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Oberlandesgericht Köln·13 U 218/12·12.03.2013

Berufung wegen Auszahlungen nach Kontopfändung zurückgewiesen (§ 522 ZPO)

ZivilrechtSchadensersatzrechtBankrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das klagende Land verlangte von der Beklagten Erstattung von Auszahlungen, die trotz Pfändung eines Geschäftskontos erfolgt seien. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Berufung wurde vom OLG Köln gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Der Senat hielt neues Vorbringen des Klägers für verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO) und verneinte ein Organisationsverschulden der Bank.

Ausgang: Berufung des klagenden Landes gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten dem Land auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist geboten, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, keine Fortbildung des Rechts erfordert und das Vorbringen keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen enthält.

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Neues Tatvorbringen, das erst im Berufungsstadium vorgebracht und nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet anzusehen ist, bleibt prozessual unbeachtlich.

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Ein Zahlungsdienstleister haftet nicht ohne weiteres für Auszahlungen nach erfolgter Pfändung, wenn er nach seinen angemessenen, rechtlich tragfähigen internen Bearbeitungsregeln handelt und kein Organisationsverschulden vorliegt.

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Für einen Schadensersatzanspruch wegen unwirksamer Kontenverfügungen muss der Anspruchsteller darlegen, dass eine dem Pfändungsgläubiger zustehende Forderung des Vollstreckungsschuldners überhaupt besteht und nicht bereits durch andere Pfändungen befriedigt wurde.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 iVm § 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 37/12

Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.9.2012 (3 O 37/12) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem klagenden Land auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um Ansprüche des klagenden Landes im Zusammenhang mit der Pfändung eines bei der Beklagten geführten Geschäftskontos. Das klagende Land verlangt mit der Begründung, die Beklagte habe trotz ihrer Kenntnis von der erfolgten Pfändung und dem Bestehen eines Pfändungspfandrechts nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um Auszahlungen von dem der Pfändung unterworfenen Konto zu verhindern, die Erstattung der in einem bestimmten Zeitraum am Morgen des 4.7.2011 abgeflossenen Beträge. In Anbetracht der persönlichen Ansprache ihrer Mitarbeiter und des ausdrücklichen Hinweises auf die Dringlichkeit der Angelegenheit sei es nicht ausreichend gewesen, auf die üblichen organisatorischen Abläufe in der für die Bearbeitung von Pfändungen zuständigen Betriebseinheit der Beklagten zu verweisen. Vielmehr hätten die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten manuell in das System eingreifen und für eine sofortige, unschwer mögliche Kontensperrung Sorge tragen müssen. Dann wäre es zu den Auszahlungen in Höhe von 649.700,53 € nicht mehr gekommen. Deshalb seien Kontenverfügungen in dieser Höhe ihm gegenüber wirkungslos; es bestehe ein Anspruch auf (nochmalige) Zahlung an den Pfändungsgläubiger.

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Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten in der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagten, deren Sachbearbeiter an den Auszahlungsstellen in Unkenntnis der Pfändung gehandelt hätten, in Anbetracht der vorgetragenen Umstände ein Organisationsverschulden nicht vorgeworfen werden könne. Die Beklagte habe sich vielmehr ihren in rechtlicher Hinsicht ausreichenden eigenen Bearbeitungsregeln entsprechend verhalten. Eine Bearbeitungszeit von etwa 1,5 Stunden sei in Anbetracht der Vielzahl der von der Beklagten als weltweit agierender Großbank zu beachtenden Pfändungen nicht zu beanstanden. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, in den EDV–unterstützten Arbeitsablauf manuell einzugreifen, um die vom klagenden Land begehrte Kontensperrung bevorzugt zu bearbeiten. Schadensersatzansprüche des klagenden Landes seien bereits deshalb nicht gegeben, weil nicht vorgetragen sei, inwieweit überhaupt eine Umsatzsteuerverbindlichkeit des Vollstreckungsschuldners bestanden habe und ob und in welchem Umfang diese nicht durch andere Pfändungen bereits befriedigt sei.

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Dagegen wendet sich das klagende Land mit seiner zulässigen Berufung, mit der es dem Landgericht vorhält, die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt und sich ohne Ansehung der Verschiedenheit des zu Grunde liegenden Sachverhalts unbesehen der in den Entscheidungsgründen angeführten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt angeschlossen zu haben. Sowohl dem Mitarbeiter der Beklagten in G wie auch dem für den Bereich der Pfändungen verantwortlichen Mitarbeiter in E sei die Brisanz der Angelegenheit verdeutlicht worden. Diese habe ein manuelles Eingreifen in die automatischen Prozesse erfordert. Die Beklagte könne sich nicht auf ihre üblichen automatisierten Betriebsabläufe zurückziehen. In dem Verhalten der Beklagten in Verkennung der besonderen Bedeutung der Angelegenheit liege das vom Landgericht zu Unrecht verneinte Organisationsverschulden.

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Das klagende Land beantragt,

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unter Abänderung des am 18.9.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn (3 O 37/12) die Beklagte zur Zahlung von 649.700,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2011 zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des klagenden Landes zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Rechtsauffassung des klagenden Landes zum Umfang ihrer Pflichten im Zuge der Bearbeitung der streitgegenständlichen Pfändung entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung verweist der Senat auf seine auch nach nochmaliger Beratung fortgeltenden Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 28.1.2013, gegen die das klagende Land im Rahmen seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nur vorgebracht hat, dass der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Überweisungen hinsichtlich des Zeitraums nicht zutreffend sei; das Vorbringen der Beklagten, die Überweisungen seien zwischen 10.55 Uhr und 11.15 Uhr am 4.7.2011 erfolgt, sei nach weiteren Recherchen „in Frage zu stellen.“ Dieser, von der Beklagten bestrittene Vortrag ist – unabhängig davon, ob er inhaltlich ein ausreichendes Bestreiten des vom Landgericht auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten festgestellten Sachverhalts darstellt – jedenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und damit prozessual unbeachtlich. Warum die in einer bloßen telef. Anfrage bestehenden Recherchen dem klagenden Land nicht schon in 1.Instanz  möglich waren, ist nicht dargelegt. Damit hat es bei der rechtlichen Würdigung, wie sie der Senat im Hinweisbeschluss vorgenommen hat, zu verbleiben.

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Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Sache auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

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Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits im Beschluss vom 21.1.2013 angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 iVm § 711 ZPO.

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Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 649.700,53 € festgesetzt.