Berufungen zurückgewiesen – OLG Köln folgt den Gründen des LG (§ 543 Abs.1 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Sowohl die Berufungen der Beklagten als auch des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wurden vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der Vorinstanz gemäß § 543 Abs. 1 ZPO. Das Gericht regelte die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig (2/3 Beklagte, 1/3 Kläger). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufungen von Kläger und Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen; Kosten zu 2/3 von den Beklagten, 1/3 vom Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, wenn es den zutreffenden Gründen der Vorinstanz folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheidet das Berufungsgericht und es kann die Kostentragung anteilig festlegen.
Ein vom Berufungsgericht ergangenes Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Werden mehrere Berufungen zurückgewiesen, kann das Gericht die Kostenverteilung unter den Parteien nach Billigkeit oder Obsiegensanteilen bestimmen (z. B. Aufteilung als Gesamtschuldner bzw. anteilig).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 0 431/98
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2000 - 10 O 431/98 - werden aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO), zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen 2/3 die Beklagten als Gesamtschuldner und 1/3 der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.