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Oberlandesgericht Köln·13 U 217/91·17.12.1991

Berufung: Tierhalterhaftung beim Hundebiss – Schmerzensgeld DM 3.000

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde in der Silvesternacht 1989/90 vom Hund der Beklagten im Gesicht gebissen und verlangt Schmerzensgeld. Das OLG Köln erkennt die Haftung der Tierhalterin nach §§ 833, 847 BGB an, sieht jedoch erhebliches Mitverschulden der Klägerin. Unter Berücksichtigung des Heilungsverlaufs und der Mitverursachung bemisst das Gericht das Schmerzensgeld auf DM 3.000,00; Zinsen seit 26.03.1990 werden zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von DM 3.000,00 nebst Zinsen verurteilt; insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tierhalter haftet nach § 833 Satz 1 i.V.m. § 847 BGB für Personenverletzungen, die durch sein Tier verursacht werden (Gefährdungshaftung).

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen der Gefährdungshaftung steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund; Genugtuungsaspekte treten in den Hintergrund.

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Bei Mitverschulden des Verletzten nach § 254 BGB ist nicht einfach eine Quote eines zuvor bestimmten Schmerzensgeldes zu kürzen; das anzusetzende Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils insgesamt angemessen zu bemessen.

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Zur Sachverhaltsaufklärung und Beurteilung des Heilungsverlaufs kann das Gericht den Zustand der Verletzungen in Augenschein nehmen (§§ 139, 141 ZPO), was in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließt.

Relevante Normen
§ 833 Satz 1 BGB§ 847 BGB§ 287 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 139 ZPO§ 141 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 329/90

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen - das am 26. Juni 1991 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 0 329/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 26.03.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 60 % und der Be-klagten zu 40 %, diejenigen der Berufungsinstanz der Klägerin zu 40 % und der Be-klagten zu 60 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

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Die Klägerin hat wegen der ihr in der Sylvester-nacht 1989/1990 durch den Hund der Beklagten im Gesicht zugefügten Bißverletzungen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 3.000,00 gemäß §§ 833 Satz 1, 847 BGB. Der Hergang des Vorfalls ist im Anschluß an die Beweis-aufnahme im wesentlichen unstreitig. Jedenfalls ist aber nach der Aussage der Zeugin Q. davon auszugehen, daß die Klägerin den Hund nicht nur gestreichelt hat, sondern daß sie ihn auch um den Hals gefaßt hat, und zwar "um mit ihm zu schmusen". Im Anschluß daran hat sie dann der Hund gebissen. Damit hat sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die von dem Hund ausgehende typi-sche Tiergefahr verwirklicht. Der Höhe nach hält der Senat - in Abweichung von dem Landgericht - ein Schmerzensgeld von insgesamt DM 3.000,00 zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens für angemessen (§ 287 ZPO). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind dessen Funktionen zu berück-sichtigen, nämlich grundsätzlich die Genugtuungs- und die Ausgleichsfunktion (BGHZ 18, 149, 154). Bei der hier vorliegenden Gefährdungshaftung des § 833 BGB steht allerdings die Ausgleichsfunktion im Vor-dergrund, während die sogenannte Genugtuungsfunk-tion in den Hintergrund oder aber ganz zurücktritt (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1988, 752, 753). Dem-gemäß war das Ausmaß der von der Klägerin infolge des Schadensereignisses erlittenen Beeinträchtigun-gen ganz wesentlich zu berücksichtigen, wie Umfang und Schwere der psychischen und physischen Störun-gen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen und Entstellun-gen, Dauer der ärztlichen Behandlung, die Fraglich-keit endgültiger Heilung sowie das Mitverschulden der Geschädigten. Die insoweit zu berücksichtigen-den Umstände des konkreten Falles hat das Landge-richt im Anschluß an das medizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. H. zutreffend dargestellt, soweit Zustand und Folgen bei der Klä-gerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-lung vor dem Landgericht einzuschätzen waren; auf die entsprechenden Ausführungen in den Entschei-dungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 5, 6 UA) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genom-men, § 543 Abs. 1 ZPO.

4

Der Senat hat - da seitdem immerhin ein Zeitraum von mehr als acht Monaten verstrichen ist - zur Aufklärung des Sachverhalts (§§ 139, 141 ZPO) die Narben im Gesicht der Klägerin selbst in Augen-schein genommen und dabei feststellen können, daß in der Zwischenzeit offenbar die Heilung - erfreu-licherweise - Fortschritte gemacht hat, weil die Narbe im Bereich der Nasolabialfalte noch reizlo-ser (da nur noch bei genauem Hinsehen erkennbar) geworden ist und auch der Reizzustand der Narbe im Bereich des Jochbeines abgenommen hat (wenngleich diese Narbe noch deutlich gerötet war).

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In erheblicher Weise mindernd wirkt sich im Rah-men der Schmerzensgeldbemessung das der Klägerin anzulastende Mitverschulden aus (§ 254 BGB). Die Klägerin hat sich dem Tier in vorwerfbarer Weise so genähert, daß dessen Reaktion zu befürchten war. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung bezüglich der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, daß ein Hund, der von einer ihm nicht vertrauten Person um den Hals gefaßt wird, Angst bekommen und als Ab-wehrreaktion zubeißen kann. Diese Reaktion war für die Klägerin - die damals nahezu volljährig war - vorhersehbar, auch wenn sie zuvor gesehen hatte, daß andere Personen den Hund streichelten, ohne daß dieser böswillig reagiert hätte. Dementsprechend hat auch die Klägerin selbst bereits in der Klage-schrift vorgetragen, es sei davon auszugehen, daß der Hund sowohl durch die erhebliche Geräuschkulis-se als auch durch das ständige Kommen und Gehen von Gästen an der Toilettenanlage "in erheblicher Weise beunruhigt worden ist". Dieser Umstand gibt aller-dings auf der anderen Seite Veranlassung, auch den Verursachungsanteil der Beklagten im Rahmen der Ab-wägung nach § 254 BGB keinesfalls als gering zu be-werten. Sie hat, obwohl erst zwei Tage Halterin des Hundes, das Tier an diesem Abend in die Obhut der früheren Halterin gegeben, obwohl sie wußte, daß in deren Haus eine Party stattfand. Etwaige Vorsichts-maßnahmen hat sie nicht angeordnet, sondern dies der früheren Halterin überlassen; darin ist jeden-falls eine nicht unerhebliche Sorglosigkeit zu se-hen, die - unabhängig von der Frage eines Verschuldens im Rechtssinne - den ihr zurechenbaren Verusachungsanteil erhöht.

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Läßt man diese Umstände des Mitverschuldens der Klägerin und der beiderseitigen Mitverursachungs-anteile in dem gebotenen Umfang als Bemessungs-faktoren in die Gesamtabwägung einfließen - der Ersatzpflichtige haftet nämlich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf die entsprechende Quote eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern auf ein Schmerzensgeld, das unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils angemessen ist (vgl. BGH VersR 1970, 624, 625; 1984, 739, 740, ständige Rechtsprechung) -, so erscheint dem Senat insgesamt ein Schmerzensgeld von DM 3.000,00 angemessen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§§ 288, Abs. 1, 284 f BGB).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung: DM 3.000,00.

10

Beschwer der Klägerin: DM 1.200,00.

11

Beschwer der Beklagten: DM 1.800,00.