Berufungen zurückgewiesen: Herausgabe von Morgengabe nach deutschem Sachenrecht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte und die Klägerin haben Berufung gegen ein Urteil zur Herausgabe von bei der Hochzeit übergebenen Schmuckstücken eingelegt. Zentral war, ob Eigentum und damit Herausgabeanspruch nach deutschem Recht (lex rei sitae) bestehen und ob nach türkischem Recht Rückforderungsrechte bestehen. Das OLG bestätigt die Herausgabe nach § 985 BGB und weist beide Berufungen zurück, da die Klägerin Eigentum und Besitzanspruch bewiesen hat und der Beklagte keine durchgreifenden Rückforderungs- oder Zurückbehaltungsrechte dargetan hat.
Ausgang: Berufung des Beklagten und Anschlußberufung der Klägerin werden zurückgewiesen; erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, Kostenverteilung berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei grenzüberschreitenden beweglichen Sachen bestimmt das Recht des Ortes der Sache (lex rei sitae) über Eigentum und dingliche Ansprüche; bei Übergabe in Deutschland gilt deutsches Sachenrecht.
Ein Herausgabeanspruch richtet sich nach § 985 BGB; Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe erfolgt nach § 929 BGB.
Rechtsverhältnisse und Rückforderungsansprüche aus der Hingabe (z.B. Schenkung, Morgengabe) sind nach dem auf diese verfahrensrechtlichen und familienrechtlichen Beziehungen anzuwendenden Kollisionsrecht (EGBGB) zu beurteilen.
Die Partei, die Besitz und dessen Fortbestand zur Zeit der Rechtshängigkeit behauptet, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; bloße Indizien über Schenkung bei der Hochzeit genügen nicht, um Besitz zum Streitzeitpunkt sicher nachzuweisen.
Ein Zurückbehaltungs- oder Rückforderungsrecht aus ausländischem Recht setzt die substantiiert dargelegten und nachgewiesenen gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechts voraus; unzureichender Vortrag führt zur Abweisung entsprechender Einwendungen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 490/91
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 23. Ok-tober 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 490/91 - werden zurückgewiesen. Unter teilweiser Berichtigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten zu 90 % und der Klägerin zu 10 % aufer-legt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die beiden zulässigen Rechtsmittel der Parteien bleiben in der Sache erfolglos; die Berufung des Beklagten führt lediglich von Amts wegen zu der aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Korrek- tur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
I. Zur Berufung des Beklagten: Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Schmuckstücke, die die Klägerin anläßlich der Hochzeit als Brautgeschen-ke erhalten hat, in dem aus dem Tenor des ange-fochtenen Urteils ersichtli- chen Umfang verur-teilt. Obwohl beide Parteien türkische Staatsan-gehörige sind, beurteilen sich die Fragen, ob die Klägerin Eigentümerin der besagten Brautgeschenke geworden ist und ob ihr als solcher ein schon rechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Beklag-ten als Besit- zer zusteht, Kraft im internatio-nalen Sachenrecht geltenden Gewohnheitsrechtes nach dem Recht des Lageorts (lex rei sitae); das ist hier das deut- sche Recht, weil der Schmuck der Braut unstreitig anläßlich der Hochzeit in Deutschland als soge- nannte Morgengabe übergeben wurde. Demzufolge richtet sich der Herausgabean-spruch der Klägerin nach § 985 BGB. Die Klägerin ist am Tage der Hochzeit gemäß § 929 BGB Eigentü-merin der ihr als Morgengabe hingegebenen Braut-geschenke geworden - worüber zwischen den Partei-en ersicht- lich kein Streit besteht zumal - wie das Landge- richt zutreffend hervorgehoben hat - selbst nach türkischem Recht ebenfalls von einem Eigentumser- werb der Klägerin auszugehen wäre, vgl. Art. 890 Abs. 1 ZGB. Unstreitig ist der Beklagte auch Besitzer der Brautgeschenke in dem Umfang, wie er durch das Landgericht verurteilt worden ist. Dem Beklagten steht kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 zu, das ihn zur Verwei-gerung der Herausgabe berechtigen