Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·13 U 2/91·25.06.1991

Haftung bei Probefahrt: Kein Schadensersatz für Schaltfehler

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen die Abweisung ihres Schadensersatzanspruchs wegen einer während einer Probefahrt entstandenen Beschädigung. Zentral war, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und ob ein umfassender Haftungsausschluss wirksam ist. Das OLG Köln wies die Berufung ab: Ein einmaliger Schaltfehler begründet keine grobe Fahrlässigkeit, und formularmäßige Beweislastumkehrklauseln sind unwirksam.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Schadensersatzanspruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Probefahrten ist regelmäßig ein jedenfalls stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen, wonach der Fahrer für Beschädigungen des Fahrzeugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, sofern die Schäden mit den einer Probefahrt typischen Gefahren zusammenhängen.

2

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Fahrer den Nachweis des Nichtverschuldens für alle Schadensfälle auferlegen, sind unwirksam (§ 11 Nr. 15 AGBG).

3

Ein augenblicklicher Schaltfehler beim Gangwechsel stellt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit dar, sondern kann auch einem sonst sorgfältigen Fahrer aus Versehen unterlaufen.

4

Dass ein Sportwagen während einer Probefahrt bei hoher Drehzahl betrieben wird, rechtfertigt für sich genommen keine Annahme grober Fahrlässigkeit des Fahrers, weil dies zum typischen Prüfverhalten gehören kann.

Relevante Normen
§ 1 AGBG§ 11 Nr. 15 AGBG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 503/90

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 1990 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 503/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

##blob##nbsp;

3

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa-che keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht ei-ne Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint.

4

##blob##nbsp;

5

Für die bei der Probefahrt am 29.12.1989 am Motor des Pkws P. verursachte Beschädigung braucht der Beklagte nicht einzustehen, weil der ihm anzula-stende Schaltfehler nicht den Vorwurf grober Fahr-lässigkeit rechtfertigt.

6

##blob##nbsp;

7

Bei der Vereinbarung einer Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug wird regelmäßig ein jedenfalls still-schweigender Haftungsausschluß des Inhalts anzuneh-men sein, daß der Fahrer für Beschädigungen des Fahrzeugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit aufzukommen hat, wenn die Schäden mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren zusammenhängen (BGH NJW 1986, 1099). Grund dafür ist, daß der Händler das Risiko durch eine Versicherung abdecken kann und die Probefahrt auch in seinem Interesse liegt, um nämlich den Absatz zu fördern.

8

##blob##nbsp;

9

Davon ist auch hier auszugehen. Daran ändert nichts, daß der Beklagte bei Fahrtantritt unter-schriftlich versichert hat, er werde alle durch ihn entstandenen Schäden voll übernehmen, sofern er keine Tatsachen nachweisen könne, die seine Verant-wortlichkeit mindern bzw. wegfallen ließen. Diese Erklärung, bei der es sich zweifelsfrei um Allge-meine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG handelt, ist gemäß § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam, weil sie dem Beklagten für alle Fälle eines Schadens den Nachweis des Nichtverschuldens aufbürdet, was mit dem gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung grundsätzlich unvereinbar ist.

10

##blob##nbsp;

11

Der weitere Zusatz auf dieser Erklärung, das Fahr-zeug sei mit 650,-- DM Selbstbeteiligung Vollkasko versichert, bedeutete demgegenüber für den Beklag-ten, er werde für Schäden - abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nicht einzustehen ha-ben, weil das Risiko abgedeckt sei.

12

##blob##nbsp;

13

Der dem Beklagten anzulastende Schaltfehler, näm-lich beim Beschleunigungsvorgang vom dritten in den zweiten statt in den vierten Gang gewechselt zu sein, begründet nicht den Vorwurf grober Fahrläs-sigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr um eine au-genblickliche Fehlreaktion, die auch einem anson-sten sorgfältigen und umsichtigen Fahrer versehent-lich unterlaufen kann, ohne daß deshalb grobe Fahr-lässigkeit angenommen werden könnte. Denn bei einer Probefahrt konzentriert sich der Fahrer naturgemäß auf das ihm bislang unbekannte Fahrzeug, um dessen Eigenschaften kennen zu lernen, auch wenn er - wie der Beklagte - in der Vergangenheit schon einen Sportwagen des gleichen Herstellers gefahren hat. Hinzu kommt, daß bei einer Schaltung mit dem weit verbreiteten sogenannten H-System durchaus beim Schalten vom dritten anstatt des vierten der zweite Gang eingelegt werden kann, weil diese beiden Gänge dicht nebeneinanderliegen.

14

##blob##nbsp;

15

Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er mutmaßlich bei hoher Drehzahl des Motors den falschen Gang eingelegt hat. Denn ein Sportwagen ist ein Fahrzeug, das von seiner Bauweise und Mo-torausstattung her auf eine schnelle Fahrweise aus-gelegt ist, die ein Kaufinteressent auf einer Pro-befahrt testen will und womit der Händler rechnen muß.

16

##blob##nbsp;

17

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

18

##blob##nbsp;

19

Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer der Klägerin: 5.887,52 DM.