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Oberlandesgericht Köln·13 U 212/92·02.03.1993

Berufung teilweise stattgegeben: Erbausgleich nach §1934d BGB (nichteheliches Kind)

ZivilrechtErbrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt als nichteheliches Kind nach §1934d BGB vorzeitigen Erbausgleich; der Beklagte hatte einen Teilbetrag anerkannt. Streitgegenstand waren Anspruchsvoraussetzungen und die Vermögensbewertung des Beklagten. Das OLG Köln gab der Berufung nur teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur zusätzlichen Zahlung von 74.400 DM, da die Voraussetzungen des §1934d BGB vorliegen und verschiedene Vermögenswerte dem Beklagten zuzurechnen sind. Zinsen auf den Ausgleich werden erst mit Eintritt der Rechtskraft fällig.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Beklagter zur zusätzlichen Zahlung von 74.400 DM verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1934d BGB kann ein nichteheliches Kind einen vorzeitigen Erbausgleich beanspruchen; die Höhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresunterhalt und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelbetrag hinausgehen.

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Die Vaterschaft kann sich konkludent aus der Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen in einem gerichtlichen Vergleich ergeben und begründet damit die Anspruchsvoraussetzung nach § 1934d BGB.

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Bei der Vermögensbewertung für den Erbausgleich sind unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten grundsätzlich als Schenkung zu berücksichtigen; Miteigentumsanteile der Ehefrau können dem Vermögen des Erwerbers zugerechnet werden (§ 2325 BGB).

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Für die Bemessung des Erbausgleichs sind die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten grundsätzlich ohne Bedeutung; maßgeblich ist dessen Vermögen.

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Zinsen auf einen Erbausgleichsanspruch sind erst ab dem Zeitpunkt zu beanspruchen, in dem der Ausgleichsbetrag mit Eintritt der Rechtskraft fällig wird.

Relevante Normen
§ 1934d BGB§ 1600b BGB§ 1600c BGB§ 1600e BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 2325 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 458/91

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. September 1992 verkündete Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 458/91 - teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den im Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 1992 ausgeurteilten Betrag von 27.900,- DM hinaus weitere 74.400,- DM nebst 4 % Zinsen aus 44.993,14 DM seit dem 21.06.1991, nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 8,3 % und der Beklagte zu 91,7 %, diejenigen der Berufung der Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 %. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Gemäß § 1934 d BGB ist er verpflichtet, an den Kläger als vorzeitigen Erbausgleich insgesamt 102.300,- DM, nämlich den 11-fachen Jahresbetrag des monatlichen Unterhalts von 775,- DM in den letzten fünf Jahren zu zahlen. Hiervon hat er seine Verpflichtung zur Zahlung von 27.900,- DM bereits anerkannt, so daß entsprechendes Teilaner-kenntnisurteil gegen ihn ergangen ist. Die Verur-teilung zur Zahlung von 83.700,- DM hat er in Höhe von 17.093,14 DM nicht angegriffen. Von den danach noch im Streit befindlichen 66.606,86 DM muß er 57.306,86 DM an den Kläger zahlen.

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Die Voraussetzungen des § 1934 d BGB, unter denen ein Zahlungsanspruch des Klägers nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils besteht, liegen unzweifelhaft vor. Insbesondere hat der Beklagte seine Vaterschaft zum Kläger jedenfalls konkludent anerkannt, wie daraus folgt, daß er sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 26. September 1989 - 6 C 716/88 AG Aachen - zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, §§ 1600 b, c und e BGB.

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Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein nichteheliches Kind einen höheren Erbausgleich als den Regelbetrag aus § 1934 d Abs. 2 S. 1 BGB bean-spruchen kann, sind im angefochtenen Urteil unter Auswertung der grundlegenden Entscheidung BGH NJW 1986, 2190 zutreffend dargelegt. Hierauf wird Be-zug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.

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In groben Zügen stellt sich der gegenwärtige Ver-mögensstand des Beklagten jedenfalls so dar:

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Der Wert des Hausgrundstücks P.-K.-Straße kann mit mindestens 1.042.387,- DM angesetzt werden, näm-lich der Summe von Herstellungs- und Anschaffungs-kosten. Ob er sich mittlerweile erhöht hat, kann ohne sachverständige Beratung nicht festgestellt werden.

