Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Unbefugten bei erkennbarer Missachtung von Absperrungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm nach Forderungsübergang Ersatzansprüche aus einem Unfall in einer Kiesgrube geltend, nachdem ein Jugendlicher durch ein offenes Gatter auf das Gelände gelangt war und abstürzte. Streitentscheidend war, ob die Betreiberin auch gegenüber unberechtigten Nutzern eine Verkehrssicherungspflicht traf und ob ein Mitverschulden anzurechnen ist. Das OLG bejahte eine Pflichtverletzung wegen unzureichender, nicht verschließbarer Zugangssicherung trotz bekannter wiederholter unbefugter Nutzung. Die Berufung wurde zurückgewiesen; wegen erheblichen Mitverschuldens blieb es bei einer Haftungsquote von 50 %.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen ihre anteilige Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber unbefugten Grundstücksbenutzern, wenn der Sicherungspflichtige erkennen kann und muss, dass Beschränkungen der Verkehrswidmung erfahrungsgemäß missachtet werden.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger, umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um naheliegende Rechtsgutverletzungen zu verhindern.
Bei feststehendem objektivem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Verstoßes; er ist nur durch feststehende Umstände zu entkräften, die ernsthaft einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen.
Offensichtliche Gefahren entbinden nicht generell von Sicherungspflichten; maßgeblich ist, ob sich die konkret realisierte Gefahr auch für (jugendliche) Nutzer ohne Weiteres erkennen ließ oder ob ein zusätzlicher Hinweis bzw. wirksame Sicherung erforderlich war.
Ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten kann nach § 254 BGB eine hälftige Haftungsverteilung rechtfertigen, wenn zugleich gravierende Sicherungsmängel des Sicherungspflichtigen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1O O 526/9O
Leitsatz
Die Verkehrssicherungspflicht besteht nicht nur gegenüber dem "berechtigten Verkehr", sondern auch gegenüber nicht berechtigten Verkehrsteilnehmern, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, daß Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden (hier: Absperrung eines Kiesgrubengeländes).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 1O. Zi-vilkammer des Landgerichts Aachen - 1O O 526/9O - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Er-folg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin ei-nen Anspruch auf Ersatz von 5O % des der Höhe nach unstreitigen Schadens aus dem Unfall des Zeugen D. N. vom 11.9.1988 zugesprochen, nachdem die Klägerin aufgrund gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Forderungsübergangs (§§ 116 SGB X, 412 BGB; 4 LFZG, 412, 398 BGB) Anspruchsinhaberin geworden war. Der Zeuge N. hätte gegen die Beklagte ohne den Forde-rungsübergang einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gehabt, weil sie, die Beklagte, eine Körper- und Gesundheitsverletzung des Zeugen dadurch verursacht hat, daß sie ihre allgemeine Rechtspflicht, im Ver-kehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu neh-men, verletzt hat.
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Zwischen den Parteien ist mangels eines hinreichen-den Bestreitens der Beklagten unstreitig, daß der Zeuge N. - wie er dieses auch bei seiner Vernehmung an der von der Beklagten unterhaltenen Kiesgrube anläßlich der Beweisaufnahme des Landgerichts vom 11.4.1991 ausgesagt hat - am 11.9.1988 durch eine Öffnung im Zaun, die der Beklagten als Zufahrt für Baumaschinen und Lastkraftwagen diente, auf das Betriebsgelände der Beklagten gegangen ist; diese bestreitet nicht, daß das Gatter offen gewesen sein kann. Der Zeuge ist sodann auf diesem Betriebsge-lände in die Kiesgrube gefallen und hat sich dabei die dem Unfallbericht vom 12.9.1988 zu entnehmenden Verletzungen zugezogen. Diese waren - nach dem be-wiesenen Vorbringen der Klägerin - Folge einer Ver-kehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.
