der kraft Gesetzes entstandenen Verbindlichkeit. Hier sind zwei Lebenssachverhalte gegeben. Die Entstehung der Umsatzsteuerschuld führt nicht dazu, daß die Kaufpreisforderung in Höhe der Umsatzsteuerschuld nicht in das Vermögen des späteren Gemeinschuldners geflossen wäre. Eine Gläubigerbenachteiligung kann daher auch nicht deswegen verneint werden, weil gar keine Vermö-genswerte aus dem Vermögen des Gemeinschuldners weggegeben worden wären.

101

Nach Auffassung des Senates ergeben auch die gesamten Umstände, daß die Rechtshandlung zu einer Zeit vorgenommen wurde, als der Beklagte Kenntnis von der Krise hatte. Dies war erstinstanzlich unstreitig. Insoweit kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, das Landgericht Aachen habe dies ohne nähere Prüfung angenommen. So hat der Kläger in der Klageschrift vom 16. September 1991 vorge-tragen, der Beklagte habe Kenntnis von der Stel-lung des Konkursantrages gehabt. Er, der Kläger, habe den Beklagten auf die Möglichkeit der Rück-zahlungspflicht hingewiesen (vgl. Bl. 3, 5 d.A.). Noch im Schriftsatz vom 9. September 1991, in welchem der Kläger gegenüber dem Beklagten die An-fechtung erklärt, wird ausgeführt, daß die Finanz-behörde von dem Konkursantrag unterrichtet gewesen sei (vgl. Anl. zur Klageschrift, Bl. 11 d.A.). Demgegenüber hat der Beklagte in der Klageerwi-derung vom 9. Oktober 1991 ausgeführt, der vom Kläger wiedergegebene Sachverhalt sei unstreitig (vgl. Bl. 17 d. A.). Erstmals mit der Berufungsbe-gründung vom 23. März 1992 bestreitet der Beklagte unsubstantiiert eine Kenntnis. Er trägt lediglich vor, die Steuerakten gäben hierzu nichts her. Auch aus der Scheckhingabe könne nicht entnommen werden, daß der Kläger als Sequester gezahlt habe. Dies reicht nicht aus, um das in erster Instanz zugestandene Vorbringen des Klägers zu erschüt-tern. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte nicht bestreitet, daß der Kläger die Finanzbehörde auf die mögliche Rückforderungsmöglichkeit hingewiesen hat. Ein solcher Hinweis wird nämlich nur dann verständlich, wenn dem Beklagten bekannt war, daß Konkursantrag gestellt war. Gerade die Tatsache, daß der Beklagte erstinstanzlich ausdrücklich den gesamten Sachvortrag unstreitig gestellt hat und die Frage der Kenntnis zu keiner Zeit problema-tisiert wurde, spricht eindeutig dafür, daß der jetzige Vortrag nicht den Tatsachen entspricht und ins Blaue hinein aufgestellt worden ist. Auch das Schreiben des Klägers vom 12. September 1990 an das Finanzamt A. zeigt deutlich, daß die Finanzbehörde bei Zahlungseingang Kenntnis von den gesamten Umständen hatte (vgl. Bl. 92 d. A.). Hier handelte der Kläger als Sequester. Hierauf wies er das Finanzamt hin. Auch wurde das Konkursantrags-verfahren bezüglich der Gemeinschuldnerin genannt. Es wurde hervorgehoben, daß von dem Gemeinschuld-ner mit Zustimmung des Sequesters die Steuerschuld bezahlt wurde.

103

Jedenfalls kommt dem erstinstanzlichen Vortrag Geständnisfunktion zu, so daß der Beklagte hieran gemäß §§ 288, 532 ZPO gebunden ist.

105

Der Kläger handelte auch nicht treuwidrig, als er die eigene als Sequester vorgenommene Rechts-handlung angefochten hat. In der Regel können auch Handlungen eines Sequesters angefochten werden, falls auf sie die Merkmale von Anfechtungstatbe-ständen der Konkursordnung zutreffen. Das gilt selbst dann, wenn der Sequester wie üblich mit dem späteren Konkursverwalter personengleich ist. Das Anfechtungsrecht ist nämlich eigens für Kon-kurszwecke geschaffen, von denen sich die Zwecke der Sequestration wesentlich unterscheiden. Es ist außerdem untrennbar mit dem Amt des Konkursver-walters verbunden und kann deshalb vom Sequester nicht ausgübt werden. Daraus ergibt sich umge-kehrt, daß Rechtshandlungen des Sequesters grund-sätzlich vom Konkursverwalter angefochten werden können (vgl. Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 1990, § 48 Rn. 21). Entgegen einer Gegenmeinung erscheint es nach Auffassung des Senates auch nicht erforderlich, pflichtwidrige Handlungen des Sequesters, der später als Konkursverwalter einge-setzt wird, von vornherein und generell aus dem Bereich der Anfechtbarkeit herauszunehmen. Viel-mehr erscheint es geboten, in einer Einzelfallbe-trachung über das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nach einer befriedigen-den Lösung zu suchen.

107

Dem Kläger kann vorliegend nicht vorgeworfen wer-den, er handele rechtsmißbräuchlich, wenn er seine als Sequester vorgenommene Handlung nunmehr nach Konkursrecht anfechtet. Die Zahlung der Umsatz-steuerschuld während des Konkursantragsverfahrens erscheint schon deswegen gerechtfertigt, weil dem Beklagten eigenständige Vollstreckungsmöglichkei-ten zur Verfügung standen. Der Kläger mußte damit rechnen, daß der Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch machte.

109

Im übrigen hat der Kläger im einzelnen dargelegt, daß zum Zeitpunkt der Zahlungen eine Rechtsent-wicklung zu erwarten war, die dem Rechtsstandpunkt des Beklagten entsprach. Bei dieser Sachlage kann es nicht als pflichtwidrig bezeichnet werden, wenn der Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung die Steuerschuld beglich.

111

Zudem hat der Kläger gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er Bedenken gegen die Rechtsauf-fassung des Beklagten hatte. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Rückforderung hat er geleistet. Ein widersprüchliches, rechts-mißbräuchliches Verhalten des Klägers kann hierin nicht gesehen werden. Durch sein Verhalten hatte der Kläger gerade zum Ausdruck gebracht, er ver-zichte durch die Zahlung nicht auf die Rechte, die einem Konkursverwalter im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens möglicherweise zustehen. We-gen dieses unmißverständlichen Vorbehalts konnte sich der Beklagte nicht darauf verlassen, daß ihm die vom Kläger erbrachte Leistung, die Bezahlung der Umsatzsteuer, endgültig verbleiben werde (vgl. BGHZ 97, 87, 92).

113

Von daher kann sich der Beklagte auch nicht auf § 814 BGB berufen.

115

Der Zinsanspruch des Klägers ist nach § 291 BGB begründet.

117

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

119

Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: DM 76.751,39.