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Oberlandesgericht Köln·13 U 209/00·13.11.2001

Regulierungsvergleich: Verjährungshemmung durch Verhandlungen bei Regress nach § 116 SGB X

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger verlangte vom Haftpflichtversicherer anteiligen (75 %) Regress für rückwirkend gezahlte Heimunterbringungskosten und Renten nach einem Wegeunfall. Der Beklagte berief sich auf Verjährung und wandte u.a. ein, der Kläger hätte sich gegenüber einem vorleistenden Träger auf Verjährung berufen können. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Der Regulierungsvergleich von 1982 umfasst auch die Zukunftsschäden; entscheidend war jedoch, dass die Verjährung wegen fortlaufender Verhandlungen bis 29.09.1998 nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt war. Die Klage 1999 unterbrach die Verjährung rechtzeitig; Einwendungen aus §§ 404, 412 BGB griffen nicht durch, Verwirkung lag nicht vor.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung wurde zurückgewiesen; die Zahlungsklage blieb erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Regulierungsvergleich, der erkennbar auch die künftige Schadensabwicklung auf Basis einer Haftungsquote regeln soll, kann eine konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede hinsichtlich des Zukunftsschadens bewirken.

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Ein außergerichtlicher Regulierungsvergleich entfaltet hinsichtlich künftig fällig werdender, regelmäßig wiederkehrender Leistungen keine weitergehenden Wirkungen als ein rechtskräftiges Feststellungsurteil; für solche Einzelleistungen verbleibt es bei der kurzen Verjährung ab jeweiliger Fälligkeit.

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Regressansprüche eines Sozialleistungsträgers nach § 116 SGB X gehen bei hinreichend naheliegender Leistungspflicht bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses über, auch wenn haftungsausfüllende Umstände erst später eintreten.

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Als Verhandlungen i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, der den Ersatzberechtigten annehmen lässt, eine endgültige Ablehnung stehe noch nicht fest; solche Verhandlungen hemmen die Verjährung auch bei Ansprüchen, die nach § 218 Abs. 2 BGB verjähren.

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Die Einrede der Verjährung kann gegenüber Ausgleichsansprüchen eines vorleistenden Trägers nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der in Anspruch Genommene durch sein Verhalten von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung abgehalten wurde.

Relevante Normen
§ 218 Abs. 1 BGB§ 218 Abs. 2 BGB§ 852 BGB§ 116 SGB X§ 404 BGB§ 412 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 358/99

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19. September 2000 - 10 O 358/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Ausgleichspflicht des Beklagten für Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 07.10.1980. An diesem Tage verursachte ein Versicherungsnehmer des Rechtsvorgängers des Beklagten einen Unfall, bei dem der damals knapp zwölfjährige W. auf dem Weg zur Schule schwer und sein Bruder M. tödlich verletzt wurden. Infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ist W. auf Dauer körperlich behindert und bedarf besonderer Pflege. Der Kläger, ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger, vereinbarte im Sommer 1982 mit dem damaligen Regulierungsbeauftragten des Beklagten eine Haftungsquote von 75%; auf den Aktenvermerk des Klägers vom 08.07.1982 und das Schreiben des B. vom 06.08.1982 wird Bezug genommen (Bl. 47, 48 GA). Nach dieser Vereinbarung wurden in den Folgejahren Erstattungsansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten abgewickelt.

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Mit der Klage begehrt der Kläger die anteilige Erstattung von Unterbringungskosten, die er anstelle von Pflegegeld im Jahre 1998 rückwirkend für die Zeit der Unterbringung des Geschädigten im Kinderheim vom 07.07.1988 bis 19.08.1996 an den V. geleistet hat, sowie von Rentenzahlungen, die er aufgrund eines Bescheides vom 27.02.1998 ebenfalls rückwirkend unmittelbar an den Geschädigten ausgezahlt hat. Mit Schreiben vom 16.07.1998 (Bl. 12 GA) lehnte der Beklagte die Zahlung eines über 184.313,43 DM hinaus gehenden Betrages im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger hätte sich gegenüber Erstattungsansprüchen des V. auf Verjährung berufen können.