würde. Soweit der Be- klagte ein Rückforderungsrecht aus den der Zuwen- dung der Brautgeschenke zugrundelie-genden Rechts- beziehungen zwischen den Parteien bzw. aus einem von seinen Eltern abgeleiteten Recht gegenüber der Klägerin herleiten möchte, beurteilen sich der- artige Rechte entsprechend der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 07.07.1992 in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Unterlagen und gutachter-lichen Ausführungen in einem Parallelverfahren nach türkischem Recht, weil beide Parteien tür-kische Staatsangehörige sind, die Trauung nach türkischem Recht erfolgte und nicht nur für alle Ehewirkungen türkisches Recht maßgeblich ist (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 EGBGB), sondern auch ein etwaiges Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit der Hin- gabe der Brautgeschen-ke aufgrund des stillschwei- genden Willens der Parteien, die von türkischen Gewohnheiten ausgegangen sind, türkischem Recht unterliegt (Art. 27 Abs. 1; Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 EGBGB). Wie der Stellungnahme von Prof. L. und den darin in Bezug genommenen Hinwei- sen auf türkische Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen ist, ist die der islamischen Tradition entstammende Morgengabe (Mehir) als Rechtsinsti-tut dem gegenwärtigen türkischen bürgerlichen Recht nicht mehr bekannt. Die Zuwendung ist viel-mehr rechtstechnisch als Schenkung erfaßt. Nach der Stellungnahme von Prof. L. soll nach herr- schender türkischer Rechtsprechung und Literatur eine derartige Schenkung grundsätzlich nach der Eheschließung selbst bei einer - hier vorliegend erfolgten - Scheidung der Ehe nicht zurückforder- bar sein, unabhängig davon, ob sich die mit der Hingabe der Geschenke verbundenen Vorstellungen verwirklicht haben oder nicht; Voraussetzung für die Nichtrückforderbarkeit ist allein, daß die Ehe bereits vollzogen wurde; dies war vorliegend der Fall. Danach würde Art. 244 Nr. 2 des türki-schen Obligationengsetzes (OG) auch dann keine Anwendung finden, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schen- ker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (vgl. Gutachten Seite 10, Blatt 87 d.A., mit weiterführenden Nachweisen, insbesondere Krüger STAZ 1990, 313, 321, FN 106). Soweit der Beklagte nunmehr eine Stellungnahme der Rechts- anwältin A. (Blatt 214 ff d.A.) sowie eine Entscheidung in türkischer Sprache vorge-legt hat (deren Übersetzung mit Schriftsatz vom 14.04.1993 nachgereicht wurde), aus der sich ent-gegen dem Gutachten L. eine fallbezogene Anwen-dungs- möglichkeit des Art. 244 Abs. 2 OG ergeben soll, vermag der Senat der Rechtsansicht des Beklagten nicht zu folgen. Wie die mitgeteilten Entschei- dungsgründe erkennen lassen, betrifft der zitier- te Fall nur die allgemeine Frage des Widerrufs einer Schenkung unter Ehegatten, befaßt sich aber mit keinen Wort mit der vorliegend einschlägigen Problematik der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Sonderfall der Morgengabe; abgesehen davon ist nicht ersichtlich, daß etwa die zitierte Entschei- dung dem neuesten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei zu der hier zu lösen- den Frage entspricht angesichts der eindeutigen Zitate bei Krüger (a.a.O.), die sich auf spätere Rechtsprechung und Literatur beziehen. Unabhängig davon sieht der Senat keine Veranlassung, weite- re türkische Rechtsquellen durch Einholung eines Sachverstän-digengutachtens zu ermitteln, weil es hierauf im Ergebnis nicht ankommt. Denn selbst wenn Art. 244 Nr. 2 des türkischen Obligationenge- setzes im Einzelfall doch im Grundsatz Anwendung finden könnte, so wären hier nach dem eigenen we- sentlichen Vorbringen des Beklagten die Voraus-set- zungen gleichwohl nicht gegeben. Unabhängig davon, daß der Beklagte zunächst im Prozeß sich überhaupt nicht auf derartige schwerwiegende fa-milienrecht- liche Pflichtverletzungen durch die Klägerin beru- fen hat, ergibt sich aus seinem Sachvortrag zwei- felsfrei, daß die Klägerin ihn nicht freiwillig verlassen hat, sondern von ihrer Familie eines Morgens mit Gewalt gegen ihren