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Jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (BGH VersR 199O, 498, 499 m.w.N.). Eine solche Verkehrssicherungspflicht bestand von Seiten der Beklagten auch gegenüber dem Zeugen N.. Zwar besteht sie im allgemeinen nur gegenüber dem berechtigten Verkehr (BGH VersR 1957, 8O5, 8O6). Darüberhinaus muß der Verkehrssicherungspflichtige jedoch grundsätzlich ein naheliegendes Fehlverhal-ten der Verkehrsteilnehmer berücksichtigen; er wird von den Verkehrssicherungspflichten gegenüber unbe-fugter Benutzung nicht befreit, wenn für ihn die Gefahr, daß Beschränkungen der Verkehrswidmungen nicht beachtet werden, in Rechnung zu stellen ist, d.h. wenn er erkennen konnte und mußte, daß sich Dritte von einer nicht der Verkehrswidmung entspre-chenden Nutzung nicht abhalten lassen. Das gilt selbst dort, wo bereits Zutrittsverbote durch Warn-schilder oder Absperrungen kenntlich gemacht sind, aber dennoch erfahrungsgemäß mit einem Fehlverhal-ten Dritter zu rechnen ist (vgl. RGRK-Steffen, 12. Aufl. 1989, Rdnr. 163, 217 zu § 823; Staudin-ger-Schäfer, 12. Aufl. 1986, Rdn. 329 zu § 823; BGH VersR 1989, 155, 156; VersR 1978, 561; VersR 1965, 515, 516), und besonders dann, wenn auf dem Gelände schwerwiegende Gefahren lauern, es aber dennoch auf Unbefugte eine besonders große Anziehungskraft aus-übt; dabei ist nicht erforderlich, daß der Anreiz, auf das Grundstück zu kommen, unmittelbar von der Gefahrstelle ausgeht (vgl. BGH NJW 1975, 1O8, 1O9; OLG Düsseldorf VersR 1977, 1O11, 1O12; Münchener Kommentar - Mertens, 2. Aufl. 1986, Rdn. 185 zu § 823). Die von der Beklagten betriebenen Kiesgrube ausgehende große Gefahr war - wie die Beklagte selbst vorträgt - offensichtlich; hierin lag auch der Grund für die Anordnungen des Regierungsprä-sidenten in Köln zur Sicherung des Grubengeländes gegen unbefugtes Betreten in der Genehmigung vom 22.1.1985. Der für Verkehrssicherungsmaßnahmen zu-ständige Angestellte der Beklagten wußte, daß den-noch nicht an der Grube Beschäftigte das Betriebs-grundstück wiederholt betreten hatten. Der als ihr Betriebsbeauftragter auftretende Zeuge L. B., von Beruf Chemielaborant, hat dazu ausgesagt, er habe auf dem Kiesgrubengelände "schon die unterschied-lichsten Dinge gesehen", wozu auch gehöre, daß sich "da am Wochenende womöglich auch Motorcross-Fahrer tummeln". Wie die von der Beklagten aufgestellten Verbotsschilder immer wieder gestohlen würden, so seien bereits Wagenladungen von Muttererde mit einem Trecker aus der Kiesgrube entwendet worden. Insoweit ist die Aussage zwar nicht protokolliert, aber von der Klägerin in den Prozeß eingeführt und von der Beklagten nicht hinreichend bestritten wor-den (§ 286 ZPO). Schließlich bezeichnet die Beklag-te nunmehr selbst (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 178 d.A.) die Kiesgrube als Abenteuerspielplatz attraktiv. Die bestimmungswidrige Nutzung wird auch nachgewiesen durch die auf den Lichtbildern sicht-baren Spuren, von denen auch die Zeugin H. , WW N. und D. N. berichtet haben; die beiden letztgenann-ten Zeugen identifizierten diese Spuren als Mofa-, Fuß-, Huf- und Fahrradspuren. Neben der durch die Zeugenaussagen und Lichtbilder belegten Anzie-hungskraft der Kiesgrube mußte die Beklagte auch in Betracht ziehen, daß neben Kindern auch Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich deshalb durch die "optische Bar-riere", die der Zaun neben der Einfahrt darstellte, nicht beeindrucken ließen, die Art der bestimmungs-widrigen Nutzung der Grube - Befahren mit Fahrrä-dern, Mofas und anderen motorifizierten Zweirädern, die zum "Motorcross-Fahren" geeignet waren - ließ sogar den Rückschluß auf die besondere Attraktivi-tät für Jugendliche zu. In solchen Fällen umfaßt die Verkehrssicherungspflicht auch die Vorbeugung vor solchem mißbräuchlichen Verhalten (vgl. BGH VersR 198O, 863, 864 für einen Fünfzehnjährigen).