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Der Kläger hat behauptet, er habe an den V.und an den Geschädigten folgende Zahlungen erbracht, an denen sich der Beklagte über den bereits gezahlten Betrag von 184.313,43 DM beteiligen müsse:

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Erstattung von Unterbringungskosten

  1. Erstattung von Unterbringungskosten
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für die Zeit vom 07.07.1988 bis 19.08.1996 333.006,61 DM

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Zahlungen an den Verletzten:

  1. Zahlungen an den Verletzten:
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Rente vom 01.01.1991 - 19.08.1996 88.542,92 DM

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Rente vom 01.01.1997 - 30.06.1997 11.472,00 DM

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Rente vom 01.07.1997 - 31.07.1997 1.942,47 DM

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Summe 434.946,00 DM

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Davon habe der Beklagte aufgrund der im Jahre 1982 getroffenen Vereinbarung 75%, d.h. 326.223,-- DM zu tragen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 326.223,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.07.1998 zu zahlen,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 326.223,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.07.1998 zu zahlen,
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festzustellen, dass der Beklagte ihm sämtlichen weiteren Schaden aus dem Unfall des W.. vom 7. Oktober 1980 in A.in Höhe von 75% zu ersetzen habe.

  1. festzustellen, dass der Beklagte ihm sämtlichen weiteren Schaden aus dem Unfall des W.. vom 7. Oktober 1980 in A.in Höhe von 75% zu ersetzen habe.
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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben und darüber hinaus die Höhe der an den V. geleisteten Zahlungen bestritten. Soweit der Kläger im Verfahren 9 O 10/93 LG Aachen gegen seinen Rechtsvorgänger ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Erstattung von Pflegegeld erstritten habe, sei die Verjährung der nunmehr geltend gemachten Ansprüche hierdurch nicht unterbrochen worden.

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Mit Urteil vom 19. September 2000, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht dem Zahlungsantrag statt gegeben und den Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen. Es hat dem zwischen den Parteien geschlossenen Regulierungsvergleich entsprechend § 218 Abs. 1 BGB eine konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede entnommen. Diese könne zwar keine weiter gehende Wirkung als ein Feststellungsurteil entfalten, so dass es gem. § 218 Abs. 2 BGB für - wie hier - regelmäßig wiederkehrende Leistungen bei der kurzen Verjährungsfrist des § 852

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BGB verbleibe. Da aber die eingeklagten Regressansprüche des Klägers aus § 116 SGB X bereits mit ihrer Entstehung auf den Versicherungsträger übergingen, komme es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der für die Verfolgung von Rückgriffsansprüchen zuständigen Stelle innerhalb des Leistungsträgers an. Diese Kenntnis habe die Regressabteilung des Klägers erst am 02.06.1998 gehabt, so dass die Verjährung durch die am 22.09.1999 erhobene Klage unterbrochen worden sei.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Er meint, der Regulierungsvergleich gebe für eine konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede nichts her. Jedenfalls habe der Kläger die gem. §§ 218 Abs. 2, 852 BGB maßgebliche Kenntnis bereits im Jahre 1982 gehabt, denn die Regulierungsvereinbarung sei damals von der Regressabteilung des Klägers getroffen worden.

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Der Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 19.09.2000 die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurück zu weisen.

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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und beruft sich weiterhin darauf, die streitgegenständlichen Leistungen an den V.seien erst am 02.06.1998 von seiner Regressabteilung erfasst worden. Die Einrede der Verjährung greife auch nicht über die §§ 404, 412 BGB durch. Er sei nämlich nach Treu und Glauben gehindert gewesen, sich gegenüber dem V. auf Verjährung zu berufen, weil er diesen durch sein Verhalten von einer Klageerhebung abgehalten habe. Hilfsweise macht der Kläger unter Vorlage der von 1984 bis 1998 mit den jeweiligen Regulierungsbeauftragten des Beklagten geführten Korrespondenz geltend, die Verjährung der Klageforderung

