Pferdetausch: Eigenschaftszusicherungen zu Alter und Abstammung als Wandlungsgrund
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückabwicklung eines Pferdetauschs und Wertersatz, weil das überlassene Tier anders war als zugesichert. Das OLG Köln entschied, dass Angaben des Verkäufers zu Alter und Abstammung zusammen mit Vorlage des Fohlenscheins Eigenschaftszusicherungen darstellen können. Bei Unrichtigkeit dieser Zusicherungen steht der Wandlung mit Wertersatz zu; Nebenkosten sind insoweit erstattungsfähig, der Zinssatz auf den gesetzlichen Satz zu begrenzen.
Ausgang: Berufung des Beklagten nur teilweise erfolgreich; Wandlung und Wertersatz sowie teilweise Erstattung von Nebenkosten bestätigt, Zinsen auf gesetzlichen Satz herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Angaben des Vertragspartners über Alter und Abstammung eines Pferdes können als rechtlich bindende Eigenschaftszusicherungen gelten, wenn sie inhaltlich bestimmt und durch Vorlage entsprechender Papiere (z. B. Fohlenschein) untermauert werden.
Erweist sich eine zugesicherte Eigenschaft als unrichtig, ist der Erwerber zur Wandlung berechtigt; kann der Veräußerer den erhaltenen Tauschgegenstand nicht zurückgeben, tritt ein Anspruch auf Wertersatz ein.
Ein Fohlenschein besitzt für sich allein meist nur Identitätscharakter; in Verbindung mit mündlichen, verbindlichen Zusicherungen kann er jedoch die rechtliche Wirkung einer Eigenschaftszusage begründen.
Bei Ersatz von verauslagten Nebenkosten sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die erforderlich und nachgewiesen sind; offensichtliche Berechnungsfehler sind zu korrigieren.
Höhere Zinsansprüche sind nur zu gewähren, wenn sie prozessual substantiiert und beweiskräftig vorgetragen werden; ansonsten gilt der gesetzliche Verzugszinssatz.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 221/91
Leitsatz
Beim Pferdekauf oder -tausch können Angaben eines Vertragspartners über Alter und Abstammung des zu erwerbenden Pferdes Eigenschaftszusicherungen darstellen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen - das am 16. September 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 221/91 - teilweise abgeändert und hinsichtlich des Zah-lungsantrags zu Ziffer 2 wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 3.548,60 DM nebst 4 % Zin-sen aus 1.420,00 DM seit dem 15.05.1991, aus weiteren 880,60 DM seit 28.06.1991 und aus weiteren 1.248,00 DM seit dem 26.02.1991 zu zahlen. Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teilbetrages aus dem Zahlungsantrag zu 2. und der Höhe des Zinssatzes unbegründet.
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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Hilfsantrag zu Ziffer 1. und dem überwiegenden Teil des Zahlungsantrags zu Ziffer 2 stattgegeben.
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I.
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Zum Hilfsantrag auf Zahlung von 7.500,00 DM Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes.
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Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückabwicklung des Pferdetauschvertrages vom 29.01.1991 in der Form der Zahlung von Wertersatz i.H.v. 7.500,00 DM Zug-um-Zug gegen Rückgabe der ihr überlassenen Fuchsstute mit dem angeblichen Namen "F." ver-langen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme i.V.m. der Anhörung der Parteien durch den Senat ergibt sich dieser Anspruch der Klägerin allerdings nicht - wie das Landgericht gemeint hat - aus den allgemeinen Vorschriften über die Unmöglichkeit (§§ 325, 440, 347 ff. BGB) im Zusammenhang mit einer sog. Aliud-Lieferung, sondern aus dem Gesichtspunkt des Gewährleistungs-rechts (Wandlung) wegen Fehlens einer zugesi-cherten Eigenschaft des ihr überlassenen Pferdes (§§ 515, 492, 487, 467, 346 ff. BGB). Wie zwischen den Parteien nach der Anhörung vor dem Senat nicht mehr streitig ist, hat sich die Klägerin anläßlich des Tauschgeschäfts das konkrete Pferd (angeblich "F.") individuell ausgesucht, das ihr dann auch später geliefert worden ist. Diesem Pferd fehlten Eigenschaften, die der Beklagte als Veräußerer im Sinne von § 492 BGB bei Vertragsab-schluß zugesichert hat. Die Klägerin hat anläßlich ihrer Anhörung durch den Senat bekundet, daß die Parteien einander gekannt hätten und daß sie, die Klägerin, sich für die als F. bezeichnete Stute interessiert, dabei als Dressurreiterin und Teil-nehmerin bei ländlichen Turnieren besonderen Wert auf eine gute Abstammung und ein junges Alter gelegt habe, da sie das Pferd für Aufbauprüfungen verwenden wollte. Dies sei dem Beklagten deutlich gemacht worden, er habe daraufhin erklärt, daß das Pferd eine "tolle Abstammung" habe, es verfüge über "tolle Papiere", weil sein Stammbaum auf so bekannte Pferde wie L. und F. zurückgehe. Der Be-klagte habe ferner versichert, daß die Stute erst 4 1/2 Jahre alt sei, worauf sie - wie erwähnt - besonderen Wert gelegt habe. Man sei auch ins Haus gegangen, wo der Beklagte ihr die "tollen Papie-re" in Form des hier umstrittenen Fohlenscheins gezeigt habe, aus dem insbesondere das von ihm angegebene Alter und die gute Abstammung hervorge-gangen seien. