Schmerzensgeld nach Ausweichreaktion vor Hund: Anscheinsbeweis beim Abkommen von Fahrbahn
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten wandten sich mit der Berufung gegen ein Urteil, das sie nach einem Verkehrsunfall zu weiterem Schmerzensgeld verurteilte. Streitpunkt war insbesondere, ob das Abkommen des Pkw von der Fahrbahn durch eine Reaktion auf einen querenden Hund entschuldigt sei. Das OLG wies die Berufung zurück und hielt 15.000 DM Schmerzensgeld angesichts schwerer Verletzungen für angemessen; der Anscheinsbeweis für schuldhaftes Fahrverhalten wurde nicht erschüttert. Auf die Anschließungsberufung stellte das Gericht zudem die Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden fest, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschließungsberufung überwiegend erfolgreich (Feststellung künftiger Schäden mit Einschränkungen).
Abstrakte Rechtssätze
Das Abkommen eines Kraftfahrzeugs von der Fahrbahn begründet regelmäßig einen Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Fahrzeugführers.
Der Anscheinsbeweis wird nicht erschüttert, wenn der Fahrer als Ursache eine Ausweichreaktion auf ein Hindernis behauptet, diese Reaktion sich jedoch als objektiv unangemessene und fahrlässige Fehlreaktion darstellt.
Zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem plötzlich wahrgenommenen Tier ist grundsätzlich eine dem Verkehrsablauf angemessene Reaktion (insbesondere Bremsen oder Geschwindigkeitsreduzierung) vorrangig; ein starkes Verreißen des Lenkrads kann fahrlässig sein.
Die Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn spätere Schadensfolgen ernsthaft in Betracht kommen; eine konkrete Bezifferbarkeit oder überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden ist nicht erforderlich.
Bei der Feststellung der Ersatzpflicht sind Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden auszunehmen, soweit diese kraft Gesetzes auf Dritte (insbesondere Sozialversicherungsträger) übergehen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 0 129/87
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juli 1988 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 2 0 129/87 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen - festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 16. Juni 1986 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die gem. den §§ 511, 511a ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begründete und somit auch insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 10.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.2.1987 verurteilt.
Bereits nach dem von den Beklagten vorgetragenen Unfallhergang sind diese nach den §§ 823 I, 840 I, 847 I BGB, 3 Nrn. 1 u. 2 PflVersG als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.
Bereits der unstreitige Teil des Unfallherganges, nämlich das Abkommen des von dem Beklagten zu 2) geführten Pkw von der Fahrbahn, begründet den Anschein eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten zu 2) (vgl. hierzu BGHZ 8, 239; LM 823 (J) Nr. 10; VersR 1958, 91; 1961, 444; 1965, 690; NJWRR 1986, 383; OLG München VersR 1970, 630; OLG Düsseldorf VersR 1975, 160; 1982, 777). Dieser dem grundsätzlich beweispflichtigen Kläger zugute kommende Anscheinsbeweis ist selbst dann nicht erschüttert, wenn man den weiteren Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt.
Auch wenn, wie der Beklagte zu 2)bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 9.7.1986 (B1. 6 d.BA.) im einzelnen geschildert hat, ein 50 bis 60 cm hoher Hund in einer Entfernung von "ca. 30 m" vor dem herannahenden Pkw die Landstraße überquerte, die der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt mit "60 - 70 km/h" befuhr, stellt die geschilderte Fahrreaktion des Beklagten zu 2), die zu den Verletzungen des Klägers führte (schreckhaftes Verreißen des Lenkrades) eine unentschuldbare und somit fahrlässige Fehlreaktion dar.
Es kann hier dahinstehen, ob zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit diesem Hund überhaupt eine Reaktion objektiv erforderlich war. Die Fahrbahnbreite betrug 6 m; der Hund befand sich bereits auf der Fahrbahn, als der Beklagte zu 2) ihn erkannte. Da dieser Hund nach der Schilderung des Beklagten zu 2) lief, legte er in der Sekunde etwa 5 m zurück, d.h. er benötigte zum Überqueren der (restlichen) Fahrbahn etwa eine Sekunde. Bei der von dem Beklagten zu 2) angegebenen Eigengeschwindigkeit hätte der ungebremste Pkw dagegen nahezu 2 Sekunden benötigt, um die Lauflinie des Hundes zu erreichen, so daß insoweit objektiv kein Zusammenstoß erfolgt wäre. Dies gilt erst recht, wenn der Beklagte zu 2) seine Fahrgeschwindigkeit beim Auftauchen des Hundes durch bloßes Gaswegnehmen verringert hätte.