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sei gem. § 852 Abs. 2 BGB aufgrund der laufenden Verhandlungen mit dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger gehemmt gewesen. Die Verhandlungen habe der Beklagte erst mit Schreiben vom 29.09.1998 (Bl. 48 der Anlage BE 11 zum Schriftsatz vom 29.05.2001) abgebrochen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Akten 9 O 10/93 und 10 O 574/97 LG Aachen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht statt gegeben, denn die Verjährung der geltend gemachten Erstattungsansprüche war jedenfalls gem. § 852 Abs. 2 BGB gehemmt und ist vor Ablauf durch die am 22.09.1999 erhobene Klage unterbrochen worden. Im Einzelnen:

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Der Kläger kann vom Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit §§ 558 Abs. 2 Nr. 2, 585 RVO, 116 SGB X Ersatz der an den V. und den Geschädigten W. geleisteten Zahlungen in Höhe von 326.223,-- DM verlangen. Dass der Kläger die entsprechenden Leistungen erbracht hat, wird vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten.

  1. Der Kläger kann vom Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit §§ 558 Abs. 2 Nr. 2, 585 RVO, 116 SGB X Ersatz der an den V. und den Geschädigten W. geleisteten Zahlungen in Höhe von 326.223,-- DM verlangen. Dass der Kläger die entsprechenden Leistungen erbracht hat, wird vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten.
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2. Der Anspruch des Klägers ist weder nach § 852 Abs. 1 BGB noch nach §§ 218 Abs. 2, 197 BGB verjährt. Dies lässt sich - anders als das Landgericht meint - jedoch nicht damit begründen, dass die insoweit zuständige Regressabteilung des Klägers erst am 02.06.1998 von den betreffenden Zahlungen Kenntnis erlangt habe.

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a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts: Der im Jahre 1982 geschlossene Regulierungsvergleich zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten beinhaltet nicht nur die bloße Festlegung einer Haftungsquote von 75 % für die bis dahin entstandenen Schäden, sondern dar-

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über hinaus eine konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede hinsichtlich der Einstandspflicht des Beklagten für den noch nicht bezifferbaren Zukunftsschaden (vgl. BGH NJW 85, 791, 792 m.w.N.). Die entsprechende Auslegung des Landgerichts ist aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar behauptet (Bl. 67 GA), durch die Vereinbarung habe die kurze Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht unterbrochen werden sollen. Dem steht jedoch entgegen, dass nach dem unbestrittenen Inhalt des Aktenvermerks des Klägers vom 08.07.1982 (Bl. 47 GA) die Haftungsquote umfassend für den gesamten Schaden gelten sollte (" Im vorliegenden Schadensfall ") und im Fall W.. mit weiteren erheblichen Aufwendungen zu rechnen war, während der Fall seines getöteten Bruders M. mit Zahlung einer geringen Restsumme abgeschlossen war. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Fall W. noch nicht erledigt war, sondern auf der Basis der vereinbarten Haftungsquote auch in Zukunft abgewickelt werden sollte. Dementsprechend hat der Beklagte auch nicht bestritten, dass in den nachfolgenden Jahren die Regulierung tatsächlich auf dieser Grundlage durchgeführt wurde. Wenn die Parteien aber ersichtlich gerade auch eine Regelung für die Zukunft treffen wollten, kann dies vernünftigerweise nur den Sinn gehabt haben, den Kläger hinsichtlich der zukünftigen Aufwendungen für W. klaglos zu stellen. Angesichts dieser Indizien für eine - gewollte - konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede trifft, obwohl ein außergerichtlicher Vergleich grundsätzlich nichts an der maßgeblichen Verjährungsfrist ändert (vgl. BGH NJW-RR 87, 1426), den Beklagten die konkrete Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Parteien damals nur die Haftungsquote für schon entstandene Schäden festlegen wollten. Entsprechende Anhaltspunkte zeigt der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht auf.

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Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 85, 792) hat das Landgericht angenommen, dass der Regulierungsvergleich den Anspruch des Klägers auf Ersatz zukünftiger Schäden zwar wie ein Feststellungsurteil gem. § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede des Beklagten befreite, er andererseits aber auch keine weiter gehenden Wirkungen als ein rechtskräftiges Feststellungsurteil entfalten konnte. Ein Feststellungsurteil lässt es gem. § 218 Abs. 2 BGB für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB ab jeweiliger Fälligkeit bewenden, während die bis zur Feststellung aufgelaufenen wiederkehrenden Leistungen gem. § 218 Abs. 1 BGB der dreißigjährigen Verjährung unterliegen.

