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Oberlandesgericht Köln·13 U 227/00·17.07.2001

Berufung zu Schadensersatz wegen verkürzter Rückführungsfrist im Depotkreditvertrag zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)SchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz, weil die Beklagte ihm in einem Schreiben eine zu kurze Frist zur Rückführung einer Depotkreditlinie setzte, woraufhin er Teile seiner Aktien verkaufte. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Abweisung der Klage. Zwar habe die Beklagte eine Nebenpflicht verletzt, ihr Verschulden trete aber hinter dem ganz überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurück. Eine Kausalitätsprüfung erübrigt sich daher.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen Schadensersatz als unbegründet zurückgewiesen; Überwiegendes Mitverschulden des Klägers führt zum Untergang des Anspruchs.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten kann Schadensersatz begründen, setzt jedoch Verschulden und adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden voraus.

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Adäquate Kausalität ist nur dann zu verneinen, wenn der Schadenseintritt derart fernliegt, dass mit ihm nach Lebenserfahrung nicht zu rechnen war; mehrere Entscheidungsalternativen des Geschädigten schließen Adäquanz nicht aus.

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Ein dem Schädiger zurechenbares Verschulden tritt hinter ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Anspruchsstellers zurück; dadurch kann der Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB entfallen oder entfalten sich erhebliche Kürzungen.

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Behauptete Absprachen oder Telefongespräche sind vom Anspruchsteller substantiiert zu beweisen; unkonkrete, nicht dokumentierte Vorträge genügen nicht zur Entlastung von Mitverschuldensvorwürfen.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 254 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 220/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 220/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht hinsichtlich des Verkaufs von Aktien am 25.11.1999 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus positiver Forderungsverletzung zu.

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Zwar hat die Beklagte - wovon auch die Kammer ausgegangen ist - mit ihrem Schreiben vom 08.11.1999 eine vertragliche Nebenpflicht in Bezug auf den zwischen den Parteien bestehenden Depotkreditvertrag vom 06./13.11.1998 verletzt, soweit dem Kläger darin zur Rückführung der Depotkreditlinie eine Frist von (nur) rund einem Monat (bis zum 08.12.1999) anstelle der in Ziffer 6 Abs. 2 der "Bedingungen für die Kreditlinie" vereinbarten Dreimonatsfrist gesetzt worden ist. Der Beklagten ist insoweit auch Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die jedoch gleichwohl wegen eines erheblich überwiegenden Mitverschuldens des Klägers nicht zu einem Schadensersatzanspruch führt.

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Es kann offen bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 08.11.1999 überhaupt ursächlich dafür war, dass der Kläger am 25.11.1999 200 Stück der in seinem Depot befindlichen 1 & 1 - Aktien zum Kurs von 100,50 DM/ Stück verkaufte, während er den Rest des entsprechenden Aktienpaketes erst am 10.01.2000 zu einem Kurs von mindestens 228,00 DM pro Stück veräußerte. Soweit das Landgericht diesbezüglich die adäquate Kausalität verneint hat, dürfte es allerdings den Begriff der Adäquanz verkannt haben. Diese entfällt keineswegs schon deshalb, weil der Kläger aufgrund des vorausgegangenen Verhaltens der Beklagten "nicht (zum Verkauf der Aktien) gezwungen war", sondern mehrere Entscheidungsalternativen hatte. Die adäquate Kausalität ist lediglich dann zu verneinen, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts so entfernt lag, dass mit ihr nach der Lebenserfahrung vernünftiger Weise nicht gerechnet werden musste (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., vor § 249 Rn.59). Derartiges wird man hier kaum annehmen können. Andererseits ist die Kausalität des Beklagtenschreibens für die Verkaufsentscheidung des Klägers im vorliegenden Fall insgesamt bestritten. Einer Beweiserhebung dazu bedarf es gleichwohl nicht, weil den Kläger am Eintritt des Schadens jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden trifft (§ 254 BGB), hinter dem das Verschulden der Beklagten vollständig zurücktritt.

