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Oberlandesgericht Köln·13 U 251/92·20.04.1993

Berufung zu Morgengabe: Herausgabe von Brautgeschenken und Eigentumsfragen

ZivilrechtSachenrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Herausgabe von bei der Hochzeit als Morgengabe übergebenen Schmuckstücken; sowohl die Berufung des Beklagten als auch die Anschlussberufung der Klägerin bleiben erfolglos. Das Gericht stellt fest, dass für Eigentumserwerb und Herausgabe deutsches Sachenrecht (lex rei sitae) gilt und verurteilt den Beklagten zur Herausgabe in dem vom Landgericht bestimmten Umfang. Türkisches Recht sieht die Morgengabe meist als unwiderrufliche Schenkung bei vollzogener Ehe; einige streitige Stücke konnten wegen fehlenden Besitznachweises nicht zugesprochen werden.

Ausgang: Berufung des Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin in der Sache abgewiesen; Beklagter zur Herausgabe verurteilt, Kostenlast zu 90 % beim Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

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Für dingliche Rechtsverhältnisse an beweglichen Sachen gilt das Recht des Lageorts (lex rei sitae) und bestimmt damit den Eigentumserwerb.

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Der Anspruch auf Herausgabe richtet sich nach § 985 BGB, wenn das Eigentum nach den für den Lageort maßgeblichen Vorschriften übertragen worden ist (§ 929 BGB bei Übergabe).

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Ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB steht nur zu, wenn ein rechtliches Zurückbehaltungs- oder Rückforderungsrecht besteht; solche Rechte sind konkret darzulegen und nach dem anwendbaren sachlichen Recht zu beurteilen.

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Traditionelle Bräuche wie die Morgengabe können im anwendbaren Familien- oder Sachenrecht als Schenkung qualifiziert sein; nach türkischer Praxis ist eine derartige Schenkung bei vollzogener Ehe in der Regel nicht rückforderbar.

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Die Beweislast für den Besitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit trägt die Klägerin; aus bloßer Schenkungserklärung bei der Hochzeit folgt nicht automatisch, dass der Beklagte zum Prozesszeitpunkt Besitzer der streitigen Gegenstände war.

Relevante Normen
§ 985 BGB§ 929 BGB§ Art. 890 Abs. 1 ZGB§ 986 BGB§ Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB§ Art. 15 Abs. 1 EGBGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 490/91

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschluß-berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 490/91 werden zurückgewiesen.

Unter teilweiser Berichtigung der erstin-stanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die beiden zulässigen Rechtsmittel der Parteien bleiben in der Sache erfolglos; die Berufung des Beklagten führt lediglich von Amts wegen zu der aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

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I. Zur Berufung des Beklagten:

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Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Schmuckstücke, die die Klägerin anläßlich der Hochzeit als Brautgeschenke erhalten hat, in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfang verurteilt.

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Obwohl beide Parteien türkische Staatsangehörige sind, beurteilen sich die Fragen, ob die Klägerin Eigentümerin der besagten Brautgeschenke geworden ist und ob ihr als solcher ein schon rechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Beklagten als Besitzer zusteht, Kraft im internationalen Sachenrecht geltenden Gewohnheitsrechtes nach dem Recht des Lageorts (lex rei sitae); das ist hier das deutsche Recht, weil der Schmuck der Braut unstreitig anläßlich der Hochzeit in Deutschland als sogenannte Morgengabe übergeben wurde.

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Demzufolge richtet sich der Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB. Die Klägerin ist am Tage der Hochzeit gemäß § 929 BGB Eigentümerin der ihr als Morgengabe hingegebenen Brautgeschenke geworden - worüber zwischen den Parteien ersichtlich kein Streit besteht zumal - wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat - selbst nach türkischem Recht ebenfalls von einem Eigentumserwerb der Klägerin auszugehen wäre, vgl. Art. 890 Abs. 1 ZGB. Unstreitig ist der Beklagte auchBesitzer der Brautgeschenke in dem Umfang, wie er durch das Landgericht verurteilt worden ist.