Willen aus der ehe- lichen Wohnung herausgeholt und verschleppt worden ist (vgl. insbesondere Blatt 15 d.A.); der Vater der Klägerin sei es auch gewesen, der wegen angeb- licher erzwungener Beziehungen zu seiner Tochter deren Rückkehr verhindert habe. Bei dieser Sachla- ge kann eine der Klägerin vorwerfbare schwere Ver- letzung familienrechtlicher Pflichten nicht ange- nommen werden, unabhängig davon, ob von der einen oder der anderen Seite später Versöhnungsversuche un-ternommen worden sind oder nicht. Die Tatsache, daß die Klägerin dann in Deutschland eine Abtrei- bung aus dem Gesichtspunkt der psychosozialen Indikation hat vornehmen lassen, führt ebenfalls nicht zu einer im Sinne von Art. 244 Nr. 2 OG be- deutsamen schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten, weil offensichtlich die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon unheilbar zerrüttet war und dem- zufolge die Abtreibung auch keine ehezerstörende Wirkung zwischen den Parteien mehr entfalten konn- te. Auch dem türkischen Scheidungsurteil zwischen den Parteien kann lediglich entnommen werden, daß die Ehe wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden wurde, ohne daß das Verschuldensele-ment eine ent- scheidungserhebliche Rolle ge-spielt hätte. Soweit der Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungs- recht wegen etwaiger eigener Aufwendungen oder Aufwendungen seiner Eltern für die Hochzeitsfeier berufen will, ist nicht einmal im Ansatz vorge- tragen worden, daß etwa nach türkischem Recht für den Fall der Ehescheidung der Ehemann oder seine Verwandten von der ge-schiedenen Ehefrau die Kosten der Hochzeit er-stattet verlangen könnten.
II. Zur Anschlußberufung: Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Klägerin die Beweislast dafür trägt, daß zur Zeit der Rechts-hängigkeit der Beklagte den Besitz auch an den drei in Ziffer 3 des Klageantrags aufge- führten Armreifen sowie dem in Ziffer 11 genannten Ring gehabt hat. Diesen Beweis hat die Klägerin auch im Berufungsrechtszug nicht geführt, sie kann ihn auch nicht mit den von ihr jetzt benannten Beweismitteln führen. Sämtliche von ihr jetzt be- nannten Zeugen (Blatt 195 d.A.) sind lediglich für die unstreitige Tatsache benannt, daß auch diese umstrittenen Gegenstände der Klägerin bei der Hochzeit geschenkt wurden. Allein daraus sowie aus dem Umstand, daß die Klägerin die eheliche Wohnung nach der gewaltsamen Entführung nicht mehr betre- ten hat, läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, die Sa-chen seien jedenfalls zur Zeit der Rechtshängig-keit dort - und damit im Besitz des Beklagten - gewesen. Anläßlich der erstinstanzlichen Anhörung (Blatt 201 d.A.) hat der Beklagte vielmehr bekun-det, er wisse nicht, ob die fraglichen Schmuck-stücke überhaupt jemals in die Wohnung gelangt seien, weil er keine Bestands- aufnahme vorge-nommen habe. Dieser Sachvortrag er- scheint dem Senat sogar plausibel, zumal es nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte ausgerechnet bei diesen sowohl von der Zahl als auch dem Wert her nicht außergewöhnlich bedeutsamen Schmuckstük- ken den Besitz ableugnen sollte; wenn er eine ent- spre-chende Absicht gehabt hätte, so hätte er nach Auffassung des Senats in ganz anderem Umfange den Besitz überhaupt bestreiten können, ohne daß die Klägerin nennenswerte Möglichkeiten gehabt hätte, das Gegenteil substantiiert darzulegen und zu be- weisen.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO; die erstinstanzliche Kostenentscheidung war vom Senat von Amts wegen zu berichtigen, weil ein Unterliegen der Klägerin in Höhe von 10 %, bezogen auf den Streitwert (den die Klägerin hinsichtlich des Gegenstands der Anschlußberufung zunächst mit 1.000,-- DM, aber anschließend mit ca. 700,-- DM bis 800,-- DM angegeben hat, und den der Senat auf 800,-- DM schätzt) nicht mehr als geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 ZPO an-zusehen ist.
Streitwert des gesamten Berufungsverfahrens: 8.000,-- DM (Berufung: 7.200,-- DM; Anschlußberu- fung: 800,-- DM).
Wert der Beschwer: a) Für die Klägerin: 800,-- DM; b) für den Beklagten: 7.200,-- DM.