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Zwar hat der Beklagte, wie sich aus dem entspre-chenden notariellen Grundstückskaufvertrag ergibt, das Grundstück nur zu 1/2 Miteigentumsanteil er-worben. Die andere Hälfte gehört seiner Ehefrau. Es ist jedoch mangels entgegenstehenden spezifi-zierten Vortrags des Beklagten davon auszugehen, daß er den Grundstückskaufpreis und die Herstel-lungskosten allein aus seinen Einkünften aufge-bracht hat, da seine Ehefrau nicht berufstätig war und auch offenbar keine sonstigen Einkünfte aus Vermögen hatte. Die Beteiligung der Ehefrau am Grundstück stellt danach eine sogenannte unbenann-te Zuwendung unter Ehegatten dar, die im Erbrecht grundsätzlich als Schenkung zu behandeln ist (BGH NJW 1992, 564). Danach ist der Wert der Miteigen-tumshälfte der Ehefrau des Beklagten diesem zuzu-rechnen, vgl. § 2325 BGB.

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Die Lebensversicherungen des Beklagten hat das Landgericht zutreffend mit den Rückkaufswerten von jedenfalls 186.143,- DM angesetzt. Von höheren Werten kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgegangen werden.

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Den Wert des Anteils des Beklagten an der Arztpra-xis setzt der Senat zunächst mit 150.000,- DM an. Für diesen Betrag hat er einen 1/2-Anteil veräu-ßert, wie durch den vorgelegten Vertrag belegt wird.

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Eine Hinzurechnung der Vorwegvergütung zu diesem Wert kommt entgegen der Auffassung des Landge-richts nicht in Betracht. Diese Vorwegvergütung ist in der Einnahmen- und Überschußrechnung als Pacht für die Praxisräume und als Aufwendung für die Geschäftsführung bezeichnet worden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, es handele sich um einen verdeckten zusätzlichen Kaufpreis für den Praxisanteil mit der Folge, daß der dem Beklagten verbliebene Anteil höher zu bewerten ist. Die Einkommensverhältnisse des Beklagten sind für die Bemessung des Erbausgleichsanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung, es kommt vielmehr auf sein Vermögen an.

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Zu dem Betrag von 150.000,- DM sind weitere 52.000,- DM als Sachwert für den Praxisanteil des Beklagten hinzuzurechnen. Der Kaufpreis für den Praxisanteil bemaß sich lediglich nach dem ideellen Praxiswert, wie aus dem Vertrag hervor-geht. Zusätzlich zum Kaufpreis mußte der Teilhaber des Beklagen Praxisgegenstände im Gesamtwert von 60.000,- DM einbringen. Daraus folgt, daß die be-reits vorhandenen Sachwerte dem Praxiswert hinzu-zurechnen sind.

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Danach ergibt sich in groben Zügen ein Bruttover-mögen des Beklagten von jedenfalls rund 1,43 Mio. DM.

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Der Kläger vermutet zwar, der Beklagte habe noch weitere erhebliche Vermögenswerte, ohne hierfür jedoch greifbare konkrete und nachprüfbare Tatsa-chen nennen zu können.

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Vermögensmindernd sind die auf dem Hausgrundstück lastenden Schulden von 121.700,- DM zu berücksich-tigen.

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Der Beklagte hat durch Vorlage entsprechender Kreditunterlagen belegt, daß er Bankschulden von zusammen jedenfalls 180.802,- DM hat. Außer Ansatz gelassen hat der Senat aber die angebliche Schuld des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau in Höhe von 20.000,- DM, da nicht ersichtlich ist, wieso diese in der Lage gewesen sein soll, dem Beklagten einen Betrag in dieser Höhe darlehensweise zu überlassen. Danach stellt sich das Vermögen des Beklagten auf rund 1,13 Mio. DM. Der Pflichtteils-anspruch des Klägers von 1/12 würde hiervon rund 94.000,- DM betragen.

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Unter Berücksichtigung dieser sehr guten Vermö-gensverhältnisse, in denen der Beklagte lebt, hält es der Senat zur Wahrung einer angemessenen Rela-tion zwischen dem Erbausgleichsanspruch und dem fitkiv zu erwartenden Pflichtteil des Klägers für richtig, dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 11 Jahresunterhaltsbeträgen zuzubilligen. Damit ist auch dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, daß das Vermögen des Beklagten - insbesondere das Hausgrundstück - gegenwärtig mutmaßlich höher zu bewerten ist im Hinblick auf die allgemein bekann-ten Wertsteigerungen von Immobilien in den letzten Jahren.

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Zinsen auf die Klageforderung kann der Kläger, soweit nicht das Urteil unangefochten geblieben ist, § 536 ZPO, nicht beanspruchen, weil der Ausgleichsbetrag erst mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils fällig wird.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, wobei die Vollstreckbarkeitsentscheidung sich nur auf den Kostenausspruch bezieht, da der Zah-lungsanspruch in der Hauptsache mit Eintritt der Rechtskraft fällig und damit zahlbar wird.

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Streitwert der Berufung: 66.606,86 DM.

39

Beschwer des Klägers: 9.300,-- DM.

41

Beschwer des Beklagten: 57.306,86 DM.