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Dem Beklagten steht kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 zu, das ihn zur Verweigerung der Herausgabe berechtigen würde. Soweit der Beklagte ein Rückforderungsrecht aus den der Zuwendung der Brautgeschenke zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen Zwischen den Parteien bzw. aus einem von seinen Eltern abgeleiteten Recht gegenüber der Klägerin herleiten möchte, beurteilen sich derartige Rechte entsprechend der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. A vom 07.07.1992 in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Unterlagen und gutachterlichen Ausführungen in einem Parallelverfahren nach türkischem Recht, weil beide Parteien türkische Staatsangehörige sind, die Trauung nach türkischem Recht erfolgte und nicht nur für alle Ehewirkungen türkisches Recht maßgeblich ist (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1,Art. 15 Abs. 1 EGBGB), sondern auch ein etwaiges Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit der Hingabe der Brautgeschenke aufgrund des stillschweigenden Willens der Parteien, die von türkischen Gewohnheiten ausgegangen sind, türkischem Recht unterliegt (Art. 27 Abs. 1; Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 EGBGB). Wie der Stellungnahme von Prof. A und den darin in Bezug genommenen Hinweisen auf türkische Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen ist, ist die der islamischen Tradition entstammende Morgengabe (Mehir) als Rechtsinstitut dem gegenwärtigen türkischen bürgerlichen Recht nicht mehr bekannt. Die Zuwendung ist vielmehr rechtstechnisch als Schenkung erfaßt. Nach der Stellungnahme von Prof. A soll nach herrschender türkischer Rechtsprechung und Literatur eine derartige Schenkung grundsätzlich nach der Eheschließung selbst bei einer - hier vorliegend erfolgten - Scheidung der Ehe nicht zurückforder-bar sein, unabhängig davon, ob sich die mit der Hingabe der Geschenke verbundenen Vorstellungen verwirklicht haben oder nicht; Voraussetzung für die Nichtrückforderbarkeit ist allein, daß die Ehe bereits vollzogen wurde; dies war vorliegend der Fall. Danach würde Art. 244 Nr. 2 des türkischen Obligationengsetzes (OG) auch dann keine Anwendung finden, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (vgl. Gutachten Seite 10, Blatt 87 d.A., mit weiterführenden Nachweisen, insbesondere Krüger STAZ 1990, 313, 321, FN 106). Soweit der Beklagte nunmehr eine Stellungnahme der Rechtsanwältin B (Blatt 214 ff d.A.) sowie eine Entscheidung in türkischer Sprache vorgelegt hat (deren Übersetzung mit Schriftsatz vom 14.04.1993 nachgereicht wurde), aus der sich entgegen dem Gutachten A eine fallbezogene Anwendungsmöglichkeit des Art. 244 Abs. 2 OG ergeben soll, vermag der Senat der Rechtsansicht des Beklagten nicht zu folgen. Wie die mitgeteilten Entscheidungsgründe erkennen lassen, betrifft der zitierte Fall nur die allgemeine Frage des Widerrufs einer Schenkung unter Ehegatten, befaßt sich aber mit keinen Wort mit der vorliegend einschlägigen Problematik der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Sonderfall der Morgengabe; abgesehen davon ist nicht ersichtlich, daß etwa die zitierte Entscheidung dem neuesten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei zu der hier zu lösenden Frage entspricht angesichts der eindeutigen Zitate bei Krüger (a.a.O.), die sich auf spätere Rechtsprechung und Literatur beziehen. Unabhängig davon sieht der Senat keine Veranlassung, weitere türkische Rechtsquellen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, weil es hierauf im Ergebnis nicht ankommt. Denn selbst wenn Art. 244 Nr. 2 des türkischen Obligationengesetzes im Einzelfall doch im Grundsatz Anwendung finden könnte, so wären hier nach dem eigenen wesentlichen Vorbringen des Beklagten die Voraussetzungen gleichwohl nicht gegeben. Unabhängig davon, daß der Beklagte zunächst im Prozeß sich überhaupt nicht auf derartige schwerwiegende familienrechtliche Pflichtverletzungen durch die Klägerin berufen hat, ergibt sich aus seinem Sachvortrag zweifelsfrei, daß die Klägerin ihn nicht freiwillig verlassen hat, sondern von ihrer Familie eines Morgens mit Gewalt gegen ihren Willen aus der ehelichen Wohnung herausgeholt und verschleppt worden ist (vgl. insbesondere Blatt 15 d.A.); der Vater der Klägerin sei es auch gewesen, der wegen angeblicher erzwungener Beziehungen zu seiner Tochter deren Rückkehr verhindert habe. Bei dieser Sachlage kann eine der Klägerin vorwerfbare schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten nicht angenommen werden, unabhängig davon, ob von der einen oder der anderen Seite später Versöhnungsversuche unternommen worden sind oder nicht. Die Tatsache, daß die Klägerin dann in Deutschland eine Abtreibung aus dem Gesichtspunkt der psychosozialen Indikation hat vornehmen lassen, führt ebenfalls nicht zu einer im Sinne von Art. 244 Nr. 2 OG bedeutsamen schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten, weil offensichtlich die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon unheilbar zerrüttet war und demzufolge die Abtreibung auch keine ehezerstörende Wirkung zwischen den Parteien mehr entfalten konnte. Auch dem türkischen Scheidungsurteil zwischen den Parteien kann lediglich entnommen werden, daß die Ehe wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden wurde, ohne daß das Verschuldenselement eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hätte.

