Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·13 U 223/00·11.09.2001

Berufungen zurückgewiesen – OLG Köln folgt den Gründen des LG (§ 543 Abs.1 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Sowohl die Berufungen der Beklagten als auch des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wurden vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der Vorinstanz gemäß § 543 Abs. 1 ZPO. Das Gericht regelte die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig (2/3 Beklagte, 1/3 Kläger). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufungen von Kläger und Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen; Kosten zu 2/3 von den Beklagten, 1/3 vom Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, wenn es den zutreffenden Gründen der Vorinstanz folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

2

Über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheidet das Berufungsgericht und es kann die Kostentragung anteilig festlegen.

3

Ein vom Berufungsgericht ergangenes Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

4

Werden mehrere Berufungen zurückgewiesen, kann das Gericht die Kostenverteilung unter den Parteien nach Billigkeit oder Obsiegensanteilen bestimmen (z. B. Aufteilung als Gesamtschuldner bzw. anteilig).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 0 431/98

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2000 - 10 O 431/98 - werden aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO), zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen 2/3 die Beklagten als Gesamtschuldner und 1/3 der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.