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Die Sicherungspflicht der Beklagten, die unabhängig von der behördlichen Genehmigung ihres Betriebes bestand (vgl. OLG Köln, VersR 199O, 871, 872), konnte sich nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren beziehen, sondern beschränkte sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar waren und die ein ver-ständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten durfte, um andere vor Schaden zu bewahren; haftungsbegründend war die Nichtabwendung einer Gefahr, wenn sich vorausschauend für ein sachkun-diges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergab, daß Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden könnten (vgl. BGH VersR 199O, 498, 499). Die Be-klagte hatte am Unfalltag ihr zumutbare Sicherungs-maßnahmen, wie sie sich auch aus der Anlage zur Genehmigung des Regierungspräsidenten in Köln vom 22.1.1985 ergeben, nicht realisiert:
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Die Betriebsflächen waren an der Stelle, an der der Zeuge D. N. sie betreten hatte, nicht mit einer Toranlage gesichert, die außerhalb der Betriebszei-ten verschlossen oder überhaupt verschließbar war; die Klägerin hat dazu unwidersprochen vorgetragen, das Tor, durch das der Zeuge D. N. das Betriebsge-lände erreicht habe, sei als Einfahrt nicht geneh-migt gewesen, sondern "schwarz" errichtet worden. Den Auflagen des Regierungspräsidenten ist zudem zu entnehmen, daß nur zu den landwirtschaftlichen Flächen ein Weidezaun aus dreiläufigem Stacheldraht als ausreichend erachtet wurde; in dem Bereich, in dem ein allgemeiner Verkehr stattfand - zum südlichen Hauptwirtschaftsweg - mußte dagegen ein mindestens 1,8 m hoher Maschendrahtzaun, zusätzlich bis zur Höhe von 2 m zweifach mit Stacheldraht überspannt, aufgestellt werden. Eine solche Maßnah-me war selbstverständlich auch dort zu erwarten, wo die Beklagte einen zusätzlichen Verkehr einrichte-te, erst recht wenn nicht gesichert war, daß immer Verbotsschilder vorhanden waren. Das am 11.9.1988 geöffnete Gatter erfüllte die Sicherungsanforderun-gen nicht in annähernder Art und Weise. Die Beklag-te hat deshalb ihre Verkehrssicherungspflicht ver-letzt.
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Steht der objektive Pflichtverstoß fest, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlich-keit dieses Verstoßes für die Rechtsgutverletzung. Dieser Anscheinsbeweis ist nur dann entkräftet, wenn Umstände feststehen - und nicht etwa nur behauptet werden -, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben. Die Be-klagte hat einen solchen Beweis nicht geführt. Die Verletzungen des Zeugen D. N. stellen sich nicht als Verwirklichung der Gefahr bei fernliegender Benutzung des zu sichernden Grundstücks dar und sind deshalb vom Schutzbereich der Verkehrssiche-rungspflicht umfaßt, die auch zur Abwendung der sich konkret realisierten Gefahr bestand. Der Beklagten ist zwar Recht zu geben, daß sie nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen, sondern nur vor solchen Gefahren zu schützen brauchte, die über das übliche Risiko hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar waren. Ganz unvernünftiges, äußerst leichtfertiges Verhalten brauchte sie bei ihren Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen nicht in Betracht zu ziehen, zumal dagegen auch die besten Vorkehrungen voraussichtlich nicht geholfen hätten (vgl. BGH VersR 198O, 863, 864). Je offensichtlicher sich eine Gefahr aufdrängt, um so mehr kann sich auch der Verkehrssicherungspflichtige darauf verlassen, daß selbst Jugendliche sich dieser Gefahr wegen ihres natürlichen Angstgefühls nicht bewußt aus-setzen (BGH MDR 1978, 827, 828). Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß der Zeuge sich in dieser Weise leichtfertig verhalten hat, etwa indem er sich vor dem Unfallereignis ganz nahe an den Grubenrand begeben hat. Für die Haupttatsache hat sie einen Beweis nicht angetreten. Sie nimmt vielmehr (auf Seite 15 der Berufungsbegründung; Bl. 189 d.A.) die Aussage des Zeugen D. N. in Bezug, er sei beim Absturz einen Meter vom Rand der Grube entfernt gewesen. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hatte, besteht kein Anlaß an der Glaub-haftigkeit der Aussage des Zeugen N. zu zweifeln. Der Senat nimmt diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Dann aber hat die Beklagte nicht konkret behauptet und bewiesen, daß der Zeuge D. N. sich in einem Bereich der Geländestufe befand, der einen Absturz oder ein Absacken nahelegte, so daß er sich damit leichtfertig verhielt und ihr, der Beklagten, Si-cherungsmaßnahmen gegen ein solches Verhalten nicht zumutbar waren. Die Darlegungen der Beklagten, daß das Absacken eines Teiles der Geländestufe in einer Entfernung von 1,5 m bis 2 m vom Grubenrand ent-fernt unmöglich sei, sind unerheblich, weil die Be-weisaufnahme einen Abstand von ca. 1 m ergeben hat. Ein Sachverständiger wäre darüberhinaus nicht in der Lage, den konkreten Geschehensablauf aufzuklä-ren. Auch der Zeuge B. kann hierzu nicht beitragen: Selbst wenn er die Behauptung der Beklagten bestä-tigen würde, daß am Tage nach dem