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Soweit der Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger eigener Aufwendungen oder Aufwendungen seiner Eltern für die Hochzeitsfeier berufen will, ist nicht einmal im Ansatz vorgetragen worden, daß etwa nach türkischem Recht für den Fall der Ehescheidung der Ehemann oder seine Verwandten von der geschiedenen Ehefrau die Kosten der Hochzeit erstattet verlangen könnten.

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II . Zur Anschlußberufung:

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Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Klägerin die Beweislast dafür trägt, daß zur Zeit der Rechtshängigkeit der Beklagte den Besitz auch an den drei in Ziffer 3 des Klageantrags aufgeführten Armreifen sowie dem in Ziffer 11 genannten Ring gehabt hat. Diesen Beweis hat die Klägerin auch im Berufungsrechtszug nicht geführt, sie kann ihn auch nicht mit den von ihr jetzt benannten Beweismitteln führen. Sämtliche von ihr jetzt benannten Zeugen (Blatt 195 d.A.) sind lediglich für die unstreitige Tatsache benannt, daß auch diese umstrittenen Gegenstände der Klägerin bei der Hochzeit geschenkt wurden. Allein daraus sowie aus dem Umstand, daß die Klägerin die eheliche Wohnung nach der gewaltsamen Entführung nicht mehr betreten hat, läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, die Sachen seien jedenfalls zur Zeit der Rechtshängigkeit dort - und damit im Besitz des Beklagten - gewesen. Anläßlich der erstinstanzlichen Anhörung (Blatt 201 d.A.) hat der Beklagte vielmehr bekundet, er wisse nicht, ob die fraglichen Schmuckstücke überhaupt jemals in die Wohnung gelangt seien, weil er keine Bestandsaufnahme vorgenommen habe. Dieser Sachvortrag erscheint dem Senat sogar plausibel, zumal es nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte ausgerechnet bei diesen sowohl von der Zahl als auch dem Wert her nicht außergewöhnlich bedeutsamen Schmuckstücken den Besitz ableugnen sollte; wenn er eine entsprechende Absicht gehabt hätte, so hätte er nach Auffassung des Senats in ganz anderem Umfange den Besitz überhaupt bestreiten können, ohne daß die Klägerin nennenswerte Möglichkeiten gehabt hätte, das Gegenteil substantiiert darzulegen und zu beweisen.

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO; die erstinstanzliche Kostenentscheidung war vom Senat von Amts wegen zu berichtigen, weil ein Unterliegen der Klägerin in Höhe von 10 %, bezogen auf den Streitwert (den-die Klägerin hinsichtlich des Gegenstands der Anschlußberufung zunächst mit 1.000,-- DM, aber anschließend mit ca. 700,-- DM bis 800,-- DM angegeben hat, und den der Senat auf 800,-- DM schätzt) nicht mehr als geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 ZPO anzusehen ist.

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Streitwert des gesamten Berufungsverfahrens: 8.000,-- DM (Berufung: 7.200,-- DM; Anschlußberu-fung: 800,-- DM).

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Wert der Beschwer:

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a)        Für die Klägerin: 800,-- DM;

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b)       für den Beklagten: 7.200,-- DM