Jedenfalls aber hätte der Beklagte zu 2) durch eine Bremsreaktion einen Zusammenstoß vermieden; auch für ein derartiges allein angemessenes Fahrverhalten standen dem Beklagten etwa 2 Sekunden zur Verfügung, so daß es - unter Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsansprechdauer von zusammen einer Sekunde - zu einer maßgeblichen bremsbedingten Verzögerung gekommen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten stand bei einer Entfernung von "ca. 30 m" nicht nur eine sog. Schrecksekunde zur Verfügung. Angesichts der trockenen Fahrbahndecke (B1. 1 d.BA.) wäre der Pkw bis zum Erreichen der Lauflinie des Hundes bis auf eine Restgeschwindigkeit von etwa 30 km/h verzögert worden (angenommener Verzögerungswert: 7 m/sec.2).
Durch diese erhebliche Verringerung der Fahrtgeschwindigkeit hätte der Hund einen weiteren Zeitvorteil zum Verlassen der (nur 6 m breiten) Fahrbahn erlangt.
Es kommt daneben nicht auf den weiteren Gesichtspunkt an, daß selbst bei einem - einmal unterstellten - Zusammenstoß mit diesem Hund angesichts der vorgenannten Restgeschwindigkeit von etwa 30 km/h mit Sicherheit nicht die erheblichen Verletzungsfolgen entstanden wären, die der Beklagte zu 2) dadurch verursacht hat, daß er das Lenkrad des Pkw so stark nach rechts verriß, daß er von der Fahrbahn abkam, hierdurch die Gewalt über das Fahrzeug verlor, über die Gegenfahrbahn fuhr und schließlich gegen einen links stehenden Baum prallte.
Den von den Beklagten angeführten Entscheidungen, die die Frage der Entlastung nach § 7 II StVG betreffen und die dam Fahrer eine Schrecksekunde dann zugestehen, wenn er unverschuldet von einer plötzlich auftretenden Gefahr überrascht wird, lagen deutlich andere Fallgestaltungen zugrunde, so daß sie für den vorliegenden Rechtsstreit ohne entscheidende Bedeutung sind. In der Entscheidung BGH VersR 1962, 164 hatte ein Fußgänger in einer Entfernung von 8 bis 10 m vor einem mit 42,5 km/h herannahenden Pkw die Straße überquert; in der Entscheidung BGH VersR 1966, 143 war ein Dackel 11,5 m vor einem mit 40 km/h herannahenden Motorrad auf die Fahrbahn gelaufen. In beiden Fällen hatte der Fahrer schon objektiv keine hinreichende Reaktionsmöglichkeit; es stand vielmehr, wie in diesen Entscheidungen hervorgehoben wird, jeweils nur eine Sekunde zur Verfügung. Darüber hinaus entfällt eine Vergleichbarkeit mit dem hier streitbefangenen Fall auch dadurch, daß in keinem der beiden vorgenannten Fällen eine Fehlreaktion der Fahrer vorlag, wie dies beim Beklagten zu 2) - wie zuvor im einzelnen dargelegt - festgestellt wurde.
Im Ergebnis ist der Sachvortrag der Beklagten ungeeignet, den Anscheinsbeweis auszuräumen, der durch das Abkommen des Pkw von der Fahrbahn für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten zu 2) spricht. Darüber hinaus begründet dieser Vortrag - wie oben im einzelnen dargestellt - sogar positiv die Feststellung einer fahrlässigen Handlungsweise.
Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Beklagten ihren Vortrag von dem die Fahrbahn überquerenden Hund überhaupt nachgewiesen haben. Ebensowenig entscheidend ist schließlich auch, ob der Kläger seinerseits einen Unfallhergang nachgewiesen hat, der einen sehr viel höheren Schuldvorwurf gegen den Beklagten zu 2) begründen würde, als er sich aus dem bloßen Anschein eines schuldhaften Fehlverhaltens und aus dem Beklagtenvortrag selbst ergibt.
Zwar spricht auch aus der Sicht des Senats sehr viel für den von dem Landgericht aufgrund einer umfassenden Beweiserhebung und sorgfältigen Beweiswürdigung festgestellten versuchsweisen Fahrerwechsel; insoweit kann auf die überzeugenden Darlegungen in den Gründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.