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung nach anfänglichem Zögern die Angaben der Klägerin über den Verlauf der Vertragsverhandlungen nicht in Abrede gestellt, insbesondere zugestanden, daß über das Alter des Pferdes gesprochen und von ihm dieses mit 4 1/2 Jahren, wie im Fohlenschein verzeichnet, angegeben worden sei; auch habe er im Hinblick auf das Interesse der Klägerin auf die gute Abstammung des Tieres mit den genannten Vorfahren hingewiesen und ihr auch noch zusätzlich den Fohlenschein zur Einsichtnahme vorgelegt. Vor diesem Hintergrund wertet der Senat die Angaben des Beklagten über das Alter und die Abstammung des so bezeichneten Pferdes F. nicht zuletzt im Hinblick auf das ihm auch erkennbar gewordene Interesse der Klägerin hieran als Eigenschaftszu-sicherungen. Dabei ist der Senat sich bewußt, daß § 492 BGB als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist, d. h. eine Zusicherung ausdrückli-chen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen und entsprechende Erklärung des Verkäufers erfordern. Indessen sind diese Voraussetzungen mit Blick auf den geschilderten Ablauf der Verhandlungen und auf Hinweis, Vorlage und schließlich Übergabe des Foh-lenscheins mit den entsprechenden dort niederge-legten Eigenschaften gegeben. Dabei wird ebenfalls nicht verkannt, daß - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ein Fohlenschein für sich allein genommen lediglich den Charakter eines Identitäts-papieres, vergleichbar einem Kraftfahrzeugbrief oder einem Personalausweis, hat. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht eben darin, daß sich die Zusicherung im Rechtssinne bezüglich der genannten Eigenschaften aus der Kombination zwischen den mündlichen, verbindlichen Erklärungen des Beklagten und der Verwendung des Fohlenscheins ergibt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht für den Senat kein Zweifel daran, daß die vom Beklagten abgegebenen Zusi-cherungen unrichtig sind, weil es sich bei dem der Klägerin übertragenen Pferd nicht um die im Fohlenschein bezeichnete Stute "F." mit den dort niedergelegten Merkmalen handelt. Dies beginnt bereits mit den im Fohlenschein vermerkten Abzei-chen, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C. in gravierender Weise von den tatsächlich an dem Pferd vorhandenen abweichen. Als entscheidender Umstand kommt hinzu, daß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständi-gen Dr. S. das hier übertragene Pferd ein Alter von mindestens 7 bis 8 Jahren - bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tauschgeschäfts - hatte, wie seine Untersuchung anhand des Gebisses des Pferdes unzweifelhaft ergeben hat. Die Sach-kunde des Dr. S. ist über jeden Zweifel erhaben; dieser hat sich zutreffend mit den Einwänden des Beklagten gegen seine ursprüngliche Untersuchung auseinandergesetzt und die Ergebnisse seines Gut-achtens nochmals schriftlich in überzeugender Form zusammengefaßt. Der Versuch des Beklagten, die Altersfrage in ihrer Bedeutung herabzuspielen, ist ebenso verfehlt wie sein Angebot, die Abzeichen im Fohlenschein durch die Tierzucht N. korrigieren zu lassen. Denn dadurch vermag er die Folgen sei-ner unrichtigen Eigenschaftszusicherungen bezüg-lich des Alters und der Abstammung der angeblichen Stute F. nicht zu beseitigen. Ebensowenig ist die Vernehmung des Zeugen O. von der Tierzucht N. entsprechend dem Beweiserbieten des Beklagten veranlaßt. Die von diesem Zeugen in seinen Bestä-tigungen vom 04.07.1991 und 12.03.1992 abgegebenen Erklärungen hält der Senat für äußerst fragwürdig. Dies beginnt damit, daß der Zeuge sich zunächst auf die Ausrede verlegte, die im Fohlenschein angebenen Abzeichen seien bei Geburt aufgenommen und beim Verkauf entsprechend korrigiert worden. Als sich dann die Unsinnigkeit dieser Erklärung aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen C. herausstellte, versuchte die Tierzucht N. GmbH in ihrer zweiten Bescheinigung die ursprünglichen Angaben zu korrigieren. Wenn aber nach den neuer-lichen Ausführungen der Tierzucht N. GmbH in den letzten Jahren alles "drunter und drüber ging" und insbesondere eingeräumt wird, daß die Abzei-chen auf einen Fehler bei der Dokumentation oder Ausstellung des Fohlenscheins zurückzuführen sind, ferner keine Prüfung beim Verkauf auf Richtigkeit vorgenommen wurde, so erweist sich die weitere Behauptung der Tierzucht N. GmbH, alles andere auf dem Fohlenschein, insbesondere die Identität des Pferdes und dessen Abstammung seien korrekt, als vollkommen unglaubhaft. Steht danach für den Senat die Unrichtigkeit der Zusicherungen des Beklagten fest, so ist die Klägerin ohne weiteres zur Wandlung berechtigt; da der Beklagte das ihm sei-nerseits von der Klägerin tauschweise überlassene Pferd R. wegen Weiterveräußerung nicht mehr herausgeben kann, ist er zum Wertersatz i.H.v. 7.500,00 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des der Klägerin überlassenen Pferdes (angeblich F.) verpflichtet.
