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Oberlandesgericht Köln·13 U 21/93·18.05.1993

Berufung: Haftungsaufteilung 30%/70% nach Verkehrsunfall (§§ 7, 17 StVG)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz geltend; die Berufung war teilweise erfolgreich. Das OLG Köln sprach dem Kläger 70 % des Schadens zu und setzte die Haftungsquote zu 30 % zu seinen Lasten fest. Entscheidungsgrundlage war die Abwägung von Verursachungs- und Verschuldensanteilen unter Berücksichtigung widersprüchlicher Zeugenaussagen und der Betriebsgefahr. Zudem wurde Verzugszinsen zugesprochen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Kläger erhält 70 % des geltend gemachten Schadens (4.885,82 DM) nebst Zinsen, im Übrigen Abweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen bestimmt sich die Haftung nach §§ 7, 17 StVG; die Verteilung der Ersatzpflicht erfolgt durch Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile.

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Widersprüchliche oder unklare Zeugenaussagen können einen behaupteten Vorfahrtsverzicht ausschließen; die überzeugenderen Angaben sind bei der freien Beweiswürdigung zu bevorzugen.

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Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und eine vorwerfbar unklare Fahrweise (z.B. Unterlassen des Fahrtrichtungsanzeigers) begründen einen eigenen Haftungsanteil des Vorfahrtsberechtigten.

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Zinsansprüche aus Zahlungsverzug richten sich nach §§ 288, 284 ff. BGB.

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Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach den §§ 91, 92, 97 ZPO und kann anteilig nach dem Erfolg der jeweiligen Rechtsbegehren festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 7, 17, 18 StVG§ 288, 284 ff. BGB§ 91, 92, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 299/92