Unfall nicht das Absacken von "mehreren großen LKW-Ladungen" Kies festgestellt worden sei, würde die Bekundung des Zeugen N., er habe sich etwa 1 m vom Rand der Ge-ländestufe entfernt aufgehalten, dadurch nicht ent-kräftet, zumal die Beklagte selbst nicht behauptet, anläßlich des Unfalles sei überhaupt kein Erdreich abgerutscht. Die Beklagte mußte somit der Gefahr Rechnung tragen, daß sich außerhalb des direkten Randes der Kiesgrube Jugendliche aufhielten, die die Grube als "Abenteuerspielplatz" nutzten. Sie hat wirksame Maßnahmen zum Schutz vor der beson-deren Gefahr des Absturzes auch in einer gewissen Entfernung vom Grubenrand, einer Stelle somit, die nicht ohne weiteres sofort als gefährlich erkennbar war, nicht getroffen. Daß solche Maßnahmen unwirk-sam gewesen wären, hat die Beklagte nicht dargetan. Denn sie hat bereits nicht vorgetragen, daß der Zeuge D. N. mit der konkreten Gefahr des Absturzes auch aus einer gewissen Entfernung vom Grubenrand gerechnet hat oder auf diese besondere Gefahr hingewiesen worden war (vgl. BGH VersR 1989, 155, 157). Gründe, die die Pflichtverletzung der Beklag-ten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Fahrläs-sigkeit fällt demjenigen zur Last, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Beklagte hat mit der Wahrnehmung des wichtigen Aufgabenkreises der Verkehrssicherung kein gesellschaftsvertraglich be-rufenes Organ im Sinne von § 31 BGB betraut. Sie hat auch nicht dargelegt, daß sie den Zeugen B. zu einer dauernden Überwachung der Zufahrt auf deren Verkehrssicherheit hin angehalten oder ihn mit bestimmten Weisungen versehen hat, geschweige denn, daß sich ihre Organe - jedenfalls während des Ur-laubes des Zeugen B., der in dieser Zeit ihm über-tragene Aufgaben sowieso nicht hätte erledigen kön-nen - selbst um die ordnungsgemäße Beschaffenheit gekümmert haben. Der äußere Zustand der Abzäunung, die im Bereich der Zufahrt - also dort, wo ein Ver-kehr eröffnet worden war - geöffnet worden war und sich somit für einen ungehinderten Zutritt anbot, spricht gerade gegen eine Überwachung.
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Die Beklagte haftet außerdem nach § 831 BGB, da sie einen Entlastungsbeweis nicht geführt hat.
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Gemäß § 254 Abs. 1 BGB trifft den Zeugen D. N. ein erheblicher Mitverursachungsbeitrag und ein Mitver-schulden, die quotenmäßig zu einer Eigenbelastung der Klägerin von 5O % führen. Der Senat schließt sich der zutreffenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und des beiderseitigen Ver-schuldens am Unfall durch das Landgericht, dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen werden, an. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind diejenigen des Zeugen N. nicht deshalb stärker als die der Beklagten zu bewerten, weil der Senat in Würdigung der Aussage des Zeugen N. von einem Abstand von ca. 1 m zum Grubenrand im Zeitpunkt des Unfalles ausgeht, wäh-rend das Landgericht den von der Klägerin vorgetra-genen Abstand von 1,5 bis 2 m seiner Würdigung der Mitverursachungsanteile zugrundegelegt hat. Die für die die Mitverursachung durch den Zeugen D. N. be-gründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelaste-te Beklagte hat selbst vorgetragen, der Untergrund der Geländestufe in dem Bereich, den der Zeuge D. N. beschritten hat, sei nicht erkennbar abrutschge-fährdet gewesen; das feste Gelände sei von schweren Baumaschinen befahren worden. Es macht deshalb zum Ausgangspunkt des Landgerichts keinen Unterschied und begründet auch nicht den Vorwurf der Leichtfer-tigkeit des Zeugen D. N., daß dieser sich bis auf einen Meter dem Grubenrand vor dem Unfall genähert hatte. Unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Mängel und der daraus folgenden Unwirksamkeit der von er Beklagten vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen ist es daher nicht angemessen, einen über 5O % an-zusiedelnden Mithaftungsanteil des Zeugen D. N. an-zunehmen. Daraus ergibt sich bei einer Haftungsquo-te der Beklagten von ebenfalls 5O % der - der Höhe nach unstreitige - Anspruch der Klägerin in Höhe von (DM 34.O88,56 : 2 =) DM 17.O44,28. Entsprechend hat die Beklagte 5O % des künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall des Zeugen D. N. vom 11.9.1988 zu ersetzen, soweit die daraus resultie-renden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen oder an sie abgetreten worden sind.
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Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Aus-wirkung der Entscheidung, die einen eng umrisse-nen Sachverhalt betrifft, bezieht sich nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, so daß die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); eine Rechtsprechungsdivergenz im Sinne von § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegt - wie oben mit Nachweisen dargelegt - ebenfalls nicht vor.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 7O8 Nr. 1O und 713 ZPO.
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Streitwert der Berufung und Beschwer für die Be-klagte (DM 17.O44,28 + DM 1.OOO,- = ) DM 18.O44,28.