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II.
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Zum weiteren Zahlungsantrag hinsichtlich der Ne-benkosten:
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Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des überwie-genden Teils der geltend gemachten Nebenkosten, speziell der Kosten der Fütterung und Pflege, der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung usw. (§ 488 BGB). Nicht hierunter fallen lediglich die geltend gemachten Kosten für die Fahrten, die die Klägerin unternommen haben will, um das Pferd zu "besuchen". Da das Pferd bereits anderweitig untergebracht war und dort ausreichende Pflege und Versorgung erhielt, ist nicht erkennbar, wieso die - zeitweise tägliche - Anwesenheit der Kläge-rin erforderlich gewesen sein sollte, insbesondere deshalb, weil diese das Pferd entgegen ursprüngli-cher Absicht nicht geritten und fortgebildet hat und es auch alsbald zurückgeben wollte. Hinsicht-lich der übrigen geltend gemachten Nebenkosten hat das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend eine Erstattungsfähigkeit dem Grunde und überwiegend auch der Höhe nach für gerechtfer-tigt erachtet; auf die entsprechenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen (§ 543 ZPO). Al-lerdings ist die als erstattungsfähig anzusehende Forderung der Höhe nach auf insgesamt 3.548,60 DM zu korrigieren, weil der höhere erstinstanzlich zuerkannte Betrag abgesehen von den Fahrtkosten auch auf einem offensichtlichen Berechnungsfehler beruht. Nach den verschiedentlich korrigierten Berechnungen der Klägerin in erster Instanz sind nur folgende Kosten anzuerkennen: Unterstellkosten i.H.v. 1.500,00 DM, Weidekosten von insgesamt 1.200,00 DM, Kosten des Schmiedes von 142,50 DM, Arzneimittelkosten von 33,90 DM, Wurmkur von 5,00 DM, tierärztliche Behandlung von 319,20 DM und 260,00 DM sowie Verbandswechselkosten von 88,00 DM, mithin insgesamt 3.548,60 DM. Die - im übrigen nicht erstattungsfähigen - Fahrtkosten hatte die Klägerin ohnehin nur i.H.v. 324,00 DM und weiteren 158,40 DM (nicht etwa 633,60 DM, vgl. UA 5 des angefochtenen Urteils) dargelegt, ein restlicher Differenzbetrag von 300,00 DM ergab sich offensichtlich aufgrund einer Doppelberech-nung der Weidekosten in Höhe von 300,00 DM.
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Die Höhe der Zinsforderung bezüglich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Nebenkosten war auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) herabzusetzen. Den darüber hin-ausgehenden, erstinstanzlich zuerkannten Zinssatz von 10,5 %, - der vom Beklagten ausdrücklich bestritten worden ist - hat die Klägerin nicht in der prozessual gebotenen Weise nachgewiesen; eine bloße schriftliche Bescheinigung ihres Vaters, er nehme für seine Tochter Bankkredit in Anspruch mit der Abrede der Ersatzpflicht der Klägerin nach Ende des Prozesses, ist jedenfalls kein geeignetes Beweismittel.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für beide Rechtszüge (für die erste Instanz in Abänderung der Wertfestsetzung im ange-fochtenen Urteil, Seite 15): 11.831,00 DM (Antrag zu 1.: 7.500,00 DM; Antrag zu 2.: 4.331,00 DM).
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Wert der Beschwer:
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a) für die Klägerin: 782,40 DM
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b) für den Beklagten: 11.048,60 DM.