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Dem Kläger ist nämlich, wie das Landgericht in seiner Hilfsbegründung mit Recht ausgeführt hat, ein erhebliches Mitverschulden insoweit vorzuwerfen, als er nicht die Reaktion der Beklagten auf sein eigenes Hinweisschreiben vom 14.11.1999 abgewartet hat, sondern bereits 13 Tage vor Ablauf der mit dem Schreiben vom 08.11.1999 - zu kurz - gesetzten Frist am 25.11.1999 einen Teil seiner Aktien verkauft hat, ohne sich zuvor noch einmal telefonisch bei der Beklagten wegen des Fristenlaufs rückzuversichern. Nach den auf der Rückseite seines Vertrages abgedruckten Bedingungen war die Rechtslage insoweit eindeutig, als die Beklagte eine Rückführung der Kreditlinie nur innerhalb von 3 Monaten - hier also nur bis zum 08.02.2000 - verlangen konnte. Der Kläger hatte dies auch selbst erkannt und die Beklagte in dem besagten Schreiben vom 14.11.1999 unter Angabe der entsprechenden AGB-Klausel ausdrücklich darauf hingewiesen. Wenn er trotz seines eigenen Hinweises auf die vertragliche Dreimonatsfrist fast zwei Wochen vor Ablauf der von der Beklagten gesetzten einmonatigen Frist einen Teil der Aktien verkaufen wollte, hätte er unbedingt vorher bei der Beklagten nachfragen müssen. Es ist zwar richtig, dass er in seinem Schreiben um eine möglichst umgehende Antwort gebeten hatte. Zum einen handelte es sich insoweit aber nur um eine Bitte, und zum anderen hatte er in diesem Schreiben gerade nicht deutlich gemacht, dass er nach Ablauf einer bestimmten Zeit handeln wollte.

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Dass es in der Zeit zwischen dem 14. und dem 25.11.1999 ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin der Beklagten gegeben hätte, in welchem über den Fristenlauf gesprochen worden wäre, hat der Kläger im Termin vom 20.06.2001 auf gezielte Nachfrage des Senats verneint. Er hat vielmehr eingeräumt, dass es in diesem Zeitraum kein Telefongespräch zwischen den Parteien gegeben hat. Soweit er im Verhandlungstermin gleichzeitig behauptet hat, es habe aber vor dem 14.11.1999, nämlich zwischen den beiden Schreiben vom 8. und 14.11.1999 zwei Telefongespräche zwischen ihm und Mitarbeitern der Beklagten gegeben, in denen unter anderem auch die Frage erörtert worden sei, ob die Rückführungsfrist einen Monat oder drei Monate betrage, wobei sein Gesprächspartner auf der Einhaltung der Monatsfrist bestanden habe, ist dieser Vortrag zum einen neu und nicht unter Beweis gestellt. Er ist aber auch unerheblich, da dem Kläger selbst bei Unterstellung der von ihm behaupteten Umstände der Vorwurf eines ganz erheblich überwiegenden Mitverschuldens nicht erspart werden kann. Der Kläger räumt selbst ein, dass die behaupteten Telefongespräche nicht dokumentiert worden sind; die Mitarbeiter der Beklagten, deren Namen der Kläger nicht angeben kann, hätten bei den Telefongesprächen zudem nicht den schriftlichen Vertrag zur Hand gehabt. Bei dieser Sachlage war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass erst sein Schreiben vom 14.11.1999 für die Beklagte konkret Anlass war, sich mit seinem Vertrag und den darin enthaltenen Vereinbarungen bezüglich der Frist zur Rückführung der Kreditlinie auseinander zusetzen. Wie bereits erwähnt, hätte er deshalb entweder die Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben abwarten oder aber nach diesem Schreiben und vor der Veräußerung von Aktien bei der Beklagten nochmals rückfragen müssen.

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Ebenso wenig hat der Kläger ausreichend dargetan, dass er etwa wegen akuten Kursverfalls dringend schon vor dem (von der Beklagten als Frist gesetzten) 08.12.1999 hätte verkaufen müssen. Nach beiden von den Parteien vorgelegten Börsenübersichten ist der Kurs der 1 & 1 - Aktie nach einem leichten Absinken in der Zeit vom 8. bis 15.11.1999 anschließend bis zum 25.11.1999 wieder stetig angestiegen. Wieso am 25.11.1999 zu erwarten gewesen sein soll, dass der Kurs bis zum 08.12.1999 wieder fallen und erst drei Monate später erneut ansteigen werde, ist vom Kläger nicht weiter ausgeführt worden oder sonst ersichtlich. Hierzu hätte der Kläger gegebenenfalls Näheres vortragen müssen. Tatsächlich ist der Kurs ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Kurstabelle nach kleineren Schwankungen in der Woche bis zum 02.12.1999 in der Folgezeit bis zum 11.02.2000 im Großen und Ganzen ständig nur gestiegen. Es ist nicht Sache des Gerichts, zur Frage der Markteinschätzung im entsprechenden Zeitpunkt ohne nähere Angaben des Klägers dazu von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Abgesehen davon, hätte der Kläger selbst bei einem gewissen Druck aufgrund der Kursentwicklung vor einem frühzeitigen Verkauf von Aktien bei der Beklagten nachfragen können und müssen.

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Unter den gegebenen Umständen war die Verkaufsentscheidung des Klägers letztlich allein seine Entscheidung, die er vor sich selbst zu verantworten hat. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung der Kammer, dass das Verschulden der Beklagten bei dieser Sachlage hinter dem deutlich überwiegenden Mitverschulden des Klägers vollständig zurücktreten muss.

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Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert: 49.873,66 DM