Berufung zu Anlageberatung und Prospekthaftung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung beim Erwerb eines Kommanditanteils. Das Landgericht verwarf die Klage, weil weder ein Beratungsvertrag noch Prospektfehler nachgewiesen wurden. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordert.
Für einen Anspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung ist die Darlegung und, soweit erforderlich, der Nachweis eines Beratungsvertrags oder ausreichender Umstände für ein konkludentes Beratungsverhältnis erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Prospekthaftung setzt voraus, dass der veröffentlichte Prospekt konkrete unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, die kausal für den eingetretenen Schaden sind; ohne Substanz für solche Feststellungen besteht kein Schadensersatzanspruch.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Berufung kann auch die Nichtbeantwortung eines Hinweisbeschlusses des Senats mit berücksichtigen, insbesondere wenn der Beteiligte auf Hinweise nicht mehr Stellung nimmt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30 O 103/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2011 – 30 O 103/11 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 34.495,21 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung und aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „G. Baubetreuung Immobilien Anlagen Nr. 0 KG“ in Höhe von 40.000,00 DM zzgl. 2.000,00 DM Agio am 17. Dezember 1993 geltend. Erstinstanzlich hat er die Beklagte zu 1) als ihn – nach seiner Behauptung – anlageberatende Bank gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2) und zu 3), den Gründungs- bzw. Treuhandkommanditisten des Fonds, gestützt auf den Vorwurf mehrerer unrichtiger bzw. unzureichender Prospektangaben, nicht anleger- und anlagegerechter Beratung und unterlassener Aufklärung über Vermittlungsprovisionen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (GA 475 ff.) – auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags, der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 522 Abs. 2 ZPO) – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass zwischen dem Kläger und der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten zu 1) (im Folgenden: Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Zwar habe der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er sei von einem Herrn A. angerufen und beraten worden, der gesagt habe, er sei von der Beklagten zu 1). Der von ihm hierzu als Zeuge benannte damalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) A. habe ein solches Telefonat aber ausdrücklich und plausibel in Abrede gestellt. Auch im Hinblick auf den Emissionsprospekt stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, weil der Prospekt nicht fehlerhaft sei, insbesondere die vom Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) schieden damit aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge nur gegen die Beklagte zu 1) weiter. Er wendet sich dagegen, dass das Landgericht schadensersatzauslösende Prospektfehler verneint hat, und ist der Auffassung, das Landgericht habe nicht ausreichend geprüft, dass er die Beklagte zu 1) als Anlageberaterin und damit nicht nur wegen weiter Prospekthaftung sondern auch wegen unterbliebener anleger- und anlagerechter Beratung in Anspruch nehme. Die landgerichtliche Feststellung, er habe bereits einen Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 1) nicht nachzuweisen vermocht, beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, dass keine hinreichende Aufklärung über geflossene Rückvergütungen erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 27. Oktober 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 30 O 103/10 –
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.251,68 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seines Kommanditanteils an der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA XXXX eingetragenen G. Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 0 KG mit einem Beteiligungsbetrag von 40.000 DM;
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.743,53 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seines Kommanditanteils an der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA XXXX eingetragenen G. Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 0 KG mit einem Beteiligungsbetrag von 40.000 DM;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung seines Kommanditanteils an der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA XXXX eingetragenen G. Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 0 KG mit einem Beteiligungsbetrag von 40.000 DM in Verzug befindet.
Die Beklagte zu 1) verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) . Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23. Mai 2012, zu denen der Kläger binnen der ihm dafür eingeräumten Frist nicht mehr Stellung genommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.