Ob dieses Beweisergebnis durch den neuen Sachvortrag von der objektiven Unmöglichkeit eines Fahrerwechsels (angelegte Gurte/ Schwergewichtigkeit des Beklagten zu 2) in Frage gestellt wird, kann vorliegend dahinstehen, da der von dem Kläger verlangte Schmerzensgeldbetrag (15.000,-- DM) auch bei einer nicht deutlich erhöhten Fahrlässigkeit angemessen ist.
Der Schmerzensgeldanspruch erfüllt zwei Funktionen. Er ist zunächst und im wesentlichen auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten gerichtet; dieser soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten an Stelle der erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen zu verschaffen. Daneben soll das Schmerzensgeld auch zu einer Genugtuung wegen des schuldhaften Eingriffs in körperliche Integrität führen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ -GrZS- 18, 149 ff).
Der Kläger hat vorliegend durch die Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2) schwerwiegende Verletzungen erlitten:
"Gedecktes Schädelhirntrauma I. Grades, tiefe Gesichtsplatzwunde, Schädelfraktur links frontal, beiderseitiger Schambeinastbruch, Oberschenkel- und Steißbeinprellung, diverse Glassplitterverletzungen an Rumpf, Oberarm und im Gesicht" (vgl. ärztl. Bescheinigung 81. 5 d.A.).
Aufgrund dieser schweren Verletzungen war ein nahezu einmonatiger stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich (16.6. - 13.7.1986).
Bei der Schwere dieser Verletzungen ist aus der Sicht des Senats auch bei einer nichterhöhten Fahrlässigkeit und somit bei einer nicht verstärkt relevanten Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,-- DM noch angemessen. Mitentscheidend ist dabei der Gesichtspunkt, daß bei Fahrlässigkeitstaten der oben dargestellten Ausgleichsfunktion ohnehin tragende Funktion zukommt. Die Genugtuungsfunktion tritt bei einem Sachverhalt, bei dem Fahrer und alle drei Beifahrer freundschaft- und/oder verwandtschaftlich miteinander verbunden sind, ohnehin zurück.
2. Die Anschlußberufung des Klägers ist trotz dessen fehlender Beschwer zulässig; nach feststehender Rechtsprechung kann sich auch ein in erster Instanz voll obsiegender Kläger der gegnerischen Berufung zum Zwecke der Klageerweiterung (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO) anschließen (Zoller-Schneider, 15. Aufl. 1987, Rn. 20, 22 zu § 256 m.w.Nachw.).
Dieses Rechtsmittel hat ganz überwiegend auch sachlichen Erfolg.
Die Feststellungsklage ist zulässig; das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist durch die verjährungsunterbrechende Wirkung der Feststellungsklage begründet (vgl. dazu BGH VersR 1972, 459; Zoller-Stephan, 15. Aufl., Rn. 8 zu § 256 - jew. m.w.N.). Der Feststellungsanspruch ist auch begründet. Die Ersatzverpflichtung ergibt sich aus den Ausführungen zur Berufung (s.o. Nr. 1). Es kann dahinstehen, in welchem Umfang zukünftige Schäden beim Kläger wahrscheinlich sind, was die Beklagten bestreiten. Insbesondere bedürfte es daher auch keiner weiteren Beweiserhebung. Jedenfalls nämlich können entgegen der Auffassung der Beklagten zukünftige Schäden nicht ausgeschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, "wenn spätere Schadensfolgen ernsthaft in Betracht kommen" (BGH FamRZ 1972, 90; 1976, 144; BAG NJW 1974, 2003).
Dies ist der Fall. Dem Senat ist es aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt, daß bei so schweren Schädel- und Gehirnverletzungen, wie sie der Kläger erlitten hat, die Möglichkeit von Spätfolgen (bis hin zur Epilepsie) nicht auszuschließen ist.
Der mit der Anschlußberufung geltend gemachte Festellungsanspruch bedarf jedoch - gegenüber dem gestellten Antrag -in zweierlei Hinsicht einer Einschränkung. Zum einen haften die Beklagten gemäß den §§ 840 I BGB, 3 Nr. 2 PflVersG als Gesamtschuldner.
Zum anderen ist der Antrag hinsichtlich der materiellen Schäden unbegründet, die auf Dritte, also insbesondere auf Sozialversicherungsträger übergehen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,
92 II, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert des Berufungsverfahrens
und Beschwer der Beklagten: 15.000,-- DM
(Berufung: 10.000,-- DM
Anschlußberufung: 1.000,-- DM bzgl.mat. Schäden
4.000,-- DM bzgl. immat. Schäden)