  1. Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 85, 792) hat das Landgericht angenommen, dass der Regulierungsvergleich den Anspruch des Klägers auf Ersatz zukünftiger Schäden zwar wie ein Feststellungsurteil gem. § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede des Beklagten befreite, er andererseits aber auch keine weiter gehenden Wirkungen als ein rechtskräftiges Feststellungsurteil entfalten konnte. Ein Feststellungsurteil lässt es gem. § 218 Abs. 2 BGB für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB ab jeweiliger Fälligkeit bewenden, während die bis zur Feststellung aufgelaufenen wiederkehrenden Leistungen gem. § 218 Abs. 1 BGB der dreißigjährigen Verjährung unterliegen.
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Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Danach stellen nicht nur die an W. gezahlten Rentenbeträge, sondern auch die in ihrer genauen monatlichen Höhe nicht bekannten Unterbringungskosten regelmäßig wiederkehrende Leistungen dar. Dies hat im übrigen auch keine der Parteien in Abrede gestellt.

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Maßgebend ist im vorliegenden Fall somit die Frist des § 197 BGB. Die Frist des § 852 Abs. 1 BGB wird demgegenüber bei - wie hier - deliktisch begründeten Ansprüchen von den in § 218 Abs. 2 BGB bestimmten Fristen verdrängt (vgl. BGH WM 88, 1855, 1856; Soergel-Zeuner, BGB, 13. Aufl. § 852 Rdnr. 9).

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Das Landgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Regressansprüche aus § 116 SGB X handelt, die bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung - Unfall vom 07.10.1980 - auf den Kläger als Versicherungsträger übergegangen sind. Dies folgt daraus, dass angesichts der Schwere der von W. erlittenen Verletzungen von Anfang an die Möglichkeit von Versicherungsleistungen des Klägers nach den einschlägigen Vorschriften der RVO bestand (vgl. BGH VersR 86, 917, 918 sowie 163, 164). In derartigen Fällen findet der Anspruchsübergang auch dann im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses statt, wenn zu dieser Zeit die haftungsausfüllenden Umstände noch nicht eingetreten sind und deshalb der Anspruch noch nicht durchsetzbar ist (BGHZ 132, 39, 44). Für die im vorliegenden Schadensfall künftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen gilt nichts anderes.

  1. Das Landgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Regressansprüche aus § 116 SGB X handelt, die bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung - Unfall vom 07.10.1980 - auf den Kläger als Versicherungsträger übergegangen sind. Dies folgt daraus, dass angesichts der Schwere der von W. erlittenen Verletzungen von Anfang an die Möglichkeit von Versicherungsleistungen des Klägers nach den einschlägigen Vorschriften der RVO bestand (vgl. BGH VersR 86, 917, 918 sowie 163, 164). In derartigen Fällen findet der Anspruchsübergang auch dann im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses statt, wenn zu dieser Zeit die haftungsausfüllenden Umstände noch nicht eingetreten sind und deshalb der Anspruch noch nicht durchsetzbar ist (BGHZ 132, 39, 44). Für die im vorliegenden Schadensfall künftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen gilt nichts anderes.
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d) Der Anspruch ist auch auf den Kläger und nicht etwa auf den V. übergegangen, obwohl dieser zunächst Leistungen an den Geschädigten erbracht hat. Damit war jedoch kein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X verbunden, denn der Anspruchsübergang wird nicht durch das Erbringen von Leistungen bewirkt, sondern durch das Entstehen eines Sozialleistungsanspruchs (vgl. Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 116 SGB X Rdnr. 27). Der V. hat - wie sich auch aus seinem Schreiben an den Kläger vom 14.06.1988 (Bl. 14 GA) ergibt - nur vorläufige Leistungen im Sinne von § 43 SGB I an den Geschädigten erbracht und deren Ausgleich gem. § 102 SGB X vom Kläger verlangt. Anlässlich des vom Geschädigten W. erlittenen sog. Wegeunfalls war endgültig zur Gewährung von Sozialleistungen gem. § 547 i.V.m. §§ 539 Abs. 1 Nr. 14 b), 548 Abs. 1, 550 Abs. 1 RVO der Kläger als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 656 Abs. 3 RVO) verpflichtet.