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen - das am 14.12.1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Land-gerichts A. (4 O 299/92) teilweise abgeändert. Auf die Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.885,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. April 1992 zu zahlen. Im übri-gen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt 30 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der beiden Beklagten. Die Beklagten tragen von den Gerichtskosten und den außer-gerichtlichen Kosten des Klägers 66,5 % gesamtschuldnerisch, die Beklagte zu 2) darüber hinaus jeweils weitere 3,5 % allein. Im übrigen findet eine Kostenerstat-tung nicht statt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger zu 30 % und den Be-klagten als Gesamtschuldnern zu 70 % auferlegt mit Ausnahme eines festen Be-trages von 13,50 DM der Gerichtskosten und von 40,00 DM der außergerichtli-chen Kosten des Klägers, die dieser vorab allein zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Nachdem der Kläger seine Berufung zur Widerklage der Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, war über sein Rechtsmittel in der Hauptsache nur noch hin-sichtlich der - durch das Landgericht abgewiese-nen - Klage zu entscheiden. Insoweit hat die Beru-fung des Klägers teilweise Erfolg. Ihm steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Verkehr-sunfall vom 23.03.1992 in A., S.-Straße/K.-Straße ein Anspruch auf Ersatz von 70 % des ihm entstan-denen Schadens zu, §§ 7, 17, 18 StVG. Weder für die Fahrer noch für die Halter der beiden betei-ligten Kraftfahrzeuge stellte der Unfall ein unab-wendbares Ereignis dar, so daß die Haftungsquote im Rahmen einer nach §§ 7, 17 StVG vorzunehmen-den Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldungsanteile zu ermitteln war. Abweichend von der in sich widersprüchlichen Entscheidung des Landgerichts hält der Senat nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch im Rahmen der Klage eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten der Beklagten für angemessen. Der Verursachungsbeitrag des Beklag-ten zu 1 als Fahrzeugführers ist als vorwerfbare Vorfahrtsverletzung gegenüber dem Zeugen W. als Führer des Klägerfahrzeugs zu bewerten, nachdem die Beklagten nicht haben nachweisen können, daß der Zeuge W. dem Beklagten zu 1) gegenüber durch Lichtzeichen und - ggfls. - zusätzliches Handzei-chen auf sein durch Verkehrszeichen Nr. 301 StVO eingeräumtes Vorfahrtsrecht auf der von ihm befah-renen S.-Straße Richtung K.-Straße verzichtet hat. Zwar hat der Zeuge R. bekundet, der Zeuge W. habe mit der Lichthupe und einer zusätzlichen Handbewe-gung dem Beklagten zu 1) als Fahrer des VW-Bulli Vorrang eingeräumt und beide Fahrzeuge seien dar-aufhin angefahren und zusammengestoßen; obwohl der Senat nicht verkennt, daß dieser Zeuge auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren eine entspre-chende schriftliche Zeugenauskunft abgegeben hat, erscheint dessen Aussage nicht zweifelsfrei. Denn andererseits hat der Zeuge R. die Fahrtrichtung des Linienbusses, dem der Zeuge W. unstreitig vor dem Beklagten zu 1) jedenfalls durch Betätigung der Lichthupe Vorrang eingeräumt hat, falsch in der Erinnerung gehabt. Er hat nämlich gemeint, dieser habe die Fahrtrichtung des Zeugen W. praktisch gekreuzt, sei also geradeaus auf der S.-Straße Richtung L. gefahren, obwohl feststeht, daß dieser Bus aus seiner Richtung nach rechts in die vorfahrtsberechtigte K.-Straße einbog. Zudem hat er bekundet, daß der Bus bereits angefahren gewesen sei, als er, der Zeuge R., seinerseits mit seinem Fahrzeug aus einer Seitenstraße 100 m von der Einmündung entfernt erst in die S.-Straße ein-gebogen sei. Bereits diese Umstände in der Aussage des Zeugen R. selbst lassen es nicht ausgeschlos-sen erscheinen, daß dieser hinsichtlich seiner Be-kundungen über einen Vorfahrtsverzicht des Zeugen W. in zeitlicher und örtlicher Hinsicht einem Irrtum erlegen ist, daß also ein solcher Vor-fahrtsverzicht nur gegenüber dem Busfahrer, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten zu 1) stattgefunden hat. Entsprechendes hat jedenfalls der Zeuge W. bekundet. Dieser hat eindeutig geschildert, daß er lediglich dem Busfahrer die Vorfahrt gewährt habe, und das auch nur mittels Betätigung der Lichthupe, nicht jedoch durch zusätzliches Handzeichen. Nach dessen Bekundung war dieser Vorfahrtsverzicht auch unmißverständlich auf den Busfahrer, nicht jedoch auf den nachfolgenden VW-Bulli bezogen. Der Zeuge W. hat auf der anderen Seite freimütig eingeräumt, er wisse nicht, ob er den linken Fahrtrichtungs-anzeiger betätigt gehabt habe, könne also nicht ausschließen, daß er dies unterlassen habe, jedoch sei aus seiner Anhalteposition eindeutig erkennbar gewesen, daß er der abknickenden Vorfahrt habe folgen wollen und schließlich auch gefolgt sei. Der Zeuge W. hat auf den Senat einen sicheren, durchaus überzeugenden Eindruck gemacht, so daß keine Veranlassung bestand, etwa der in wesentli-chen Detailpunkten ungenauen Aussage des Zeugen R. den Vorrang ihm gegenüber einzuräumen. Die Aussage des Zeugen K. ist schließlich unergiebig geblie-ben, weil dieser hinsichtlich der entscheidenden Frage eines Vorfahrtsverzichts durch den Zeugen W. weder unmittelbar noch indiziell taugliche Bekundungen machen konnte. Bei dieser Sachlage ist dem Beklagten zu 1) ein wesentlich überwiegender Verursachungsanteil anzulasten, wie bereits das Landgericht im Rahmen der Widerklage zutreffend angenommen hat. Denn der Beklagte zu 1) konnte nach vorstehenden Ausführungen nicht als sicher davon ausgehen, der Zeuge W. werde ihm - wie auch dem vorausfahrenden Busfahrer - gegenüber auf sein Vorfahrtsrecht verzichten. Ebensowenig konnte er sich sicher darauf verlassen, der Zeuge W. werde etwa geradeaus dem Verlauf der S.-Straße folgen und damit die vorfahrtberechtigte Straße verlas-sen, weil er keinen Fahrtrichtungsanzeiger betä-tigt hat. Insoweit läge nämlich aus seiner Sicht eine undeutliche Verkehrssituation vor, weil dann der Zeuge W. nämlich einfach hätte geradeaus fah-ren können, ohne daß es eines Anhaltens und einer etwaigen Vorrangeinräumung bedurft hätte. Gerade wegen des vorherigen Vorfahrtsverzichts des Zeugen W. gegenüber dem Busfahrer und seiner Anhaltepo-sition auf der vorfahrtberechtigten Straße hätte der Beklagte zu 1) die naheliegende Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß - wie dies in der Praxis häufig vorkommt - W. dem Verlauf der vor-fahrtberechtigten Straße folgen würde, auch ohne den entsprechenden Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben. Auf der anderen Seite fällt dem Kläger nicht nur die allgemeine Betriebsgefahr zur Last, sondern zumindest auch eine vorwerfbar undeutli-che Fahrweise, die darin bestand, daß er nicht den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte und dadurch zumindest eine unklare Verkehrssituation heraufbeschwor. Hinzu kommt eine zusätzliche Erhö-hung der Betriebsgefahr dadurch, daß er mindestens durch seinen Vorfahrtsverzicht gegenüber dem Bus-fahrer eine "atypische" Situation schuf, die auch ihn zu erhöhter Vorsicht im Hinblick auf den dem Omnibus nachfolgenden Verkehr hätte veranlassen müssen, selbst wenn er sein Vorfahrtsrecht objek-tiv nicht verlor. Diese Gesamtumstände rechtferti-gen es, die von dem klägerischen Fahrzeug ausge-hende Betriebsgefahr - auch in Beziehung zu den Fällen eines vollkommen verkehrsrichtigen Verhal-tens eines Vorfahrtsberechtigen - mit einem Eigen-haftungsanteil von 30 % wirksam werden zu lassen. Die Berechnungsgrundlage für die zuzuerkennende Ersatzforderung ist mit rechnerisch 6.979,74 DM unstreitig.

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Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt (§§ 288, 284 ff. BGB).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz:

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a) bis zur Berufungsrücknahme hinsichtlich der Widerklage: 7.088,64 DM (Klage: 6.979,74 DM; Widerklage: 108,90 DM);

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b) ab diesem Zeitpunkt: 6.979,74 DM

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Wert der Beschwer: a) für den Kläger: 2.093,92 DM

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b) für die Beklagten: 4.885,82 DM.