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e) Bei der Frage, wann die Verjährung der Klageansprüche begonnen hat, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob § 218 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB insgesamt (so BGH FamRZ 90, 599) oder lediglich die dort bestimmte Frist verdrängt. Vom reinen Zeitablauf her wären die Ersatzansprüche des Klägers in jedem Fall zum überwiegenden Teil verjährt:

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aa) Bewendet es für die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bei der vierjährigen Verjährung der §§ 218 Abs. 2, 197 BGB, verjähren solche Ansprüche gem. §§ 198, 201 BGB jeweils vier Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden, d.h. fällig geworden sind. Danach wären hier alle bis zum 31.12.1994 fällig gewordenen Einzelleistungen verjährt. Allein die Verjährung der später fällig gewordenen Ansprüche wäre durch die Klageerhebung im September 1999 gem. § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden.

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bb) Stellt man - wie das Landgericht - auf § 852 Abs. 1 BGB ab, kommt es für die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Kenntnis darauf an, wann der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regressansprüche zuständige Bedienstete des Klägers die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat (vgl. BGH VersR 86, 164 und 918; NJW 92, 1755, 1756). Die Annahme des Landgerichts, die Verjährung habe am 02.06.1998 begonnen, weil erstmals zu diesem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Zahlungen an den V. von der - insoweit zuständigen - Regressabteilung des Klägers erfasst worden seien, geht fehl. Sie steht in Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des BGH, wonach bereits die allgemeine Kenntnis vom Schaden genügt, um - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - den Lauf der Verjährungsfrist auszulösen. Wer diese Kenntnis erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (vgl. nur BGH NJW 2000, 861, 862; 97, 2448; VersR 82, 703 - Grundsatz der Schadenseinheit). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer Kenntnis des Klägers spätestens am 08.07.1982 auszugehen, da der Vermerk über den mit dem Beklagten getroffenen Regulierungsvergleich (Bl. 47 GA) in der Regressabteilung des Klägers gefertigt wurde und angesichts der gravierenden Verletzungen des W. die Möglichkeit einer späteren Rentenzahlung an den Geschädigten ebenso vorhersehbar war wie seine Unterbringung im Kinderheim. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersat wiederkehrender Einzelleistungen begann danach ohne weiteres mit Fälligkeit der jeweiligen Leistungen mit der Folge, dass - wegen Ablaufs der in §§ 218 Abs. 2, 197 BGB bestimmten Frist - hinsichtlich aller bis September 1995 fällig gewordenen Einzelleistungen grundsätzlich Verjährung eingetreten wäre.

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f) Die Verjährung der Klageansprüche war indessen gem. § 852 Abs. 2 BGB gehemmt, weil sich die Parteien - der Beklagte vertreten durch die von ihm eingeschalteten Regulierungsbüros A. - schon vor Entstehen der hier in Rede stehenden Ansprüche fortlaufend bis zum 29.09.1998 in Verhandlungen befunden haben. Die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB gilt auch für solche Ansprüche, die - wie hier - nach § 218 Abs. 2 BGB verjähren (BGH FamRZ 90, 599).

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Als Verhandlung i.S. des § 852 Abs. 2 BGB ist jeder Meinungsaustausch zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den Schadensfall anzusehen, auf Grund dessen der Berechtigte annehmen darf, dass sein Verlangen nach Ersatz nicht endgültig abgelehnt wird (vgl. BGHZ 93, 64, 66; NJW 85, 798, 799; Soergel-Zeuner a.a.O. § 852 Rdnr. 30). Derartige Verhandlungen hat der Kläger durch den mit seiner Berufungserwiderung vorgelegten Schriftwechsel zwischen den Parteien belegt, ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten ist. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich insbesondere, dass sich das im Namen des Beklagten tätige Regulierungsbüro Schmitz beim Kläger beispielsweise mit Schreiben vom 20.07.1987 und 06.01.1995 (Bl. 9, 29 der Anlage BE 11 zur Berufungserwiderung vom 29.05.2001) danach erkundigt hat, ob eine Kapitalisierung der Schäden erfolgen könne. In seinem Antwortschreiben vom 25.01.1995 hat der Kläger darauf hingewiesen dass derzeit noch geprüft werde, ob und ggfls. ab wann er die Heimunterbringungskosten zu tragen habe, verbunden mit dem Vorschlag, die Entscheidung der Leistungsabteilung abzuwarten (Bl. 30 der Anlage BE 11). Da der Beklagte hinsichtlich der begehrten Kapitalisierung sämtlicher Unfallschäden - also auch der hier in Rede stehenden Leistungen - in der Folgezeit keine Antwort erhielt, blieben die Verhandlungen zwischen den Parteien zunächst in der Schwebe. Dem Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht entgegen gehalten werden, er habe die Verhandlungen mit dem Beklagten bzw. dem Regulierungsbüro Schmitz "einschlafen lassen" und dadurch abgebrochen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Kläger den Zeitpunkt versäumt hätte, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Regulierungsbüros zu erwarten gewesen wäre, falls die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. BGH FamRZ 90, 600). Der Kläger hat aber gerade auf die Anfrage des Regulierungsbüros reagiert und in seinem Schreiben vom 25.01.1995 auf die Entscheidungszuständigkeit seiner Leistungsabteilung hinsichtlich der Heimunterbringungskosten hingewiesen. Bei dieser Sachlage konnte er seinerseits eine Reaktion des Beklagten abwarten und brauchte, solange diese ausblieb, nicht von einem Scheitern der Verhandlungen auszugehen. Endgültig abgelehnt hat der Beklagte weitere Leistungen allenfalls mit Schreiben vom 16.07.1998 (Bl. 45 der Anlage BE 11). Da die Verhandlungen über die Schadenshöhe schon vor Entstehung und Fälligkeit der im Streit befindlichen Einzelleistungen (Unterbringungskosten vom 07.07.1988 - 19.08.1996; Rentenzahlungen vom 01.01.1991 - 31.07.1997) begonnen hatten, war die Verjährung insoweit von Beginn an gehemmt und begann frühestens am 17.07.1998 zu laufen. Die am 22.09.1999 erhobene Klage hat daher in jedem Fall gem. § 209 Abs. 1 BGB zu einer Verjährungsunterbrechung geführt.

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Der Einwand des Beklagten, der Kläger müsse sich gem. §§ 404, 412 BGB die Einrede der Verjährung entgegen halten lassen, weil er selbst sich gegenüber dem V.mit Erfolg auf Verjährung hätte berufen können, geht fehl. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beklagten aus dem Verhältnis zwischen dem Kläger und dem V. überhaupt Einwendungen zustehen, die er seiner Inanspruchnahme gem. §§ 404, 412 BGB i.V. mit § 116 SGB X entgegen halten könnte. Der Kläger hat jedenfalls in seiner Berufungserwiderung substantiiert unter Vorlage der mit dem V. geführten Korrespondenz dargelegt, dass er durch sein Verhalten den V. von einer gerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen abgehalten hat und die Erhebung der Verjährungseinrede daher gegen Treu und Glauben verstoßen hätte. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.

  1. Der Einwand des Beklagten, der Kläger müsse sich gem. §§ 404, 412 BGB die Einrede der Verjährung entgegen halten lassen, weil er selbst sich gegenüber dem V.mit Erfolg auf Verjährung hätte berufen können, geht fehl. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beklagten aus dem Verhältnis zwischen dem Kläger und dem V. überhaupt Einwendungen zustehen, die er seiner Inanspruchnahme gem. §§ 404, 412 BGB i.V. mit § 116 SGB X entgegen halten könnte. Der Kläger hat jedenfalls in seiner Berufungserwiderung substantiiert unter Vorlage der mit dem V. geführten Korrespondenz dargelegt, dass er durch sein Verhalten den V. von einer gerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen abgehalten hat und die Erhebung der Verjährungseinrede daher gegen Treu und Glauben verstoßen hätte. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
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Für die vom Beklagten hilfsweise geltend gemachte Verwirkung der Klageforderung fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt.

  1. Für die vom Beklagten hilfsweise geltend gemachte Verwirkung der Klageforderung fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt.
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5. Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück zu weisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 326.223 DM